Anlage 3 ADN-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.1999

Anlage 3

— ANLAGE B.2 Anhänge

ANHANG 1

Muster 1

(Anm.: Muster nicht direkt darstellbar!)

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(Anm.: Bundeswappen nicht REPUBLIK ÖSTERREICH

darstellbar!) DER BUNDESMINISTER

FÜR WISSENSCHAFT UND VERKEHR

Gefahrgut-Zulassungszeugnis Nr.: ......................

nach Anlage B.2 Rn. 210 282 ADN

1. Name des Schiffes: ................................

2. Amtliches Kennzeichen: ............................

3. Art des Schiffes: .................................

4. Tankschiff des Typs: ..............................

5. Ladetanktyp: 1. unabhängiger Ladetank *1) *2)

2. integraler Ladetank *1) *2)

3. Ladetankwandung nicht

Außenhaut *1) *2)

6. Ladetankzustand: 1. Drucktank *1) *2)

2. Ladetank, geschlossen *1) *2)

3. Ladetank, offen mit

Flammendurchschlag-

sicherung *1) *2)

4. Ladetank, offen *1) *2)

7. Öffnungsdruck

Hochgeschwindigkeitsventil/

Sicherheitsventil ..................... kPa *1) *2)

8. Zusätzliche Einrichtungen:

- Probeentnahmeeinrichtung

geschlossen ................... Ja/Nein *1) *2)

teilweise geschlossen ......... Ja/Nein *1) *2)

Probeentnahmeöffnung .......... Ja/Nein *1) *2)

- Berieselungsanlage ................ Ja/Nein *1) *2)

- Heizung:

Heizmöglichkeit von Land ........ Ja/Nein *1) *2)

Heizanlage an Bord .............. Ja/Nein *1) *2)

- Kühlanlage ........................ Ja/Nein *1) *2)

- Pumpenraum unter Deck ............. Ja/Nein *1) *2)

9. Elektrische Einrichtungen:

- Temperaturklasse: ...............

- Explosionsgruppe: ...............

10. Laderate: ......................... m3 /h

11. Zugelassene Dichte: ............... kg/m3

12. Zugelassene Abweichungen: .........................

...................................................

13. Die Gültigkeit dieses

Gefahrgut-Zulassungszeugnisses erlischt am

........................................... (Datum)

14. Das vorhergehende Gefahrgut-Zulassungszeugnis

Nr. .............. wurde am ...................

(Datum) von der ................... (zuständige

Behörde) ausgestellt.

15. Das Schiff ist zur Beförderung der gefährlichen

Güter zugelassen auf Grund

- eigener Untersuchung vom *1) ............. (Datum)

- der Bescheinigung der anerkannten

Klassifikationsgesellschaft *1)

(Name der Klassifikationsgesellschaft)

....................... vom ............. (Datum)

16. unter Zulassung der Gleichwertigkeiten: *1)

...................................................

...................................................

17. anhand von Ausnahmegenehmigungen: *1)

...................................................

...................................................

18. ausgestellt in: ........... am ....................

(Ort) (Datum)

19. (Siegel) Für den Bundesminister:

.......................

(Unterschrift)

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Verlängerung der Gültigkeit des

Gefahrgut-Zulassungszeugnisses

20. Die Gültigkeit dieses

Gefahrgut-Zulassungszeugnisses wird gemäß

Rn. 210 282der Anlage B.2 ADN verlängert.

bis zum .........................

(Datum)

21. ..................... am ..........................

(Ort) (Datum)

22. (Siegel) Für den Bundesminister:

.............................

(Unterschrift)

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Wenn die Ladetanks des Tankschiffs kein einheitlicher Typ sind oder

deren Ausrüstung nicht gleich ist, dann muß deren Ausführung

hierunter angegeben werden.

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Tanknummer 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

--------------------------------------------------------------------

unabhängiger

Ladetank ........

--------------------------------------------------------------------

integraler

Ladetank ........

--------------------------------------------------------------------

Ladetankwandung

nicht Außenhaut .

--------------------------------------------------------------------

Drucktank .......

--------------------------------------------------------------------

Tanknummer 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

--------------------------------------------------------------------

unabhängiger

Ladetank ........

--------------------------------------------------------------------

integraler

Ladetank ........

--------------------------------------------------------------------

Ladetankwandung

nicht Außenhaut .

--------------------------------------------------------------------

Drucktank .......

--------------------------------------------------------------------

Ladetank

geschlossen .....

--------------------------------------------------------------------

Ladetank offen

mit F.d.s. ......

--------------------------------------------------------------------

Ladetank offen ..

--------------------------------------------------------------------

Öffnungsdruck

H.G.V ...........

--------------------------------------------------------------------

Probeentnahme-

einrichtung

geschlossen .....

--------------------------------------------------------------------

Probeentnahme-

einrichtung

teilweise

geschlossen .....

--------------------------------------------------------------------

Probeentnahme-

öffnung .........

--------------------------------------------------------------------

Berieselungs-

anlage ..........

--------------------------------------------------------------------

Heizmöglichkeit

von Land ........

--------------------------------------------------------------------

Heizanlage an

Bord ............

--------------------------------------------------------------------

Kühlanlage ......

--------------------------------------------------------------------

ANHANG 1

Muster 2

Bescheinigungigung (Anm.: richtig: Bescheinigung) über besondere

Kenntnisse des ADN gemäß Rn. 10 315, Rn. 210 315, 210 317 oder

210 318

(Format A6 hoch, Farbe Orange)

------------------------------- -------------------------------

Nr. der Bescheinigung: ......

(Anm.: Zeichen nicht Name: .......................

darstellbar!) Vorname(n): .................

Geboren am: .................

REPUBLIK ÖSTERREICH Staatsangehörigkeit: ........

Unterschrift des Inhabers:

DER BUNDESMINISTER .............................

FÜR WISSENSCHAFT

UND VERKEHR Der Inhaber dieser

Bescheinigung verfügt über

BESCHEINIGUNG besondere Kenntnisse des ADN.

ÜBER BESONDERE KENNTNISSE

DES ADN Diese Bescheinigung ist gültig

für die besonderen Kenntnisse

des ADN gemäß

Rn. 10 315/210 315,

Rn. 210 317, Rn. 210 318 *1)

bis: ........................

Ausstellungsdatum: ..........

Für den Bundesminister:

(Siegel)

........................

------------------------------- -------------------------------

(Recto) (Verso)

ANHANG 2

(Anm.: Formulare nicht direkt darstellbar!)

-------------------------------------------------------

PRÜFLISTE ADN

(Rn. 210 410)

über die Durchführung von Maßnahmen und getroffenen

Verabredungen für den Umschlag

- Angaben zum Schiff

....................... ........................

(Schiffsname) (amtliches Kennzeichen)

.......................

(Schiffstyp)

- Angaben zum Umschlag

.....................................................

(Umschlagstelle) (Ort)

.....................................................

(Datum) (Uhrzeit)

- Angaben zur Ladung

-------------------------------------------------------

Menge m3 Stoffbezeichnung Stoffnummer Klasse/Ziffer

-------------------------------------------------------

......... ................ ........... .............

......... ................ ........... .............

......... ................ ........... .............

-------------------------------------------------------

- Letztes Ladegut war *3)

-------------------------------------------------------

Stoffbezeichnung Stoffnummer Klasse/Ziffer

-------------------------------------------------------

........................... ........... .............

........................... ........... .............

........................... ........... .............

-------------------------------------------------------

Lade-/Löschrate (nicht auszufüllen beim Umschlag vor

Gasen)

--------------------------------------------------------------------

vereinbarte Lade-/Löschrate

--------------------------------------

Stoffbezeichnung Tank Nr. Anfang Mitte Ende

--------------------------------------

Rate Menge Rate Menge Rate Menge

m3/h m3 m3/h m3 m3/h m3

--------------------------------------------------------------------

................. ........ .... ..... .... ..... .... .....

................. ........ .... ..... .... ..... .... .....

................. ........ .... ..... .... ..... .... .....

Wird die Lade-/Löschleitung von der Landanlage/vom

Schiff *1) aus nach dem Laden oder Löschen leer

gedruckt bzw. gesaugt?

gedrückt *1)

gesaugt *1)

Wenn gedrückt, auf welche Weise?

........................................

(zB Luft, Inertgas, Molch)

........................................ kPa

(maximal zulässiger Druck im Ladetank)

Fragen an den Schiffsführer und an die verantwortliche

Person der Umschlagstelle

Mit dem Umschlag darf erst begonnen werden, wenn alle

nachfolgenden Fragen der Prüfliste mit „X"

angekreuzt, dh. mit JA beantwortet sind und die Liste

von beiden Personen unterschrieben ist.

Nichtzutreffende Fragen sind zu streichen.

Können nicht alle zutreffenden Fragen mit JA

beantwortet werden, ist der Umschlag nur mit Zustimmung

der örtliche zuständigen Behörde gestattet.

-------------------------------------------------------

Schiff Umschlagstelle

-------------------------------------------------------

1. Ist das Schiff zur

Beförderung des

Umschlagsgutes

zugelassen? O *3) O *3)

-------------------------------------------------------

2. Hat der Schiffsführer

vom Verlader die

schriftlichen Weisungen

Nach Rn. 210 385

erhalten? O *3) O *3)

-------------------------------------------------------

3. Ist das Schiff den

örtlichen Verhältnissen

entsprechend gut

festgemacht? O -

-------------------------------------------------------

4. Sind im Bereich des

Vor- und des

Hinterschiffes geeignete

Mittel vorhanden, um das

Schiff auch in Notfällen

zu betreten oder zu

verlassen? O O

-------------------------------------------------------

5. Ist eine wirksame

Beleuchtung der

Umschlagstelle und der

Fluchtwege

sichergestellt? O O

-------------------------------------------------------

6. Schiff-Land-Verbindung

6.1 Befinden sich die

Umschlagsleitungen

zwischen Schiff und

Land in gutem

Zustand? - O

Sind sie richtig

angeschlossen? - O

6.2 Sind alle

Verbindungsflanschen

mit geeigneten

Dichtungen versehen? - O

6.3 Sind alle

Verbindungsbolzen

eingesetzt und

angezogen? O O

6.4 Sind die Gelenkarme

in allen

Betriebsachsen frei

beweglich und haben

sie und die

Schläuche genügend

Spielraum? - O

-------------------------------------------------------

7. Sind alle unbenutzten

Anschlüsse der

Lade-/Löschleitungen und

der Gassammelleitung

einwandfrei

blindgeflanscht? O O

-------------------------------------------------------

8. Sind unter den benutzten

Anschlußstutzen

geeignete Mittel

vorhanden, um

Leckflüssigkeit

aufzunehmen? O O

-------------------------------------------------------

9. Sind die abnehmbaren

Verbindungen zwischen

Ballast- und

Lenzleitungen einerseits

und Lade-/Löschleitungen

anderseits ausgebaut? O -

-------------------------------------------------------

10. Ist für die gesamte

Dauer des Umschlags eine

stetige und zweckmässige

Überwachung

sichergestellt? O O

-------------------------------------------------------

11. Ist die Verständigung

zwischen Schiff und Land

sichergestellt? O O

-------------------------------------------------------

12.1 Ist die Gassammelleitung

bei der Beladung des

Schiffes an die

Gasrückfuhrleitung an

Land soweit erforderlich

bzw. vorhanden

angeschlossen? O O

12.2 Ist durch die Landanlage

sichergestellt, daß der

Druck an der

Übergabestelle den

Öffnungsdruck des

Hochgeschwindigkeits-

ventils nicht

übersteigt? - O *3)

-------------------------------------------------------

13. Sind die Maßnahmen

hinsichtlich

„Not-Stop" und

„Alarm" bekannt? O O

-------------------------------------------------------

14. Kontrolle der

wichtigsten

Betriebsvorschriften:

- Sind die

vorgeschriebenen

Feuerlöscheinrich-

tungen und -geräte

betriebsfähig? O O

- Sind alle Ventile und

Absperrorgane auf

richtige Stellung

kontrolliert? O O

- Ist ein generelles

Rauchverbot

angeordnet? O O

- Sind die Heiz-, Koch-

und Kühlgeräte mit

offener Flamme außer

Betrieb? O -

- Sind die

Flüssiggasanlagen am

Hauptsperrorgan

abgeschaltet? O -

- Sind alle elektrischen

Einrichtungen mit

roter Kennzeichnung

abgeschaltet? O -

- Sind alle Fenster und

Türen geschlossen? O -

-------------------------------------------------------

15.1 Ist der Ausgangsdruck

der bordeigenen

Löschpumpe auf den

zulässigen Betriebsdruck

der Landanlage

abgestimmt? O -

15.2 Ist der Ausgangsdruck

der landseitigen

Ladepumpe auf den

zulässigen Betriebsdruck

der Bordanlage

abgestimmt? - O

-------------------------------------------------------

16. Ist das Niveau-Warngerät

betriebsfähig? O -

-------------------------------------------------------

17. Ist das System für die

Auslösung der

Überlaufsicherung

angeschlossen,

betriebsfähig und

überprüft? O O

-------------------------------------------------------

18. Nur auszufüllen vor dem

Umschlag von Stoffen,

für deren Beförderung

ein geschlossenes Schiff

oder ein offenes Schiff

mit Flammendurch-

schlagsicherungen

vorgeschrieben ist:

Sind die Tankluken,

Sicht-, Peil- und

Probeentnahmeöffnungen

der Ladetanks

geschlossen oder

gegebenenfalls durch in

gutem Zustand

befindliche Flammen-

durchschlagsicherungen

gesichert? O -

-------------------------------------------------------

Geprüft, ausgefüllt und unterzeichnet

für das Schiff: für die Umschlagstelle:

........................ ........................

Name (in Großbuchstaben) Name (in Großbuchstaben)

........................ ........................

(Unterschrift) (Unterschrift)

---------------------------------------------------------------------

Erklärung:

Frage 3:

Unter „gut festgemacht" wird verstanden, daß das

Schiff derartig an der Landungsbrücke bzw. am

Umschlagsteiger befestigt ist, daß es ohne

übergebührliche Einwirkung Dritter in keiner Richtung

eine Bewegung ausführen kann, die das Umschlagsgerät

überbeanspruchen könnte. Dabei ist den an dieser

Örtlichkeit gegebenen bzw. voraussehbaren

Wasserspiegelschwankungen und Besonderheiten des

Umschlags Rechnung zu tragen.

Frage 4:

Das Schiff muß jederzeit sicher betreten und verlassen

werden können. Stehen landseitig keine geschützten

Fluchtwege oder nur ein Fluchtweg zum schnellen

Verlassen des Schiffes im Notfall zur Verfügung, muß

schiffseitig ein weiteres geeignetes Fluchtmittel

vorhanden sein (zB ein ausgebrachtes Beiboot.

Frage 6:

Für die Lade-/Löschschläuche muß eine gültige

Prüfbescheinigung vorliegen. Das Material der Schläuche

muß den vorgesehenen Beanspruchungen widerstehen können

und für dem Umschlag der jeweiligen Stoffe geeignet

sein. Der Begriff Leitungen umfaßt sowohl Schläuche als

auch Lade-/Löscharme. Die Umschlagsleitungen zwischen

Schiff und Land müssen so angebracht sein, daß sie

durch die üblichen Schiffsbewegungen infolge

Wasserspiegeländerungen, vorbeifahrender Schiffe und

des Lade-/Löschvorgangs nicht beschädigt werden können.

Ebenso müssen alle Flanschverbindungen mit den

passenden Dichtungen und genügend Befestigungsmitteln

versehen sein, damit Leckage ausgeschlossen ist.

Frage 10:

Der Umschlag muß an Bord und an Land derart

beaufsichtigt werden, daß im Bereich der

Übergabeleitungen auftretende Gefahren sofort erkannt

werden können.

Frage 11:

Für einen sicheren Lade-/Löschvorgang ist eine gute

Verständigung zwischen Schiff und Land erforderlich. Zu

diesem Zweck dürfen Telefon- und Funkgeräte nur

verwendet werden, wenn sie exgeschützt und in

Reichweite der Aufsichtsperson angeordnet sind.

Frage 13:

Vor Beginn des Lade-/Löschvorgangs müssen sich der

Vertreter der Landanlage und der Schiffsführer über die

anzuwendenden Verfahren einigen. Den besonderen

Eigenschaften der zu ladenden oder zu löschenden Stoffe

ist Rechnung zu tragen.

ANHANG 3

Muster 1

VORRICHTUNG ZUR ABGABE VON RESTMENGEN

(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)

1. Anschluß für Abgabe Restmengen.

Anschluß gemäß CEFIC.

2. Anschluß für die Landanlage um die Restmengen mit Gas an Land

zu drücken. Anschluß gemäß CEFIC.

ANHANG 3

Muster 2

Prüfung des Nachlenzsystems

(1) Vor Beginn Anfang der Prüfung müssen die Ladetanks und die zugehörigen Rohrleitungen sauber sein. Die Ladetanks müssen ohne Risiko betreten werden können.

(2) Während der Prüfung dürfen Krängung und Trimm des Schiffes nicht oberhalb von betriebsmäßig erreichbaren Werten liegen.

(3) Während der Prüfung muß ein Gegendruck von mindestens 300 kPa an der Abgabevorrichtung der Löschleitung gewährleistet sein.

(4) Die Prüfung muß umfassen:

  1. a) das Füllen der Ladetanks mit Wasser, bis sich die Ansaugöffnung im Ladetank unter Wasser befindet;
  2. b) das Leerpumpen der Ladetanks und das Entleeren der zugehörigen Rohrleitungen mit Hilfe des Nachlenzsystems;
  3. c) das Sammeln der Wasserrückstandsmengen an folgenden Stellen:

(5) Die Menge des gemäß Absatz 4, Buchstabe c) gesammelten Wassers muß genau ermittelt und im Nachweis über die Prüfung gemäß Muster 3 festgehalten werden.

(6) Die zuständige Behörde oder die anerkannte Klassifikationsgesellschaft muß alle für die Prüfung erforderlichen Betriebsvorgänge im Nachweis der Prüfung festlegen.

Diese Nachweis muß mindestens die folgende Angaben enthalten:

ANHANG 3

Muster 3

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Nachweis

über die Prüfung des Nachlenzsystems

1. Name des Schiffes: .............................................

2. Amtliches Kennzeichen: .........................................

3. Tankschiff des Typs: ...........................................

4. Gefahrgut-Zulassungszeugnisnummer: .............................

5. Datum der Prüfung: .............................................

6. Ort der Prüfung: ...............................................

7. Anzahl Ladetanks: ..............................................

8. Während der Prüfung wurden die folgende Restmengen gemessen:

Ladetank 1: ....... Liter Ladetank 2: ....... Liter

Ladetank 3: ....... Liter Ladetank 4: ....... Liter

Ladetank 5: ....... Liter Ladetank 6: ....... Liter

Ladetank 7: ....... Liter Ladetank 8: ....... Liter

Ladetank 9: ....... Liter Ladetank 10: ....... Liter

Ladetank 11: ....... Liter Ladetank 12: ....... Liter

Restetank 1: ....... Liter Restetank 2: ....... Liter

Restetank 3: ....... Liter

Rohrleitungsystem 1: ....... Liter

Rohrleitungsystem 2: ....... Liter

9. Während der Prüfung war der Gegendruck an der Abgabevorrichtung:

......... kPa.

10. Die Ladetanks wurden in nachstehender Reihenfolge gelöscht:

Ladetank ..., Ladetank ..., Ladetank ..., Ladetank ...,

Ladetank ..., Ladetank ...,

Ladetank ..., Ladetank ..., Ladetank ..., Ladetank ...,

Ladetank ..., Ladetank ...,

11. Der Trimm des Schiffes während der Prüfung war ......... m

und die Krängung des Schiffes während der Prüfung war ....... m

nach Steuerbord/Backbord.

12. Der ganze Nachlenz-Vorgang dauerte ....... Stunden.

.......................... .............................

(Datum) (Unterschrift)

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ANHANG 4

STOFFLISTE

Aufteilung der Stoffliste

Spalte 1 Kennzeichnungsnummer des Stoffes

2 Stoffbezeichnung

3 Klasse, Ziffer und Buchstabe

4 Gefahren

5 Tankschifftyp: Typ G, C oder N

6 Ladetankzustand

1 Drucktank

2 Ladetank, geschlossen

3 Ladetank, offen mit

Flammendurchschlagsicherung

4 Ladetank, offen

7 Ladetanktyp

1 unabhängiger Ladetank

2 integraler Ladetank

3 Ladetankwandung nicht Außenhaut

8 Ladetankausrüstung

1 Kühlanlage

2 Heizanlage an Bord

3 Berieselungsanlage

9 Mindestöffnungsdruck des

Hochgeschwindigkeitsventils in kPa

10 maximal zulässiger Füllungsgrad in %

11 Dichte bei 20 ºC : Die Angaben

zur Dichte haben nur

informatorischen Charakter.

12 Art der Probeentnahmeeinrichtung

1 geschlossen

2 teilweise geschlossen

3 offen

13 Pumpenraum unter Deck zugelassen

14 Temperaturklasse

15 Explosionsgruppe

16 Explosionsschutz erforderlich

17 Gasspürgerät erforderlich

18 Toximeter erforderlich

19 Anzahl der blauen Kegel/Lichter

20 Zusätzliche Anforderungen oder

Bemerkungen

Zusätzliche Anforderungen oder Bemerkungen

1. Wasserfreies Ammoniak kann Spannungsrißkorrosion

in Ladungsbehälter- und Prozeßsystemen

verursachen, die aus Kohlenstoff-Manganstahl oder

Nickelstahl hergestellt sind. Um das Risiko des

Auftretens der Spannungsrißkorrosion so klein wie

möglich zu halten, sind die nachfolgend

aufgeführten Maßnahmen zu treffen:

a) Wird Kohlenstoff-Manganstahl verwendet, sind

Ladetanks, Prozeßdruckbehälter und

Ladeleitungen aus Feinkornstahl mit einer

Mindestnennstreckgrenze von nicht mehr als

355 N/mm2 herzustellen. Die aktuelle

Streckgrenze darf 440 N/mm2 nicht

überschreiten. Eine der folgenden

konstruktiven oder betrieblichen Maßnahmen ist

zusätzlich zu ergreifen:

1. Werkstoff mit niedriger Zugfestigkeit

(R ... < 410 N/mm2) ist zu verwenden; oder

2. Ladetanks usw. sind nach dem Schweißen

einer Wärmebehandlung zwecks Spannungsabbau

zu unterziehen; oder

3. die Beförderungstemperatur soll

vorzugsweise dicht bei der

Verdampfungstemperatur der Ladung von

-33 ºC , aber in keinem Fall bei einer

höheren Temperatur als -20 ºC gehalten

werden; oder

4. das Ammoniak soll nicht weniger als

0,1 Gew.% Wasser enthalten.

b) Wenn Kohlenstoff-Manganstähle mit höheren

Streckgrenzen als in a) angegeben verwendet

werden, sind die fertiggestellten Tanks,

Rohrleitungsabschnitte usw. nach dem Schweißen

einer Wärmebehandlung zwecks Spannungsabbau zu

unterziehen.

c) Prozeßdruckbehälter und Rohrleitungssysteme

des Kondensationsteils der Ladungskühlanlage,

die aus Kohlenstoff-Mangan oder Nickelstahl

bestehen, sind nach dem Schweißen einer

Wärmebehandlung zwecks Spannungsabbau zu

unterziehen.

d) Streckgrenze und Zugfestigkeit von

Schweißzusatzwerkstoffen dürfen die

entsprechenden Werte des Tank- und

Rohrleitungswerkstoffes nur um das

kleinstmögliche Maß überschreiten.

e) Nickelstähle mit mehr als 5% Nickelgehalt und

Kohlenstoff-Manganstähle, die nicht die

Anforderungen gemäß a) und b) erfüllen, dürfen

nicht für Ladungsbehälter- und

Rohrleitungssysteme für die Beförderung dieses

Stoffes verwendet werden.

f) Nickelstähle mit nicht mehr als

5% Nickelgehalt dürfen verwendet werden, wenn

die Beförderungstemperatur innerhalb der unter

a) angegebenen Grenzen liegt.

g) Der Gehalt des im Ammoniak gelösten

Sauerstoffes darf den in der Tabelle

angegebenen Wert nicht überschreiten.

----------------------------------------------

t in ºC O2 in % Vol.

----------------------------------------------

-30 und darunter 0,90

-20 0,50

-10 0,28

0 0,16

10 0,10

20 0,05

30 0,03

----------------------------------------------

2. Aus den Ladetanks und den zugehörigen

Rohrleitungen muß vor dem Beladen die Luft durch

Inertgas ausreichend entfernt und anschließend

ferngehalten werden (siehe auch Rn. 210 418).

3. Es sind Vorkehrungen zu treffen, um

sicherzustellen, daß die Ladung ausreichend

stabilisiert ist, um eine Reaktion zu jedem

Zeitpunkt während der Reise zu verhindern. Das

Beförderungspapier muß folgende zusätzliche

Angaben enthalten:

a) Bezeichnung und Menge des hinzugegebenen

Stabilisators;

b) Datum, an welchem der Stabilisator

hinzugegeben wurde und seine unter normalen

Umständen zu erwartende Wirksamkeitsdauer;

c) Temperaturgrenzen, die den Stabilisator

beeinflussen.

Wird die Stabilisierung nur durch Inertgasabdeckung

erreicht, braucht im Beförderungspapier nur die

Bezeichnung des Inertgases angegeben zu werden.

Wird die Stabilisierung durch eine andere Maßnahme -

zB besondere Reinheit des Produkts - erreicht, ist

diese Maßnahme im Beförderungspapier zu nennen.

4. Stoff darf nicht erstarren; die

Beförderungstemperatur muß oberhalb des

Schmelzpunktes gehalten werden. Falls

Einrichtungen zum Erwärmen der Ladung

erforderlich sind, müssen diese so ausgeführt

werden, daß in jedem Teil des Ladetanks die

Möglichkeit einer Polymerisation infolge

Überhitzung ausgeschlossen ist. Wenn die

Temperatur von Dampfheizschlangen Überhitzung

bewirken könnte, sind indirekte Heizsysteme mit

geringen Temperaturen vorzusehen.

5. Die Flammendurchschlagssicherungen nach

Rn. 321 222 (5) oder 331 222 (5) dürfen ausgebaut

werden, sofern nicht durch andere Maßnahmen (zB

Heizen der Flammendurchschlagsicherung) ein

Zusetzen der Armaturen durch kristallisierendes

Produkt verhindert wird.

6. Bei Außentemperaturen, wie sie in Spalte 20

angegeben sind und darunter, darf die Beförderung

nur in Tankschiffen erfolgen, die über eine

Ladungsheizungsanlage gemäß Rn. 321 242 oder

331 242 verfügen und, bei geschlossenen Schiffen,

deren Gassammelleitungen sowie Über- und

Unterdruckventile beheizt werden können. Anstelle

der Ladungsheizungsanlage reicht die Anordnung

von Heizschlangen in den Ladetanks aus

(Ladungsheizungsmöglichkeit).

7. Bei geschlossenen Schiffen müssen die

Gassammelleitungen sowie die Über- und

Unterdruckventile müssen beheizt werden können.

8. Wallgänge, Doppelböden und Heizschlangen dürfen

kein Wasser enthalten.

9. a) Während der Reise ist im verbleibenden

Leerraum über dem Flüssigkeitsspiegel eine

Inertgasabdeckung aufrechtzuerhalten.

b) Lade- und Lüftungsleitungen müssen von den für

andere Ladungen benutzen Lade- und

Lüftungsleitungen unabhängig sein.

c) Sicherheitsventile müssen aus nicht rostendem

Stahl bestehen.

10. entfällt

11. a) Für die Ladetanks und die Lade- und

Löschleitungen dürfen keine rostfreien Stähle

der Typen 416 und 442 und Gußeisen verwendet

werden.

b) Die Ladung darf nur mittels Tauchpumpen oder

mittels Druckentleerung durch Inertgas

gelöscht werden. Jede Pumpe muß so angeordnet

werden, daß der Stoff nicht wesentlich erwärmt

wird, falls die Pumpendruckleitung abgesperrt

oder in anderer Weise blockiert wird.

c) Die Ladung muß gekühlt und bei Temperaturen

unter 30 ºC gehalten werden.

d) Die Sicherheitsventile müssen auf einen Druck

von nicht weniger als 550 kPa (5,5 bar)

Überdruck eingestellt sein. Der maximale

Einstelldruck muß besonders genehmigt sein.

e) Während der Reise soll der Freiraum über der

Ladung mit Stickstoff abgedeckt werden (siehe

auch Rn. 210 418). Ein automatisches

Stickstoffversorgungssystem muß installiert

werden, damit der Ladetankinnenüberdruck nicht

unter 7 kPa (0,07 bar) abfällt, wenn die

Ladungstemperatur infolge der Außentemperatur

oder anders abfällt. Zur Gewährleistung der

automatischen Druckregelung muß eine

ausreichende Stickstoffmenge an Bord

mitgeführt werden. Für die Abdeckung ist

Stickstoff mit einem handelsüblichen

Reinheitsgrad von 99,9 Vol-% zu verwenden.

Eine Batterie von Stickstoff-Flaschen, die

über ein Druckreduzierventil mit den Ladetanks

verbunden ist, kann in diesem Zusammenhang als

„automatisch" angesehen werden.

Das erforderliche Stickstoffpolster soll so

beschaffen sein, daß die

Stickstoffkonzentration im Dampfraum des

Ladetanks zu keiner Zeit geringer als 45% ist.

f) Vor dem Beladen und solange ein Ladetank diese

Stoff flüssig oder gasförmig enthält, soll der

Ladetank mit Stickstoff inertisiert sein.

g) Die Berieselung muß mit fernbetätigten

Armaturen versehen sein, welche vom Steuerhaus

oder im Falle eines Kontrollraumes von dort

aus betätigt werden können.

h) Es ist eine Übergabeeinrichtung vorzusehen, um

die Notabgabe von Ethylenoxid im Falle

unkontrollierbarer Selbstreaktion zu

ermöglichen.

12. a) Die Stoffe müssen acetylenfrei sein.

b) Die Ladetanks müssen vor jeder neuen Beladung

mit diesen Stoffen begangen und besichtigt

werden, um sicherzustellen, daß keine

Verunreinigungen, größere Rostablagerungen und

sichtbare bauliche Schäden vorhanden sind.

Wenn in den Ladetanks ständig diese Stoffe

gefahren werden, müssen solche Besichtigungen

in Abständen von nicht mehr als zweieinhalb

Jahren durchgeführt werden.

c) Alle Absperrarmaturen, Flansche, Fittinge und

zugehörige Ausrüstungsteile müssen für den

Betrieb mit diesen Stoffen geeignet sein und

aus Stahl, nichtrostendem Stahl oder sonstigen

von der anerkannten

Klassifikationsgesellschaft zugelassenen

Werkstoffe hergestellt werden. Die chemische

Zusammensetzung aller Werkstoffe ist der

anerkannten Klassifikationsgesellschaft vor

der Verarbeitung zur Genehmigung einzureichen.

Ventilteller oder Ventildichtflächen, Sitze

und andere Verschließteile von

Absperrarmaturen müssen aus nichtrostendem

Stahl sein, der nicht weniger als 11% Chrom

enthält.

d) Gewindemuffenverbindungen dürfen für Lade- und

Löschleitungen nicht verwendet werden.

e) Die Lade- und Löschleitungen im Ladetank

müssen bis auf 0,10 m zum Ladetankboden oder

Boden des Pumpensumpfs hinuntergeführt sein.

f) Wenn während des Beladens eine Gasrückgabe zur

Landanlage erfolgt, muß die Gassammelleitung

die mit dem Ladetank für diese Stoffe

verbunden ist, unabhängig von allen anderen

Ladetanks sein.

g) Während des Löschens muß in den Ladetanks ein

Überdruck von mehr als 7 kPa (0,07 bar)

gehalten werden.

h) Die Ladung darf nur mittels Tauchpumpen,

hydraulisch betriebener Unterwasserpumpen oder

mittels Druckentleerung durch Inertgas

gelöscht werden. Jede Pumpe muß so angeordnet

werden, daß der Stoff nicht wesentlich erwärmt

wird, falls die Pumpendruckleitung abgesperrt

oder in anderer Weise blockiert wird.

i) Jeder Ladetank, in dem diese Stoffe befördert

werden, muß durch eine von andere Ladetanks

unabhängige Gassammelleitung entlüftet werden.

j) Ladetanks, Kofferdämme, Wallgänge,

Doppelböden, Aufstellungsräume und

Betriebsräume im Bereich der Ladung, die an

einem Ladetank angrenzen, in dem diesen Stoff

befördert wird, müssen entweder eine

verträgliche Ladung enthalten oder durch

Inertgas inertisiert werden. Solche Räume

müssen auf ihren Gehalt an solchen Stoffen und

Sauerstoff überwacht werden. Der

Sauerstoffgehalt ist unterhalb von 2 Vol-% zu

halten.

Tragbare Meßgeräte sind zulässig.

k) Es ist sicherzustellen, daß keine Luft in die

Ladepumpen und Lade- und Löschleitungen

eindringen kann, wenn das System diese Stoffe

enthält.

l) Das Lade- und Löschsystem für Ladetanks, die

mit diesen Stoffen beladen werden sollen, muß

von Lade- und Löschsystemen für alle anderen

Ladetanks, einschließlich nicht beladener

Ladetanks, getrennt werden. Falls das Lade-

und Löschsystem zu beladender Ladetanks nicht

unabhängig ist, muß die erforderliche Trennung

durch das Herausnehmen von Zwischenstücken,

Absperrarmaturen, anderen Abschnitten und das

Anbringen von Blindflanschen an diesen Stellen

erfolgen. Die erforderliche Trennung bezieht

sich auf alle flüssigkeit- und gasführenden

Leitungen und auf alle anderen möglichen

Verbindungen wie zB gemeinsame Inertgas

Versorgungsleitungen.

m) Diese Stoffe dürfen nur gemäß den von der

anerkannten Klassifikationsgesellschaft

genehmigten Ladeplänen befördert werden. Jede

beabsichtigte Ladungsanordnung ist auf einem

besonderen Ladeplan anzugeben. Auf den

Ladeplänen müssen das gesamte

Laderohrleitungssystem und die Stellen für das

Anbringen der erforderlichen Blindflanschen

angegeben werden, mit denen die oben

angegebenen Anforderungen bezüglich

Leitungstrennung erfüllt werden. Eine

Ausfertigung des genehmigten Ladeplanes muß

sich an Bord des Schiffes befinden. Im

Zulassungszeugnis muß auf die genehmigten

Ladepläne verwiesen werden.

n) Während der Reise muß der Freiraum über der

Ladung mit Stickstoff abgedeckt werden (siehe

auch Rn. 210 418). Ein automatisches

Stickstoffversorgungssystem muß installiert

werden, damit der Ladetankinnenüberdruck nicht

unter 7 kPa (0,07 bar) abfällt, wenn die

Ladungstemperatur infolge der Außentemperatur

oder anders abfällt. Zur Gewährleistung der

automatischen Druckregelung muß eine

ausreichende Stickstoffmenge an Bord

mitgeführt werden. Für die Abdeckung ist

Stickstoff mit einem handelsüblichen

Reinheitsgrad von 99,9 Vol-% zu verwenden.

Eine Batterie von Stickstoff-Flaschen, die

über ein Druckreduzierventil mit den Ladetanks

verbunden ist, kann in diesem Zusammenhang als

„automatisch" angesehen werden.

o) Der Dampfraum der Ladetanks soll vor und nach

jeder Beladung überprüft werden, um

sicherzustellen, daß der Sauerstoffgehalt

2 Vol-% oder weniger beträgt.

p) Beim Laden oder Löschen der Ladung muß an zwei

Stellen auf dem Schiff (vorne und hinten) und

an zwei Stellen an Land (direkt am Zugang zum

Schiff und in ausreichender Entfernung) durch

einen Schalter der Lade-/Löschvorgang

unterbrochen werden können, dh. das

Schnellschlußventil direkt an der beweglichen

Verbindungsleitung zwischen Schiff und Land

muß geschlossen werden können.

Die Abschaltung muß im Ruhestromprinzip

ausgeführt sein.

13. entfällt

14. Folgende Stoffe dürfen nicht unter diesen

Bedingungen befördert werden:

- Stoffe, deren Zündtemperatur 200 ºC ist,

- Gemische, die halogenierte Kohlenwasserstoffe

enthalten,

- Gemische, die mehr als 10% Benzen enthalten,

- Stoffe und Gemische, die stabilisiert befördert

werden.

15. Es ist sicherzustellen, daß alkalische oder saure

Stoffe, wie Natronlauge oder Schwefelsäure, die

betreffende Ladung nicht verunreinigen können.

16. Wenn durch örtlich übermäßige Erwärmung der

Ladung im Ladetank oder zugehörigem

Rohrleitungssystem die Möglichkeit einer

gefährlichen Reaktion besteht, wie zB

Polymerisation, Zerfall, thermische Instabilität

oder Gasentwicklung, muß diese Ladung ausreichend

getrennt von anderen Stoffen geladen und

befördert werden, deren Temperatur ausreicht, um

eine solche Reaktion auszulösen. Heizschlangen in

Ladetanks, in denen diese Ladung befördert wird,

müssen blindgeflanscht oder durch gleichwertige

Einrichtungen gesichert werden.

17. Der Schmelzpunkt der Ladung muß im

Beförderungspapier angegeben werden.

18. entfällt

19. Es ist sicherzustellen, daß die Ladung nicht mit

Wasser in Berührung kommen kann. Zusätzlich

gelten folgende Bestimmungen:

Die Ladung darf nicht in Ladetanks befördert

werden, die an Sloptanks oder Ladetanks, in denen

sich Ballastwasser, Slops oder andere Wasser

enthaltende Ladung befindet, angrenzen. Pumpen,

Rohrleitungen oder Lüftungsleitungen, die an

solche Tanks angeschlossen sind, müssen von den

entsprechenden Einrichtungen solcher Ladetanks,

die diese Ladung enthalten, getrennt werden.

Rohrleitungen von Sloptanks oder

Ballastwasserleitungen dürfen nicht durch

Ladetanks, die diese Ladung enthalten, geführt

werden, sofern sie nicht in einem Rohrtunnel

verlegt sind.

20. Die in Spalte 20 angegebene höchstzulässige

Beförderungstemperatur darf nicht überschritten

werden.

21. Nonane mit einem Flammpunkt unter 23 ºC

müssen unter der Kennzeichnungsnummer des Stoffes

3295 Kohlenwasserstoffe, flüssig, n.a.g. (...),

Klasse 3, Ziffer 3 b) befördert werden.

22. Die Dichte der Ladung muß im Beförderungspapier

angegeben werden.

23. Bei einem Tankinnenüberdruck von 40 kPa muß die

Einrichtung zum Messen des Überdrucks den Alarm

dieser Einrichtung auslösen. Die

Berieselungsanlage muß sofort in Betrieb genommen

werden und solange in Betrieb bleiben, bis der

Tankinnenüberdruck unter 30 kPa fällt.

24. Stoffe mit einem Flammpunkt über 61 ºC , die

in einem Grenzbereich von 15 K unterhalb des

Flammpunktes erwärmt zur Beförderung aufgegeben

oder befördert werden, müssen unter den

Bedingungen der Klasse 3, Ziffer 72, befördert

werden.

25. Für die Beförderung dieser Stoffe darf der

Ladetanktyp 3 verwendet werden, wenn die

Konstruktion durch eine anerkannte

Klassifikationsgesellschaft ausdrücklich für die

maximale Beförderungstemperatur genehmigt wurde.

26. Für die Beförderung dieser Stoffe darf der

Ladetanktyp 2 verwendet werden, wenn die

Konstruktion durch eine anerkannte

Klassifikationsgesellschaft ausdrücklich für die

maximale Beförderungstemperatur genehmigt wurde.

(Anm.: Tabelle (Querformat) nicht darstellbar, es wird

daher auf die gedruckte Form des BGBl.

verwiesen.)

ANHANG 5

Übergangsvorschriften Anlage B.2

  1. 1. Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Zulassungen bleiben bis zu dem in der Zulassungsurkunde aufgeführten Ablaufdatum gültig.
  2. 2. Für Schiffe, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung im Besitz
  1. einer gültigen Zulassung für die Beförderung von gefährlichen Gütern sind, gelten die in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsvorschriften und -fristen.
  1. bisherigen Sicherheitsstand gehalten werden.

Tabelle der Übergangsvorschriften

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Randnummer Inhalt Frist und Nebenbestimmungen

--------------------------------------------------------------------

210 014 Elektrische N.E.U.

Einrichtungen vom An Bord von in Betrieb

Typ „begrenzte befindlichen Schiffen müssen

Explosionsgefahr" folgende Vorschriften eingehalten

werden:

„Elektrische Einrichtung für

begrenzte Explosionsgefahr",

- eine elektrische Einrichtung,

die so beschaffen ist, daß bei

normalem Betrieb keine Funken

erzeugt werden und keine

Oberflächentemperatur von mehr

als 200 ºC auftritt, oder

- eine elektrische Einrichtung

mit strahlwassergeschützter

Kapselung, die so beschaffen

ist, daß ihre

Oberflächentemperatur unter

normalen Betriebsbedingungen

200 ºC nicht übersteigt.

--------------------------------------------------------------------

210 014 Aufstellungsraum Trifft nicht zu für Typ N offen

Schiffe, deren Aufstellungsräume

Hilfseinrichtungen enthalten und

die nur Stoffe der Klasse 8,

Ziffer 1 a), 1 b) oder 42 b)

befördern.

--------------------------------------------------------------------

210 204 Prüfdruck der Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

Ladetanks im

Gefahrgut-

Zulassungszeugnis

--------------------------------------------------------------------

210 206 Zulassung N.E.U.

Gasspüranlagen

--------------------------------------------------------------------

210 208 (1) Klassen-Zeugnis N.E.U.

Typ N offen

--------------------------------------------------------------------

210 208 (2) Laufende Klasse N.E.U.

Typ N offen mit

Flammendurch-

schlagsicherungen

Typ N offen

--------------------------------------------------------------------

210 219 (3) Schiffe, die für N.E.U.

die Fortbewegung

gebraucht werden.

--------------------------------------------------------------------

210 251 Isolationswider- Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

stände, Erdung

usw. der

elektrischen

Einrichtungen

Typ N offen

--------------------------------------------------------------------

210 280 Prüfung und Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

Untersuchung der

Ausrüstung

Typ N offen

--------------------------------------------------------------------

210 282 Gefahrgut- Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

Zulassungszeugnis

Anpassung des Typs

--------------------------------------------------------------------

210 284 Ladungsbuch Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

--------------------------------------------------------------------

210 307 (2) Entgasen Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

Ausführung des

Saugventilators

--------------------------------------------------------------------

210 315 (2) Bescheinigung der Gilt ab 1. Juli 1998

Kenntnisse

--------------------------------------------------------------------

210 315 (2) Gültigkeit der Die Bescheinigungen, die nach

Bescheinigung Rn. 10 170 vor 1. Jänner 1995

abgegeben wurden, behalten ihre

Gültigkeit bis zu ihrem

Ablaufdatum.

---------------------------------------------------------------------

210 318 (2) Ein Jahr Arbeit an Bis zum 1. Jänner 2003

Bord eines Typ gilt auch die Person

C-Schiffs als Sachkundiger, die

nach erfolgreichem

Abschluß der C-Prüfung

mit einer durch die

zuständige Behörde

abgegebenen

Bescheinigung

nachweisen kann, daß

sie Erfahrung an Bord

eines Tankschiffes vom

Typ N geschlossen mit

Inox-Tanks oder

Coating versehenen

Tanks hat.

--------------------------------------------------------------------

210 320 Verwendung von Auf Schiffen, die beim

Kofferdämmen zu Inkrafttreten dieser Verordnung im

Ballastzwecken Besitz einer Gültigen Zulassung

für die Beförderung gefährlicher

Güter sind, dürfen beim Löschen

die Kofferdämme zum Trimmen des

Schiffes und zur möglichst

restfreien Lenzung mit Wasser

gefüllt werden.

--------------------------------------------------------------------

210 320 (1) Ballastwasser N.E.U.

Verbot Kofferdämme An Bord von in Betrieb

mit Wasser zu befindlichen Schiffen müssen

füllen folgende Vorschriften eingehalten

werden:

Die Kofferdämme dürfen nur dann

mit Ballastwasser gefüllt

werden, wenn die Ladetanks leer

sind.

--------------------------------------------------------------------

210 320 (1) Bedingung N.E.U.

Leckstabilitäts-

nachweis in

Verbindung mit

Ballastwasser

Typ G

--------------------------------------------------------------------

210 329 Beiboote außerhalb Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

des Bereichs der

Ladung oder

Sammelrettungs-

mittel

--------------------------------------------------------------------

210 331 (2) motorisierte N.E.U., Das Fahrzeug darf nicht an Bord

Fahrzeuge nur betrieben werden.

außerhalb des

Bereichs der

Ladung Typ N

offen

--------------------------------------------------------------------

210 342 (3) Das Benutzen der Trifft nicht zu an

Ladungsheizungs- Bord von am 1. Jänner

anlage 1999 bereits in

Betrieb befindlichen

Schiffen des Typs N

offen.

--------------------------------------------------------------------

210 351 (3) Unter Spannung N.E.U.

stehen der

Steckdosen

Typ G und Typ N

--------------------------------------------------------------------

210 381 Mitführen der Gilt ab 1. Jänner 1998

(1) f) Bescheinigung

--------------------------------------------------------------------

210 381 Lecksicherheits-

(1) h) plan

Typ G N.E.U.

Typ C Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

--------------------------------------------------------------------

210 381 Intaktstabilitäts- N.E.U.

(1) i) unterlagen

--------------------------------------------------------------------

210 401 Versandstücke im Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

Bereich der Ladung

--------------------------------------------------------------------

210 410 Prüfliste Gilt ab 1. Juli 1997

--------------------------------------------------------------------

210 421 (3) Vermerk im Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

Zulassungs-

zeugnis

Korrekturfaktor

Füllungsgrad

--------------------------------------------------------------------

210 422 (1) Öffnen von N.E.U.

Öffnungen Typ N Am 1. Jänner 1999

offen bereits in Betrieb

befindliche Schiffe

dürfen zur Kontrolle

und Probeentnahme die

Ladetankluken auch bei

beladenen Ladetanks

öffnen.

--------------------------------------------------------------------

311 200 Materialien in N.E.U.

(3) d) Wohnräumen und

321 200 Steuerhaus schwer

(3) d) entflammbar

331 200

(3) d)

--------------------------------------------------------------------

311 200 (5) Kunstoffe Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

321 200 (5) (Anm.: richtig:

331 200 (5) Kunststoffe) für

Beiboote

--------------------------------------------------------------------

331 208 (1) Klassen-Zeugnis N.E.U.

Typ N offen

--------------------------------------------------------------------

331 208 (1) Laufende Klasse N.E.U.

in Typ N offen mit An Bord von in Betrieb

Verbindung Flammendurch- befindlichen Schiffen müssen

mit schlagsicherungen folgende Vorschriften eingehalten

210 208 Typ N offen werden:

Sofern nicht etwas anderes

vorgeschrieben ist, müssen

Bauart, Festigkeit,

Raumeinteilung, Einrichtung und

Ausrüstung des Schiffes den

Bauvorschriften einer

anerkannten

Klassifikationsgesellschaft für

die höchste Klasse entsprechen

oder ihnen gleichwertig sein.

--------------------------------------------------------------------

311 208 (2) Bescheinigung über Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

321 208 (2) die Kontrolle des

331 208 (2) Pumpenraumes

--------------------------------------------------------------------

311 208 (3) Bescheinigung über Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

321 208 (3) die Gasspüranlage

331 208 (3)

--------------------------------------------------------------------

311 210 (2) Sülle von Türen N.E.U.

321 210 (2) usw. An Bord von in Betrieb

331 210 (2) befindlichen Schiffen, außer Typ N

offen, müssen folgende

Vorschriften eingehalten werden:

Zur Erfüllung dieser Bedingungen

dürfen senkrechte Schutzwände

mit einer Mindesthöhe von 0,50 m

angeordnet werden.

Trifft nicht zu für Schiffe mit

einer Länge unter 50 m. An Stelle

der genannten Höhe von 0,50 m kann

an den Türen zum Deck eine Höhe

von 0,30 m zugelassen werden.

--------------------------------------------------------------------

311 211 Verhältnis Länge/ Trifft nicht zu für Typ G Schiffe,

(1) b) Durchmesser bei die vor dem 1. Jänner 1977 auf

Druckbehältern Kiel gelegt worden sind.

--------------------------------------------------------------------

321 211 maximal zulässige Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

(1) b) Dichte im

331 211 Gefahrgut-

(1) b) Zulassungszeugnis

--------------------------------------------------------------------

331 211 Längenbegrenzung N.E.U.

(1) d) Ladetank

--------------------------------------------------------------------

311 211 Aufstellung N.E.U.

(2) a) Ladetanks Abstand Trifft nicht zu für Typ G Schiffe,

eingesetzte die vor dem 1. Jänner 1977 auf

Ladetanks von Kiel gelegt worden sind.

Schiffsseitenwand

Sattelhöhe, N.E.U.

Zwischenstücke An Bord von in Betrieb

befindlichen Schiffen müssen

folgende Vorschriften eingehalten

werden:

Bei Verwendung von Tanks mit

mehr als 200 m3 Inhalt oder von

Tanks, bei denen das Verhältnis

zwischen Länge und Durchmesser

kleiner als 7 aber größer als 5

ist, muß der Schiffskörper im

Bereich der Tanks so beschaffen

sein, daß bei einer Kollision

die Tanks möglichst unbeschädigt

bleiben. Diese Bedingung gilt

als erfüllt, wenn das Schiff im

Tankbereich

- entweder als Wallgangschiff

mit einem Abstand von

mindestens 0,80 m zwischen

Seite Schiff und Längsschott,

- oder wie folgt ausgeführt ist:

a) Zwischen Gangbord und

Oberkante Bodenwrangen sind

Seitenstringer in einem

Abstand von höchstens

0,60 m gleichmäßig verteilt

angeordnet.

b) Die Seitenstringer sind

durch Rahmenträger im

Abstand von höchstens

2,00 m unterstützt. Die

Höhe dieser Rahmenträger

beträgt mindestens 10% der

Seitenhöhe, ohne jedoch

0,30 m zu unterschreiten.

Sie sind mit einem Gurt aus

Flachstahl von mindestens

15 cm2 Querschnitt

versehen.

c) Die Stringer nach a) haben

die gleiche Höhe wie die

Rahmenträger und einen Gurt

aus Flachstahl von

mindestens 7,5 cm2

Querschnitt.

--------------------------------------------------------------------

311 211 Aufschwimmsicherung N.E.U.

(2) b)

321 211

(2) b)

331 211

(2) a)

--------------------------------------------------------------------

311 211 Inhalt Pumpensumpf N.E.U.

(2) c)

321 211

(2) c)

331 211

(2) b)

--------------------------------------------------------------------

311 211 Endschotte des N.E.U.

(3) a) Bereichs der

Ladung „A-60"

isoliert

Abstand der

Ladetanks von den

Endschotten

--------------------------------------------------------------------

321 211 Kofferdammbreite N.E.U.

(3) a) 0,60 m An Bord von in Betrieb

331 211 Aufstellungsräume befindlichen Schiffen müssen

(3) a) mit Kofferdamm folgende Vorschriften eingehalten

oder „A-60" werden:

isolierte Schotte Typ C: Mindestbreite der

Abstand der Kofferdämme 0,50 m.

Ladetanks im Typ N: Mindestbreite der

Aufstellungsraum Kofferdämme 0,50 m,

0,50 m auf Schiffen mit

einer Tragfähigkeit

bis zu 150 t eine

Mindestbreite von

0,40 m.

Typ N offen mit einer

Tragfähigkeit bis zu

150 t brauchen keinen

Kofferdamm zu haben.

Der Abstand der Ladetanks in einem

Aufstellungsraum von den

Endschotten muß mindestens 0,40 m

betragen.

--------------------------------------------------------------------

331 211 (4) Durchführung durch Trifft nicht zu für Typ N offen

Endschotten Schiffe, die vor dem 1. Jänner

Aufstellungsraum 1977 auf Kiel gelegt worden sind.

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331 211 (4) Absperrschieber Trifft nicht zu für folgende

Lade-Lösch- Schiffe:

leitungen im VTG 207

Ladetank VTG 211

Asterode

Almerode

Raab Karcher 105

Esso Dintel

Esso Dieze

--------------------------------------------------------------------

331 211 Form des als Trifft nicht zu für Typ N Schiffe,

(6) a) Pumpenraum die vor dem 1. Jänner 1977 auf

eingerichteten Kiel gelegt worden sind.

Kofferdamms

--------------------------------------------------------------------

311 211 (7) Anordnung im N.E.U.

331 211 (7) Bereich der

Ladung unter Deck

vorhandener

Betriebsräume

--------------------------------------------------------------------

311 211 (8) Abmessungen von N.E.U.

331 211 (8) Zugangsöffnungen

zu Räumen im

Bereich der Ladung

--------------------------------------------------------------------

311 211 (8) Abstand zwischen N.E.U.

321 211 (10) den Verstärkungen

331 211 (8)

---------------------------------------------------------------------

311 212 (2) Lüftung Wallgänge N.E.U.

331 212 (1) und Doppelböden

durch

Vorrichtungen

--------------------------------------------------------------------

311 212 (3) Höhe N.E.U.

321 212 (2) Zuluftöffnungen

331 212 (2) über Deck bei

Betriebsraum unter

Deck

--------------------------------------------------------------------

311 212 (6) Feuerklappen Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

321 212 (5)

331 212 (5) Abstand N.E.U.

Lüftungsöffnung

vom Bereich der

Ladung

--------------------------------------------------------------------

331 212 (6) Zulassung Trifft nicht zu für Typ N Schiffe,

Flammendurch- die vor dem 1. Jänner 1977 auf

schlagsicherungen Kiel gelegt worden sind.

--------------------------------------------------------------------

311 213 Stabilität N.E.U.

331 213 Allgemein

--------------------------------------------------------------------

311 214 Stabilität Intakt N.E.U.

331 214

--------------------------------------------------------------------

311 215 Stabilität im N.E.U.

Leckfall

--------------------------------------------------------------------

311 216 (1) Abstand Öffnungen N.E.U.

331 216 (1) von

Maschinenräumen

vom Bereich der

Ladung

--------------------------------------------------------------------

331 216 (1) Verbrennungs- N.E.U.

motoren

außerhalb des

Bereichs der

Ladung

Typ N offen

--------------------------------------------------------------------

311 216 (2) Anschlag von Türen Trifft nicht zu für Schiffe, die

331 216 (2) zum Maschinenraum vor dem 1. Jänner 1977 auf Kiel

gelegt worden sind, wenn durch

einen Umbau andere wichtige

Zugänge behindert würden.

Maschinenraum von N.E.U.

Deck aus

zugänglich

Typ N offen

--------------------------------------------------------------------

311 217 (1) Wohnräume und Trifft nicht zu für Schiffe, die

331 217 (1) Steuerhaus vor dem 1. Jänner 1977 auf Kiel

außerhalb des gelegt worden sind, wenn es

Bereichs der zwischen dem Steuerhaus und

Ladung anderen geschlossenen Räumen keine

Verbindung gibt.

Trifft nicht zu für Schiffe mit

einer Länge bis zu 50 m, die vor

dem 1. Jänner 1977 auf Kiel gelegt

worden sind und deren Steuerhaus

im Bereich der Ladung liegt,

obwohl es den Eingang zu einem

anderen geschlossenen Raum bildet,

wenn durch geeignete

Betriebsvorschriften der

zuständigen Behörde die Sicherheit

gewährleistet wird.

Typ N offen N.E.U.

--------------------------------------------------------------------

311 217 (2) Anordnung der N.E.U.

321 217 (2) Zugänge und

331 217 (2) Öffnungen von

Aufbauten

Vorschiff

Zum Bereich der Trifft nicht zu für Schiffe mit

Ladung zugewandte einer Länge bis zu 50 m, die vor

Zugänge dem 1. Jänner 1977 auf Kiel gelegt

worden sind, wenn geeignete

Gassperren angeordnet sind.

Zugänge und N.E.U.

Öffnungen

Typ N offen

--------------------------------------------------------------------

331 217 (3) Zugänge und N.E.U.

Öffnungen müssen

geschlossen werden

können

Typ N offen

--------------------------------------------------------------------

311 217 (4) Abstand Öffnungen N.E.U.

331 217 (4) vom Bereich der

Ladung

--------------------------------------------------------------------

331 217 Zulassung N.E.U.

(5) b, c Wellendurchführung

und Anschlag mit

Betriebsvor-

schriften

Typ N offen

--------------------------------------------------------------------

311 217 (6) Pumpenraum unter N.E.U.

331 217 (6) Deck An Bord von in Betrieb

befindlichen Schiffen müssen

folgende Vorschriften eingehalten

werden:

Die Pumpenräume unter Deck

müssen den Vorschriften für

Betriebsräume entsprechen.

für Typ G

Schiffe Rn. 311 212 (3)

für Typ N

Schiffe Rn. 331 212 (2)

--------------------------------------------------------------------

311 217 (6) Gasspüranlage Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

331 217 (6)

--------------------------------------------------------------------

321 220 (1) Zugangs- und N.E.U.

331 220 (1) Lüftungsöffnungen

0,50 m über Deck

--------------------------------------------------------------------

321 220 (2) Einlaßventil N.E.U.

331 220 (2)

--------------------------------------------------------------------

331 220 (2) Füllen Kofferdämme N.E.U.

mittels einer

Pumpe

Typ N offen

--------------------------------------------------------------------

321 220 (2) Füllen Kofferdämme N.E.U.

331 220 (2) in 30 Minuten

--------------------------------------------------------------------

331 221 Innenmarkierung Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

(1) a Füllungsgrad

--------------------------------------------------------------------

331 221 Niveauanzeigegerät N.E.U.

(1) b Typ N offen mit

Flammendurch-

schlagsicherung

Typ N offen

--------------------------------------------------------------------

331 221 (1)c Niveau-Warngerät N.E.U., jedoch

Typ N offen spätestens 1 Jänner

2002, ausgenommen an

Bord von am 1. Jänner

1999 bereits in

Betrieb befindlichen

Schiffen des Typs N

offen, die nur für die

Beförderung von

Schwefel, geschmolzen,

UN 2448, zugelassen

sind.

---------------------------------------------------------------------

331 221 Grenzwertgeber für N.E.U., jedoch spätestens

(1) d die Auslösung der 1. Jänner 2002

Überlaufsicherung

Typ N offen

--------------------------------------------------------------------

311 221 Grenzwertgeber für Dies trifft nur zu für Schiffe,

(1) d die Auslösung der die in einem Staat beladen werden

321 221 Überlaufsicherung sollen, in dem die Landanlagen

(1) d entsprechend ausgerüstet sind.

331 221

(1) d

--------------------------------------------------------------------

311 221 Änderung des Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

(1) d Ansprechpunktes

331 221

(1) c

und d

--------------------------------------------------------------------

321 221 Einrichtung zum Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

(1) e Messen des Drucks

331 221 im Ladetank

(1) e

--------------------------------------------------------------------

321 221 (1)e Alarmeinrichtung Erneuerung

der Einrichtung Gefahrgut-Zulassung

zum Messen des

Drucks an jedem

Ladetank beim

Transport von

Stoffen, bei

denen Berieselung

gefordert wird

---------------------------------------------------------------------

331 221 (1)f Einbau Temperatur- Erneuerung

meßeinrichtung Gefahrgut-Zulassung

--------------------------------------------------------------------

331 221 Probeentnahme- N.E.U.

(1) g öffnung

Typ N offen

--------------------------------------------------------------------

311 221 (4) Optischer und Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

321 221 (4) akustischer Alarm

331 221 (4) Niveau-Warngerät

--------------------------------------------------------------------

311 221 (4) Niveau-Warngerät N.E.U.

321 221 (4) unabhängig von dem

331 221 (4) Niveau-Anzeige-

gerät

--------------------------------------------------------------------

311 221 (5) Stecker in der N.E.U.

321 221 (5) Nähe der

331 221 (5) Landanschlüsse der

Lade- und

Löschleitungen und

Abschalten der

bordeigenen

Löschpumpe

--------------------------------------------------------------------

311 221 (6) Unterschied Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

321 221 (6) zwischen Alarmen,

331 221 (6) Wahrnehmbarkeit

der Alarme

--------------------------------------------------------------------

311 221 (7) Alarme für Unter-,

321 221 (7) Überdruck und

331 221 (7) Temperatur in N.E.U.

Ladetanks

--------------------------------------------------------------------

331 221 (12) Selbstschließende N.E.U.

Deckel

--------------------------------------------------------------------

331 222 Ladetanköffnungen Trifft nicht zu für Schiffe, die

(1) b 0,50 m über Deck vor dem 1. Jänner 1977 auf Kiel

gelegt worden sind.

--------------------------------------------------------------------

311 222 (3) Position des N.E.U.

321 222 Sicherheitsventils

(4) b bzw. Hochgeschwin-

331 222 digkeitsventils

(4) b über Deck

--------------------------------------------------------------------

321 222 Einstelldruck des N.E.U.

(4) b Hochgeschwindig-

331 222 keitsventils

(4) b

--------------------------------------------------------------------

331 223 (2) Prüfdruck der Trifft nicht zu für Schiffe, die

Ladetanks vor dem 1. Jänner 1977 auf Kiel

gelegt worden sind, für die ein

Prüfdruck von 15 kPa (0,15 bar)

gefordert wird. Hier genügt ein

Prüfdruck von 10 kPa (0,10 bar).

--------------------------------------------------------------------

321 225 (1) Abschalten N.E.U.

331 225 (1) Ladepumpen

--------------------------------------------------------------------

311 225 (1) Abstand Pumpen N.E.U.

321 225 (1) usw. von

331 225 (1) Wohnräumen usw.

--------------------------------------------------------------------

331 225 farbliche Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

(2) c Kennzeichnung

--------------------------------------------------------------------

311 225 Position der Lade- N.E.U.

(2) d und Löschleitungen

321 225 an Deck

(2) d

--------------------------------------------------------------------

311 225 Abstand N.E.U.

(2) e Landanschlüsse von

321 225 Wohnräumen usw.

(2) e

331 225

(2) e

--------------------------------------------------------------------

311 225 Landanschlüsse mit Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

(2) f Absperrarmatur

321 225 usw.

(2) f

331 225

(2) f

--------------------------------------------------------------------

311 225 Position der N.E.U.

(2) i Produktleitungen

311 225

(2) j

311 225

(2) k

--------------------------------------------------------------------

331 225 Ansaugleitung für N.E.U.

(8) a Ballastzwecke

innerhalb des

Bereichs der

Ladung, aber

außerhalb der

Ladetanks

--------------------------------------------------------------------

321 225 (9) Eintragung maximal Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

331 225 (9) zulässige Laderate

im Gefahrgut-

Zulassungszeugnis

--------------------------------------------------------------------

321 226 (3) Verbot Anschluß Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

331 226 (3) Restetank an die

Gassammelleitung

--------------------------------------------------------------------

311 227 (2) Kühlanlage N.E.U.

Krängung 12 Grad

statt 10 Grad

--------------------------------------------------------------------

321 228 Berieselungs- Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

anlage, wenn in Diese Übergangsvorschrift gilt nur

der Stoffliste für Stoffe, die vor dem 1. Jänner

gefordert 1995 in Tankschiffen befördert

wurden.

--------------------------------------------------------------------

311 231 (2) Abstand N.E.U.

321 231 (2) Ansaugöffnungen

331 231 (2) Motoren vom

Bereich der Ladung

--------------------------------------------------------------------

311 231 (4) Oberflächentempe- N.E.U.

321 231 (4) ratur Motoren usw. An Bord von in Betrieb

331 231 (4) befindlichen Schiffen müssen

folgende Vorschriften eingehalten

werden:

Die Oberflächentemperatur darf

nicht höher als 300 ºC

werden.

--------------------------------------------------------------------

311 231 (5) Temperatur N.E.U.

321 231 (5) Maschinenraum An Bord von in Betrieb

331 231 (5) befindlichen Schiffen müssen

folgende Vorschriften eingehalten

werden:

Die Temperatur im Maschinenraum

darf einen Wert von 45 ºC

nicht überschreiten.

--------------------------------------------------------------------

311 232 (2) Lüftungsrohre N.E.U.

321 232 (2) 0,50 m

331 232 (2) über Deck

--------------------------------------------------------------------

331 234 (1) Abgasrohre N.E.U.

--------------------------------------------------------------------

311 235 (1) Lenz- und N.E.U.

331 235 (1) Ballastpumpen im

Bereich der Ladung

--------------------------------------------------------------------

331 235 (3) Ansaugleitung für N.E.U.

Ballastzwecke

innerhalb des

Bereichs der

Ladung, aber

außerhalb der

Ladetanks

--------------------------------------------------------------------

311 240 (1) Feuerlöschein- N.E.U.

321 240 (1) richtung,

331 240 (1) zwei Pumpen usw.

--------------------------------------------------------------------

311 240 (2) Fest eingebaute N.E.U.

321 240 (2) Feuerlöschein-

331 240 (2) richtung im

Maschinenraum

--------------------------------------------------------------------

311 241 (1) Mündungen der Trifft nicht zu für

331 241 (1) Schornsteine Schiffe, die vor dem

mindestens 2,00 m 1. Jänner 1977 auf

außerhalt des Kiel gelegt worden

Bereichs der sind.

Ladung

--------------------------------------------------------------------

311 241 (2) Heiz-, Koch- und N.E.U.

321 241 (2) Kühlgeräte

331 241 (2)

in

Verbindung

mit 210 341

--------------------------------------------------------------------

331 242 (2) Ladungsheizungs- N.E.U.

anlage An Bord von in Betrieb

Typ N offen befindlichen Schiffen müssen

folgende Vorschriften eingehalten

werden:

Dies kann durch einen

K3-Abscheider, der im Rücklauf

des kondensierten Wassers zum

Kessel eingebaut ist,

sichergestellt werden.

--------------------------------------------------------------------

311 250 Liste oder Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

(1) c Übersichtsplan von

321 250 den Geräten, die

(1) c während des

331 250 Ladens, Löschens

(1) c und Entgasens

betrieben werden

dürfen

--------------------------------------------------------------------

311 251 (2) Optische und N.E.U.

321 251 (2) akustische Warnung

331 251 (2)

--------------------------------------------------------------------

311 251 (3) Temperaturklasse N.E.U.

321 251 (3) und

331 251 (3) Explosionsgruppe

--------------------------------------------------------------------

331 252 Elektrische N.E.U.

(1) b Einrichtungen

331 252 Typ N offen

(1) c

331 252

(1) d

331 252

(1) e

--------------------------------------------------------------------

311 252 Elektrische Trifft nicht zu für Schiffe, die

(1) e Einrichtungen vor dem 1. Jänner 1977 auf Kiel

331 252 innerhalb des gelegt worden sind; bei Schiffen,

(1) e Bereichs der bei denen eine nicht gasdicht

Ladung Typ verschließbare Öffnung (z. B.

„bescheinigte Türe, Fenster usw.) des

Sicherheit" Steuerhauses in den Bereich der

Ladung fällt, müssen während des

Ladens, Löschens und Entgasens

folgende Bedingungen erfüllt sein:

a) alle elektrischen

Einrichtungen, die im

Steuerhaus betrieben werden

sollen, müssen begrenzt

explosionsgeschützt ausgeführt

sein, dh. daß diese

elektrischen Einrichtungen so

beschaffen sein müssen, daß bei

normalem Betrieb keine Funken

erzeugt werden und keine

Oberflächentemperatur von mehr

als 200 ºC auftreten kann,

oder daß diese elektrischen

Einrichtungen

strahlwassergeschützt sind und

deren Oberflächentemperatur

unter normalen

Betriebsbedingungen 200 ºC

nicht übersteigt.

b) elektrische Einrichtungen,

welche die Bedingungen unter a)

nicht erfüllen, müssen rot

markiert sein und über einen

zentralen Schalter abgeschaltet

werden können.

--------------------------------------------------------------------

331 252 (2) Akkumulatoren N.E.U.

außerhalb des

Bereichs der

Ladung

Typ N offen

--------------------------------------------------------------------

311 252 Elektrische Für Schiffe, die vor dem 1. Jänner

(3) a Einrichtungen 1977 auf Kiel gelegt worden sind,

311 252 während des gilt dies nicht für:

(3) b Ladens, Löschens - die Beleuchtungsanlagen in den

331 252 und Entgasens Wohnräumen mit Ausnahme der

(3) a Schalter, die in der Nähe des

331 252 Wohnungseinganges angeordnet

(3) b sind;

- die Sprechfunkanlagen in den

Wohnräumen und im Steuerhaus

sowie die Geräte zur Überwachung

der Verbrennungsmotoren.

Alle anderen elektrischen

Einrichtungen müssen den folgenden

Bedingungen entsprechen:

a) Generatoren, Motoren usw.

Schutzart IP 13

b) Schalttafeln, Leuchten usw.

Schutzart IP 23

c) Installationsmaterial

Schutzart IP 55

Typ N offen N.E.U.

--------------------------------------------------------------------

311 252 Elektrische N.E.U.

(3) b Einrichtungen, An Bord von in Betrieb

321 252 die während des befindlichen Schiffen gilt

(3) b Ladens, Löschens Absatz (3) a nicht für:

331 252 und Entgasens - die Beleuchtungsanlagen in

(3) b betrieben werden den Wohnräumen mit Ausnahme der

in Schalter, die in der Nähe des

Verbindung Wohnungseinganges angeordnet

mit sind;

Absatz (3) a - die Sprechfunkanlagen in den

Wohnräumen und im Steuerhaus.

--------------------------------------------------------------------

311 252 (4) Abschalten dieser N.E.U.

321 252 (4) Einrichtungen an

331 252 (4) einer zentralen

letzter Satz Stelle

--------------------------------------------------------------------

331 252 (4) Rote Kennzeichnung N.E.U.

elektrischer

Einrichtungen

Typ N offen

--------------------------------------------------------------------

331 252 (5) Entregungsschalter N.E.U.

ständig

angetriebener

Generatoren

Typ N offen

--------------------------------------------------------------------

331 252 (6) Feste Montage N.E.U.

Steckdosen

Typ N offen

--------------------------------------------------------------------

311 252 (7) Alarmierung Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

321 252 (7) Ausfall

331 252 (7) Kontrollein-

richtungen

--------------------------------------------------------------------

311 256 (1) Metallische Trifft nicht zu für Schiffe, die

331 256 (1) Abschirmung der vor dem 1. Jänner 1977 auf Kiel

Kabel im Bereich gelegt worden sind.

der Ladung

--------------------------------------------------------------------

311 256 (3) Bewegliche N.E.U.

321 256 (3) Leitungen im

331 256 (3) Bereich der

Ladung

--------------------------------------------------------------------

311 260 Dusche und Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

321 260 Augendusche

331 260

in

Verbindung

mit

210 460

--------------------------------------------------------------------

331 274 Hinweistafel Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

Rauchverbot

Typ N offen

--------------------------------------------------------------------

Übergangsvorschriften Stoffe

Typ N offen:

(Typ V)

- alle Stoffe, wofür in der Stoffliste mindestens ein

Typ N offen gefordert wird;

- bis 31. Dezember 1999 alle Stoffe, wofür in der

Stoffliste ein höherer Typ gefordert wird, die man

jedoch bisher in einem Typ V befördern konnte;

- bis 31. Dezember 1999 darf in Schiffen des Typs N

offen, die mit zugelassenen

Flammendurchschlagsicherungen ausgerüstet sind,

1203 Benzin, Klasse 3 Ziffer 3 b), befördert

werden, sofern die Be- und Entladung an

Umschlagstellen erfolgt, die nicht mit

Gaspendelleitungen ausgerüstet sind.

Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherungen:

(Typ IV)

- alle Stoffe, wofür in der Stoffliste mindestens ein

Typ N offen oder ein Typ N mit

Flammendurchschlagsicherung gefordert wird;

- bis 31. Dezember 1999 alle Stoffe, wofür in der

Stoffliste ein höherer Typ gefordert wird, aber die

man bis jetzt in einem Typ IV befördern konnte,

jedoch mit Ausnahme von Benzin (Ottokraftstoff)

UN-Nr. 1203 mit einem Dampfdruck 27,6 kPa.

Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des

Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 6 kPa

(0,06 bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 10 kPa

(0,10 bar)):

(Typ III)

- alle Stoffe, wofür in der Stoffliste mindestens ein

Typ N offen, ein Typ N offen mit

Flammendurchschlagsicherung oder ein Typ N

geschlossen mit einem Einstelldruck des

Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 10 kPa

(0,10 bar) gefordert wird;

- Pyrolysebenzin bis zum 30. September 2002;

- Gemische von nicht giftigen und nicht ätzenden

Stoffen mit einem Anteil von mehr als 10% Benzen

und weniger als 50% Benzen bis zum 30. September

2002;

- bis 31. Dezember 1999 alle Stoffe, wofür in der

Stoffliste ein höherer Typ gefordert wird, die man

jedoch bisher in einem Typ III befördern konnte;

- folgende Schiffe mit Sondergenehmigung für die in

der Liste zum Zulassungszeugnis aufgeführten Stoffe

(Schiffsname, Amtliche Schiffsnummer): T.M.S.

JACINTHA, 231 1744; T.M.S. LATINIA, 231 9188;

T.M.S. STOLT HÖCHST, 700 0964; T.M.S. STOLT LONDON,

231 7492; T.M.S. STOLT MADRID, 700 1367; T.M.S.

STOLT OSLO, 700 1366; T.M.S. STOLT ZÜRICH,

700 1133.

Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des

Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 10 kPa

(0,10 bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 65 kPa

(0,65 bar)):

(Typ II)

- alle Stoffe, wofür in der Stoffliste mindestens ein

Typ N offen, ein Typ N offen mit

Flammendurchschlagsicherung oder ein Typ N

geschlossen mit einem Einstelldruck des

Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 10 kPa

(0,10 bar) gefordert wird.

Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird

auf 50 kPa (0,50 bar), dürfen alle Stoffe, wofür in

der Stoffliste ein Einstelldruck des

Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 bar)

gefordert wird, befördert werden;

- Pyrolysebenzin bis zum 30. September 2002;

- Gemische von nicht giftigen und nicht ätzenden

Stoffen mit einem Anteil von mehr als 10% Benzen

und weniger als 50% Benzen bis zum 30. September

2002;

- bis 31. Dezember 1999 alle Stoffe, wofür in der

Stoffliste ein höherer Typ gefordert wird, die man

jedoch bisher in einem Typ II befördern konnte;

- Das T.M.S. EILTANK 9, amtliche

Schiffsnummer 430 4830, mit Sondergenehmigung für

die in der Stoffliste zum Zulassungszeugnis

aufgeführten Stoffe.

Typ C mit einem Einstelldruck des

Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 9 kPa

(0,09 bar):

(Typ IIIa)

- alle Stoffe, wofür in der Stoffliste mindestens ein

Typ N oder ein Typ C mit einem Einstelldruck des

Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 10 kPa

(0,10 bar) gefordert wird;

- bis 31. Dezember 1999 alle Stoffe, wofür in der

Stoffliste ein Typ C mit einem Einstelldruck des

Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 35 kPa

(0,35 bar) gefordert wird, die man jedoch bisher in

einem Typ IIIa befördern konnte.

Typ C mit einem Einstelldruck des

Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 35 kPa

(0,35 bar):

(Typ IIa)

- alle Stoffe, wofür in der Stoffliste mindestens ein

Typ N oder ein Typ C mit einem Einstelldruck des

Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 35 kPa

(0,35 bar) gefordert wird.

Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird

auf 50 kPa (0,50 bar), dürfen alle Stoffe, wofür in

der Stoffliste ein Einstelldruck des

Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 bar)

gefordert wird, befördert werden;

- bis 31. Dezember 1999 alle Stoffe, wofür in der

Stoffliste ein Typ C mit einem Einstelldruck des

Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 bar)

gefordert wird, die man jedoch bisher in einem

Typ IIa oder IIIa befördern konnte.

ANHANG 6

AUSBILDUNG UND PRÜFUNG VON SACHKUNDIGEN

Zweck und Inhalt der Schulungen

Die nachstehenden Bestimmungen gelten für die Anerkennung von

Schulungen für Sachkundige gemäß Rn. 10 315 der Anlage B.1 oder

Rn. 210 315, 210 317 und 210 318 der Anlage B.2.

  1. 1. Erstmalige Schulungen

Grundkurs 32 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten

Aufbaukurs „Gase" 16 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten

Aufbaukurs

„Chemikalien" 16 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten

  1. 2. Wiederholungs- und Fortbildungsschulungen

Wiederholungs-Grundkurs 32 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten

Wiederholungs-

Aufbaukurs „Gase" 16 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten

Wiederholungs-

Aufbaukurs

„Chemikalien" 16 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten

Anerkennung von Schulungen

  1. sind natürliche oder juristische Personen.
  1. 1. ausführliche Kurspläne mit sachlicher und zeitlicher Gliederung des Lehrstoffes unter Angabe der vorgesehenen Lehrmethoden;
  2. 2. Verzeichnis der Lehrkräfte, Nachweis der Sachkunde und Angabe des Tätigkeitsgebietes der Lehrkräfte;
  3. 3. Angaben über Schulungsräume und über das vorhandene Lehrmaterial sowie Angaben über die Einrichtung für die praktischen Übungen;
  4. 4. die Teilnahmebedingungen.
  1. 1. die Schulungen gemäß den Antragsunterlagen durchgeführt werden;
  2. 2. der zuständigen Behörde die Befugnis eingeräumt wird, Beauftragte zu den Lehrgangsveranstaltungen zu entsenden;
  3. 3. die Termine der einzelnen Lehrveranstaltungen der zuständigen Behörde rechtzeitig anzuzeigen sind;
  4. 4. die Anerkennung bei Nichteinhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen wderrufen (Anm.: richtig: widerrufen) werden kann.

Durchführung der Schulungen

Prüfungen

ANLAGE C

--------------------------------------------------------------------

Randnummer Aufgabe Zuständige Behörde

--------------------------------------------------------------------

10 014 Feststellung, ob elektrische BMWV

Einrichtungen geprüft und

zugelassen sind

--------------------------------------------------------------------

10 251 Anerkennung von Personen für BMWV, Oberste

die Prüfung der Schiffahrtsbehörde

elektrischen Einrichtungen

--------------------------------------------------------------------

10 280 Zulassung der Personen für BMwA

Nachprüfung und Untersuchung

der

- Feuerlöschgeräte

- Feuerlöschschläuche

- besondere Ausrüstung

--------------------------------------------------------------------

10 282 (3) Ausstellung eines BMWV, Oberste

Zulassungszeugnisses Schiffahrtsbehörde

--------------------------------------------------------------------

10 282 (4) Verlängerung BMWV, Oberste

Zulassungszeugnis Schiffahrtsbehörde

--------------------------------------------------------------------

10 282 (7) Einziehung des BMWV, Oberste

Zulassungszeugnisses Schiffahrtsbehörde

Zurückhaltung des

Zulassungszeugnisses

--------------------------------------------------------------------

10 308 Genehmigung von BMWV, Oberste

Instandsetzungen Schiffahrtsbehörde

mit elektrischem Strom oder

Feuer

--------------------------------------------------------------------

10 308 Anerkennung von BMWV, Oberste

Sachverständigen für Schiffahrtsbehörde

die Ausstellung von

Gasfreiheitsbescheinigungen

--------------------------------------------------------------------

10 315 (2) Bescheinigung für BMWV, Oberste

Sachkundige Schiffahrtsbehörde

--------------------------------------------------------------------

10 315 (3) Festlegung des Ablaufs und BMWV, Oberste

und (5) Inhalts von Fachprüfungen Schiffahrtsbehörde

und Anerkennung von

Lehrgängen

--------------------------------------------------------------------

10 407 Zulassung von Landeshauptmann

Umschlagstellen

--------------------------------------------------------------------

10 416 Genehmigung zum Füllen und Schiffahrtspolizei

Entleeren von Behältern

(Containern),

Tankfahrzeugen,

Großpackmitteln (IBC) und

Tankcontainern auf dem

Schiff

--------------------------------------------------------------------

10 504 (2) Befreiung von der Pflicht, Schiffahrtspolizei

beim Stilliegen in

Hafenbecken einen

Sachkundigen an Bord zu

haben

--------------------------------------------------------------------

10 504 (3) Bezeichnung von Liegeplätzen Schiffahrtspolizei

--------------------------------------------------------------------

10 504 (4) Festlegung von anderen Schiffahrtspolizei

Abständen beim Stilliegen

--------------------------------------------------------------------

11 407 Zulassung von Landeshauptmann

Umschlagstellen

--------------------------------------------------------------------

11 408 Genehmigung von Lade- und Schiffahrtspolizei

Löscharbeiten

--------------------------------------------------------------------

11 414 (7) Genehmigung von Ausnahmen Schiffahrtspolizei

bei Lade- und Löscharbeiten

--------------------------------------------------------------------

11 505 Entgegennahme der Mitteilung Schiffahrtspolizei

über das Anhalten aus

Sicherheitsgründen

--------------------------------------------------------------------

41 505 Entgegennahme der Mitteilung Schiffahrtspolizei

über das Anhalten aus

Sicherheitsgründen

--------------------------------------------------------------------

52 407 Zulassung von Landeshauptmann

Umschlagstellen

--------------------------------------------------------------------

52 408 Genehmigung von Lade- und Schiffahrtspolizei

Löscharbeiten

--------------------------------------------------------------------

52 505 Entgegennahme der Schiffahrtspolizei

Mitteilung über das Anhalten

aus Sicherheitsgründen

--------------------------------------------------------------------

71 002 in Entgegennahme einer BMWV

Verbindung Benachrichtigung

mit 6002

und

mit Rn. 2716

ADR

--------------------------------------------------------------------

71 112 Festlegung von Maßnahmen BMWV

bei Beförderung nach

Sondervereinbarung

--------------------------------------------------------------------

71 381 Entgegennahme einer BMWV

Benachrichtigung

--------------------------------------------------------------------

71 414 Unterschreitung des BMWV

(1) a) Stauabstandes

--------------------------------------------------------------------

71 415 in Festlegung von Vorschriften Schiffahrtspolizei

Verbindung zum Schutz der menschlichen

mit 6002 Gesundheit bei beschädigten

und mit oder undichten

Rn. 2716 Versandstücken

ADR

--------------------------------------------------------------------

71 418 Entgegennahme der Mitteilung Schiffahrtspolizei

über unzustellbare Sendung

sowie Erteilung von

Weisungen

--------------------------------------------------------------------

71 429 Zulassung von Versandstücken BMWV, Abteilung II/A/5

in Verbindung mit Rn. 3752

bis 3754 ADR

--------------------------------------------------------------------

120 294 (4) Prüfung der BMWV

Stabilitätsunterlagen von

Seeschiffen

--------------------------------------------------------------------

210 014 Feststellung, ob elektrische BMWV

Einrichtungen geprüft und

zugelassen sind

--------------------------------------------------------------------

210 206 Zulassung von Gasspüranlagen BMWV, Oberste

Schiffahrtsbehörde

--------------------------------------------------------------------

210 251 Zulassung von Personen zur BMWV, Oberste

Prüfung der elektrischen Schiffahrtsbehörde

Einrichtung

--------------------------------------------------------------------

210 280 Zulassung von Personen zur BMWV, Oberste

Prüfung der Schiffahrtsbehörde

- Lade- und Löschschläuche

- Feuerlöschgeräte

- Feuerlöschschläuche

- besonderen Ausrüstung

--------------------------------------------------------------------

210 282 (3) Ausstellung eines BMWV, Oberste

Zulassungszeugnisses Schiffahrtsbehörde

--------------------------------------------------------------------

210 282 (4) Verlängerung BMWV, Oberste

Zulassungszeugnis Schiffahrtsbehörde

--------------------------------------------------------------------

210 282 (7) Einziehung des BMWV, Oberste

Zulassungszeugnisses Schiffahrtsbehörde

Zurückhaltung des

Zulassungszeugnisses

--------------------------------------------------------------------

210 284 Ausstellung von BMWV, Oberste

Ladungsbüchern Schiffahrtsbehörde

--------------------------------------------------------------------

210 307 Zulassung von Landeshauptmann

Entgasungsplätzen

--------------------------------------------------------------------

210 308 Genehmigung von BMWV, Oberste

Instandsetzungen mit Schiffahrtsbehörde

elektrischem Strom oder

Feuer

--------------------------------------------------------------------

210 308 Anerkennung von BMWV, Oberste

Sachverständigen für die Schiffahrtsbehörde

Ausstellung von

Gasfreiheitsbescheinigungen

--------------------------------------------------------------------

210 315 (2) Bescheinigung für BMWV, Oberste

Sachkundige auf Tankschiffen Schiffahrtsbehörde

--------------------------------------------------------------------

210 315 (3) Festlegung des Ablaufs und BMWV, Oberste

und (5) Inhalts von Fachprüfungen Schiffahrtsbehörde

und Anerkennung von

Lehrgängen für Sachkundige

auf Tankschiffen

--------------------------------------------------------------------

210 317 (2) Bescheinigung für BMWV, Oberste

Sachkundige auf Schiffahrtsbehörde

Typ G-Schiffen

--------------------------------------------------------------------

210 317 (3) Festlegung des Ablaufs und BMWV, Oberste

und (5) Inhalts von Fachprüfungen Schiffahrtsbehörde

und Anerkennung von

Lehrgängen für Sachkundige

auf Typ G-Schiffen

--------------------------------------------------------------------

210 318 (2) Ein Jahr Arbeit an Bis zum 1. Jänner 2003

Bord eines Typ gilt auch die Person

C-Schiffs als Sachkundiger, die

nach erfolgreichem

Abschluß der C-Prüfung

mit einer durch die

zuständige Behörde

abgegebenen

Bescheinigung

nachweisen kann, daß

sie Erfahrung an Bord

eines Tankschiffes vom

Typ N geschlossen mit

Inox-Tanks oder

Coating versehenen

Tanks hat.

--------------------------------------------------------------------

210 318 (3) Festlegung des Ablaufs und BMWV, Oberste

und (5) Inhalts von Fachprüfungen Schiffahrtsbehörde

und Anerkennung von

Lehrgängen für Sachkundige

auf Typ C-Schiffen

--------------------------------------------------------------------

210 407 Zulassung von Landeshauptmann

Umschlagstellen

--------------------------------------------------------------------

210 409 Genehmigung von Lade- und Schiffahrtspolizei

Löscharbeiten

--------------------------------------------------------------------

210 415 (2) Zulassung von sachkundigen BMwA

Personen oder Firmen zur

Reinigung von Tankschiffen

Zulassung von Stellen zur

Reinigung von Tankschiffen

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210 424 Festlegung von Ausnahmen für Schiffahrtspolizei

das Löschen

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210 504 (2) Befreiung von der Pflicht, Schiffahrtspolizei

beim Stilliegen in

Hafenbecken einen

Sachkundigen an Bord zu

haben

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210 504 (3) Bezeichnung von Liegeplätzen Schiffahrtspolizei

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210 504 (4) Festlegung von anderen Schiffahrtspolizei

Abständen beim Stilliegen

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241 411 Entgegennahme der Mitteilung

über Schiffahrtspolizei

erhöhte Schwefelwasserstoff-

konzentration

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311 221 (9) Zulassung von BMWV, Oberste

Probeentnahmeeinrichtungen Schiffahrtsbehörde

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311 223 (1) Erlaß von Vorschriften für BMwA

Druckbehälter

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311 250 (2) Sichtvermerk auf Unterlagen BMWV

für die elektrischen Anlagen

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321 212 (6) Zulassung von Flammendurch- BMWV, Oberste

schlagsicherungen Schiffahrtsbehörde

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321 221 (9) Zulassung von BMWV, Oberste

und (10) Probeentnahmeeinrichtungen Schiffahrtsbehörde

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321 223 (5) Erlaß von Vorschriften für BMwA

Druckbehälter

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321 250 (2) Sichtvermerk auf Unterlagen BMWV

für die elektrischen Anlagen

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331 212 (6) Zulassung von Flammendurch- BMWV, Oberste

schlagsicherungen Schiffahrtsbehörde

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331 221 (9) Zulassung von BMWV, Oberste

und (10) Probeentnahmeeinrichtungen Schiffahrtsbehörde

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331 223 (5) Erlaß von Vorschriften für BMwA

Druckbehälter

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331 250 (2) Sichtvermerk auf Unterlagen BMWV

für die elektrischen Anlagen

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*1) Nichtzutreffendes streichen

*2) Falls kein einheitlicher Typ der Ladetanks: siehe Seite 3 *3) Nur bei Beladung auszufüllen

Anhang nicht direkt darstellbar, es wird auf die gedruckte Form

des BGBl. verwiesen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10012727

Dokumentnummer

NOR12159593

alte Dokumentnummer

N9199957680L

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