Anlage 3
— ANLAGE B.2 Anhänge
ANHANG 1
Muster 1
(Anm.: Zeichen nicht REPUBLIK ÖSTERREICH
darstellbar!) DER BUNDESMINISTER
FÜR WISSENSCHAFT UND VERKEHR
Gefahrengut-Zulassungszeugnis Nr.: .................................
nach Anlage B.2 Rn. 210 282 ADN
1. Name des Schiffes: .............................................
2. Amtliches Kennzeichen: .........................................
3. Art des Schiffes: ..............................................
4. Tankschiff des Typs: ...........................................
5. Ladetanktyp: 1. unabhängiger Ladetank *1) *2)
2. integraler Ladetank *1) *2)
3. Ladetankwandung nicht Außenhaut *1) *2)
6. Ladetank zustand: 1. Drucktank *1) *2)
2. Ladetank, geschlossen *1) *2)
3. Ladetank, offen mit
Flammendurchschlagsicherung *1) *2)
4. Ladetank, offen *1) *2)
7. Öffnungsdruck
Hochgeschwindigkeitsventil/Sicherheitsventil ...... kPa *1) *2)
8. Zusätzliche Einrichtiungen (Anm.: richtig: Einrichtungen):
- Probeentnahmeeinrichtung
geschlossen ............................... Ja/Nein *1) *2)
teilweise geschlossen ..................... Ja/Nein *1) *2)
Probeentnahmeöffnung ...................... Ja/Nein *1) *2)
- Berieselungsanlage .......................... Ja/Nein *1) *2)
- Heizung:
Heizmöglichkeit von Land .................. Ja/Nein *1) *2)
Heizanlage an Bord ........................ Ja/Nein *1) *2)
- Kühlanlage .................................. Ja/Nein *1) *2)
- Pumpenraum unter Deck ....................... Ja/Nein *1) *2)
9. Elektrische Einrichtungen:
- Temperaturklasse: ...........................
- Explosionsgruppe: ...........................
10. Laderate: ..................................... m3/h
11. Zugelassene Dichte: ........................... kg/cm3
12. Zugelassene Abweichungen: ......................................
................................................................
13. Die Gültigkeit dieses Gefahrgut-Zulassungszeugnisses erlischt
am ............. (Datum)
14. Das vorhergehende Gefahrgut-Zulassungszeugnis Nr. wurde
am ................. (Datum) von der ...........................
(zuständige Behörde) ausgestellt.
15. Das Schiff ist zur Beförderung der in beigefügter Bescheinigung
genannten gefährlichen Güter zugelassen auf Grund
- eigener Untersuchung vom *1) ......................... (Datum)
- der Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft
*1)
(Name der Klassifikationsgesellschaft) ............... vom
.................. (Datum)
16. unter Zulassung der Gleichwertigkeiten: *1)
................................................................
................................................................
17. anhand von Ausnahmegenehmigungen: *1)
................................................................
................................................................
18. ausgestellt in: ....................... am .....................
(Ort) (Datum)
19. (Siegel) Für den Bundesminister:
.......................
(Unterschrift)
--------------------------------------------------------------------
Verlängerung der Gültigkeit des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses
20. Die Gültigkeit dieses Gefahrgut-Zulassungszeugnisse wird gemäß
Rn. 210 282der Anlage B.2 ADN verlängert.
bis zum ...........................................
(Datum)
21. ................................ am ............................
(Ort) (Datum)
22. (Siegel) Für den Bundesminister:
........................
(Unterschrift)
Wenn die Ladetanks des Tankschiffs kein einheitlicher Typ sind oder
deren Ausrüstung nicht gleich ist, dann muß deren Ausführung
hierunter angegeben werden.
--------------------------------------------------------------------
Tanknummer 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
--------------------------------------------------------------------
unabhängiger
Ladetank ........
--------------------------------------------------------------------
integraler
Ladetank ........
--------------------------------------------------------------------
Ladetankwandung
nicht Außenhaut .
--------------------------------------------------------------------
Drucktank .......
--------------------------------------------------------------------
Ladetank
geschlossen .....
--------------------------------------------------------------------
Ladetank offen
mit F.d.s. ......
--------------------------------------------------------------------
Ladetank offen ..
--------------------------------------------------------------------
Öffnungsdruck
H.G.V ...........
--------------------------------------------------------------------
Probeentnahme-
einrichtung
geschlossen .....
--------------------------------------------------------------------
Probeentnahme-
einrichtung
teilweise
geschlossen .....
--------------------------------------------------------------------
Probeentnahme-
öffnung .........
--------------------------------------------------------------------
Berieselungs-
anlage ..........
--------------------------------------------------------------------
Heizmöglichkeit
von Land ........
--------------------------------------------------------------------
Heizanlage an
Bord ............
--------------------------------------------------------------------
Kühlanlage ......
--------------------------------------------------------------------
ANHANG 1
Muster 2
Bescheinigungigung (Anm.: richtig: Bescheinigung) über besondere
Kenntnisse des ADN gemäß Rn. 10 315, Rn. 210 315, 210 317 oder
210 318
(Format A6 hoch, Farbe Orange)
------------------------------- -------------------------------
Nr. der Bescheinigung: ......
(Anm.: Zeichen nicht Name: .......................
darstellbar!) Vorname(n): .................
Geboren am: .................
REPUBLIK ÖSTERREICH Staatsangehörigkeit: ........
Unterschrift des Inhabers:
DER BUNDESMINISTER .............................
FÜR WISSENSCHAFT
UND VERKEHR Der Inhaber dieser
Bescheinigung verfügt über
BESCHEINIGUNG besondere Kenntnisse des ADN.
ÜBER BESONDERE KENNTNISSE
DES ADN Diese Bescheinigung ist gültig
für die besonderen Kenntnisse
des ADN gemäß
Rn. 10 315/210 315,
Rn. 210 317, Rn. 210 318 *1)
bis: ........................
Ausstellungsdatum: ..........
Für den Bundesminister:
(Siegel)
........................
------------------------------- -------------------------------
(Recto) (Verso)
ANHANG 2
--------------------------------------------------------------------
PRÜFLISTE ADN
(Rn. 210 410)
über die Durchführung von Maßnahmen und getroffenen Verabredungen
für den Umschlag
- Angaben zum Schiff
................................. ............................
(Schiffsname) (amtlicher (Anm.: richtig:
amtliches) Kennzeichen)
.................................
(Schiffstyp)
- Angaben zum Umschlag
..................................................................
(Umschlagstelle) (Ort)
....................................................
(Datum) (Uhrzeit)
- Angaben zur Ladung
--------------------------------------------------------------------
Menge m3 Stoffbezeichnung Stoffnummer Klasse/Ziffer
--------------------------------------------------------------------
............ .................... ............. ................
............ .................... ............. ................
............ .................... ............. ................
--------------------------------------------------------------------
- Letztes Ladegut war *3)
--------------------------------------------------------------------
Stoffbezeichnung Stoffnummer Klasse/Ziffer
--------------------------------------------------------------------
.................................. ............. ................
.................................. ............. ................
.................................. ............. ................
--------------------------------------------------------------------
Lade-/Löschrate (nicht auszufüllen beim Umschlag vor Gasen)
--------------------------------------------------------------------
vereinbarte Lade-/Löschrate
--------------------------------------
Stoffbezeichnung Tank Nr. Anfang Mitte Ende
--------------------------------------
Rate Menge Rate Menge Rate Menge
m3/h m3 m3/h m3 m3/h m3
--------------------------------------------------------------------
................. ........ .... ..... .... ..... .... .....
................. ........ .... ..... .... ..... .... .....
................. ........ .... ..... .... ..... .... .....
--------------------------------------------------------------------
Wird die Lade-/Löschleitung von der Landanlage aus nach dem Laden
oder Löschen leer gedruckt bzw. gesaugt?
gedrückt Ja/Nein *1)
gesaugt Ja/Nein *1)
Wenn gedruckt, auf welche Weise?
.................................
(zB Luft, Inertgas)
................................. kPa
(Druck beim Nachdrücken)
Fragen an den Schiffsführer und an die verantwortliche Person der
Umschlagstelle
Mit dem Umschlag darf erst begonnen werden, wenn alle nachfolgenden
Fragen der Prüfliste mit „X“ angekreuzt, dh. mit JA beantwortet
sind und die Liste von beiden Personen unterschrieben ist.
Nichtzutreffende Fragen sind zu streichen.
Können nicht alle zutreffenden Fragen mit JA beantwortet werden, ist der Umschlag ,nur mit Zustimmung der örtliche zuständigen Behörde gestattet.
--------------------------------------------------------------------
Schiff Umschlagstelle
--------------------------------------------------------------------
1. Ist das Schiff zur Beförderung
des Umschlagsgutes zugelassen? o *3) o *3)
--------------------------------------------------------------------
2. Hat der Schiffsführer vom
Verlader die schriftlichen
Weisungen Nach (Anm.: richtig:
nach) Rn. 210 385 erhalten? o *3) o *3)
--------------------------------------------------------------------
3. Ist das Schiff den örtlichen
Verhältnissen entsprechend gut
festgemacht? o -
--------------------------------------------------------------------
4. Sind im Bereich des Vor- und
des Hinterschiffes geeignete
Mittel vorhanden, um das Schiff
auch in Notfällen zu betreten
oder zu verlassen? o o
--------------------------------------------------------------------
5. Ist eine wirksame Beleuchtung
der Umschlagstelle und der
Fluchtwege sichergestellt? o o
--------------------------------------------------------------------
6. Schiff-Land-Verbindung
6.1 Befinden sich die
Umschlagsleitungen zwischen
Schiff und Land in gutem
Zustand? - o
Sind sie richtig
angeschlossen? - o
6.2 Sind alle
Verbindungsflanschen mit
geeigneten Dichtungen
versehen? - o
6.3 Sind alle Verbindungsbolzen
eingesetzt und angezogen? o o
6.4 Sind die Gelenkarme in allen
Betriebsachsen frei beweglich
und haben sie und die
Schläuche genügend Spielraum? - o
--------------------------------------------------------------------
7. Sind alle unbenutzten Anschlüsse
der Lade-/Löschleitungen und der
Gassammelleitung einwandfrei
blindgeflanscht? o o
--------------------------------------------------------------------
8. Sind unter den benutzten
Anschlußstutzen geeignete Mittel
vorhanden, um Leckflüssigkeit
aufzunehmen? o o
--------------------------------------------------------------------
9. Sind die abnehmbaren Verbindungen
zwischen Ballast- und
Lenzleitungen einerseits und
Lade-/Löschleitungen anderseits
ausgebaut? o -
--------------------------------------------------------------------
10. Ist für die gesamte Dauer des
Umschlags eine stetige und
zweckmässige Überwachung
sichergestellt? o o
--------------------------------------------------------------------
11. Ist die Verständigung zwischen
Schiff und Land sichergestellt? o o
--------------------------------------------------------------------
12.1 Ist die Gassammelleitung bei der
Beladung des Schiffes an die
Gasrückfuhrleitung an Land -
soweit erforderlich bzw.
vorhanden - angeschlossen? o o
12.2 Ist durch die Landanlage
sichergestellt, daß der Druck an
der Übergabestelle den
Öffnungsdruck des
Hochgeschwindigkeitsventils
von ... kPa nicht übersteigt? o o
--------------------------------------------------------------------
13. Sind die Maßnahmen hinsichtlich
„Not-Stop“ und „Alarm“
bekannt? o o
--------------------------------------------------------------------
14. Kontrolle der wichtigsten
Betriebsvorschriften:
- Sind die vorgeschriebenen
Feuerlöscheinrichtungern
(Anm.: richtig:
Feuerlöscheinrichtungen) und
-geräte betriebsfähig? o o
- Sind alle Ventile und
Absperrorgane auf richtige
Stellung kontrolliert? o o
- Ist ein generelles Rauchverbot
angeordnet? o o
- Sind die Heiz-, Koch- und
Kühlgeräte mit offener Flamme
außer Betrieb? o o
- Sind die Flüssiggasanlagen am
Hauptsperrorgan abgeschaltet? o -
- Sind alle Anschlußstecker der
elektrischen Geräte vom
Stromnetz getrennt? o -
- Sind die Radargeräte
spannungsfrei gemacht? o -
- Sind alle elektrischen
Einrichtungen mit roter
Kennzeichnung abgeschaltet? o -
- Sind alle Fenster und Türen
geschlossen? o -
--------------------------------------------------------------------
15. Ist der Ausgangsdruck der
bordeigenen Löschpumpe auf den
zulässigen Betriebsdruck der
Landanlage abgestimmt? o o
--------------------------------------------------------------------
16. Ist das Niveau-Warngerät
betriebsfähig? o -
--------------------------------------------------------------------
17. Ist das System für die Auslösung
der Überlaufsicherung
angeschlossen, betriebsfähig und
überprüft? o o
--------------------------------------------------------------------
18. Nur auszufüllen vor dem Umschlag
von Stoffen, für deren Beförderung
ein geschlossenes Schiff oder ein
offenes Schiff mit
Flammendurchschlagsicherungen
vorgeschrieben ist:
Sind die Tankluken, Sicht-, Peil-
und Probeentnahmeöffnungen der
Ladetanks geschlossen oder
gegebenenfalls durch in gutem
Zustand befindliche
Flammendurchschlagsicherungen
gesichert? o o
--------------------------------------------------------------------
Geprüft, ausgefüllt und unterzeichnet
für das Schiff: für die Umschlagstelle:
.............................. ..........................
Name (in Großbuchstaben) Name (in Großbuchstaben)
.............................. ..........................
(Unterschrift) (Unterschrift)
--------------------------------------------------------------------
Erklärung:
Frage 3:
Unter „gut festgemacht“ wird verstanden, daß das Schiff derartig an der Landungsbrücke bzw. am Umschlagsteiger befestigt ist, daß es ohne übergebührliche Einwirkung Dritter in keiner Richtung eine Bewegung ausführen kann, die das Umschlagsgerät überbeanspruchen könnte. Dabei ist den an dieser Örtlichkeit gegebenen bzw. voraussehbaren Wasserspiegelschwankungen und Besonderheiten des Umschlags Rechnung zu tragen.
Frage 4:
Das Schiff muß jederzeit sicher betreten und verlassen werden können. Stehen landseitig keine geschützten Fluchtwege oder nur ein Fluchtweg zum schnellen Verlassen des Schiffes im Notfall zur Verfügung, muß schiffseitig ein weiteres geeignetes Fluchtmittel vorhanden sein (zB ein ausgebrachtes Beiboot.
Frage 6:
Für die Lade-/Löschschläuche muß eine gültige Prüfbescheinigung vorliegen. Das Material der Schläuche muß den vorgesehenen Beanspruchungen widerstehen können und für dem Umschlag der jeweiligen Stoffe geeignet sein. Der Begriff Leitungen umfasst sowohl Schläuche als auch Lade-/Löscharme. Die Umschlagsleitungen zwischen Schiff und Land müssen so angebracht sein, daß sie durch die üblichen Schiffsbewegungen infolge Wasserspiegeländerungen, vorbeifahrender Schiffe und des Lade-/Löschvorgangs nicht beschädigt werden können. Ebenso müssen alle Flanschverbindungen mit den passenden Dichtungen und genügend Befestigungsmitteln versehen sein damit Leckage ausgeschlossen ist.
Frage 10:
Der Umschlag muß an Bord und an Land derart beaufsichtigt werden,
daß im Bereich der Übergabeleitungen auftretende Gefahren sofort
erkannt werden können.
Frage 11:
Für einen sicheren Lade-/Löschvorgang ist eine gute Verständigung zwischen Schiff und Land erforderlich. Zu diesem Zweck dürfen Telefon- und Funkgeräte nur verwendet werden, wenn sie exgeschützt und in Reichweite der Aufsichtsperson angeordnet sind.
Frage 13:
Vor Beginn des Lade-/Löschvorgangs müssen sich der Vertreter der Landanlage und der Schiffsführer über die anzuwendenden Verfahren einigen. Den besonderen Eigenschaften der zu ladenden oder zu löschenden Stoffe ist Rechnung zu tragen.
ANHANG 3
Muster 1
VORRICHTUNG ZUR ABGABE VON RESTMENGEN
(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)
1. Anschluß für Abgabe Restmengen.
Anschluß gemäß CEFIC.
2. Anschluß für die Landanlage um die Restmengen mit Gas an Land
zu drücken. Anschluß gemäß CEFIC.
ANHANG 3
Muster 2
Prüfung des Nachlenzsystems
(1) Vor Beginn Anfang der Prüfung müssen die Ladetanks und die zugehörigen Rohrleitungen sauber sein. Die Ladetanks müssen ohne Risiko betreten werden können.
(2) Während der Prüfung dürfen Krängung und Trimm des Schiffes nicht oberhalb von betriebsmäßig erreichbaren Werten liegen.
(3) Während der Prüfung muß ein Gegendruck von mindestens 300 kPa an der Abgabevorrichtung der Löschleitung gewährleistet sein.
- a) das Füllen der Ladetanks mit Wasser, bis sich die Ansaugöffnung im Ladetank unter Wasser befindet;
- b) das Leerpumpen der Ladetanks und das Entleeren der zugehörigen Rohrleitungen mit Hilfe des Nachlenzsystems;
- c) das Sammeln der Wasserrückstandsmengen an folgenden Stellen:
- -in der Nähe der Ansaugöffnung;
- -auf dem Boden des Ladetanks, in dem Wasser zurückgeblieben ist;
- -am niedrigsten Punkt der Löschpumpe;
- -an den niedrigsten Punkten der zugehörigen Rohrleitungen bis zur Abgabevorrichtung.
(5) Die Menge des gemäß Absatz 4, Buchstabe c) gesammelten Wassers muß genau ermittelt und im Nachweis über die Prüfung gemäß Muster 3 festgehalten werden.
(6) Die zuständige Behörde oder die anerkannte Klassifikationsgesellschaft muß alle für die Prüfung erforderlichen Betriebsvorgänge im Nachweis der Prüfung festlegen.
Diese Nachweis muß mindestens die folgende Angaben enthalten:
- -Trimm des Schiffes während der Prüfung;
- -Krängung des Schiffes während der Prüfung;
- -Reihenfolge in der die Ladetanks gelöscht werden;
- -Gegendruck an der Abgabevorrichtung;
- -Restmenge pro Ladetank;
- -Restmenge pro Rohrleitungsystem;
- -Dauer des Nachlenz-Vorgangs;
- -ausgefüllter Ladetankplan.
ANHANG 3
Muster 3
--------------------------------------------------------------------
Nachweis
über die Prüfung des Nachlenzsystems
1. Name des Schiffes: .............................................
2. Amtliches Kennzeichen: .........................................
3. Tankschiff des Typs: ...........................................
4. Gefahrgut-Zulassungszeugnisnummer: .............................
5. Datum der Prüfung: .............................................
6. Ort der Prüfung: ...............................................
7. Anzahl Ladetanks: ..............................................
8. Während der Prüfung wurden die folgende Restmengen gemessen:
Ladetank 1: ....... Liter Ladetank 2: ....... Liter
Ladetank 3: ....... Liter Ladetank 4: ....... Liter
Ladetank 5: ....... Liter Ladetank 6: ....... Liter
Ladetank 7: ....... Liter Ladetank 8: ....... Liter
Ladetank 9: ....... Liter Ladetank 10: ....... Liter
Ladetank 11: ....... Liter Ladetank 12: ....... Liter
Restetank 1: ....... Liter Restetank 2: ....... Liter
Restetank 3: ....... Liter
Rohrleitungsystem 1: ....... Liter
Rohrleitungsystem 2: ....... Liter
9. Während der Prüfung war der Gegendruck an der Abgabevorrichtung:
......... kPa.
10. Die Ladetanks wurden in nachstehender Reihenfolge gelöscht:
Ladetank ..., Ladetank ..., Ladetank ..., Ladetank ...,
Ladetank ..., Ladetank ...,
Ladetank ..., Ladetank ..., Ladetank ..., Ladetank ...,
Ladetank ..., Ladetank ...,
11. Der Trimm des Schiffes während der Prüfung war ......... m
und die Krängung des Schiffes während der Prüfung war ....... m
nach Steuerbord/Backbord.
12. Der ganze Nachlenz-Vorgang dauerte ....... Stunden.
.......................... .............................
(Datum) (Unterschrift)
--------------------------------------------------------------------
ANHANG 4
STOFFLISTE
Aufteilung der Stoffliste
Spalte 1 Stoffnummer
2 Stoffbezeichnung
3 Klasse, Ziffer und Buchstabe
4 Gefahren
5 Tankschifftyp: Typ G, C oder N
6 Ladetankzustand
1 Drucktank
2 Ladetank, geschlossen
3 Ladetank, offen mit Flammendurchschlagsicherung
4 Ladetank, offen
7 Ladetanktyp
1 unabhängiger Ladetank
2 integraler Ladetank
3 Ladetankwandung nicht Außenhaut
8 Ladetankausrüstung
1 Kühlanlage
2 Heizanlage an Bord
3 Berieselungsanlage
9 Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils in kPa
10 maximal zulässiger Füllungsgrad in %
11 Dichte bei 20 ºC : Die Angaben zur Dichte haben nur
informatorischen Charakter.
12 Art der Probeentnahmeeinrichtung
1 geschlossen
2 teilweise geschlossen
3 offen
13 Pumpenraum unter Deck zugelassen
14 Temperaturklasse
15 Explosionsgruppe
16 Explosionsschutz erforderlich
17 Gasspürgerät erforderlich
18 Toximeter erforderlich
19 Anzahl der blauen Kegel/Lichter
20 Zusätzliche Anforderungen oder Bemerkungen
Zusätzliche Anforderungen oder Bemerkungen
- 1. Wasserfreies Ammoniak kann Spannungsrißkorrosion in Ladungsbehälter- und Prozeßsystemen verursachen, die aus Kohlenstoff-Manganstahl oder Nickelstahl hergestellt sind. Um das Risiko des Auftretens der Spannungsrißkorrosion so klein wie möglich zu halten, sind die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen zu treffen:
- a) Wird Kohlenstoff-Manganstahl verwendet, sind Ladetanks, Prozeßdruckbehälter und Ladeleitungen aus Feinkornstahl mit einer Mindestnennstreckgrenze von nicht mehr als 355 N/mm2 herzustellen. Die aktuelle Streckgrenze darf 440 N/mm2 nicht überschreiten. Eine der folgenden konstruktiven oder betrieblichen Maßnahmen ist zusätzlich zu ergreifen:
- 1. Werkstoff mit niedriger Zugfestigkeit (R ... 410 N/mm2) ist zu verwenden; oder
- 2. Ladetanks usw. sind nach dem Schweißen einer Wärmebehandlung zwecks Spannungsabbau zu unterziehen; oder
- 3. die Beförderungstemperatur soll vorzugsweise dicht bei der Verdampfungstemperatur der Ladung von -33 ºC, aber in keinem Fall bei einer höheren Temperatur als -20 ºC gehalten werden; oder
- 4. das Ammoniak soll nicht weniger als 0,1 Gew.-% Wasser enthalten.
- b) Wenn Kohlenstoff-Manganstähle mit höheren Streckgrenzen als in a) angegeben verwendet werden, sind die fertiggestellten Tanks, Rohrleitungsabschnitte usw. nach dem Schweißen einer Wärmebehandlung zwecks Spannungsabbau zu unterziehen.
- c) Prozeßdruckbehälter und Rohrleitungssysteme des Kondensationsteils der Ladungskühlanlage, die aus Kohlenstoff-Mangan oder Nickelstahl bestehen, sind nach dem Schweißen einer Wärmebehandlung zwecks Spannungsabbau zu unterziehen.
- d) Streckgrenze und Zugfestigkeit von Schweißzusatzwerkstoffen dürfen die entsprechenden Werte des Tank- und Rohrleitungswerkstoffes nur um das kleinstmögliche Maß überschreiten.
- e) Nickelstähle mit mehr als 5% Nickelgehalt und Kohlenstoff-Manganstähle, die nicht die Anforderungen gemäß a) und b) erfüllen, dürfen nicht für Ladungsbehälter- und Rohrleitungssysteme für die Beförderung dieses Stoffes verwendet werden.
- f) Nickelstähle mit nicht mehr als 5% Nickelgehalt dürfen verwendet werden, wenn die Beförderungstemperatur innerhalb der unter a) angegebenen Grenzen liegt.
- g) Der Gehalt des im Ammoniak gelösten Sauerstoffes darf den in der Tabelle angegebenen Wert nicht überschreiten.
--------------------------------------------------------------------
t in ºC O2 in % Vol.
--------------------------------------------------------------------
-30 und darunter 0,90
-20 0,50
-10 0,28
0 0,16
10 0,10
20 0,05
30 0,03
--------------------------------------------------------------------
- 2. Aus den Ladetanks und den zugehörigen Rohrleitungen muß vor dem Beladen die Luft durch Inertgas ausreichend entfernt und anschließend ferngehalten werden.
- 3. Es sind Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, daß die Ladung ausreichend stabilisiert ist, um eine Reaktion zu jedem Zeitpunkt während der Reise zu verhindern. Das Beförderungspapier muß folgende zusätzliche Angaben enthalten:
- a) Bezeichnung und Menge des hinzugegebenen Stabilisators;
- b) Datum, an welchem der Stabilisator hinzugegeben wurde und seine unter normalen Umständen zu erwartende Wirksamkeitsdauer;
- c) Temperaturgrenzen, die den Stabilisator beeinflussen.
- 4. Stoff darf nicht erstarren; die Beförderungstemperatur muß oberhalb des Schmelzpunktes gehalten werden.
- 5. Die Flammendurchschlagssicherungen nach Rn. 321 222 (5) oder 331 222 (5) dürfen ausgebaut werden, sofern nicht durch andere Maßnahmen (zB Heizen der Flammendurchschlagsicherung) ein Zusetzen der Armaturen durch kristallisierendes Produkt verhindert wird.
- 6. Bei Außentemperaturen, wie sie in Spalte 20 angegeben sind und darunter, darf die Beförderung nur in Tankschiffen erfolgen, die über eine Ladungsheizungsanlage gemäß Rn. 321 242 oder 331 242 verfügen. Anstelle der Ladungsheizungsanlage reicht die Anordnung von Heizschlangen in den Ladetanks aus (Ladungsheizungsmöglichkeit), wenn die Gefahr der Erstarrung während der Reise nicht gegeben ist.
- 7. Die Gassammelleitungen sowie die Über- und Unterdruckventile müssen beheizt werden können.
- 8. Wallgänge, Doppelböden und Heizschlangen dürfen kein Wasser enthalten.
- 9. a)Während der Reise ist im verbleibenden Leerraum über dem Flüssigkeitsspiegel eine Inertgasabdeckung aufrechtzuerhalten.
- b) Lade- und Lüftungsleitungen müssen von den für andere Ladungen benutzen Lade- und Lüftungsleitungen unabhängig sein.
- c) Sicherheitsventile müssen aus nicht rostendem Stahl bestehen.
- 1 0.Explosionsschutz erforderlich gemäß Temperaturklasse und Explosionsgruppe. Ein geeignetes tragbares Gasspürgerät muß sich an Bord befinden.
- 11. a)Für die Ladetanks und die Lade- und Löschleitungen dürfen keine rostfreie Stähle der Typen 416 und 442 und Gußeisen verwendet werden.
- b) Die Ladung darf nur mittels Tauchpumpen oder mittels Druckentleerung durch Inertgas gelöscht werden. Jede Pumpe muß so angeordnet werden, daß der Stoff nicht wesentlich erwärmt wird, falls die Pumpendruckleitung abgesperrt oder in anderer Weise blockiert wird.
- c) Die Ladung soll gekühlt und bei Temperaturen unter 30 ºC gehalten werden.
- d) Die Sicherheitsventile sollen auf einen Druck von nicht weniger als 550 kPa (5,5 bar) Überdruck eingestellt sein. Der maximale Einstelldruck muß besonders genehmigt sein.
- e) Während der Reise soll der Freiraum über der Ladung mit Stickstoff abgedeckt werden. Ein automatisches Stickstoffversorgungssystem muß installiert werden, damit der Ladetankinnenüberdruck nicht unter 7 kPa (0,07 bar) abfällt, wenn die Ladungstemperatur infolge der Außentemperatur oder anders abfällt. Zur Gewährleistung der automatischen Druckregelung muß eine ausreichende Stickstoffmenge an Bord mitgeführt werden. Für die Abdeckung ist Stickstoff mit einem handelsüblichen Reinheitsgrad von 99,9 Vol-% zu verwenden. Eine Batterie von Stickstoff-Flaschen, die über ein Druckreduzierventil mit den Ladetanks verbunden ist, kann in diesem Zusammenhang als „automatisch“ angesehen werden. Das erforderliche Stickstoffpolster soll so beschaffen sein, daß die Stickstoffkonzentration im Dampfraum des Ladetanks zu keiner Zeit geringer als 45% ist.
- f) Vor dem Beladen und solange eine Ladetank diese Stoff flüssig oder gasförmig enthält, soll der Ladetank mit Stickstoff inertisiert sein.
- g) Die Berieselung muß mit fernbetätigten Armaturen versehen sein, welche vom Steuerhaus oder im Falle eines Kontrollraumes von dort aus betätigt werden können.
- h) Es ist eine Übergabeeinrichtung vorzusehen, in die Notabgabe von Ethylenoxid im Falle unkontrollierbarer Selbstreaktion zu ermöglichen.
- 12. a)Die Stoffe müssen acetylenfrei sein.
- b) Die Ladetanks müssen vor jeder neuen Beladung mit diesen Stoffen begangen und besichtigt werden, um sicherzustellen, daß keine Verunreinigungen, größere Rostablagerungen und sichtbare bauliche Schäden vorhanden sind.
- Wenn in den Ladetanks ständig diese Stoffe gefahren werden, müssen solche Besichtigungen in Abständen von nicht mehr als zwei und einhalb Jahren durchgeführt werden.
- c) Alle Absperrarmaturen, Flansche, Fittinge und zugehörige Ausrüstungsteile müssen für den Betrieb mit diesen Stoffen geeignet sein und aus Stahl, nichtrostendem Stahl oder sonstigen von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassenen Werkstoffe hergestellt werden. Die chemische Zusammensetzung aller Werkstoffe ist der anerkannten Klassifikationsgesellschaft vor der Verarbeitung zur Genehmigung einzureichen. Ventilteller oder Ventildichtflächen, Sitze und andere Verschließteile von Absperrarmaturen müssen aus nichtrostendem Stahl sein, der nicht weniger als 11% Chrom enthält.
- d) Gewindemuffenverbindungen dürfen für Lade- und Löschleitungen nicht verwendet werden.
- e) Die Lade- und Löschleitungen im Ladetank müssen bis auf 0,10 m zum Ladetankboden oder Boden des Pumpensumpfs hinuntergeführt sein.
- f) Wenn während des Beladens eine Gasrückgabe zur Landanlage erfolgt, muß die Gassammelleitung die mit dem Ladetank für diese Stoffe verbunden ist, unabhängig von allen anderen Ladetanks sein.
- g) Während des Löschens muß in den Ladetanks ein Überdruck von mehr als 7 kPa (0,07 bar) gehalten werden.
- h) Die Ladung darf nur mittels Tauchpumpen, hydraulisch betriebener Unterwasserpumpen oder mittels Druckentleerung durch Inertgas gelöscht werden. Jede Pumpe muß so angeordnet werden, daß der Stoff nicht wesentlich erwärmt wird, falls die Pumpendruckleitung abgesperrt oder in anderer Weise blockiert wird.
- i) Jeder Ladetank, in denen diese Stoffe befördert werden, muß durch eine, von andere Ladetanks unabhängige Gassammelleitung, entlüftet werden.
- j) Ladetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden, Aufstellungsräumen und Betriebsräumen im Bereich der Ladung, die an einem Ladetank angrenzen, in dem diesen Stoff befördert wird, müssen entweder eine verträgliche Ladung enthalten oder durch Inertgas inertisiert werden. Solche Räumen müssen auf ihren Gehalt an solchen Stoffen und Sauerstoff überwacht werden. Der Sauerstoffgehalt ist unterhalb von 2 Vol-% zu halten.
- Tragbare Meßgeräte sind zulässig.
- k) Es ist sicherzustellen, daß keine Luft in die Ladepumpen und Lade- und Löschleitungen eindringen kann, wenn das System diese Stoffe enthält.
- l) Das Lade- und Löschsystem für Ladetanks, die mit diesen Stoffen beladen werden sollen, muß von Lade- und Löschsystemen für alle anderen Ladetanks, einschließlich nicht beladenen Ladetanks, getrennt werden. Falls das Lade- und Löschsystem zu beladener Ladetanks nicht unabhängig ist, muß die erforderliche Trennung durch das Herausnehmen von Zwischenstücken, Absperrarmaturen, anderen Abschnitten und das Anbringen von Blindflanschen an diesen Stellen erfolgen. Die erforderliche Trennung bezieht sich auf alle flüssigkeit- und gasführenden Leitungen und auf alle anderen möglichen Verbindungen wie zB gemeinsame Inertgas Versorgungsleitungen.
- m) Diese Stoffe dürfen nur gemäß von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft genehmigten Ladeplänen befördert werden.
- Jede beabsichtigte Ladungsanordnung ist auf einem besonderen Ladeplan anzugeben. Auf den Ladeplänen müssen das gesamte Laderohrleitungssystem und die Stellen für das Anbringen der erforderlichen Blindflanschen angegeben werden, mit denen die oben angegebenen Anforderungen bezüglich Leitungstrennung erfüllt werden. Eine Ausfertigung des genehmigten Ladeplanes muß sich an Bord des Schiffes befinden. Im Zulassungszeugnis muß auf die genehmigten Ladepläne verwiesen werden.
- n) Während der Reise soll der Freiraum über der Ladung mit Stickstoff abgedeckt werden. Ein automatisches Stickstoffversorgungssystem muß installiert werden, damit der Ladetankinnenüberdruck nicht unter 7 kPa (0,07 bar) abfällt, wenn die Ladungstemperatur infolge der Außentemperatur oder anders abfällt. Zur Gewährleistung der automatischen Druckregelung muß eine ausreichende Stickstoffmenge an Bord mitgeführt werden. Für die Abdeckung ist Stickstoff mit einem handelsüblichen Reinheitsgrad von 99,9 Vol-% zu verwenden. Eine Batterie von Stickstoff-Flaschen, die über ein Druckreduzierventil mit den Ladetanks verbunden ist, kann in diesem Zusammenhang als „automatisch“ angesehen werden.
- o) Der Dampfraum der Ladetanks soll vor und nach jeder Beladung überprüft werden, um sicherzustellen, daß der Sauerstoffgehalt 2 Vol-% oder weniger beträgt.
- p) Beim Laden oder Löschen der Ladung muß an zwei Stellen auf dem Schiff (vorne und hinten) und an zwei Stellen an Land (direkt am Zugang zum Schiff und in ausreichender Entfernung) durch einen Schalter der Lade-/Löschvorgang unterbrochen werden können, dh. das Schnellschlußventil direkt an der beweglichen Verbindungsleitung zwischen Schiff und Land muß geschlossen werden können.
- Die Abschaltung muß im Ruhestromprinzip ausgeführt sein.
- 13. Bei Verhinderung der Polymerisation dieses Stoffes durch Zusatz eines Stabilisators, siehe zusätzliche Anforderung Nr. 3. Wenn keine oder nur unzureichend Stabilisatoren zugegeben werden, darf der Sauerstoffgehalt des benutzten Inertgases zur Erfüllung der zusätzlichen Anforderung Nr. 2 nicht größer als 0,1% sein. Vor Beginn der Beladung sollen Inertgasproben von den Ladetanks und den Lade- und Löschleitungen analysiert werden. Bei Beförderung dieser Stoffe muß in den Ladetanks jederzeit ein Überdruck aufrechterhalten werden. Dies gilt auch für die zwischen der Ladungsbeförderung liegenden Ballastreisen.
- 14. Gemische dürfen keine halogenierten Kohlenwasserstoffe enthalten. Die Zündtemperatur muß größer als 200 ºC sein. Reine stabilisierte Stoffe dürfen nicht nach diesen Bedingungen befördert werden.
- 15. Es ist sicherzustellen, daß alkalische oder sauere Stoffe wie Natronlauge oder Schwefelsäure die betreffende Ladung nicht verunreinigen können.
- 16. Wenn durch örtlich übermäßige Erwärmung der Ladung im Ladetank oder zugehörigem Rohrleitungssystem die Möglichkeit einer gefährlichen Reaktion besteht, wie zB Polymerisation, Zerfall, thermische Instabilität oder Gasentwicklung, muß diese Ladung ausreichend getrennt von anderen Stoffen geladen und befördert werden, deren Temperatur ausreicht, um eine solche Reaktion auszulösen. Heizschlangen in Ladetanks, in denen diese Ladung befördert wird, müssen blindgeflanscht oder durch gleichwertige Einrichtungen gesichert werden.
- 17. Der Schmelzpunkt der Ladung muß im Beförderungspapier angegeben werden.
- 18. Es ist sicherzustellen, daß an keiner Stelle des Ladetanks eine teilweise oder vollständige Kristallisation oder Verfestigung stattfinden kann. Falls Einrichtungen zum Erwärmen der Ladung erforderlich sind, müssen diese so ausgeführt werden, daß in jedem Teil des Ladetanks die Möglichkeit einer Polymerisation infolge Überhitzung ausgeschlossen ist. Wenn die Temperatur von Dampfheizschlangen Überhitzung bewirken könnte, sind indirekte Heizsysteme mit geringen Temperaturen vorzusehen.
- 19. Es ist sicherzustellen, daß die Ladung nicht mit Wasser in Berührung kommen kann. Zusätzlich gelten folgende Bestimmungen:
- Die Ladung darf nicht in Ladetanks befördert werden, die an Sloptanks oder Ladetanks, in denen sich Ballastwasser, Slops oder andere Wasser enthaltende Ladung befindet, angrenzen. Pumpen, Rohrleitungen oder Lüftungsleitungen, die an solche Tanks angeschlossen sind, müssen von den entsprechenden Einrichtungen solcher Ladetanks, die diese Ladung enthalten, getrennt werden. Rohrleitungen von Sloptanks oder Ballastwasserleitungen dürfen nicht durch Ladetanks, die diese Ladung enthalten, geführt werden, sofern sie nicht in einem Rohrtunnel verlegt sind.
- 2 0.Die in Spalte 20 angegebene höchstzulässige Beförderungstemperatur darf nicht überschritten werden.
- 21. Nonane mit einem Flammpunkt unter 23 ºC müssen unter der Stoffnummer 3295 Kohlenwasserstoffe, flüssig, n.a.g. (...), Klasse 3, Ziffer 3 b) befördert werden.
- 22. Die Dichte der Ladung muß im Beförderungspapier angegeben werden.
- (Anm.: Tabelle (Querformat) nicht darstellbar!)
ANHANG 5
Übergangsvorschriften Anlage B.2
- 1. Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Zulassungen bleiben bis zu dem in der Zulassungsurkunde aufgeführten Ablaufdatum gültig.
- 2. Für Schiffe, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung im Besitz
- einer gültigen Zulassung für die Beförderung von gefährlichen Gütern sind, gelten die in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsvorschriften und -fristen.
- Sie müssen den Bestimmungen aller in der Tabelle nicht erwähnten Randnummern, gegebenenfalls Absätze oder Buchstaben ab der nächsten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Erneuerung der Zulassung zur Beförderung gefährlicher Güter, spätestens jedoch ab 01.01.1998 entsprechen.
- Bau und Ausrüstung dieser Schiffe müssen mindestens auf dem
- bisherigen Sicherheitsstand gehalten werden.
- In dieser Tabelle bedeutet:
- „N.E.U.“:
- Die Vorschrift gilt nicht für Schiffe, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zur Beförderung gefährlicher Güter zugelassen waren, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, dh. die Vorschrift gilt nur für Neubauten, bei Ersatz und bei Umbau.
- Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsvorschrift.
- „Erneuerung Gefahrgut-Zulassung“:
- Die Bestimmung muß bei der nächsten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Erneuerung der Zulassung zur Beförderung gefährlicher Güter erfüllt sein.
Tabelle der Übergangsvorschriften
--------------------------------------------------------------------
Randnummer Inhalt Frist und Nebenbestimmungen
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210 014 Elektrische N.E.U.
Einrichtungen vom An Bord von in Betrieb
Typ „begrenzte befindlichen Schiffen müssen
Explosionsgefahr“ folgende Vorschriften eingehalten
werden:
„Elektrische Einrichtung für
begrenzte Explosionsgefahr“ ,
- eine elektrische Einrichtung,
die so beschaffen ist, daß bei
normalem Betrieb keine Funken
erzeugt werden und keine
Oberflächentemperatur von mehr
als 200 ºC auftritt, oder
- eine elektrische Einrichtung
mit strahlwassergeschützter
Kapselung, die so beschaffen
ist, daß ihre
Oberflächentemperatur unter
normalen Betriebsbedingungen
200 ºC nicht übersteigt.
--------------------------------------------------------------------
210 014 Aufstellungsraum Trifft nicht zu für Typ N offen
Schiffe, deren Aufstellungsräume
Hilfseinrichtungen enthalten und
die nur Stoffe der Klasse 8,
Ziffer 1 a), 1 b) oder 42 b)
befördern.
--------------------------------------------------------------------
210 204 Prüfdruck der Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
Ladetanks im
Gefahrgut-
Zulassungszeugnis
--------------------------------------------------------------------
210 206 Zulassung N.E.U.
Gasspüranlagen
--------------------------------------------------------------------
210 208 (1) Klassen-Zeugnis N.E.U.
Typ N offen
--------------------------------------------------------------------
210 208 (2) Laufende Klasse N.E.U.
Typ N offen mit
Flammendurch-
schlagsicherungen
Typ N offen
--------------------------------------------------------------------
210 219 (3) Schiffe, die für N.E.U.
die Fortbewegung
gebraucht werden.
--------------------------------------------------------------------
210 251 Isolationswider- Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
stände, Erdung
usw. der
elektrischen
Einrichtungen
Typ N offen mit
Flammendurch-
schlagsicherungen
Typ N offen
--------------------------------------------------------------------
210 280 Prüfung und Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
Untersuchung der
Ausrüstung
Typ N offen
--------------------------------------------------------------------
210 282 Gefahrgut- Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
Zulassungszeugnis
Anpassung des Typs
--------------------------------------------------------------------
210 284 Ladungsbuch Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
--------------------------------------------------------------------
210 307 (2) Entgasen Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
Ausführung des
Saugventilators
--------------------------------------------------------------------
210 315 (2) Bescheinigung der Gilt ab 1. Juli 1998
Kenntnisse
--------------------------------------------------------------------
210 315 (2) Gültigkeit der Die Bescheinigungen, die nach
Bescheinigung Rn. 10 170 vor 1. Jänner 1995
abgegeben wurden, behalten ihre
Gültigkeit bis zu ihrem
Ablaufdatum.
--------------------------------------------------------------------
210 320 Verwendung von Auf Schiffen, die beim
Kofferdämmen zu Inkrafttreten dieser Verordnung im
Ballastzwecken Besitz einer Gültigen Zulassung
für die Beförderung gefährlicher
Güter sind, dürfen beim Löschen
die Kofferdämme zum Trimmen des
Schiffes und zur möglichst
restfreien Lenzung mit Wasser
gefüllt werden.
--------------------------------------------------------------------
210 320 (1) Ballastwasser N.E.U.
Verbot Kofferdämme An Bord von in Betrieb
mit Wasser zu befindlichen Schiffen müssen
füllen folgende Vorschriften eingehalten
werden:
Die Kofferdämme dürfen nur dann
mit Ballastwasser gefüllt
werden, wenn die Ladetanks leer
sind.
--------------------------------------------------------------------
210 320 (1) Bedingung N.E.U.
Leckstabilitäts-
nachweis in
Verbindung mit
Ballastwasser
Typ G
--------------------------------------------------------------------
210 329 Beiboote außerhalb Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
des Bereichs der
Ladung oder
Sammelrettungs-
mittel
--------------------------------------------------------------------
210 331 (2) motorisierte 3 Jahre
Fahrzeuge nur
außerhalb des
Bereichs der
Ladung Typ N
offen
--------------------------------------------------------------------
210 351 (3) Unter Spannung N.E.U.
stehen der
Steckdosen
Typ G und Typ N
--------------------------------------------------------------------
210 381 Mitführen der Gilt ab 1. Jänner 1998
(1) f) Bescheinigung
--------------------------------------------------------------------
210 381 Lecksicherheits-
(1) h) plan
Typ G N.E.U.
Typ C Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
--------------------------------------------------------------------
210 381 Intaktstabilitäts- N.E.U.
(1) i) unterlagen
--------------------------------------------------------------------
210 401 Versandstücke im Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
Bereich der Ladung
--------------------------------------------------------------------
210 410 Prüfliste Gilt ab 1. Juli 1997
--------------------------------------------------------------------
210 421 (3) Vermerk im Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
Zulassungs-
zeugnis
Korrekturfaktor
Füllungsgrad
--------------------------------------------------------------------
311 200 Materialien in N.E.U.
(3) d) Wohnräumen und
321 200 Steuerhaus schwer
(3) d) entflammbar
331 200
(3) d)
--------------------------------------------------------------------
311 200 (5) Kunstoffe Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
321 200 (5) (Anm.: richtig:
331 200 (5) Kunststoffe) für
Beiboote
--------------------------------------------------------------------
331 208 (1) Klassen-Zeugnis N.E.U.
Typ N offen
--------------------------------------------------------------------
331 208 (1) Laufende Klasse N.E.U.
in Typ N offen mit An Bord von in Betrieb
Verbindung Flammendurch- befindlichen Schiffen müssen
mit schlagsicherungen folgende Vorschriften eingehalten
210 208 Typ N offen werden:
Sofern nicht etwas anderes
vorgeschrieben ist, müssen
Bauart, Festigkeit,
Raumeinteilung, Einrichtung und
Ausrüstung des Schiffes den
Bauvorschriften einer
anerkannten
Klassifikationsgesellschaft für
die höchste Klasse entsprechen
oder ihnen gleichwertig sein.
--------------------------------------------------------------------
311 208 (2) Bescheinigung über Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
321 208 (2) die Kontrolle des
331 208 (2) Pumpenraumes
--------------------------------------------------------------------
311 208 (3) Bescheinigung über Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
321 208 (3) die Gasspüranlage
331 208 (3)
--------------------------------------------------------------------
311 210 (2) Sülle von Türen N.E.U.
321 210 (2) usw. An Bord von in Betrieb
331 210 (2) befindlichen Schiffen, außer Typ N
offen, müssen folgende
Vorschriften eingehalten werden:
Zur Erfüllung dieser Bedingungen
dürfen senkrechte Schutzwände
mit einer Mindesthöhe von 0,50 m
angeordnet werden.
Trifft nicht zu für Schiffe mit
einer Länge unter 50 m. An Stelle
der genannten Höhe von 0,50 m kann
an den Türen zum Deck eine Höhe
von 0,30 m zugelassen werden.
--------------------------------------------------------------------
311 211 Verhältnis Länge/ Trifft nicht zu für Typ G Schiffe,
(1) b) Durchmesser bei die vor dem 1. Jänner 1977 auf
Druckbehältern Kiel gelegt worden sind.
--------------------------------------------------------------------
321 211 maximal zulässige Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
(1) b) Dichte im
331 211 Gefahrgut-
(1) b) Zulassungszeugnis
--------------------------------------------------------------------
331 211 Längenbegrenzung N.E.U.
(1) d) Ladetank
--------------------------------------------------------------------
311 211 Aufstellung N.E.U.
(2) a) Ladetanks Abstand Trifft nicht zu für Typ G Schiffe,
eingesetzte die vor dem 1. Jänner 1977 auf
Ladetanks von Kiel gelegt worden sind.
Schiffsseitenwand
Sattelhöhe, N.E.U.
Zwischenstücke An Bord von in Betrieb
befindlichen Schiffen müssen
folgende Vorschriften eingehalten
werden:
Bei Verwendung von Tanks mit
mehr als 200 m3 Inhalt oder von
Tanks, bei denen das Verhältnis
zwischen Länge und Durchmesser
kleiner als 7 aber größer als 5
ist, muß der Schiffskörper im
Bereich der Tanks so beschaffen
sein, daß bei einer Kollision
die Tanks möglichst unbeschädigt
bleiben. Diese Bedingung gilt
als erfüllt, wenn das Schiff im
Tankbereich
- entweder als Wallgangschiff
mit einem Abstand von
mindestens 0,80 m zwischen
Seite Schiff und Längsschott,
- oder wie folgt ausgeführt ist:
a) Zwischen Gangbord und
Oberkante Bodenwrangen sind
Seitenstringer in einem
Abstand von höchstens
0,60 m gleichmäßig verteilt
angeordnet.
b) Die Seitenstringer sind
durch Rahmenträger im
Abstand von höchstens
2,00 m unterstützt. Die
Höhe dieser Rahmenträger
beträgt mindestens 10% der
Seitenhöhe, ohne jedoch
0,30 m zu unterschreiten.
Sie sind mit einem Gurt aus
Flachstahl von mindestens
15 cm2 Querschnitt
versehen.
c) Die Stringer nach a) haben
die gleiche Höhe wie die
Rahmenträger und einen Gurt
aus Flachstahl von
mindestens 7,5 cm2
Querschnitt.
--------------------------------------------------------------------
311 211 Aufschwimmsicherung N.E.U.
(2) b)
321 211
(2) b)
331 211
(2) a)
--------------------------------------------------------------------
311 211 Inhalt Pumpensumpf N.E.U.
(2) c)
321 211
(2) c)
331 211
(2) b)
--------------------------------------------------------------------
311 211 Endschotte des N.E.U.
(3) a) Bereichs der
Ladung „A-60“
isoliert
Abstand der
Ladetanks von den
Endschotten
--------------------------------------------------------------------
321 211 Kofferdammbreite N.E.U.
(3) a) 0,60 m An Bord von in Betrieb
331 211 Aufstellungsräume befindlichen Schiffen müssen
(3) a) mit Kofferdamm folgende Vorschriften eingehalten
oder „A-60“ werden:
isolierte Schotte Typ C: Mindestbreite der
Abstand der Kofferdämme 0,50 m.
Ladetanks im Typ N: Mindestbreite der
Aufstellungsraum Kofferdämme 0,50 m,
0,50 m auf Schiffen mit
einer Tragfähigkeit
bis zu 150 t eine
Mindestbreite von
0,40 m.
Typ N offen mit einer
Tragfähigkeit bis zu
150 t brauchen keinen
Kofferdamm zu haben.
Der Abstand der Ladetanks in einem
Aufstellungsraum von den
Endschotten muß mindestens 0,40 m
betragen.
--------------------------------------------------------------------
331 211 (4) Durchführung durch Trifft nicht zu für Typ N offen
Endschotten Schiffe, die vor dem 1. Jänner
Aufstellungsraum 1977 auf Kiel gelegt worden sind.
--------------------------------------------------------------------
331 211 (4) Absperrschieber Trifft nicht zu für folgende
Lade-Lösch- Schiffe:
leitungen im VTG 207
Ladetank VTG 211
Asterode
Almerode
Raab Karcher 105
Esso Dintel
Esso Dieze
--------------------------------------------------------------------
331 211 Form des als Trifft nicht zu für Typ N Schiffe,
(6) a) Pumpenraum die vor dem 1. Jänner 1977 auf
eingerichteten Kiel gelegt worden sind.
Kofferdamms
--------------------------------------------------------------------
311 211 (7) Anordnung im N.E.U.
331 211 (7) Bereich der
Ladung unter Deck
vorhandener
Betriebsräume
--------------------------------------------------------------------
311 211 (8) Abmessungen von N.E.U.
331 211 (8) Zugangsöffnungen
zu Räumen im
Bereich der Ladung
--------------------------------------------------------------------
311 212 (2) Lüftung Wallgänge N.E.U.
331 212 (1) und Doppelböden
durch
Vorrichtungen
--------------------------------------------------------------------
311 212 (3) Höhe N.E.U.
321 212 (2) Zuluftöffnungen
331 212 (2) über Deck bei
Betriebsraum unter
Deck
--------------------------------------------------------------------
311 212 (6) Feuerklappen Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
321 212 (5)
331 212 (5) Abstand N.E.U.
Lüftungsöffnung
vom Bereich der
Ladung
--------------------------------------------------------------------
331 212 (6) Zulassung Trifft nicht zu für Typ N Schiffe,
Flammendurch- die vor dem 1. Jänner 1977 auf
schlagsicherungen Kiel gelegt worden sind.
--------------------------------------------------------------------
311 213 Stabilität N.E.U.
331 213 Allgemein
--------------------------------------------------------------------
311 214 Stabilität Intakt N.E.U.
331 214
--------------------------------------------------------------------
311 215 Stabilität im N.E.U.
Leckfall
--------------------------------------------------------------------
311 216 (1) Abstand Öffnungen N.E.U.
331 216 (1) von
Maschinenräumen
vom Bereich der
Ladung
--------------------------------------------------------------------
331 216 (1) Verbrennungs- N.E.U.
motoren
außerhalb des
Bereichs der
Ladung
Typ N offen
--------------------------------------------------------------------
311 216 (2) Anschlag von Türen Trifft nicht zu für Schiffe, die
331 216 (2) zum Maschinenraum vor dem 1. Jänner 1977 auf Kiel
gelegt worden sind, wenn durch
einen Umbau andere wichtige
Zugänge behindert würden.
Maschinenraum von N.E.U.
Deck aus
zugänglich
Typ N offen
--------------------------------------------------------------------
311 217 (1) Wohnräume und Trifft nicht zu für Schiffe, die
331 217 (1) Steuerhaus vor dem 1. Jänner 1977 auf Kiel
außerhalb des gelegt worden sind, wenn es
Bereichs der zwischen dem Steuerhaus und
Ladung anderen geschlossenen Räumen keine
Verbindung gibt.
Trifft nicht zu für Schiffe mit
einer Länge bis zu 50 m, die vor
dem 1. Jänner 1977 auf Kiel gelegt
worden sind und deren Steuerhaus
im Bereich der Ladung liegt,
obwohl es den Eingang zu einem
anderen geschlossenen Raum bildet,
wenn durch geeignete
Betriebsvorschriften der
zuständigen Behörde die Sicherheit
gewährleistet wird.
Typ N offen N.E.U.
--------------------------------------------------------------------
311 217 (2) Anordnung der N.E.U.
321 217 (2) Zugänge und
331 217 (2) Öffnungen von
Aufbauten
Vorschiff
Zum Bereich der Trifft nicht zu für Schiffe mit
Ladung zugewandte einer Länge bis zu 50 m, die vor
Zugänge dem 1. Jänner 1977 auf Kiel gelegt
worden sind, wenn geeignete
Gassperren angeordnet sind.
Zugänge und N.E.U.
Öffnungen
Typ N offen
--------------------------------------------------------------------
331 217 (3) Zugänge und N.E.U.
Öffnungen müssen
geschlossen werden
können
Typ N offen
--------------------------------------------------------------------
311 217 (4) Abstand Öffnungen N.E.U.
331 217 (4) vom Bereich der
Ladung
--------------------------------------------------------------------
331 217 Zulassung N.E.U.
(5) b, c Wellendurchführung
und Anschlag mit
Betriebsvor-
schriften
Typ N offen
--------------------------------------------------------------------
311 217 (6) Pumpenraum unter N.E.U.
331 217 (6) Deck An Bord von in Betrieb
befindlichen Schiffen müssen
folgende Vorschriften eingehalten
werden:
Die Pumpenräume unter Deck
müssen den Vorschriften für
Betriebsräume entsprechen.
für Typ G
Schiffe Rn. 311 212 (3)
für Typ N
Schiffe Rn. 331 212 (2)
--------------------------------------------------------------------
311 217 (6) Gasspüranlage Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
331 217 (6)
--------------------------------------------------------------------
321 220 (1) Zugangs- und N.E.U.
331 220 (1) Lüftungsöffnungen
0,50 m über Deck
--------------------------------------------------------------------
321 220 (2) Einlaßventil N.E.U.
331 220 (2)
--------------------------------------------------------------------
331 220 (2) Füllen Kofferdämme N.E.U.
mittels einer
Pumpe
Typ N offen
--------------------------------------------------------------------
321 220 (2) Füllen Kofferdämme N.E.U.
331 220 (2) in 30 Minuten
--------------------------------------------------------------------
331 221 Innenmarkierung Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
(1) a Füllungsgrad
--------------------------------------------------------------------
331 221 Niveauanzeigegerät N.E.U.
(1) b Typ N offen mit
Flammendurch-
schlagsicherung
Typ N offen
--------------------------------------------------------------------
331 221 Niveau-Warngerät N.E.U., jedoch spätestens
(1) c Typ N offen 1. Jänner 2002
--------------------------------------------------------------------
331 221 Grenzwertgeber für N.E.U., jedoch spätestens
(1) d die Auslösung der 1. Jänner 2002
Überlaufsicherung
Typ N offen
--------------------------------------------------------------------
311 221 Grenzwertgeber für Dies trifft nur zu für Schiffe,
(1) d die Auslösung der die in einem Staat beladen werden
321 221 Überlaufsicherung sollen, in dem die Landanlagen
(1) d entsprechend ausgerüstet sind.
331 221
(1) d
--------------------------------------------------------------------
311 221 Änderung des Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
(1) d Ansprechpunktes
331 221
(1) c
und d
--------------------------------------------------------------------
321 221 Einrichtung zum Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
(1) e Messen des Drucks
331 221 im Ladetank
(1) e
--------------------------------------------------------------------
331 221 Probeentnahme- N.E.U.
(1) g öffnung
Typ N offen
--------------------------------------------------------------------
311 221 (4) Optischer und Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
321 221 (4) akustischer Alarm
331 221 (4) Niveau-Warngerät
--------------------------------------------------------------------
311 221 (4) Niveau-Warngerät N.E.U.
321 221 (4) unabhängig von dem
331 221 (4) Niveau-Anzeige-
gerät
--------------------------------------------------------------------
311 221 (5) Stecker in der N.E.U.
321 221 (5) Nähe der
331 221 (5) Landanschlüsse der
Lade- und
Löschleitungen und
Abschalten der
bordeigenen
Löschpumpe
--------------------------------------------------------------------
311 221 (6) Unterschied Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
321 221 (6) zwischen Alarmen,
331 221 (6) Wahrnehmbarkeit
der Alarme
--------------------------------------------------------------------
311 221 (7) Alarme Unter- und N.E.U.
321 221 (7) Überdruck in
331 221 (7) Ladetanks
--------------------------------------------------------------------
331 221 (12) Selbstschließende N.E.U.
Deckel
--------------------------------------------------------------------
331 222 Ladetanköffnungen Trifft nicht zu für Schiffe, die
(1) b 0,50 m über Deck vor dem 1. Jänner 1977 auf Kiel
gelegt worden sind.
--------------------------------------------------------------------
311 222 (3) Position des N.E.U.
321 222 Sicherheitsventils
(4) b bzw. Hochgeschwin-
331 222 digkeitsventils
(4) b über Deck
--------------------------------------------------------------------
321 222 Einstelldruck des N.E.U.
(4) b Hochgeschwindig-
331 222 keitsventils
(4) b
--------------------------------------------------------------------
331 223 (2) Prüfdruck der Trifft nicht zu für Schiffe, die
Ladetanks vor dem 1. Jänner 1977 auf Kiel
gelegt worden sind, für die ein
Prüfdruck von 15 kPa (0,15 bar)
gefordert wird. Hier genügt ein
Prüfdruck von 10 kPa (0,10 bar).
--------------------------------------------------------------------
321 225 (1) Abschalten N.E.U.
331 225 (1) Ladepumpen
--------------------------------------------------------------------
311 225 (1) Abstand Pumpen N.E.U.
321 225 (1) usw. von
331 225 (1) Wohnräumen usw.
--------------------------------------------------------------------
331 225 farbliche Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
(2) c Kennzeichnung
--------------------------------------------------------------------
311 225 Position der Lade- N.E.U.
(2) d und Löschleitungen
321 225 an Deck
(2) d
--------------------------------------------------------------------
311 225 Abstand N.E.U.
(2) e Landanschlüsse von
321 225 Wohnräumen usw.
(2) e
331 225
(2) e
--------------------------------------------------------------------
311 225 Landanschlüsse mit Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
(2) f Absperrarmatur
321 225 usw.
(2) f
331 225
(2) f
--------------------------------------------------------------------
311 225 Position der N.E.U.
(2) i Produktleitungen
311 225
(2) j
311 225
(2) k
--------------------------------------------------------------------
331 225 Ansaugleitung für N.E.U.
(8) a Ballastzwecke
innerhalb des
Bereichs der
Ladung, aber
außerhalb der
Ladetanks
--------------------------------------------------------------------
321 225 (9) Eintragung maximal Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
331 225 (9) zulässige Laderate
im Gefahrgut-
Zulassungszeugnis
--------------------------------------------------------------------
321 226 (3) Verbot Anschluß Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
331 226 (3) Restetank an die
Gassammelleitung
--------------------------------------------------------------------
311 227 (2) Kühlanlage N.E.U.
Krängung 12 Grad
statt 10 Grad
--------------------------------------------------------------------
321 228 Berieselungs- Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
anlage, wenn in Diese Übergangsvorschrift gilt nur
der Stoffliste für Stoffe, die vor dem 1. Jänner
gefordert 1995 in Tankschiffen befördert
wurden.
--------------------------------------------------------------------
311 231 (2) Abstand N.E.U.
321 231 (2) Ansaugöffnungen
331 231 (2) Motoren vom
Bereich der Ladung
--------------------------------------------------------------------
311 231 (4) Oberflächentempe- N.E.U.
321 231 (4) ratur Motoren usw. An Bord von in Betrieb
331 231 (4) befindlichen Schiffen müssen
folgende Vorschriften eingehalten
werden:
Die Oberflächentemperatur darf
nicht höher als 300 ºC
werden.
--------------------------------------------------------------------
311 231 (5) Temperatur N.E.U.
321 231 (5) Maschinenraum An Bord von in Betrieb
331 231 (5) befindlichen Schiffen müssen
folgende Vorschriften eingehalten
werden:
Die Temperatur im Maschinenraum
darf einen Wert von 45 ºC
nicht überschreiten.
--------------------------------------------------------------------
311 232 (2) Lüftungsrohre N.E.U.
321 232 (2) 0,50 m
331 232 (2) über Deck
--------------------------------------------------------------------
331 234 (1) Abgasrohre N.E.U.
--------------------------------------------------------------------
311 235 (1) Lenz- und N.E.U.
331 235 (1) Ballastpumpen im
Bereich der Ladung
--------------------------------------------------------------------
331 235 (3) Ansaugleitung für N.E.U.
Ballastzwecke
innerhalb des
Bereichs der
Ladung, aber
außerhalb der
Ladetanks
--------------------------------------------------------------------
311 240 (1) Feuerlöschein- N.E.U.
321 240 (1) richtung,
331 240 (1) zwei Pumpen usw.
--------------------------------------------------------------------
311 240 (2) Fest eingebaute N.E.U.
321 240 (2) Feuerlöschein-
331 240 (2) richtung im
Maschinenraum
--------------------------------------------------------------------
311 241 (2) Heiz-, Koch- und N.E.U.
321 241 (2) Kühlgeräte
331 241 (2)
in
Verbindung
mit 210 341
--------------------------------------------------------------------
331 242 (2) Ladungsheizungs- N.E.U.
anlage An Bord von in Betrieb
Typ N offen befindlichen Schiffen müssen
folgende Vorschriften eingehalten
werden:
Dies kann durch einen
K3-Abscheider, der im Rücklauf
des kondensierten Wassers zum
Kessel eingebaut ist,
sichergestellt werden.
--------------------------------------------------------------------
311 250 Liste oder Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
(1) c Übersichtsplan von
321 250 den Geräten, die
(1) c während des
331 250 Ladens, Löschens
(1) c und Entgasens
betrieben werden
dürfen
--------------------------------------------------------------------
311 251 (2) Optische und N.E.U.
321 251 (2) akustische Warnung
331 251 (2)
--------------------------------------------------------------------
311 251 (3) Temperaturklasse N.E.U.
321 251 (3) und
331 251 (3) Explosionsgruppe
--------------------------------------------------------------------
331 252 Elektrische N.E.U.
(1) b Einrichtungen
331 252 Typ N offen mit
(1) c Flammendurch-
331 252 schlagsicherungen
(1) d Typ N offen
331 252
(1) e
--------------------------------------------------------------------
311 252 Elektrische Trifft nicht zu für Schiffe, die
(1) e Einrichtungen vor dem 1. Jänner 1977 auf Kiel
331 252 innerhalb des gelegt worden sind; bei Schiffen,
(1) e Bereichs der bei denen eine nicht gasdicht
Ladung Typ verschließbare Öffnung (z. B.
„bescheinigte Türe, Fenster usw.) des
Sicherheit“ Steuerhauses in den Bereich der
Ladung fällt, müssen während des
Ladens, Löschens und Entgasens
folgende Bedingungen erfüllt sein:
a) alle elektrischen
Einrichtungen, die im
Steuerhaus betrieben werden
sollen, müssen begrenzt
explosionsgeschützt ausgeführt
sein, dh. daß diese
elektrischen Einrichtungen so
beschaffen sein müssen, daß bei
normalem Betrieb keine Funken
erzeugt werden und keine
Oberflächentemperatur von mehr
als 200 ºC auftreten kann,
oder daß diese elektrischen
Einrichtungen
strahlwassergeschützt sind und
deren Oberflächentemperatur
unter normalen
Betriebsbedingungen 200 ºC
nicht übersteigt.
b) elektrische Einrichtungen,
welche die Bedingungen unter a)
nicht erfüllen, müssen rot
markiert sein und über einen
zentralen Schalter abgeschaltet
werden können.
--------------------------------------------------------------------
331 252 (2) Akkumulatoren N.E.U.
außerhalb des
Bereichs der
Ladung
Typ N offen
--------------------------------------------------------------------
311 252 Elektrische Für Schiffe, die vor dem 1. Jänner
(3) a Einrichtungen 1977 auf Kiel gelegt worden sind,
311 252 während des gilt dies nicht für:
(3) b Ladens, Löschens - die Beleuchtungsanlagen in den
331 252 und Entgasens Wohnräumen mit Ausnahme der
(3) a Schalter, die in der Nähe des
331 252 Wohnungseinganges angeordnet
(3) b sind;
- die Sprechfunkanlagen in den
Wohnräumen und im Steuerhaus
sowie die Geräte zur Überwachung
der Verbrennungsmotoren.
Alle anderen elektrischen
Einrichtungen müssen den folgenden
Bedingungen entsprechen:
a) Generatoren, Motoren usw.
Schutzart IP 13
b) Schalttafeln, Leuchten usw.
Schutzart IP 23
c) Installationsmaterial
Schutzart IP 55
Typ N offen N.E.U.
--------------------------------------------------------------------
311 252 Elektrische N.E.U.
(3) b Einrichtungen, An Bord von in Betrieb
321 252 die während des befindlichen Schiffen gilt
(3) b Ladens, Löschens Absatz (3) a nicht für:
331 252 und Entgasens - die Beleuchtungsanlagen in
(3) b betrieben werden den Wohnräumen mit Ausnahme der
in Schalter, die in der Nähe des
Verbindung Wohnungseinganges angeordnet
mit sind;
Absatz (3) a - die Sprechfunkanlagen in den
Wohnräumen und im Steuerhaus.
--------------------------------------------------------------------
311 252 (4) Abschalten dieser N.E.U.
321 252 (4) Einrichtungen an
331 252 (4) einer zentralen
letzter Satz Stelle
--------------------------------------------------------------------
331 252 (4) Rote Kennzeichnung N.E.U.
elektrischer
Einrichtungen
Typ N offen
--------------------------------------------------------------------
331 252 (5) Entregungsschalter N.E.U.
ständig
angetriebener
Generatoren
Typ N offen
--------------------------------------------------------------------
331 252 (6) Feste Montage N.E.U.
Steckdosen
Typ N offen
--------------------------------------------------------------------
311 252 (7) Alarmierung Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
321 252 (7) Ausfall
331 252 (7) Kontrollein-
richtungen
--------------------------------------------------------------------
311 256 (1) Metallische Trifft nicht zu für Schiffe, die
331 256 (1) Abschirmung der vor dem 1. Jänner 1977 auf Kiel
Kabel im Bereich gelegt worden sind.
der Ladung
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311 256 (3) Bewegliche N.E.U.
321 256 (3) Leitungen im
331 256 (3) Bereich der
Ladung
--------------------------------------------------------------------
311 260 Dusche und Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
321 260 Augendusche
331 260
in
Verbindung
mit
210 460
--------------------------------------------------------------------
331 274 Hinweistafel Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
Rauchverbot
Typ N offen
--------------------------------------------------------------------
Übergangsvorschriften Stoffe
- Typ N offen:
- (Typ V)
- -alle Stoffe, wofür in der Stoffliste mindestens ein Typ N offen gefordert wird;
- -bis 31. Dezember 1999 alle Stoffe, wofür in der Stoffliste ein höherer Typ gefordert wird, aber die man bis jetzt in einem Typ V befördern konnte;
- -bis 31. Dezember 1999 darf in Schiffen des Typs N offen, die mit zugelassenen Flammendurchschlagsicherungen ausgerüstet sind, 1203 Benzin, Klasse 3 Ziffer 3 b), befördert werden, sofern die Be- und Entladung an Umschlagstellen erfolgt, die nicht mit Gaspendelleitungen ausgerüstet sind.
- Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherungen:
- (Typ IV)
- -alle Stoffe, wofür in der Stoffliste mindestens ein Typ N offen oder ein Typ N mit Flammendurchschlagsicherung gefordert wird;
- -bis 31. Dezember 1999 alle Stoffe, wofür in der Stoffliste ein höherer Typ gefordert wird, aber die man bis jetzt in einem Typ IV befördern konnte, jedoch mit Ausnahme von Benzin (Ottokraftstoff) UN-Nr. 1203 mit einem Dampfdruck ≥ 27,6 kPa.
Für diesen Stoff gilt als Datum 1. Jänner 1998. Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 6 kPa (0,06 bar) (Prüfdruck der Ladetank von 10 kPa (0,10 bar)):
(Typ III)
- -alle Stoffe, wofür in der Stoffliste mindestens ein Typ N offen, ein Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung oder ein Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird;
- -Benzen (UN-Nr. 1114) der Klasse 3 Ziffer 3 b) bis zum 30. September 1997;
- -Pyrolysebenzin bis zum 30. September 2002;
- -Gemische von nicht giftigen und nicht ätzenden Stoffen mit einem Anteil von mehr als 10% Benzen und weniger als 50% Benzen bis zum 30. September 2002;
- -Ethylacrylat (UN-Nr. 1917) der Klasse 3 Ziffer 3 b) bis zum 30. September 1997;
- -Propylendichlorid (UN-Nr. 1279) der Klasse 3 Ziffer 3 b) bis zum 30. September 1997;
- -wenn das Schiff in Doppelhüllenbauweise, dh. mit Doppelböden und Wallgängen gebaut ist, alle Stoffe, wofür das Schiff am 31. Dezember 1986 eine Sondergenehmigung hat und in der ZKR-Liste aufgenommen worden ist;
- -bis 31. Dezember 1999 alle Stoffe, wofür in der Stoffliste ein höherer Typ gefordert wird aber die man bis jetzt in einem Typ III befördern konnte;
- -wenn das Schiff in Doppelhüllenbauweise, dh. mit Doppelböden und Wallgängen gebaut ist, alle Stoffe, die in der nachstehend aufgeführten Liste aufgeführt sind:
--------------------------------------------------------------------
Klasse, Klasse,
Stoffnummer Stoffbezeichnung Ziffer Ziffer,
und Buchstabe
Buchstabe und
ADR/RID Kategorie
ADNR 76
--------------------------------------------------------------------
1134 Chlorbenzen (Phenylchlorid) 3, 31 c) IIIa, 3 K2
--------------------------------------------------------------------
1247 Methylmethacrylat monomer, 3, 3 b) IIIa, 1a K1n
stabilisiert
--------------------------------------------------------------------
1277 n-Propylamin (1-Aminopropan) 3, 22 b) IIIa, 5 K1n
--------------------------------------------------------------------
1278 1-Chloropropan 3, 2 b) IIIa, 1a K1s
(Propylchlorid)
--------------------------------------------------------------------
1296 Triethylamin 3, 22 b) IIIa, 5 K1n
--------------------------------------------------------------------
1750 Chloressigsäure 6.1, 27 b) V, 21a
--------------------------------------------------------------------
1831 Schwefelsäure, rauchende 8, 1a V, 1a
(Oleum)
--------------------------------------------------------------------
2031 Salpetersäure mit mehr als 8, 2 a) 1 V, 2a
70% reiner Säure (HNO3)
--------------------------------------------------------------------
2238 m-Chlorotoluen 3, 31 c) IIIa, 3 K2
--------------------------------------------------------------------
2238 o-Chlorotoluen 3, 31 c) IIIa, 3 K2
--------------------------------------------------------------------
2238 p-Chlorotoluen 3, 31 c) IIIa, 3 K2
--------------------------------------------------------------------
2263 cis-Dimethylcyclohexan 3, 3 b) IIIa, 1a K1n
--------------------------------------------------------------------
2263 trans-1,4-Dimethylcyclohexan 3, 3 b) IIIa, 1a K1n
--------------------------------------------------------------------
2264 N,N-Dimethylcyclohexylamin 8, 54 b) V, 35
--------------------------------------------------------------------
2266 N,N-Dimethylpropylamin 3, 22 b) IIIa, 5a K1n
--------------------------------------------------------------------
2276 2-Ethylhexylamin 3, 33 c) V, 35
--------------------------------------------------------------------
2333 Allylacetat 3, 17 b) IIIa, 1a K1n
--------------------------------------------------------------------
2733 Amine, entzündbar, ätzend, 3, 22 b) V, 35
n.a.g. (2-Aminobutan)
--------------------------------------------------------------------
- Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 10 kPa (0,10 bar) (Prüfdruck der Ladetank von 65 kPa (0,65 bar)):
- (Typ II)
- -alle Stoffe, wofür in der Stoffliste mindestens ein Typ N offen, ein Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung oder ein Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird.
- Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 bar), dürfen alle Stoffe, wofür in der Stoffliste ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 bar) gefordert wird, befördert werden;
- -Benzen (UN-Nr. 1114) der Klasse 3 Ziffer 3 b) bis zum 30. September 1997;
- -Pyrolysebenzin bis zum 30. September 2002;
- -Gemische von nicht giftigen und nicht ätzenden Stoffen mit einem Anteil von mehr als 10% Benzen und weniger als 50% Benzen bis zum 30. September 2002;
- -Ethylacrylat (UN-Nr. 1917) der Klasse 3 Ziffer 3 b) bis zum 30. September 1997;
- -Propylendichlorid (UN-Nr. 1279) der Klasse 3 Ziffer 3 b) bis zum 30. September 1997;
- -wenn das Schiff in Doppelhüllenbauweise, dh. mit Doppelböden und Wallgänge gebaut ist, alle Stoffe, wofür das Schiff am 31. Dezember 1986 eine Sondergenehmigung hat und in der ZKR-Liste aufgenommen worden ist;
- -bis 31. Dezember 1999 alle Stoffe, wofür in der Stoffliste ein höherer Typ gefordert wird aber die man bis jetzt in einem Typ II befördern konnte;
- -wenn das Schiff in Doppelhüllenbauweise, dh. mit Doppelböden und Wallgängen gebaut ist, alle Stoffe, die in der nachstehend aufgeführten Liste aufgeführt sind:
--------------------------------------------------------------------
Klasse, Klasse,
Stoffnummer Stoffbezeichnung Ziffer Ziffer,
und Buchstabe
Buchstabe und
ADR/RID Kategorie
ADNR 76
--------------------------------------------------------------------
1134 Chlorbenzen (Phenylchlorid) 3, 31 c) IIIa, 3 K2
--------------------------------------------------------------------
1218 Isopren, stabilisiert 3, 2 a) IIIa, 1a K0n
--------------------------------------------------------------------
1247 Methylmethacrylat monomer, 3, 3 b) IIIa, 1a K1n
stabilisiert
--------------------------------------------------------------------
1277 n-Propylamin (1-Aminopropan) 3, 22 b) IIIa, 5 K1n
--------------------------------------------------------------------
1278 1-Chloropropan 3, 2 b) IIIa, 1a K1s
(Propylchlorid)
--------------------------------------------------------------------
1296 Triethylamin 3, 22 b) IIIa, 5 K1n
--------------------------------------------------------------------
1750 Chloressigsäure 6.1, 27 b) V, 21a
--------------------------------------------------------------------
1831 Schwefelsäure, rauchende 8, 1a V, 1a
(Oleum)
--------------------------------------------------------------------
2031 Salpetersäure mit mehr als 8, 2 a) 1 V, 2a
70% reiner Säure (HNO3)
--------------------------------------------------------------------
2238 m-Chlorotoluen 3, 31 c) IIIa, 3 K2
--------------------------------------------------------------------
2238 o-Chlorotoluen 3, 31 c) IIIa, 3 K2
--------------------------------------------------------------------
2238 p-Chlorotoluen 3, 31 c) IIIa, 3 K2
--------------------------------------------------------------------
2263 cis-Dimethylcyclohexan 3, 3 b) IIIa, 1a K1n
--------------------------------------------------------------------
2263 trans-1,4-Dimethylcyclohexan 3, 3 b) IIIa, 1a K1n
--------------------------------------------------------------------
2264 N,N-Dimethylcyclohexylamin 8, 54 b) V, 35
--------------------------------------------------------------------
2266 N,N-Dimethylpropylamin 3, 22 b) IIIa, 5a K1n
--------------------------------------------------------------------
2276 2-Ethylhexylamin 3, 33 c) V, 35
--------------------------------------------------------------------
2333 Allylacetat 3, 17 b) IIIa, 1a K1n
--------------------------------------------------------------------
2733 Amine, entzündbar, ätzend, 3, 22 b) V, 35
n.a.g. (2-Aminobutan)
--------------------------------------------------------------------
- Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 9 kPa (0,09 bar):
- (Typ IIIa)
- -alle Stoffe, wofür in der Stoffliste mindestens ein Typ N oder ein Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird;
- -bis 31. Dezember 1999 alle Stoffe, wofür in der Stoffliste ein Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 35 kPa (0,35 bar) gefordert wird aber die man bis jetzt in einem Typ IIIa befördern konnte.
- Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von
- mindestens 35 kPa (0,35 bar):
- (Typ IIa)
- -alle Stoffe, wofür in der Stoffliste mindestens ein Typ N oder ein Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 35 kPa (0,35 bar) gefordert wird.
- Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 bar), dürfen alle Stoffe, wofür in der Stoffliste ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 bar) gefordert wird, befördert werden;
- -bis 31. Dezember 1999 alle Stoffe, wofür in der Stoffliste ein Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 bar) gefordert wird aber die man bis jetzt in einem Typ IIa oder IIIa befördern konnte.
ANHANG 6
- AUSBILDUNG UND PRÜFUNG VON SACHKUNDIGEN
Zweck und Inhalt der Schulungen
- Die nachstehenden Bestimmungen gelten für die Anerkennung von Schulungen für Sachkundige gemäß Rn. 10 315 der Anlage B.1 oder Rn. 210 315, 210 317 und 210 318 der Anlage B.2.
- Die Schulungen haben die Aufgabe, Personen, die als Sachkundige eingesetzt werden sollen und die gemäß Rn. 10 315 der Anlage B.1 oder Rn. 210 315, 210 317 und 210 318 der Anlage B.2 eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Schulung über die besonderen Anforderungen bei Gefahrguttransporten erwerben wollen, die hierfür erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse zu vermitteln.
- In den Schulungen sollen die in Rn. 10 315 Abs. 3 der Anlage B.1 oder Rn. 210 315 Abs. 3, 210 317 Abs. 3 und 210 318 Abs. 3 der Anlage B.2 angeführten Kenntnisse vermittelt werden.
- 1. Erstmalige Schulungen
- Es sind mindestens folgende Zeitansätze zugrundezulegen:
Grundkurs 32 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten
Aufbaukurs „Gase“ 16 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten
Aufbaukurs
„Chemikalien“ 16 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten
- Pro Unterrichtstag dürfen höchstens 8 Unterrichtseinheiten gegeben werden.
- Wird die theoretische Schulung im Fernunterricht durchgeführt, sind gleichwertige Unterrichtseinheiten zu Grunde zu legen. Der Fernunterricht muß innerhalb von neun Monaten durchgeführt werden.
- Der Anteil der praktischen Übungen am Grundkurs muß etwa 30 vH betragen. Die praktischen Übungen sollen möglichst im zeitlichen Zusammenhang mit der theoretischen Schulung stehen; sie müssen jedoch spätestens drei Monate nach Ablauf der tehoretischen (Anm.: richtig: theoretischen) Schulung durchgeführt werden.
- 2. Wiederholungs- und Fortbildungsschulungen
- Weitere Schulungen dienen der Auffrischung des Wissens und sollen inzwischen eingetretene technische, rechtliche und stoffbezogene Neuerungen vermitteln.
- Sie müssen vor Ablauf der in Rn. 10 315 Abs. 5 der Anlage B.1 sowie gegebenenfalls Rn. 210 315 Abs. 5, 210 317 Abs. 5 und 210 318 Abs. 5 der Anlage B.2 genannten Frist absolviert werden.
- Es sind mindestens folgende Zeitansätze zugrundezulegen:
Wiederholungs-Grundkurs 32 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten
Wiederholungs-
Aufbaukurs „Gase“ 16 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten
Wiederholungs-
Aufbaukurs
„Chemikalien“ 16 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten
- Pro Unterrichtstag dürfen höchstens 8 Unterrichtseinheiten gegeben werden.
- Wird die theoretische Schulung im Fernunterricht durchgeführt, sind gleichwertige Unterrichtseinheiten zu Grunde zu legen. Der Fernunterricht muß innerhalb von neun Monaten durchgeführt werden.
- Der Anteil der praktischen Übungen am Wiederholungs- Grundkurs (Anm.: richtig: Wiederholungs-Grundkurs) muß etwa 50 vH betragen. Die praktischen Übungen sollen möglichst im zeitlichen Zusammenhang mit der theoretischen Schulung stehen; sie müssen jedoch spätestens drei Monate nach Ablauf der tehoretischen (Anm.: richtig: theoretischen) Schulung durchgeführt werden.
Anerkennung von Schulungen
- Schulungen müssen durch die zuständige Behörde anerkannt werden.
- Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen. Antragsberechtigt
- sind natürliche oder juristische Personen.
- Dem Antrag auf Anerkennung sind beizufügen:
- 1. ausführliche Kurspläne mit sachlicher und zeitlicher Gliederung des Lehrstoffes unter Angabe der vorgesehenen Lehrmethoden;
- 2. Verzeichnis der Lehrkräfte, Nachweis der Sachkunde und Angabe des Tätigkeitsgebietes der Lehrkräfte;
- 3. Angaben über Schulungsräume und über das vorhandene Lehrmaterial sowie Angaben über die Einrichtung für die praktischen Übungen;
- 4. die Teilnahmebedingungen.
- Die zuständige Behörde kann weitere Angaben und die Beibringung weiterer Unterlagen verlangen, insbesondere über die Eignung der Lehrkräfte im Rahmen der Erwachsenenbildung. Die zuständige Behörde überwacht die Schulungen.
- Die zuständige Behörde kann verlangen, daß erforderliche Änderungen an den Antragsunterlagen vorgenommen werden.
- Die zuständige Behörde erteilt die Anerkennung schriftlich. Diese enthält insbesondere die Auflage, daß
- 1. die Schulungen gemäß den Antragsunterlagen durchgeführt werden;
- 2. der zuständigen Behörde die Befugnis eingeräumt wird, Beauftragte zu den Lehrgangsveranstaltungen zu entsenden;
- 3. die Termine der einzelnen Lehrveranstaltungen der zuständigen Behörde rechtzeitig anzuzeigen sind;
- 4. die Anerkennung bei Nichteinhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen wderrufen (Anm.: richtig: widerrufen) werden kann.
- Aus der Anerkennung muß hervorgehen, ob es sich um einen Grundkurs, einen Aufbaukurs oder um eine Wiederholungs- und Fortbildungsschulung handelt.
- Will der Lehrgangsveranstalter nach Anerkennung einer Schulung Veränderungen hinsichtlich solcher Umstände vornehmen, die für die Anerkennung von Bedeutung waren, hat er vorher die Zustimmung der zuständigen Behörde einzuholen. Dies gilt insbesondere für Veränderungen der eingesetzten Lehrkräfte sowie der Kurspläne.
Durchführung der Schulungen
- Die Schulungen müssen dem aktuellen Stand der Entwicklungen in den jeweiligen Schuilungsbereichen (Anm.: richtig: Schulungsbereichen) Rechnung tragen. Der Lehrgangsveranstalter trägt die Verantwortung dafür, daß die Entwicklungen in den Schulungsbereichen von den eingesetzten Lehrkräften beachtet und beherrscht werden.
- Die Durchführung der Schulungen soll so praxisnah wie möglich erfolgen.
Prüfungen
- Grundkurs
- Nach erstmaliger Schulung, einschließlich praktischer Übung, ist eine Fachprüfung ADN durchzuführen. Diese kann entweder unmittelbar nach der Schulung oder innerhalb von drei Monaten nach Schulungsende durchgeführt werden.
- Hierzu ist der von der zuständigen Behörde erstellte Fragenkatalog zu verwenden.
- Den Bewerbern sind jeweils 30 Fragen zu stellen. Die Dauer dieser Prüfung beträgt 60 Minuten. Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens 25 der 30 Fragen richtig beantwortet hat. Bei dieser Prüfung sind die Texte der Gefahrgutverordnungen als Hilsmittel (Anm.: richtig: Hilfsmittel) erlaubt.
- Jede zuständige Behörde bestimmt die Modalitäten der Fachprüfung ADN auf der Grundlage des Programms gemäß Rn. 10 315 (3) der Anlage B.1 oder Rn. 210 315 (3) der Anlage B.2.
- Aufbaukurs „Gase“ und „Chemikalien“
- Nach dem Bestehen der Fachprüfung ADN für den Grundkurs wird auf Antrag eine Prüfung nach Besuch des erstmaligen Aufbaukurses „Gase“ und/oder „Chemikalien“ durchgeführt.
- Jede zuständige Behörde bestimmt die Modalitäten dieser Prüfung auf der Grundlage des Programms gemäß Rn. 210 317 (3) oder Rn. 210 318 (3) der Anlage B.2.
- Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN
- Die Erteilung und Erneuerung der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN gemäß dem Muster 3 des Anhangs 1 der Anlage B.1 oder dem Muster 3 des Anhangs 1 der Anlage B.2 erfolgt durch die zuständigen Behörden.
- Die Bescheinigung wird erteilt
- -nach erfolgter Schulung in einem Grundkurs, wenn der Bewerber die Fachprüfung ADN mit erfolg (Anm.: richtig: Erfolg) abgelegt hat,
- -gegebenenfalls nach erfolgter Schulung in einem Aufbaukurs Gase oder Chemikalien, wenn der Bewerber eine Prüfung Gase bzw (Anm.: richtig: bzw.) Chemikalien bestanden hat,
- -wenn der Bewerber den Nachweis erbringt, daß er an einer Wiederholungs- und Fortbildungsschulung gemäß Rn. 10 315 (5) der Anlage B.1 oder gemäß Rn. 210 315 (5) in Verbindung mit Rn. 210 317 (5) oder 210 318 (5) der Anlage B.2 regelmäßig teilgenommen hat.
- Die Zusatzbescheinigungen Gase und Chemikalien können nach Besuch des Wiederholungs-Grundkurses auch erteilt werden, wenn gemäß Rn. 210 317 (5) oder Rn. 210 318 (5) der Anlage B.2 der Bewerber innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens ein Jahr an Bord eines Typ G-Schiffes oder gegebenenfalls eines Typ C-Schiffes gearbeitet hat. Der Bewerber muß dies gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen können.
- Ist die Schulung nicht in vollem Umfang vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung erfolgt, wird eine neue Bescheinigung erteilt, für die die erneute erstmalige Schulung und Ablegung einer Fachprüfung ADN oder einer Prüfung Gase bzw. Chemikalien erforderlich ist.
ANLAGE C
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Randnummer Aufgabe Zuständige Behörde
--------------------------------------------------------------------
10 014 Feststellung, ob elektrische BMWV
Einrichtungen geprüft und
zugelassen sind
--------------------------------------------------------------------
10 251 Anerkennung von Personen für BMWV, Oberste
die Prüfung der Schiffahrtsbehörde
elektrischen Einrichtungen
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10 280 Zulassung der Personen für BMwA
Nachprüfung und Untersuchung
der
- Feuerlöschgeräte
- Feuerlöschschläuche
- besondere Ausrüstung
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10 282 (3) Ausstellung eines BMWV, Oberste
Zulassungszeugnisses Schiffahrtsbehörde
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10 282 (4) Verlängerung BMWV, Oberste
Zulassungszeugnis Schiffahrtsbehörde
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10 282 (7) Einziehung des BMWV, Oberste
Zulassungszeugnisses Schiffahrtsbehörde
Zurückhaltung des
Zulassungszeugnisses
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10 308 Genehmigung von BMWV, Oberste
Instandsetzungen Schiffahrtsbehörde
mit elektrischem Strom oder
Feuer
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10 308 Anerkennung von BMWV, Oberste
Sachverständigen für Schiffahrtsbehörde
die Ausstellung von
Gasfreiheitsbescheinigungen
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10 315 (2) Bescheinigung für BMWV, Oberste
Sachkundige Schiffahrtsbehörde
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10 315 (3) Festlegung des Ablaufs und BMWV, Oberste
und (5) Inhalts von Fachprüfungen Schiffahrtsbehörde
und Anerkennung von
Lehrgängen
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10 407 Zulassung von Landeshauptmann
Umschlagstellen
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10 416 Genehmigung zum Füllen und Schiffahrtspolizei
Entleeren von Behältern
(Containern),
Tankfahrzeugen,
Großpackmitteln (IBC) und
Tankcontainern auf dem
Schiff
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10 504 (2) Befreiung von der Pflicht, Schiffahrtspolizei
beim Stilliegen in
Hafenbecken einen
Sachkundigen an Bord zu
haben
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10 504 (3) Bezeichnung von Liegeplätzen Schiffahrtspolizei
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10 504 (4) Festlegung von anderen Schiffahrtspolizei
Abständen beim Stilliegen
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11 407 Zulassung von Landeshauptmann
Umschlagstellen
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11 408 Genehmigung von Lade- und Schiffahrtspolizei
Löscharbeiten
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11 414 (7) Genehmigung von Ausnahmen Schiffahrtspolizei
bei Lade- und Löscharbeiten
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11 505 Entgegennahme der Mitteilung Schiffahrtspolizei
über das Anhalten aus
Sicherheitsgründen
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41 505 Entgegennahme der Mitteilung Schiffahrtspolizei
über das Anhalten aus
Sicherheitsgründen
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52 407 Zulassung von Landeshauptmann
Umschlagstellen
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52 408 Genehmigung von Lade- und Schiffahrtspolizei
Löscharbeiten
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52 505 Entgegennahme der Schiffahrtspolizei
Mitteilung über das Anhalten
aus Sicherheitsgründen
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71 002 in Entgegennahme einer BMWV
Verbindung Benachrichtigung
mit 6002
und
mit Rn. 2716
ADR
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71 112 Festlegung von Maßnahmen BMWV
bei Beförderung nach
Sondervereinbarung
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71 381 Entgegennahme einer BMWV
Benachrichtigung
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71 414 Unterschreitung des BMWV
(1) a) Stauabstandes
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71 415 in Festlegung von Vorschriften Schiffahrtspolizei
Verbindung zum Schutz der menschlichen
mit 6002 Gesundheit bei beschädigten
und mit oder undichten
Rn. 2716 Versandstücken
ADR
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71 418 Entgegennahme der Mitteilung Schiffahrtspolizei
über unzustellbare Sendung
sowie Erteilung von
Weisungen
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71 429 Zulassung von Versandstücken BMWV, Abteilung II/A/5
in Verbindung mit Rn. 3752
bis 3754 ADR
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120 294 (4) Prüfung der BMWV
Stabilitätsunterlagen von
Seeschiffen
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210 014 Feststellung, ob elektrische BMWV
Einrichtungen geprüft und
zugelassen sind
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210 206 Zulassung von Gasspüranlagen BMWV, Oberste
Schiffahrtsbehörde
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210 251 Zulassung von Personen zur BMWV, Oberste
Prüfung der elektrischen Schiffahrtsbehörde
Einrichtung
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210 280 Zulassung von Personen zur BMWV, Oberste
Prüfung der Schiffahrtsbehörde
- Lade- und Löschschläuche
- Feuerlöschgeräte
- Feuerlöschschläuche
- besonderen Ausrüstung
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210 282 (3) Ausstellung eines BMWV, Oberste
Zulassungszeugnisses Schiffahrtsbehörde
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210 282 (4) Verlängerung BMWV, Oberste
Zulassungszeugnis Schiffahrtsbehörde
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210 282 (7) Einziehung des BMWV, Oberste
Zulassungszeugnisses Schiffahrtsbehörde
Zurückhaltung des
Zulassungszeugnisses
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210 284 Ausstellung von BMWV, Oberste
Ladungsbüchern Schiffahrtsbehörde
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210 307 Zulassung von Landeshauptmann
Entgasungsplätzen
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210 308 Genehmigung von BMWV, Oberste
Instandsetzungen mit Schiffahrtsbehörde
elektrischem Strom oder
Feuer
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210 308 Anerkennung von BMWV, Oberste
Sachverständigen für die Schiffahrtsbehörde
Ausstellung von
Gasfreiheitsbescheinigungen
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210 315 (2) Bescheinigung für BMWV, Oberste
Sachkundige auf Tankschiffen Schiffahrtsbehörde
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210 315 (3) Festlegung des Ablaufs und BMWV, Oberste
und (5) Inhalts von Fachprüfungen Schiffahrtsbehörde
und Anerkennung von
Lehrgängen für Sachkundige
auf Tankschiffen
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210 317 (2) Bescheinigung für BMWV, Oberste
Sachkundige auf Schiffahrtsbehörde
Typ G-Schiffen
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210 317 (3) Festlegung des Ablaufs und BMWV, Oberste
und (5) Inhalts von Fachprüfungen Schiffahrtsbehörde
und Anerkennung von
Lehrgängen für Sachkundige
auf Typ G-Schiffen
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210 318 (2) Bescheinigung für BMWV, Oberste
Sachkundige auf Schiffahrtsbehörde
Typ C-Schiffen
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210 318 (3) Festlegung des Ablaufs und BMWV, Oberste
und (5) Inhalts von Fachprüfungen Schiffahrtsbehörde
und Anerkennung von
Lehrgängen für Sachkundige
auf Typ C-Schiffen
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210 407 Zulassung von Landeshauptmann
Umschlagstellen
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210 409 Genehmigung von Lade- und Schiffahrtspolizei
Löscharbeiten
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210 415 (2) Zulassung von sachkundigen BMwA
Personen oder Firmen zur
Reinigung von Tankschiffen
Zulassung von Stellen zur
Reinigung von Tankschiffen
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210 424 Festlegung von Ausnahmen für Schiffahrtspolizei
das Löschen
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210 504 (2) Befreiung von der Pflicht, Schiffahrtspolizei
beim Stilliegen in
Hafenbecken einen
Sachkundigen an Bord zu
haben
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210 504 (3) Bezeichnung von Liegeplätzen Schiffahrtspolizei
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210 504 (4) Festlegung von anderen Schiffahrtspolizei
Abständen beim Stilliegen
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241 411 Entgegennahme der Mitteilung
über Schiffahrtspolizei
erhöhte Schwefelwasserstoff-
konzentration
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311 221 (9) Zulassung von BMWV, Oberste
Probeentnahmeeinrichtungen Schiffahrtsbehörde
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311 223 (1) Erlaß von Vorschriften für BMwA
Druckbehälter
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311 250 (2) Sichtvermerk auf Unterlagen BMWV
für die elektrischen Anlagen
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321 212 (6) Zulassung von Flammendurch- BMWV, Oberste
schlagsicherungen Schiffahrtsbehörde
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321 221 (9) Zulassung von BMWV, Oberste
und (10) Probeentnahmeeinrichtungen Schiffahrtsbehörde
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321 223 (5) Erlaß von Vorschriften für BMwA
Druckbehälter
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321 250 (2) Sichtvermerk auf Unterlagen BMWV
für die elektrischen Anlagen
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331 212 (6) Zulassung von Flammendurch- BMWV, Oberste
schlagsicherungen Schiffahrtsbehörde
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331 221 (9) Zulassung von BMWV, Oberste
und (10) Probeentnahmeeinrichtungen Schiffahrtsbehörde
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331 223 (5) Erlaß von Vorschriften für BMwA
Druckbehälter
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331 250 (2) Sichtvermerk auf Unterlagen BMWV
für die elektrischen Anlagen
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*1) Nichtzutreffendes streichen
*2) Falls kein einheitlicher Typ der Ladetanks: siehe Seite 3 *3) Nur bei Beladung auszufüllen
Anhang nicht direkt darstellbar, es wird auf die gedruckte Form
des BGBl. verwiesen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
10012727
Dokumentnummer
NOR12158048
alte Dokumentnummer
N9199749857L
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