Anlage 3
— ANLAGE B.2 Anhänge
ANHANG 1
Muster 1
(Anm.: Muster nicht direkt darstellbar!)
-------------------------------------------------------
(Anm.: Bundeswappen nicht REPUBLIK ÖSTERREICH
darstellbar!) DER BUNDESMINISTER
FÜR WISSENSCHAFT UND VERKEHR
Gefahrgut-Zulassungszeugnis Nr.: ......................
nach Anlage B.2 Rn. 210 282 ADN
1. Name des Schiffes: ................................
2. Amtliches Kennzeichen: ............................
3. Art des Schiffes: .................................
4. Tankschiff des Typs: ..............................
5. Ladetanktyp: 1. unabhängiger Ladetank *1) *2)
2. integraler Ladetank *1) *2)
3. Ladetankwandung nicht
Außenhaut *1) *2)
6. Ladetankzustand: 1. Drucktank *1) *2)
2. Ladetank, geschlossen *1) *2)
3. Ladetank, offen mit
Flammendurchschlag-
sicherung *1) *2)
4. Ladetank, offen *1) *2)
7. Öffnungsdruck
Hochgeschwindigkeitsventil/
Sicherheitsventil ..................... kPa *1) *2)
8. Zusätzliche Einrichtungen:
- Probeentnahmeeinrichtung
geschlossen ................... Ja/Nein *1) *2)
teilweise geschlossen ......... Ja/Nein *1) *2)
Probeentnahmeöffnung .......... Ja/Nein *1) *2)
- Berieselungsanlage ................ Ja/Nein *1) *2)
- Heizung:
Heizmöglichkeit von Land ........ Ja/Nein *1) *2)
Heizanlage an Bord .............. Ja/Nein *1) *2)
- Kühlanlage ........................ Ja/Nein *1) *2)
- Pumpenraum unter Deck ............. Ja/Nein *1) *2)
9. Elektrische Einrichtungen:
- Temperaturklasse: ...............
- Explosionsgruppe: ...............
10. Laderate: ......................... m3 /h
11. Zugelassene Dichte: ............... kg/m3
12. Zugelassene Abweichungen: .........................
...................................................
13. Die Gültigkeit dieses
Gefahrgut-Zulassungszeugnisses erlischt am
........................................... (Datum)
14. Das vorhergehende Gefahrgut-Zulassungszeugnis
Nr. .............. wurde am ...................
(Datum) von der ................... (zuständige
Behörde) ausgestellt.
15. Das Schiff ist zur Beförderung der gefährlichen
Güter zugelassen auf Grund
- eigener Untersuchung vom *1) ............. (Datum)
- der Bescheinigung der anerkannten
Klassifikationsgesellschaft *1)
(Name der Klassifikationsgesellschaft)
....................... vom ............. (Datum)
16. unter Zulassung der Gleichwertigkeiten: *1)
...................................................
...................................................
17. anhand von Ausnahmegenehmigungen: *1)
...................................................
...................................................
18. ausgestellt in: ........... am ....................
(Ort) (Datum)
19. (Siegel) Für den Bundesminister:
.......................
(Unterschrift)
-------------------------------------------------------
Verlängerung der Gültigkeit des
Gefahrgut-Zulassungszeugnisses
20. Die Gültigkeit dieses
Gefahrgut-Zulassungszeugnisses wird gemäß
Rn. 210 282der Anlage B.2 ADN verlängert.
bis zum .........................
(Datum)
21. ..................... am ..........................
(Ort) (Datum)
22. (Siegel) Für den Bundesminister:
.............................
(Unterschrift)
-------------------------------------------------------
Wenn die Ladetanks des Tankschiffs kein einheitlicher Typ sind oder
deren Ausrüstung nicht gleich ist, dann muß deren Ausführung
hierunter angegeben werden.
--------------------------------------------------------------------
Tanknummer 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
--------------------------------------------------------------------
unabhängiger
Ladetank ........
--------------------------------------------------------------------
integraler
Ladetank ........
--------------------------------------------------------------------
Ladetankwandung
nicht Außenhaut .
--------------------------------------------------------------------
Drucktank .......
--------------------------------------------------------------------
Tanknummer 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
--------------------------------------------------------------------
unabhängiger
Ladetank ........
--------------------------------------------------------------------
integraler
Ladetank ........
--------------------------------------------------------------------
Ladetankwandung
nicht Außenhaut .
--------------------------------------------------------------------
Drucktank .......
--------------------------------------------------------------------
Ladetank
geschlossen .....
--------------------------------------------------------------------
Ladetank offen
mit F.d.s. ......
--------------------------------------------------------------------
Ladetank offen ..
--------------------------------------------------------------------
Öffnungsdruck
H.G.V ...........
--------------------------------------------------------------------
Probeentnahme-
einrichtung
geschlossen .....
--------------------------------------------------------------------
Probeentnahme-
einrichtung
teilweise
geschlossen .....
--------------------------------------------------------------------
Probeentnahme-
öffnung .........
--------------------------------------------------------------------
Berieselungs-
anlage ..........
--------------------------------------------------------------------
Heizmöglichkeit
von Land ........
--------------------------------------------------------------------
Heizanlage an
Bord ............
--------------------------------------------------------------------
Kühlanlage ......
--------------------------------------------------------------------
ANHANG 1
Muster 2
Bescheinigungigung (Anm.: richtig: Bescheinigung) über besondere
Kenntnisse des ADN gemäß Rn. 10 315, Rn. 210 315, 210 317 oder
210 318
(Format A6 hoch, Farbe Orange)
------------------------------- -------------------------------
Nr. der Bescheinigung: ......
(Anm.: Zeichen nicht Name: .......................
darstellbar!) Vorname(n): .................
Geboren am: .................
REPUBLIK ÖSTERREICH Staatsangehörigkeit: ........
Unterschrift des Inhabers:
DER BUNDESMINISTER .............................
FÜR WISSENSCHAFT
UND VERKEHR Der Inhaber dieser
Bescheinigung verfügt über
BESCHEINIGUNG besondere Kenntnisse des ADN.
ÜBER BESONDERE KENNTNISSE
DES ADN Diese Bescheinigung ist gültig
für die besonderen Kenntnisse
des ADN gemäß
Rn. 10 315/210 315,
Rn. 210 317, Rn. 210 318 *1)
bis: ........................
Ausstellungsdatum: ..........
Für den Bundesminister:
(Siegel)
........................
------------------------------- -------------------------------
(Recto) (Verso)
ANHANG 2
(Anm.: Formulare nicht direkt darstellbar!)
-------------------------------------------------------
PRÜFLISTE ADN
(Rn. 210 410)
über die Durchführung von Maßnahmen und getroffenen
Verabredungen für den Umschlag
- Angaben zum Schiff
....................... ........................
(Schiffsname) (amtliches Kennzeichen)
.......................
(Schiffstyp)
- Angaben zum Umschlag
.....................................................
(Umschlagstelle) (Ort)
.....................................................
(Datum) (Uhrzeit)
- Angaben zur Ladung
-------------------------------------------------------
Menge m3 Stoffbezeichnung Stoffnummer Klasse/Ziffer
-------------------------------------------------------
......... ................ ........... .............
......... ................ ........... .............
......... ................ ........... .............
-------------------------------------------------------
- Letztes Ladegut war *3)
-------------------------------------------------------
Stoffbezeichnung Stoffnummer Klasse/Ziffer
-------------------------------------------------------
........................... ........... .............
........................... ........... .............
........................... ........... .............
-------------------------------------------------------
Lade-/Löschrate (nicht auszufüllen beim Umschlag vor
Gasen)
--------------------------------------------------------------------
vereinbarte Lade-/Löschrate
--------------------------------------
Stoffbezeichnung Tank Nr. Anfang Mitte Ende
--------------------------------------
Rate Menge Rate Menge Rate Menge
m3/h m3 m3/h m3 m3/h m3
--------------------------------------------------------------------
................. ........ .... ..... .... ..... .... .....
................. ........ .... ..... .... ..... .... .....
................. ........ .... ..... .... ..... .... .....
Wird die Lade-/Löschleitung von der Landanlage/vom
Schiff *1) aus nach dem Laden oder Löschen leer
gedruckt bzw. gesaugt?
gedrückt *1)
gesaugt *1)
Wenn gedrückt, auf welche Weise?
........................................
(zB Luft, Inertgas, Molch)
........................................ kPa
(maximal zulässiger Druck im Ladetank)
Fragen an den Schiffsführer und an die verantwortliche
Person der Umschlagstelle
Mit dem Umschlag darf erst begonnen werden, wenn alle
nachfolgenden Fragen der Prüfliste mit „X"
angekreuzt, dh. mit JA beantwortet sind und die Liste
von beiden Personen unterschrieben ist.
Nichtzutreffende Fragen sind zu streichen.
Können nicht alle zutreffenden Fragen mit JA
beantwortet werden, ist der Umschlag nur mit Zustimmung
der örtliche zuständigen Behörde gestattet.
-------------------------------------------------------
Schiff Umschlagstelle
-------------------------------------------------------
1. Ist das Schiff zur
Beförderung des
Umschlagsgutes
zugelassen? O *3) O *3)
-------------------------------------------------------
2. Hat der Schiffsführer
vom Verlader die
schriftlichen Weisungen
Nach Rn. 210 385
erhalten? O *3) O *3)
-------------------------------------------------------
3. Ist das Schiff den
örtlichen Verhältnissen
entsprechend gut
festgemacht? O -
-------------------------------------------------------
4. Sind im Bereich des
Vor- und des
Hinterschiffes geeignete
Mittel vorhanden, um das
Schiff auch in Notfällen
zu betreten oder zu
verlassen? O O
-------------------------------------------------------
5. Ist eine wirksame
Beleuchtung der
Umschlagstelle und der
Fluchtwege
sichergestellt? O O
-------------------------------------------------------
6. Schiff-Land-Verbindung
6.1 Befinden sich die
Umschlagsleitungen
zwischen Schiff und
Land in gutem
Zustand? - O
Sind sie richtig
angeschlossen? - O
6.2 Sind alle
Verbindungsflanschen
mit geeigneten
Dichtungen versehen? - O
6.3 Sind alle
Verbindungsbolzen
eingesetzt und
angezogen? O O
6.4 Sind die Gelenkarme
in allen
Betriebsachsen frei
beweglich und haben
sie und die
Schläuche genügend
Spielraum? - O
-------------------------------------------------------
7. Sind alle unbenutzten
Anschlüsse der
Lade-/Löschleitungen und
der Gassammelleitung
einwandfrei
blindgeflanscht? O O
-------------------------------------------------------
8. Sind unter den benutzten
Anschlußstutzen
geeignete Mittel
vorhanden, um
Leckflüssigkeit
aufzunehmen? O O
-------------------------------------------------------
9. Sind die abnehmbaren
Verbindungen zwischen
Ballast- und
Lenzleitungen einerseits
und Lade-/Löschleitungen
anderseits ausgebaut? O -
-------------------------------------------------------
10. Ist für die gesamte
Dauer des Umschlags eine
stetige und zweckmässige
Überwachung
sichergestellt? O O
-------------------------------------------------------
11. Ist die Verständigung
zwischen Schiff und Land
sichergestellt? O O
-------------------------------------------------------
12.1 Ist die Gassammelleitung
bei der Beladung des
Schiffes an die
Gasrückfuhrleitung an
Land soweit erforderlich
bzw. vorhanden
angeschlossen? O O
12.2 Ist durch die Landanlage
sichergestellt, daß der
Druck an der
Übergabestelle den
Öffnungsdruck des
Hochgeschwindigkeits-
ventils nicht
übersteigt? - O *3)
-------------------------------------------------------
13. Sind die Maßnahmen
hinsichtlich
„Not-Stop" und
„Alarm" bekannt? O O
-------------------------------------------------------
14. Kontrolle der
wichtigsten
Betriebsvorschriften:
- Sind die
vorgeschriebenen
Feuerlöscheinrich-
tungen und -geräte
betriebsfähig? O O
- Sind alle Ventile und
Absperrorgane auf
richtige Stellung
kontrolliert? O O
- Ist ein generelles
Rauchverbot
angeordnet? O O
- Sind die Heiz-, Koch-
und Kühlgeräte mit
offener Flamme außer
Betrieb? O -
- Sind die
Flüssiggasanlagen am
Hauptsperrorgan
abgeschaltet? O -
- Sind alle elektrischen
Einrichtungen mit
roter Kennzeichnung
abgeschaltet? O -
- Sind alle Fenster und
Türen geschlossen? O -
-------------------------------------------------------
15.1 Ist der Ausgangsdruck
der bordeigenen
Löschpumpe auf den
zulässigen Betriebsdruck
der Landanlage
abgestimmt? O -
15.2 Ist der Ausgangsdruck
der landseitigen
Ladepumpe auf den
zulässigen Betriebsdruck
der Bordanlage
abgestimmt? - O
-------------------------------------------------------
16. Ist das Niveau-Warngerät
betriebsfähig? O -
-------------------------------------------------------
17. Ist das System für die
Auslösung der
Überlaufsicherung
angeschlossen,
betriebsfähig und
überprüft? O O
-------------------------------------------------------
18. Nur auszufüllen vor dem
Umschlag von Stoffen,
für deren Beförderung
ein geschlossenes Schiff
oder ein offenes Schiff
mit Flammendurch-
schlagsicherungen
vorgeschrieben ist:
Sind die Tankluken,
Sicht-, Peil- und
Probeentnahmeöffnungen
der Ladetanks
geschlossen oder
gegebenenfalls durch in
gutem Zustand
befindliche Flammen-
durchschlagsicherungen
gesichert? O -
-------------------------------------------------------
Geprüft, ausgefüllt und unterzeichnet
für das Schiff: für die Umschlagstelle:
........................ ........................
Name (in Großbuchstaben) Name (in Großbuchstaben)
........................ ........................
(Unterschrift) (Unterschrift)
---------------------------------------------------------------------
Erklärung:
Frage 3:
Unter „gut festgemacht" wird verstanden, daß das
Schiff derartig an der Landungsbrücke bzw. am
Umschlagsteiger befestigt ist, daß es ohne
übergebührliche Einwirkung Dritter in keiner Richtung
eine Bewegung ausführen kann, die das Umschlagsgerät
überbeanspruchen könnte. Dabei ist den an dieser
Örtlichkeit gegebenen bzw. voraussehbaren
Wasserspiegelschwankungen und Besonderheiten des
Umschlags Rechnung zu tragen.
Frage 4:
Das Schiff muß jederzeit sicher betreten und verlassen
werden können. Stehen landseitig keine geschützten
Fluchtwege oder nur ein Fluchtweg zum schnellen
Verlassen des Schiffes im Notfall zur Verfügung, muß
schiffseitig ein weiteres geeignetes Fluchtmittel
vorhanden sein (zB ein ausgebrachtes Beiboot.
Frage 6:
Für die Lade-/Löschschläuche muß eine gültige
Prüfbescheinigung vorliegen. Das Material der Schläuche
muß den vorgesehenen Beanspruchungen widerstehen können
und für dem Umschlag der jeweiligen Stoffe geeignet
sein. Der Begriff Leitungen umfaßt sowohl Schläuche als
auch Lade-/Löscharme. Die Umschlagsleitungen zwischen
Schiff und Land müssen so angebracht sein, daß sie
durch die üblichen Schiffsbewegungen infolge
Wasserspiegeländerungen, vorbeifahrender Schiffe und
des Lade-/Löschvorgangs nicht beschädigt werden können.
Ebenso müssen alle Flanschverbindungen mit den
passenden Dichtungen und genügend Befestigungsmitteln
versehen sein, damit Leckage ausgeschlossen ist.
Frage 10:
Der Umschlag muß an Bord und an Land derart
beaufsichtigt werden, daß im Bereich der
Übergabeleitungen auftretende Gefahren sofort erkannt
werden können.
Frage 11:
Für einen sicheren Lade-/Löschvorgang ist eine gute
Verständigung zwischen Schiff und Land erforderlich. Zu
diesem Zweck dürfen Telefon- und Funkgeräte nur
verwendet werden, wenn sie exgeschützt und in
Reichweite der Aufsichtsperson angeordnet sind.
Frage 13:
Vor Beginn des Lade-/Löschvorgangs müssen sich der
Vertreter der Landanlage und der Schiffsführer über die
anzuwendenden Verfahren einigen. Den besonderen
Eigenschaften der zu ladenden oder zu löschenden Stoffe
ist Rechnung zu tragen.
ANHANG 3
Muster 1
VORRICHTUNG ZUR ABGABE VON RESTMENGEN
(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)
1. Anschluß für Abgabe Restmengen.
Anschluß gemäß CEFIC.
2. Anschluß für die Landanlage um die Restmengen mit Gas an Land
zu drücken. Anschluß gemäß CEFIC.
ANHANG 3
Muster 2
Prüfung des Nachlenzsystems
(1) Vor Beginn Anfang der Prüfung müssen die Ladetanks und die zugehörigen Rohrleitungen sauber sein. Die Ladetanks müssen ohne Risiko betreten werden können.
(2) Während der Prüfung dürfen Krängung und Trimm des Schiffes nicht oberhalb von betriebsmäßig erreichbaren Werten liegen.
(3) Während der Prüfung muß ein Gegendruck von mindestens 300 kPa an der Abgabevorrichtung der Löschleitung gewährleistet sein.
- a) das Füllen der Ladetanks mit Wasser, bis sich die Ansaugöffnung im Ladetank unter Wasser befindet;
- b) das Leerpumpen der Ladetanks und das Entleeren der zugehörigen Rohrleitungen mit Hilfe des Nachlenzsystems;
- c) das Sammeln der Wasserrückstandsmengen an folgenden Stellen:
- -in der Nähe der Ansaugöffnung;
- -auf dem Boden des Ladetanks, in dem Wasser zurückgeblieben ist;
- -am niedrigsten Punkt der Löschpumpe;
- -an den niedrigsten Punkten der zugehörigen Rohrleitungen bis zur Abgabevorrichtung.
(5) Die Menge des gemäß Absatz 4, Buchstabe c) gesammelten Wassers muß genau ermittelt und im Nachweis über die Prüfung gemäß Muster 3 festgehalten werden.
(6) Die zuständige Behörde oder die anerkannte Klassifikationsgesellschaft muß alle für die Prüfung erforderlichen Betriebsvorgänge im Nachweis der Prüfung festlegen.
Diese Nachweis muß mindestens die folgende Angaben enthalten:
- -Trimm des Schiffes während der Prüfung;
- -Krängung des Schiffes während der Prüfung;
- -Reihenfolge in der die Ladetanks gelöscht werden;
- -Gegendruck an der Abgabevorrichtung;
- -Restmenge pro Ladetank;
- -Restmenge pro Rohrleitungsystem;
- -Dauer des Nachlenz-Vorgangs;
- -ausgefüllter Ladetankplan.
ANHANG 3
Muster 3
--------------------------------------------------------------------
Nachweis
über die Prüfung des Nachlenzsystems
1. Name des Schiffes: .............................................
2. Amtliches Kennzeichen: .........................................
3. Tankschiff des Typs: ...........................................
4. Gefahrgut-Zulassungszeugnisnummer: .............................
5. Datum der Prüfung: .............................................
6. Ort der Prüfung: ...............................................
7. Anzahl Ladetanks: ..............................................
8. Während der Prüfung wurden die folgende Restmengen gemessen:
Ladetank 1: ....... Liter Ladetank 2: ....... Liter
Ladetank 3: ....... Liter Ladetank 4: ....... Liter
Ladetank 5: ....... Liter Ladetank 6: ....... Liter
Ladetank 7: ....... Liter Ladetank 8: ....... Liter
Ladetank 9: ....... Liter Ladetank 10: ....... Liter
Ladetank 11: ....... Liter Ladetank 12: ....... Liter
Restetank 1: ....... Liter Restetank 2: ....... Liter
Restetank 3: ....... Liter
Rohrleitungsystem 1: ....... Liter
Rohrleitungsystem 2: ....... Liter
9. Während der Prüfung war der Gegendruck an der Abgabevorrichtung:
......... kPa.
10. Die Ladetanks wurden in nachstehender Reihenfolge gelöscht:
Ladetank ..., Ladetank ..., Ladetank ..., Ladetank ...,
Ladetank ..., Ladetank ...,
Ladetank ..., Ladetank ..., Ladetank ..., Ladetank ...,
Ladetank ..., Ladetank ...,
11. Der Trimm des Schiffes während der Prüfung war ......... m
und die Krängung des Schiffes während der Prüfung war ....... m
nach Steuerbord/Backbord.
12. Der ganze Nachlenz-Vorgang dauerte ....... Stunden.
.......................... .............................
(Datum) (Unterschrift)
--------------------------------------------------------------------
ANHANG 4
STOFFLISTE
Aufteilung der Stoffliste
Spalte 1 Kennzeichnungsnummer des Stoffes
2 Stoffbezeichnung
3 Klasse, Ziffer und Buchstabe
4 Gefahren
5 Tankschifftyp: Typ G, C oder N
6 Ladetankzustand
1 Drucktank
2 Ladetank, geschlossen
3 Ladetank, offen mit
Flammendurchschlagsicherung
4 Ladetank, offen
7 Ladetanktyp
1 unabhängiger Ladetank
2 integraler Ladetank
3 Ladetankwandung nicht Außenhaut
8 Ladetankausrüstung
1 Kühlanlage
2 Heizanlage an Bord
3 Berieselungsanlage
9 Mindestöffnungsdruck des
Hochgeschwindigkeitsventils in kPa
10 maximal zulässiger Füllungsgrad in %
11 Dichte bei 20 ºC : Die Angaben
zur Dichte haben nur
informatorischen Charakter.
12 Art der Probeentnahmeeinrichtung
1 geschlossen
2 teilweise geschlossen
3 offen
13 Pumpenraum unter Deck zugelassen
14 Temperaturklasse
15 Explosionsgruppe
16 Explosionsschutz erforderlich
17 Gasspürgerät erforderlich
18 Toximeter erforderlich
19 Anzahl der blauen Kegel/Lichter
20 Zusätzliche Anforderungen oder
Bemerkungen
Zusätzliche Anforderungen oder Bemerkungen
1. Wasserfreies Ammoniak kann Spannungsrißkorrosion
in Ladungsbehälter- und Prozeßsystemen
verursachen, die aus Kohlenstoff-Manganstahl oder
Nickelstahl hergestellt sind. Um das Risiko des
Auftretens der Spannungsrißkorrosion so klein wie
möglich zu halten, sind die nachfolgend
aufgeführten Maßnahmen zu treffen:
a) Wird Kohlenstoff-Manganstahl verwendet, sind
Ladetanks, Prozeßdruckbehälter und
Ladeleitungen aus Feinkornstahl mit einer
Mindestnennstreckgrenze von nicht mehr als
355 N/mm2 herzustellen. Die aktuelle
Streckgrenze darf 440 N/mm2 nicht
überschreiten. Eine der folgenden
konstruktiven oder betrieblichen Maßnahmen ist
zusätzlich zu ergreifen:
1. Werkstoff mit niedriger Zugfestigkeit
(R ... < 410 N/mm2) ist zu verwenden; oder
2. Ladetanks usw. sind nach dem Schweißen
einer Wärmebehandlung zwecks Spannungsabbau
zu unterziehen; oder
3. die Beförderungstemperatur soll
vorzugsweise dicht bei der
Verdampfungstemperatur der Ladung von
-33 ºC , aber in keinem Fall bei einer
höheren Temperatur als -20 ºC gehalten
werden; oder
4. das Ammoniak soll nicht weniger als
0,1 Gew.% Wasser enthalten.
b) Wenn Kohlenstoff-Manganstähle mit höheren
Streckgrenzen als in a) angegeben verwendet
werden, sind die fertiggestellten Tanks,
Rohrleitungsabschnitte usw. nach dem Schweißen
einer Wärmebehandlung zwecks Spannungsabbau zu
unterziehen.
c) Prozeßdruckbehälter und Rohrleitungssysteme
des Kondensationsteils der Ladungskühlanlage,
die aus Kohlenstoff-Mangan oder Nickelstahl
bestehen, sind nach dem Schweißen einer
Wärmebehandlung zwecks Spannungsabbau zu
unterziehen.
d) Streckgrenze und Zugfestigkeit von
Schweißzusatzwerkstoffen dürfen die
entsprechenden Werte des Tank- und
Rohrleitungswerkstoffes nur um das
kleinstmögliche Maß überschreiten.
e) Nickelstähle mit mehr als 5% Nickelgehalt und
Kohlenstoff-Manganstähle, die nicht die
Anforderungen gemäß a) und b) erfüllen, dürfen
nicht für Ladungsbehälter- und
Rohrleitungssysteme für die Beförderung dieses
Stoffes verwendet werden.
f) Nickelstähle mit nicht mehr als
5% Nickelgehalt dürfen verwendet werden, wenn
die Beförderungstemperatur innerhalb der unter
a) angegebenen Grenzen liegt.
g) Der Gehalt des im Ammoniak gelösten
Sauerstoffes darf den in der Tabelle
angegebenen Wert nicht überschreiten.
----------------------------------------------
t in ºC O2 in % Vol.
----------------------------------------------
-30 und darunter 0,90
-20 0,50
-10 0,28
0 0,16
10 0,10
20 0,05
30 0,03
----------------------------------------------
2. Aus den Ladetanks und den zugehörigen
Rohrleitungen muß vor dem Beladen die Luft durch
Inertgas ausreichend entfernt und anschließend
ferngehalten werden (siehe auch Rn. 210 418).
3. Es sind Vorkehrungen zu treffen, um
sicherzustellen, daß die Ladung ausreichend
stabilisiert ist, um eine Reaktion zu jedem
Zeitpunkt während der Reise zu verhindern. Das
Beförderungspapier muß folgende zusätzliche
Angaben enthalten:
a) Bezeichnung und Menge des hinzugegebenen
Stabilisators;
b) Datum, an welchem der Stabilisator
hinzugegeben wurde und seine unter normalen
Umständen zu erwartende Wirksamkeitsdauer;
c) Temperaturgrenzen, die den Stabilisator
beeinflussen.
Wird die Stabilisierung nur durch Inertgasabdeckung
erreicht, braucht im Beförderungspapier nur die
Bezeichnung des Inertgases angegeben zu werden.
Wird die Stabilisierung durch eine andere Maßnahme -
zB besondere Reinheit des Produkts - erreicht, ist
diese Maßnahme im Beförderungspapier zu nennen.
4. Stoff darf nicht erstarren; die
Beförderungstemperatur muß oberhalb des
Schmelzpunktes gehalten werden. Falls
Einrichtungen zum Erwärmen der Ladung
erforderlich sind, müssen diese so ausgeführt
werden, daß in jedem Teil des Ladetanks die
Möglichkeit einer Polymerisation infolge
Überhitzung ausgeschlossen ist. Wenn die
Temperatur von Dampfheizschlangen Überhitzung
bewirken könnte, sind indirekte Heizsysteme mit
geringen Temperaturen vorzusehen.
5. Die Flammendurchschlagssicherungen nach
Rn. 321 222 (5) oder 331 222 (5) dürfen ausgebaut
werden, sofern nicht durch andere Maßnahmen (zB
Heizen der Flammendurchschlagsicherung) ein
Zusetzen der Armaturen durch kristallisierendes
Produkt verhindert wird.
6. Bei Außentemperaturen, wie sie in Spalte 20
angegeben sind und darunter, darf die Beförderung
nur in Tankschiffen erfolgen, die über eine
Ladungsheizungsanlage gemäß Rn. 321 242 oder
331 242 verfügen und, bei geschlossenen Schiffen,
deren Gassammelleitungen sowie Über- und
Unterdruckventile beheizt werden können. Anstelle
der Ladungsheizungsanlage reicht die Anordnung
von Heizschlangen in den Ladetanks aus
(Ladungsheizungsmöglichkeit).
7. Bei geschlossenen Schiffen müssen die
Gassammelleitungen sowie die Über- und
Unterdruckventile müssen beheizt werden können.
8. Wallgänge, Doppelböden und Heizschlangen dürfen
kein Wasser enthalten.
9. a) Während der Reise ist im verbleibenden
Leerraum über dem Flüssigkeitsspiegel eine
Inertgasabdeckung aufrechtzuerhalten.
b) Lade- und Lüftungsleitungen müssen von den für
andere Ladungen benutzen Lade- und
Lüftungsleitungen unabhängig sein.
c) Sicherheitsventile müssen aus nicht rostendem
Stahl bestehen.
10. entfällt
11. a) Für die Ladetanks und die Lade- und
Löschleitungen dürfen keine rostfreien Stähle
der Typen 416 und 442 und Gußeisen verwendet
werden.
b) Die Ladung darf nur mittels Tauchpumpen oder
mittels Druckentleerung durch Inertgas
gelöscht werden. Jede Pumpe muß so angeordnet
werden, daß der Stoff nicht wesentlich erwärmt
wird, falls die Pumpendruckleitung abgesperrt
oder in anderer Weise blockiert wird.
c) Die Ladung muß gekühlt und bei Temperaturen
unter 30 ºC gehalten werden.
d) Die Sicherheitsventile müssen auf einen Druck
von nicht weniger als 550 kPa (5,5 bar)
Überdruck eingestellt sein. Der maximale
Einstelldruck muß besonders genehmigt sein.
e) Während der Reise soll der Freiraum über der
Ladung mit Stickstoff abgedeckt werden (siehe
auch Rn. 210 418). Ein automatisches
Stickstoffversorgungssystem muß installiert
werden, damit der Ladetankinnenüberdruck nicht
unter 7 kPa (0,07 bar) abfällt, wenn die
Ladungstemperatur infolge der Außentemperatur
oder anders abfällt. Zur Gewährleistung der
automatischen Druckregelung muß eine
ausreichende Stickstoffmenge an Bord
mitgeführt werden. Für die Abdeckung ist
Stickstoff mit einem handelsüblichen
Reinheitsgrad von 99,9 Vol-% zu verwenden.
Eine Batterie von Stickstoff-Flaschen, die
über ein Druckreduzierventil mit den Ladetanks
verbunden ist, kann in diesem Zusammenhang als
„automatisch" angesehen werden.
Das erforderliche Stickstoffpolster soll so
beschaffen sein, daß die
Stickstoffkonzentration im Dampfraum des
Ladetanks zu keiner Zeit geringer als 45% ist.
f) Vor dem Beladen und solange ein Ladetank diese
Stoff flüssig oder gasförmig enthält, soll der
Ladetank mit Stickstoff inertisiert sein.
g) Die Berieselung muß mit fernbetätigten
Armaturen versehen sein, welche vom Steuerhaus
oder im Falle eines Kontrollraumes von dort
aus betätigt werden können.
h) Es ist eine Übergabeeinrichtung vorzusehen, um
die Notabgabe von Ethylenoxid im Falle
unkontrollierbarer Selbstreaktion zu
ermöglichen.
12. a) Die Stoffe müssen acetylenfrei sein.
b) Die Ladetanks müssen vor jeder neuen Beladung
mit diesen Stoffen begangen und besichtigt
werden, um sicherzustellen, daß keine
Verunreinigungen, größere Rostablagerungen und
sichtbare bauliche Schäden vorhanden sind.
Wenn in den Ladetanks ständig diese Stoffe
gefahren werden, müssen solche Besichtigungen
in Abständen von nicht mehr als zweieinhalb
Jahren durchgeführt werden.
c) Alle Absperrarmaturen, Flansche, Fittinge und
zugehörige Ausrüstungsteile müssen für den
Betrieb mit diesen Stoffen geeignet sein und
aus Stahl, nichtrostendem Stahl oder sonstigen
von der anerkannten
Klassifikationsgesellschaft zugelassenen
Werkstoffe hergestellt werden. Die chemische
Zusammensetzung aller Werkstoffe ist der
anerkannten Klassifikationsgesellschaft vor
der Verarbeitung zur Genehmigung einzureichen.
Ventilteller oder Ventildichtflächen, Sitze
und andere Verschließteile von
Absperrarmaturen müssen aus nichtrostendem
Stahl sein, der nicht weniger als 11% Chrom
enthält.
d) Gewindemuffenverbindungen dürfen für Lade- und
Löschleitungen nicht verwendet werden.
e) Die Lade- und Löschleitungen im Ladetank
müssen bis auf 0,10 m zum Ladetankboden oder
Boden des Pumpensumpfs hinuntergeführt sein.
f) Wenn während des Beladens eine Gasrückgabe zur
Landanlage erfolgt, muß die Gassammelleitung
die mit dem Ladetank für diese Stoffe
verbunden ist, unabhängig von allen anderen
Ladetanks sein.
g) Während des Löschens muß in den Ladetanks ein
Überdruck von mehr als 7 kPa (0,07 bar)
gehalten werden.
h) Die Ladung darf nur mittels Tauchpumpen,
hydraulisch betriebener Unterwasserpumpen oder
mittels Druckentleerung durch Inertgas
gelöscht werden. Jede Pumpe muß so angeordnet
werden, daß der Stoff nicht wesentlich erwärmt
wird, falls die Pumpendruckleitung abgesperrt
oder in anderer Weise blockiert wird.
i) Jeder Ladetank, in dem diese Stoffe befördert
werden, muß durch eine von andere Ladetanks
unabhängige Gassammelleitung entlüftet werden.
j) Ladetanks, Kofferdämme, Wallgänge,
Doppelböden, Aufstellungsräume und
Betriebsräume im Bereich der Ladung, die an
einem Ladetank angrenzen, in dem diesen Stoff
befördert wird, müssen entweder eine
verträgliche Ladung enthalten oder durch
Inertgas inertisiert werden. Solche Räume
müssen auf ihren Gehalt an solchen Stoffen und
Sauerstoff überwacht werden. Der
Sauerstoffgehalt ist unterhalb von 2 Vol-% zu
halten.
Tragbare Meßgeräte sind zulässig.
k) Es ist sicherzustellen, daß keine Luft in die
Ladepumpen und Lade- und Löschleitungen
eindringen kann, wenn das System diese Stoffe
enthält.
l) Das Lade- und Löschsystem für Ladetanks, die
mit diesen Stoffen beladen werden sollen, muß
von Lade- und Löschsystemen für alle anderen
Ladetanks, einschließlich nicht beladener
Ladetanks, getrennt werden. Falls das Lade-
und Löschsystem zu beladender Ladetanks nicht
unabhängig ist, muß die erforderliche Trennung
durch das Herausnehmen von Zwischenstücken,
Absperrarmaturen, anderen Abschnitten und das
Anbringen von Blindflanschen an diesen Stellen
erfolgen. Die erforderliche Trennung bezieht
sich auf alle flüssigkeit- und gasführenden
Leitungen und auf alle anderen möglichen
Verbindungen wie zB gemeinsame Inertgas
Versorgungsleitungen.
m) Diese Stoffe dürfen nur gemäß den von der
anerkannten Klassifikationsgesellschaft
genehmigten Ladeplänen befördert werden. Jede
beabsichtigte Ladungsanordnung ist auf einem
besonderen Ladeplan anzugeben. Auf den
Ladeplänen müssen das gesamte
Laderohrleitungssystem und die Stellen für das
Anbringen der erforderlichen Blindflanschen
angegeben werden, mit denen die oben
angegebenen Anforderungen bezüglich
Leitungstrennung erfüllt werden. Eine
Ausfertigung des genehmigten Ladeplanes muß
sich an Bord des Schiffes befinden. Im
Zulassungszeugnis muß auf die genehmigten
Ladepläne verwiesen werden.
n) Während der Reise muß der Freiraum über der
Ladung mit Stickstoff abgedeckt werden (siehe
auch Rn. 210 418). Ein automatisches
Stickstoffversorgungssystem muß installiert
werden, damit der Ladetankinnenüberdruck nicht
unter 7 kPa (0,07 bar) abfällt, wenn die
Ladungstemperatur infolge der Außentemperatur
oder anders abfällt. Zur Gewährleistung der
automatischen Druckregelung muß eine
ausreichende Stickstoffmenge an Bord
mitgeführt werden. Für die Abdeckung ist
Stickstoff mit einem handelsüblichen
Reinheitsgrad von 99,9 Vol-% zu verwenden.
Eine Batterie von Stickstoff-Flaschen, die
über ein Druckreduzierventil mit den Ladetanks
verbunden ist, kann in diesem Zusammenhang als
„automatisch" angesehen werden.
o) Der Dampfraum der Ladetanks soll vor und nach
jeder Beladung überprüft werden, um
sicherzustellen, daß der Sauerstoffgehalt
2 Vol-% oder weniger beträgt.
p) Beim Laden oder Löschen der Ladung muß an zwei
Stellen auf dem Schiff (vorne und hinten) und
an zwei Stellen an Land (direkt am Zugang zum
Schiff und in ausreichender Entfernung) durch
einen Schalter der Lade-/Löschvorgang
unterbrochen werden können, dh. das
Schnellschlußventil direkt an der beweglichen
Verbindungsleitung zwischen Schiff und Land
muß geschlossen werden können.
Die Abschaltung muß im Ruhestromprinzip
ausgeführt sein.
13. entfällt
14. Folgende Stoffe dürfen nicht unter diesen
Bedingungen befördert werden:
- Stoffe, deren Zündtemperatur 200 ºC ist,
- Gemische, die halogenierte Kohlenwasserstoffe
enthalten,
- Gemische, die mehr als 10% Benzen enthalten,
- Stoffe und Gemische, die stabilisiert befördert
werden.
15. Es ist sicherzustellen, daß alkalische oder saure
Stoffe, wie Natronlauge oder Schwefelsäure, die
betreffende Ladung nicht verunreinigen können.
16. Wenn durch örtlich übermäßige Erwärmung der
Ladung im Ladetank oder zugehörigem
Rohrleitungssystem die Möglichkeit einer
gefährlichen Reaktion besteht, wie zB
Polymerisation, Zerfall, thermische Instabilität
oder Gasentwicklung, muß diese Ladung ausreichend
getrennt von anderen Stoffen geladen und
befördert werden, deren Temperatur ausreicht, um
eine solche Reaktion auszulösen. Heizschlangen in
Ladetanks, in denen diese Ladung befördert wird,
müssen blindgeflanscht oder durch gleichwertige
Einrichtungen gesichert werden.
17. Der Schmelzpunkt der Ladung muß im
Beförderungspapier angegeben werden.
18. entfällt
19. Es ist sicherzustellen, daß die Ladung nicht mit
Wasser in Berührung kommen kann. Zusätzlich
gelten folgende Bestimmungen:
Die Ladung darf nicht in Ladetanks befördert
werden, die an Sloptanks oder Ladetanks, in denen
sich Ballastwasser, Slops oder andere Wasser
enthaltende Ladung befindet, angrenzen. Pumpen,
Rohrleitungen oder Lüftungsleitungen, die an
solche Tanks angeschlossen sind, müssen von den
entsprechenden Einrichtungen solcher Ladetanks,
die diese Ladung enthalten, getrennt werden.
Rohrleitungen von Sloptanks oder
Ballastwasserleitungen dürfen nicht durch
Ladetanks, die diese Ladung enthalten, geführt
werden, sofern sie nicht in einem Rohrtunnel
verlegt sind.
20. Die in Spalte 20 angegebene höchstzulässige
Beförderungstemperatur darf nicht überschritten
werden.
21. Nonane mit einem Flammpunkt unter 23 ºC
müssen unter der Kennzeichnungsnummer des Stoffes
3295 Kohlenwasserstoffe, flüssig, n.a.g. (...),
Klasse 3, Ziffer 3 b) befördert werden.
22. Die Dichte der Ladung muß im Beförderungspapier
angegeben werden.
23. Bei einem Tankinnenüberdruck von 40 kPa muß die
Einrichtung zum Messen des Überdrucks den Alarm
dieser Einrichtung auslösen. Die
Berieselungsanlage muß sofort in Betrieb genommen
werden und solange in Betrieb bleiben, bis der
Tankinnenüberdruck unter 30 kPa fällt.
24. Stoffe mit einem Flammpunkt über 61 ºC , die
in einem Grenzbereich von 15 K unterhalb des
Flammpunktes erwärmt zur Beförderung aufgegeben
oder befördert werden, müssen unter den
Bedingungen der Klasse 3, Ziffer 72, befördert
werden.
25. Für die Beförderung dieser Stoffe darf der
Ladetanktyp 3 verwendet werden, wenn die
Konstruktion durch eine anerkannte
Klassifikationsgesellschaft ausdrücklich für die
maximale Beförderungstemperatur genehmigt wurde.
26. Für die Beförderung dieser Stoffe darf der
Ladetanktyp 2 verwendet werden, wenn die
Konstruktion durch eine anerkannte
Klassifikationsgesellschaft ausdrücklich für die
maximale Beförderungstemperatur genehmigt wurde.
(Anm.: Tabelle (Querformat) nicht darstellbar, es wird
daher auf die gedruckte Form des BGBl.
verwiesen.)
ANHANG 5
Übergangsvorschriften Anlage B.2
- 1. Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Zulassungen bleiben bis zu dem in der Zulassungsurkunde aufgeführten Ablaufdatum gültig.
- 2. Für Schiffe, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung im Besitz
- einer gültigen Zulassung für die Beförderung von gefährlichen Gütern sind, gelten die in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsvorschriften und -fristen.
- Sie müssen den Bestimmungen aller in der Tabelle nicht erwähnten Randnummern, gegebenenfalls Absätze oder Buchstaben ab der nächsten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Erneuerung der Zulassung zur Beförderung gefährlicher Güter, spätestens jedoch ab 01.01.1998 entsprechen.
- Bau und Ausrüstung dieser Schiffe müssen mindestens auf dem
- bisherigen Sicherheitsstand gehalten werden.
- In dieser Tabelle bedeutet:
- „N.E.U.":
- Die Vorschrift gilt nicht für Schiffe, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zur Beförderung gefährlicher Güter zugelassen waren, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, dh. die Vorschrift gilt nur für Neubauten, bei Ersatz und bei Umbau.
- Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E" im Sinne dieser Übergangsvorschrift.
- „Erneuerung Gefahrgut-Zulassung":
- Die Bestimmung muß bei der nächsten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Erneuerung der Zulassung zur Beförderung gefährlicher Güter erfüllt sein.
Tabelle der Übergangsvorschriften
--------------------------------------------------------------------
Randnummer Inhalt Frist und Nebenbestimmungen
--------------------------------------------------------------------
210 014 Elektrische N.E.U.
Einrichtungen vom An Bord von in Betrieb
Typ „begrenzte befindlichen Schiffen müssen
Explosionsgefahr" folgende Vorschriften eingehalten
werden:
„Elektrische Einrichtung für
begrenzte Explosionsgefahr",
- eine elektrische Einrichtung,
die so beschaffen ist, daß bei
normalem Betrieb keine Funken
erzeugt werden und keine
Oberflächentemperatur von mehr
als 200 ºC auftritt, oder
- eine elektrische Einrichtung
mit strahlwassergeschützter
Kapselung, die so beschaffen
ist, daß ihre
Oberflächentemperatur unter
normalen Betriebsbedingungen
200 ºC nicht übersteigt.
--------------------------------------------------------------------
210 014 Aufstellungsraum Trifft nicht zu für Typ N offen
Schiffe, deren Aufstellungsräume
Hilfseinrichtungen enthalten und
die nur Stoffe der Klasse 8,
Ziffer 1 a), 1 b) oder 42 b)
befördern.
--------------------------------------------------------------------
210 204 Prüfdruck der Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
Ladetanks im
Gefahrgut-
Zulassungszeugnis
--------------------------------------------------------------------
210 206 Zulassung N.E.U.
Gasspüranlagen
--------------------------------------------------------------------
210 208 (1) Klassen-Zeugnis N.E.U.
Typ N offen
--------------------------------------------------------------------
210 208 (2) Laufende Klasse N.E.U.
Typ N offen mit
Flammendurch-
schlagsicherungen
Typ N offen
--------------------------------------------------------------------
210 219 (3) Schiffe, die für N.E.U.
die Fortbewegung
gebraucht werden.
--------------------------------------------------------------------
210 251 Isolationswider- Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
stände, Erdung
usw. der
elektrischen
Einrichtungen
Typ N offen
--------------------------------------------------------------------
210 280 Prüfung und Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
Untersuchung der
Ausrüstung
Typ N offen
--------------------------------------------------------------------
210 282 Gefahrgut- Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
Zulassungszeugnis
Anpassung des Typs
--------------------------------------------------------------------
210 284 Ladungsbuch Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
--------------------------------------------------------------------
210 307 (2) Entgasen Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
Ausführung des
Saugventilators
--------------------------------------------------------------------
210 315 (2) Bescheinigung der Gilt ab 1. Juli 1998
Kenntnisse
--------------------------------------------------------------------
210 315 (2) Gültigkeit der Die Bescheinigungen, die nach
Bescheinigung Rn. 10 170 vor 1. Jänner 1995
abgegeben wurden, behalten ihre
Gültigkeit bis zu ihrem
Ablaufdatum.
---------------------------------------------------------------------
210 318 (2) Ein Jahr Arbeit an Bis zum 1. Jänner 2003
Bord eines Typ gilt auch die Person
C-Schiffs als Sachkundiger, die
nach erfolgreichem
Abschluß der C-Prüfung
mit einer durch die
zuständige Behörde
abgegebenen
Bescheinigung
nachweisen kann, daß
sie Erfahrung an Bord
eines Tankschiffes vom
Typ N geschlossen mit
Inox-Tanks oder
Coating versehenen
Tanks hat.
--------------------------------------------------------------------
210 320 Verwendung von Auf Schiffen, die beim
Kofferdämmen zu Inkrafttreten dieser Verordnung im
Ballastzwecken Besitz einer Gültigen Zulassung
für die Beförderung gefährlicher
Güter sind, dürfen beim Löschen
die Kofferdämme zum Trimmen des
Schiffes und zur möglichst
restfreien Lenzung mit Wasser
gefüllt werden.
--------------------------------------------------------------------
210 320 (1) Ballastwasser N.E.U.
Verbot Kofferdämme An Bord von in Betrieb
mit Wasser zu befindlichen Schiffen müssen
füllen folgende Vorschriften eingehalten
werden:
Die Kofferdämme dürfen nur dann
mit Ballastwasser gefüllt
werden, wenn die Ladetanks leer
sind.
--------------------------------------------------------------------
210 320 (1) Bedingung N.E.U.
Leckstabilitäts-
nachweis in
Verbindung mit
Ballastwasser
Typ G
--------------------------------------------------------------------
210 329 Beiboote außerhalb Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
des Bereichs der
Ladung oder
Sammelrettungs-
mittel
--------------------------------------------------------------------
210 331 (2) motorisierte N.E.U., Das Fahrzeug darf nicht an Bord
Fahrzeuge nur betrieben werden.
außerhalb des
Bereichs der
Ladung Typ N
offen
--------------------------------------------------------------------
210 342 (3) Das Benutzen der Trifft nicht zu an
Ladungsheizungs- Bord von am 1. Jänner
anlage 1999 bereits in
Betrieb befindlichen
Schiffen des Typs N
offen.
--------------------------------------------------------------------
210 351 (3) Unter Spannung N.E.U.
stehen der
Steckdosen
Typ G und Typ N
--------------------------------------------------------------------
210 381 Mitführen der Gilt ab 1. Jänner 1998
(1) f) Bescheinigung
--------------------------------------------------------------------
210 381 Lecksicherheits-
(1) h) plan
Typ G N.E.U.
Typ C Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
--------------------------------------------------------------------
210 381 Intaktstabilitäts- N.E.U.
(1) i) unterlagen
--------------------------------------------------------------------
210 401 Versandstücke im Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
Bereich der Ladung
--------------------------------------------------------------------
210 410 Prüfliste Gilt ab 1. Juli 1997
--------------------------------------------------------------------
210 421 (3) Vermerk im Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
Zulassungs-
zeugnis
Korrekturfaktor
Füllungsgrad
--------------------------------------------------------------------
210 422 (1) Öffnen von N.E.U.
Öffnungen Typ N Am 1. Jänner 1999
offen bereits in Betrieb
befindliche Schiffe
dürfen zur Kontrolle
und Probeentnahme die
Ladetankluken auch bei
beladenen Ladetanks
öffnen.
--------------------------------------------------------------------
311 200 Materialien in N.E.U.
(3) d) Wohnräumen und
321 200 Steuerhaus schwer
(3) d) entflammbar
331 200
(3) d)
--------------------------------------------------------------------
311 200 (5) Kunstoffe Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
321 200 (5) (Anm.: richtig:
331 200 (5) Kunststoffe) für
Beiboote
--------------------------------------------------------------------
331 208 (1) Klassen-Zeugnis N.E.U.
Typ N offen
--------------------------------------------------------------------
331 208 (1) Laufende Klasse N.E.U.
in Typ N offen mit An Bord von in Betrieb
Verbindung Flammendurch- befindlichen Schiffen müssen
mit schlagsicherungen folgende Vorschriften eingehalten
210 208 Typ N offen werden:
Sofern nicht etwas anderes
vorgeschrieben ist, müssen
Bauart, Festigkeit,
Raumeinteilung, Einrichtung und
Ausrüstung des Schiffes den
Bauvorschriften einer
anerkannten
Klassifikationsgesellschaft für
die höchste Klasse entsprechen
oder ihnen gleichwertig sein.
--------------------------------------------------------------------
311 208 (2) Bescheinigung über Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
321 208 (2) die Kontrolle des
331 208 (2) Pumpenraumes
--------------------------------------------------------------------
311 208 (3) Bescheinigung über Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
321 208 (3) die Gasspüranlage
331 208 (3)
--------------------------------------------------------------------
311 210 (2) Sülle von Türen N.E.U.
321 210 (2) usw. An Bord von in Betrieb
331 210 (2) befindlichen Schiffen, außer Typ N
offen, müssen folgende
Vorschriften eingehalten werden:
Zur Erfüllung dieser Bedingungen
dürfen senkrechte Schutzwände
mit einer Mindesthöhe von 0,50 m
angeordnet werden.
Trifft nicht zu für Schiffe mit
einer Länge unter 50 m. An Stelle
der genannten Höhe von 0,50 m kann
an den Türen zum Deck eine Höhe
von 0,30 m zugelassen werden.
--------------------------------------------------------------------
311 211 Verhältnis Länge/ Trifft nicht zu für Typ G Schiffe,
(1) b) Durchmesser bei die vor dem 1. Jänner 1977 auf
Druckbehältern Kiel gelegt worden sind.
--------------------------------------------------------------------
321 211 maximal zulässige Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
(1) b) Dichte im
331 211 Gefahrgut-
(1) b) Zulassungszeugnis
--------------------------------------------------------------------
331 211 Längenbegrenzung N.E.U.
(1) d) Ladetank
--------------------------------------------------------------------
311 211 Aufstellung N.E.U.
(2) a) Ladetanks Abstand Trifft nicht zu für Typ G Schiffe,
eingesetzte die vor dem 1. Jänner 1977 auf
Ladetanks von Kiel gelegt worden sind.
Schiffsseitenwand
Sattelhöhe, N.E.U.
Zwischenstücke An Bord von in Betrieb
befindlichen Schiffen müssen
folgende Vorschriften eingehalten
werden:
Bei Verwendung von Tanks mit
mehr als 200 m3 Inhalt oder von
Tanks, bei denen das Verhältnis
zwischen Länge und Durchmesser
kleiner als 7 aber größer als 5
ist, muß der Schiffskörper im
Bereich der Tanks so beschaffen
sein, daß bei einer Kollision
die Tanks möglichst unbeschädigt
bleiben. Diese Bedingung gilt
als erfüllt, wenn das Schiff im
Tankbereich
- entweder als Wallgangschiff
mit einem Abstand von
mindestens 0,80 m zwischen
Seite Schiff und Längsschott,
- oder wie folgt ausgeführt ist:
a) Zwischen Gangbord und
Oberkante Bodenwrangen sind
Seitenstringer in einem
Abstand von höchstens
0,60 m gleichmäßig verteilt
angeordnet.
b) Die Seitenstringer sind
durch Rahmenträger im
Abstand von höchstens
2,00 m unterstützt. Die
Höhe dieser Rahmenträger
beträgt mindestens 10% der
Seitenhöhe, ohne jedoch
0,30 m zu unterschreiten.
Sie sind mit einem Gurt aus
Flachstahl von mindestens
15 cm2 Querschnitt
versehen.
c) Die Stringer nach a) haben
die gleiche Höhe wie die
Rahmenträger und einen Gurt
aus Flachstahl von
mindestens 7,5 cm2
Querschnitt.
--------------------------------------------------------------------
311 211 Aufschwimmsicherung N.E.U.
(2) b)
321 211
(2) b)
331 211
(2) a)
--------------------------------------------------------------------
311 211 Inhalt Pumpensumpf N.E.U.
(2) c)
321 211
(2) c)
331 211
(2) b)
--------------------------------------------------------------------
311 211 Endschotte des N.E.U.
(3) a) Bereichs der
Ladung „A-60"
isoliert
Abstand der
Ladetanks von den
Endschotten
--------------------------------------------------------------------
321 211 Kofferdammbreite N.E.U.
(3) a) 0,60 m An Bord von in Betrieb
331 211 Aufstellungsräume befindlichen Schiffen müssen
(3) a) mit Kofferdamm folgende Vorschriften eingehalten
oder „A-60" werden:
isolierte Schotte Typ C: Mindestbreite der
Abstand der Kofferdämme 0,50 m.
Ladetanks im Typ N: Mindestbreite der
Aufstellungsraum Kofferdämme 0,50 m,
0,50 m auf Schiffen mit
einer Tragfähigkeit
bis zu 150 t eine
Mindestbreite von
0,40 m.
Typ N offen mit einer
Tragfähigkeit bis zu
150 t brauchen keinen
Kofferdamm zu haben.
Der Abstand der Ladetanks in einem
Aufstellungsraum von den
Endschotten muß mindestens 0,40 m
betragen.
--------------------------------------------------------------------
331 211 (4) Durchführung durch Trifft nicht zu für Typ N offen
Endschotten Schiffe, die vor dem 1. Jänner
Aufstellungsraum 1977 auf Kiel gelegt worden sind.
--------------------------------------------------------------------
331 211 (4) Absperrschieber Trifft nicht zu für folgende
Lade-Lösch- Schiffe:
leitungen im VTG 207
Ladetank VTG 211
Asterode
Almerode
Raab Karcher 105
Esso Dintel
Esso Dieze
--------------------------------------------------------------------
331 211 Form des als Trifft nicht zu für Typ N Schiffe,
(6) a) Pumpenraum die vor dem 1. Jänner 1977 auf
eingerichteten Kiel gelegt worden sind.
Kofferdamms
--------------------------------------------------------------------
311 211 (7) Anordnung im N.E.U.
331 211 (7) Bereich der
Ladung unter Deck
vorhandener
Betriebsräume
--------------------------------------------------------------------
311 211 (8) Abmessungen von N.E.U.
331 211 (8) Zugangsöffnungen
zu Räumen im
Bereich der Ladung
--------------------------------------------------------------------
311 211 (8) Abstand zwischen N.E.U.
321 211 (10) den Verstärkungen
331 211 (8)
---------------------------------------------------------------------
311 212 (2) Lüftung Wallgänge N.E.U.
331 212 (1) und Doppelböden
durch
Vorrichtungen
--------------------------------------------------------------------
311 212 (3) Höhe N.E.U.
321 212 (2) Zuluftöffnungen
331 212 (2) über Deck bei
Betriebsraum unter
Deck
--------------------------------------------------------------------
311 212 (6) Feuerklappen Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
321 212 (5)
331 212 (5) Abstand N.E.U.
Lüftungsöffnung
vom Bereich der
Ladung
--------------------------------------------------------------------
331 212 (6) Zulassung Trifft nicht zu für Typ N Schiffe,
Flammendurch- die vor dem 1. Jänner 1977 auf
schlagsicherungen Kiel gelegt worden sind.
--------------------------------------------------------------------
311 213 Stabilität N.E.U.
331 213 Allgemein
--------------------------------------------------------------------
311 214 Stabilität Intakt N.E.U.
331 214
--------------------------------------------------------------------
311 215 Stabilität im N.E.U.
Leckfall
--------------------------------------------------------------------
311 216 (1) Abstand Öffnungen N.E.U.
331 216 (1) von
Maschinenräumen
vom Bereich der
Ladung
--------------------------------------------------------------------
331 216 (1) Verbrennungs- N.E.U.
motoren
außerhalb des
Bereichs der
Ladung
Typ N offen
--------------------------------------------------------------------
311 216 (2) Anschlag von Türen Trifft nicht zu für Schiffe, die
331 216 (2) zum Maschinenraum vor dem 1. Jänner 1977 auf Kiel
gelegt worden sind, wenn durch
einen Umbau andere wichtige
Zugänge behindert würden.
Maschinenraum von N.E.U.
Deck aus
zugänglich
Typ N offen
--------------------------------------------------------------------
311 217 (1) Wohnräume und Trifft nicht zu für Schiffe, die
331 217 (1) Steuerhaus vor dem 1. Jänner 1977 auf Kiel
außerhalb des gelegt worden sind, wenn es
Bereichs der zwischen dem Steuerhaus und
Ladung anderen geschlossenen Räumen keine
Verbindung gibt.
Trifft nicht zu für Schiffe mit
einer Länge bis zu 50 m, die vor
dem 1. Jänner 1977 auf Kiel gelegt
worden sind und deren Steuerhaus
im Bereich der Ladung liegt,
obwohl es den Eingang zu einem
anderen geschlossenen Raum bildet,
wenn durch geeignete
Betriebsvorschriften der
zuständigen Behörde die Sicherheit
gewährleistet wird.
Typ N offen N.E.U.
--------------------------------------------------------------------
311 217 (2) Anordnung der N.E.U.
321 217 (2) Zugänge und
331 217 (2) Öffnungen von
Aufbauten
Vorschiff
Zum Bereich der Trifft nicht zu für Schiffe mit
Ladung zugewandte einer Länge bis zu 50 m, die vor
Zugänge dem 1. Jänner 1977 auf Kiel gelegt
worden sind, wenn geeignete
Gassperren angeordnet sind.
Zugänge und N.E.U.
Öffnungen
Typ N offen
--------------------------------------------------------------------
331 217 (3) Zugänge und N.E.U.
Öffnungen müssen
geschlossen werden
können
Typ N offen
--------------------------------------------------------------------
311 217 (4) Abstand Öffnungen N.E.U.
331 217 (4) vom Bereich der
Ladung
--------------------------------------------------------------------
331 217 Zulassung N.E.U.
(5) b, c Wellendurchführung
und Anschlag mit
Betriebsvor-
schriften
Typ N offen
--------------------------------------------------------------------
311 217 (6) Pumpenraum unter N.E.U.
331 217 (6) Deck An Bord von in Betrieb
befindlichen Schiffen müssen
folgende Vorschriften eingehalten
werden:
Die Pumpenräume unter Deck
müssen den Vorschriften für
Betriebsräume entsprechen.
für Typ G
Schiffe Rn. 311 212 (3)
für Typ N
Schiffe Rn. 331 212 (2)
--------------------------------------------------------------------
311 217 (6) Gasspüranlage Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
331 217 (6)
--------------------------------------------------------------------
321 220 (1) Zugangs- und N.E.U.
331 220 (1) Lüftungsöffnungen
0,50 m über Deck
--------------------------------------------------------------------
321 220 (2) Einlaßventil N.E.U.
331 220 (2)
--------------------------------------------------------------------
331 220 (2) Füllen Kofferdämme N.E.U.
mittels einer
Pumpe
Typ N offen
--------------------------------------------------------------------
321 220 (2) Füllen Kofferdämme N.E.U.
331 220 (2) in 30 Minuten
--------------------------------------------------------------------
331 221 Innenmarkierung Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
(1) a Füllungsgrad
--------------------------------------------------------------------
331 221 Niveauanzeigegerät N.E.U.
(1) b Typ N offen mit
Flammendurch-
schlagsicherung
Typ N offen
--------------------------------------------------------------------
331 221 (1)c Niveau-Warngerät N.E.U., jedoch
Typ N offen spätestens 1 Jänner
2002, ausgenommen an
Bord von am 1. Jänner
1999 bereits in
Betrieb befindlichen
Schiffen des Typs N
offen, die nur für die
Beförderung von
Schwefel, geschmolzen,
UN 2448, zugelassen
sind.
---------------------------------------------------------------------
331 221 Grenzwertgeber für N.E.U., jedoch spätestens
(1) d die Auslösung der 1. Jänner 2002
Überlaufsicherung
Typ N offen
--------------------------------------------------------------------
311 221 Grenzwertgeber für Dies trifft nur zu für Schiffe,
(1) d die Auslösung der die in einem Staat beladen werden
321 221 Überlaufsicherung sollen, in dem die Landanlagen
(1) d entsprechend ausgerüstet sind.
331 221
(1) d
--------------------------------------------------------------------
311 221 Änderung des Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
(1) d Ansprechpunktes
331 221
(1) c
und d
--------------------------------------------------------------------
321 221 Einrichtung zum Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
(1) e Messen des Drucks
331 221 im Ladetank
(1) e
--------------------------------------------------------------------
321 221 (1)e Alarmeinrichtung Erneuerung
der Einrichtung Gefahrgut-Zulassung
zum Messen des
Drucks an jedem
Ladetank beim
Transport von
Stoffen, bei
denen Berieselung
gefordert wird
---------------------------------------------------------------------
331 221 (1)f Einbau Temperatur- Erneuerung
meßeinrichtung Gefahrgut-Zulassung
--------------------------------------------------------------------
331 221 Probeentnahme- N.E.U.
(1) g öffnung
Typ N offen
--------------------------------------------------------------------
311 221 (4) Optischer und Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
321 221 (4) akustischer Alarm
331 221 (4) Niveau-Warngerät
--------------------------------------------------------------------
311 221 (4) Niveau-Warngerät N.E.U.
321 221 (4) unabhängig von dem
331 221 (4) Niveau-Anzeige-
gerät
--------------------------------------------------------------------
311 221 (5) Stecker in der N.E.U.
321 221 (5) Nähe der
331 221 (5) Landanschlüsse der
Lade- und
Löschleitungen und
Abschalten der
bordeigenen
Löschpumpe
--------------------------------------------------------------------
311 221 (6) Unterschied Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
321 221 (6) zwischen Alarmen,
331 221 (6) Wahrnehmbarkeit
der Alarme
--------------------------------------------------------------------
311 221 (7) Alarme für Unter-,
321 221 (7) Überdruck und
331 221 (7) Temperatur in N.E.U.
Ladetanks
--------------------------------------------------------------------
331 221 (12) Selbstschließende N.E.U.
Deckel
--------------------------------------------------------------------
331 222 Ladetanköffnungen Trifft nicht zu für Schiffe, die
(1) b 0,50 m über Deck vor dem 1. Jänner 1977 auf Kiel
gelegt worden sind.
--------------------------------------------------------------------
311 222 (3) Position des N.E.U.
321 222 Sicherheitsventils
(4) b bzw. Hochgeschwin-
331 222 digkeitsventils
(4) b über Deck
--------------------------------------------------------------------
321 222 Einstelldruck des N.E.U.
(4) b Hochgeschwindig-
331 222 keitsventils
(4) b
--------------------------------------------------------------------
331 223 (2) Prüfdruck der Trifft nicht zu für Schiffe, die
Ladetanks vor dem 1. Jänner 1977 auf Kiel
gelegt worden sind, für die ein
Prüfdruck von 15 kPa (0,15 bar)
gefordert wird. Hier genügt ein
Prüfdruck von 10 kPa (0,10 bar).
--------------------------------------------------------------------
321 225 (1) Abschalten N.E.U.
331 225 (1) Ladepumpen
--------------------------------------------------------------------
311 225 (1) Abstand Pumpen N.E.U.
321 225 (1) usw. von
331 225 (1) Wohnräumen usw.
--------------------------------------------------------------------
331 225 farbliche Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
(2) c Kennzeichnung
--------------------------------------------------------------------
311 225 Position der Lade- N.E.U.
(2) d und Löschleitungen
321 225 an Deck
(2) d
--------------------------------------------------------------------
311 225 Abstand N.E.U.
(2) e Landanschlüsse von
321 225 Wohnräumen usw.
(2) e
331 225
(2) e
--------------------------------------------------------------------
311 225 Landanschlüsse mit Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
(2) f Absperrarmatur
321 225 usw.
(2) f
331 225
(2) f
--------------------------------------------------------------------
311 225 Position der N.E.U.
(2) i Produktleitungen
311 225
(2) j
311 225
(2) k
--------------------------------------------------------------------
331 225 Ansaugleitung für N.E.U.
(8) a Ballastzwecke
innerhalb des
Bereichs der
Ladung, aber
außerhalb der
Ladetanks
--------------------------------------------------------------------
321 225 (9) Eintragung maximal Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
331 225 (9) zulässige Laderate
im Gefahrgut-
Zulassungszeugnis
--------------------------------------------------------------------
321 226 (3) Verbot Anschluß Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
331 226 (3) Restetank an die
Gassammelleitung
--------------------------------------------------------------------
311 227 (2) Kühlanlage N.E.U.
Krängung 12 Grad
statt 10 Grad
--------------------------------------------------------------------
321 228 Berieselungs- Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
anlage, wenn in Diese Übergangsvorschrift gilt nur
der Stoffliste für Stoffe, die vor dem 1. Jänner
gefordert 1995 in Tankschiffen befördert
wurden.
--------------------------------------------------------------------
311 231 (2) Abstand N.E.U.
321 231 (2) Ansaugöffnungen
331 231 (2) Motoren vom
Bereich der Ladung
--------------------------------------------------------------------
311 231 (4) Oberflächentempe- N.E.U.
321 231 (4) ratur Motoren usw. An Bord von in Betrieb
331 231 (4) befindlichen Schiffen müssen
folgende Vorschriften eingehalten
werden:
Die Oberflächentemperatur darf
nicht höher als 300 ºC
werden.
--------------------------------------------------------------------
311 231 (5) Temperatur N.E.U.
321 231 (5) Maschinenraum An Bord von in Betrieb
331 231 (5) befindlichen Schiffen müssen
folgende Vorschriften eingehalten
werden:
Die Temperatur im Maschinenraum
darf einen Wert von 45 ºC
nicht überschreiten.
--------------------------------------------------------------------
311 232 (2) Lüftungsrohre N.E.U.
321 232 (2) 0,50 m
331 232 (2) über Deck
--------------------------------------------------------------------
331 234 (1) Abgasrohre N.E.U.
--------------------------------------------------------------------
311 235 (1) Lenz- und N.E.U.
331 235 (1) Ballastpumpen im
Bereich der Ladung
--------------------------------------------------------------------
331 235 (3) Ansaugleitung für N.E.U.
Ballastzwecke
innerhalb des
Bereichs der
Ladung, aber
außerhalb der
Ladetanks
--------------------------------------------------------------------
311 240 (1) Feuerlöschein- N.E.U.
321 240 (1) richtung,
331 240 (1) zwei Pumpen usw.
--------------------------------------------------------------------
311 240 (2) Fest eingebaute N.E.U.
321 240 (2) Feuerlöschein-
331 240 (2) richtung im
Maschinenraum
--------------------------------------------------------------------
311 241 (1) Mündungen der Trifft nicht zu für
331 241 (1) Schornsteine Schiffe, die vor dem
mindestens 2,00 m 1. Jänner 1977 auf
außerhalt des Kiel gelegt worden
Bereichs der sind.
Ladung
--------------------------------------------------------------------
311 241 (2) Heiz-, Koch- und N.E.U.
321 241 (2) Kühlgeräte
331 241 (2)
in
Verbindung
mit 210 341
--------------------------------------------------------------------
331 242 (2) Ladungsheizungs- N.E.U.
anlage An Bord von in Betrieb
Typ N offen befindlichen Schiffen müssen
folgende Vorschriften eingehalten
werden:
Dies kann durch einen
K3-Abscheider, der im Rücklauf
des kondensierten Wassers zum
Kessel eingebaut ist,
sichergestellt werden.
--------------------------------------------------------------------
311 250 Liste oder Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
(1) c Übersichtsplan von
321 250 den Geräten, die
(1) c während des
331 250 Ladens, Löschens
(1) c und Entgasens
betrieben werden
dürfen
--------------------------------------------------------------------
311 251 (2) Optische und N.E.U.
321 251 (2) akustische Warnung
331 251 (2)
--------------------------------------------------------------------
311 251 (3) Temperaturklasse N.E.U.
321 251 (3) und
331 251 (3) Explosionsgruppe
--------------------------------------------------------------------
331 252 Elektrische N.E.U.
(1) b Einrichtungen
331 252 Typ N offen
(1) c
331 252
(1) d
331 252
(1) e
--------------------------------------------------------------------
311 252 Elektrische Trifft nicht zu für Schiffe, die
(1) e Einrichtungen vor dem 1. Jänner 1977 auf Kiel
331 252 innerhalb des gelegt worden sind; bei Schiffen,
(1) e Bereichs der bei denen eine nicht gasdicht
Ladung Typ verschließbare Öffnung (z. B.
„bescheinigte Türe, Fenster usw.) des
Sicherheit" Steuerhauses in den Bereich der
Ladung fällt, müssen während des
Ladens, Löschens und Entgasens
folgende Bedingungen erfüllt sein:
a) alle elektrischen
Einrichtungen, die im
Steuerhaus betrieben werden
sollen, müssen begrenzt
explosionsgeschützt ausgeführt
sein, dh. daß diese
elektrischen Einrichtungen so
beschaffen sein müssen, daß bei
normalem Betrieb keine Funken
erzeugt werden und keine
Oberflächentemperatur von mehr
als 200 ºC auftreten kann,
oder daß diese elektrischen
Einrichtungen
strahlwassergeschützt sind und
deren Oberflächentemperatur
unter normalen
Betriebsbedingungen 200 ºC
nicht übersteigt.
b) elektrische Einrichtungen,
welche die Bedingungen unter a)
nicht erfüllen, müssen rot
markiert sein und über einen
zentralen Schalter abgeschaltet
werden können.
--------------------------------------------------------------------
331 252 (2) Akkumulatoren N.E.U.
außerhalb des
Bereichs der
Ladung
Typ N offen
--------------------------------------------------------------------
311 252 Elektrische Für Schiffe, die vor dem 1. Jänner
(3) a Einrichtungen 1977 auf Kiel gelegt worden sind,
311 252 während des gilt dies nicht für:
(3) b Ladens, Löschens - die Beleuchtungsanlagen in den
331 252 und Entgasens Wohnräumen mit Ausnahme der
(3) a Schalter, die in der Nähe des
331 252 Wohnungseinganges angeordnet
(3) b sind;
- die Sprechfunkanlagen in den
Wohnräumen und im Steuerhaus
sowie die Geräte zur Überwachung
der Verbrennungsmotoren.
Alle anderen elektrischen
Einrichtungen müssen den folgenden
Bedingungen entsprechen:
a) Generatoren, Motoren usw.
Schutzart IP 13
b) Schalttafeln, Leuchten usw.
Schutzart IP 23
c) Installationsmaterial
Schutzart IP 55
Typ N offen N.E.U.
--------------------------------------------------------------------
311 252 Elektrische N.E.U.
(3) b Einrichtungen, An Bord von in Betrieb
321 252 die während des befindlichen Schiffen gilt
(3) b Ladens, Löschens Absatz (3) a nicht für:
331 252 und Entgasens - die Beleuchtungsanlagen in
(3) b betrieben werden den Wohnräumen mit Ausnahme der
in Schalter, die in der Nähe des
Verbindung Wohnungseinganges angeordnet
mit sind;
Absatz (3) a - die Sprechfunkanlagen in den
Wohnräumen und im Steuerhaus.
--------------------------------------------------------------------
311 252 (4) Abschalten dieser N.E.U.
321 252 (4) Einrichtungen an
331 252 (4) einer zentralen
letzter Satz Stelle
--------------------------------------------------------------------
331 252 (4) Rote Kennzeichnung N.E.U.
elektrischer
Einrichtungen
Typ N offen
--------------------------------------------------------------------
331 252 (5) Entregungsschalter N.E.U.
ständig
angetriebener
Generatoren
Typ N offen
--------------------------------------------------------------------
331 252 (6) Feste Montage N.E.U.
Steckdosen
Typ N offen
--------------------------------------------------------------------
311 252 (7) Alarmierung Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
321 252 (7) Ausfall
331 252 (7) Kontrollein-
richtungen
--------------------------------------------------------------------
311 256 (1) Metallische Trifft nicht zu für Schiffe, die
331 256 (1) Abschirmung der vor dem 1. Jänner 1977 auf Kiel
Kabel im Bereich gelegt worden sind.
der Ladung
--------------------------------------------------------------------
311 256 (3) Bewegliche N.E.U.
321 256 (3) Leitungen im
331 256 (3) Bereich der
Ladung
--------------------------------------------------------------------
311 260 Dusche und Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
321 260 Augendusche
331 260
in
Verbindung
mit
210 460
--------------------------------------------------------------------
331 274 Hinweistafel Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
Rauchverbot
Typ N offen
--------------------------------------------------------------------
Übergangsvorschriften Stoffe
Typ N offen:
(Typ V)
- alle Stoffe, wofür in der Stoffliste mindestens ein
Typ N offen gefordert wird;
- bis 31. Dezember 1999 alle Stoffe, wofür in der
Stoffliste ein höherer Typ gefordert wird, die man
jedoch bisher in einem Typ V befördern konnte;
- bis 31. Dezember 1999 darf in Schiffen des Typs N
offen, die mit zugelassenen
Flammendurchschlagsicherungen ausgerüstet sind,
1203 Benzin, Klasse 3 Ziffer 3 b), befördert
werden, sofern die Be- und Entladung an
Umschlagstellen erfolgt, die nicht mit
Gaspendelleitungen ausgerüstet sind.
Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherungen:
(Typ IV)
- alle Stoffe, wofür in der Stoffliste mindestens ein
Typ N offen oder ein Typ N mit
Flammendurchschlagsicherung gefordert wird;
- bis 31. Dezember 1999 alle Stoffe, wofür in der
Stoffliste ein höherer Typ gefordert wird, aber die
man bis jetzt in einem Typ IV befördern konnte,
jedoch mit Ausnahme von Benzin (Ottokraftstoff)
UN-Nr. 1203 mit einem Dampfdruck 27,6 kPa.
Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des
Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 6 kPa
(0,06 bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 10 kPa
(0,10 bar)):
(Typ III)
- alle Stoffe, wofür in der Stoffliste mindestens ein
Typ N offen, ein Typ N offen mit
Flammendurchschlagsicherung oder ein Typ N
geschlossen mit einem Einstelldruck des
Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 10 kPa
(0,10 bar) gefordert wird;
- Pyrolysebenzin bis zum 30. September 2002;
- Gemische von nicht giftigen und nicht ätzenden
Stoffen mit einem Anteil von mehr als 10% Benzen
und weniger als 50% Benzen bis zum 30. September
2002;
- bis 31. Dezember 1999 alle Stoffe, wofür in der
Stoffliste ein höherer Typ gefordert wird, die man
jedoch bisher in einem Typ III befördern konnte;
- folgende Schiffe mit Sondergenehmigung für die in
der Liste zum Zulassungszeugnis aufgeführten Stoffe
(Schiffsname, Amtliche Schiffsnummer): T.M.S.
JACINTHA, 231 1744; T.M.S. LATINIA, 231 9188;
T.M.S. STOLT HÖCHST, 700 0964; T.M.S. STOLT LONDON,
231 7492; T.M.S. STOLT MADRID, 700 1367; T.M.S.
STOLT OSLO, 700 1366; T.M.S. STOLT ZÜRICH,
700 1133.
Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des
Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 10 kPa
(0,10 bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 65 kPa
(0,65 bar)):
(Typ II)
- alle Stoffe, wofür in der Stoffliste mindestens ein
Typ N offen, ein Typ N offen mit
Flammendurchschlagsicherung oder ein Typ N
geschlossen mit einem Einstelldruck des
Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 10 kPa
(0,10 bar) gefordert wird.
Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird
auf 50 kPa (0,50 bar), dürfen alle Stoffe, wofür in
der Stoffliste ein Einstelldruck des
Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 bar)
gefordert wird, befördert werden;
- Pyrolysebenzin bis zum 30. September 2002;
- Gemische von nicht giftigen und nicht ätzenden
Stoffen mit einem Anteil von mehr als 10% Benzen
und weniger als 50% Benzen bis zum 30. September
2002;
- bis 31. Dezember 1999 alle Stoffe, wofür in der
Stoffliste ein höherer Typ gefordert wird, die man
jedoch bisher in einem Typ II befördern konnte;
- Das T.M.S. EILTANK 9, amtliche
Schiffsnummer 430 4830, mit Sondergenehmigung für
die in der Stoffliste zum Zulassungszeugnis
aufgeführten Stoffe.
Typ C mit einem Einstelldruck des
Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 9 kPa
(0,09 bar):
(Typ IIIa)
- alle Stoffe, wofür in der Stoffliste mindestens ein
Typ N oder ein Typ C mit einem Einstelldruck des
Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 10 kPa
(0,10 bar) gefordert wird;
- bis 31. Dezember 1999 alle Stoffe, wofür in der
Stoffliste ein Typ C mit einem Einstelldruck des
Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 35 kPa
(0,35 bar) gefordert wird, die man jedoch bisher in
einem Typ IIIa befördern konnte.
Typ C mit einem Einstelldruck des
Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 35 kPa
(0,35 bar):
(Typ IIa)
- alle Stoffe, wofür in der Stoffliste mindestens ein
Typ N oder ein Typ C mit einem Einstelldruck des
Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 35 kPa
(0,35 bar) gefordert wird.
Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird
auf 50 kPa (0,50 bar), dürfen alle Stoffe, wofür in
der Stoffliste ein Einstelldruck des
Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 bar)
gefordert wird, befördert werden;
- bis 31. Dezember 1999 alle Stoffe, wofür in der
Stoffliste ein Typ C mit einem Einstelldruck des
Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 bar)
gefordert wird, die man jedoch bisher in einem
Typ IIa oder IIIa befördern konnte.
ANHANG 6
AUSBILDUNG UND PRÜFUNG VON SACHKUNDIGEN
Zweck und Inhalt der Schulungen
Die nachstehenden Bestimmungen gelten für die Anerkennung von
Schulungen für Sachkundige gemäß Rn. 10 315 der Anlage B.1 oder
Rn. 210 315, 210 317 und 210 318 der Anlage B.2.
- Die Schulungen haben die Aufgabe, Personen, die als Sachkundige eingesetzt werden sollen und die gemäß Rn. 10 315 der Anlage B.1 oder Rn. 210 315, 210 317 und 210 318 der Anlage B.2 eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Schulung über die besonderen Anforderungen bei Gefahrguttransporten erwerben wollen, die hierfür erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse zu vermitteln.
- In den Schulungen sollen die in Rn. 10 315 Abs. 3 der Anlage B.1 oder Rn. 210 315 Abs. 3, 210 317 Abs. 3 und 210 318 Abs. 3 der Anlage B.2 angeführten Kenntnisse vermittelt werden.
- 1. Erstmalige Schulungen
- Es sind mindestens folgende Zeitansätze zugrundezulegen:
Grundkurs 32 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten
Aufbaukurs „Gase" 16 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten
Aufbaukurs
„Chemikalien" 16 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten
- Pro Unterrichtstag dürfen höchstens 8 Unterrichtseinheiten gegeben werden.
- Wird die theoretische Schulung im Fernunterricht durchgeführt, sind gleichwertige Unterrichtseinheiten zu Grunde zu legen. Der Fernunterricht muß innerhalb von neun Monaten durchgeführt werden.
- Der Anteil der praktischen Übungen am Grundkurs muß etwa 30 vH betragen. Die praktischen Übungen sollen möglichst im zeitlichen Zusammenhang mit der theoretischen Schulung stehen; sie müssen jedoch spätestens drei Monate nach Ablauf der tehoretischen (Anm.: richtig: theoretischen) Schulung durchgeführt werden.
- 2. Wiederholungs- und Fortbildungsschulungen
- Weitere Schulungen dienen der Auffrischung des Wissens und sollen inzwischen eingetretene technische, rechtliche und stoffbezogene Neuerungen vermitteln.
- Sie müssen vor Ablauf der in Rn. 10 315 Abs. 5 der Anlage B.1 sowie gegebenenfalls Rn. 210 315 Abs. 5, 210 317 Abs. 5 und 210 318 Abs. 5 der Anlage B.2 genannten Frist absolviert werden.
- Es sind mindestens folgende Zeitansätze zugrundezulegen:
Wiederholungs-Grundkurs 32 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten
Wiederholungs-
Aufbaukurs „Gase" 16 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten
Wiederholungs-
Aufbaukurs
„Chemikalien" 16 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten
- Pro Unterrichtstag dürfen höchstens 8 Unterrichtseinheiten gegeben werden.
- Wird die theoretische Schulung im Fernunterricht durchgeführt, sind gleichwertige Unterrichtseinheiten zu Grunde zu legen. Der Fernunterricht muß innerhalb von neun Monaten durchgeführt werden.
- Der Anteil der praktischen Übungen am Wiederholungs- Grundkurs (Anm.: richtig: Wiederholungs-Grundkurs) muß etwa 50 vH betragen. Die praktischen Übungen sollen möglichst im zeitlichen Zusammenhang mit der theoretischen Schulung stehen; sie müssen jedoch spätestens drei Monate nach Ablauf der tehoretischen (Anm.: richtig: theoretischen) Schulung durchgeführt werden.
Anerkennung von Schulungen
- Schulungen müssen durch die zuständige Behörde anerkannt werden.
- Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen. Antragsberechtigt
- sind natürliche oder juristische Personen.
- Dem Antrag auf Anerkennung sind beizufügen:
- 1. ausführliche Kurspläne mit sachlicher und zeitlicher Gliederung des Lehrstoffes unter Angabe der vorgesehenen Lehrmethoden;
- 2. Verzeichnis der Lehrkräfte, Nachweis der Sachkunde und Angabe des Tätigkeitsgebietes der Lehrkräfte;
- 3. Angaben über Schulungsräume und über das vorhandene Lehrmaterial sowie Angaben über die Einrichtung für die praktischen Übungen;
- 4. die Teilnahmebedingungen.
- Die zuständige Behörde kann weitere Angaben und die Beibringung weiterer Unterlagen verlangen, insbesondere über die Eignung der Lehrkräfte im Rahmen der Erwachsenenbildung. Die zuständige Behörde überwacht die Schulungen.
- Die zuständige Behörde kann verlangen, daß erforderliche Änderungen an den Antragsunterlagen vorgenommen werden.
- Die zuständige Behörde erteilt die Anerkennung schriftlich. Diese enthält insbesondere die Auflage, daß
- 1. die Schulungen gemäß den Antragsunterlagen durchgeführt werden;
- 2. der zuständigen Behörde die Befugnis eingeräumt wird, Beauftragte zu den Lehrgangsveranstaltungen zu entsenden;
- 3. die Termine der einzelnen Lehrveranstaltungen der zuständigen Behörde rechtzeitig anzuzeigen sind;
- 4. die Anerkennung bei Nichteinhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen wderrufen (Anm.: richtig: widerrufen) werden kann.
- Aus der Anerkennung muß hervorgehen, ob es sich um einen Grundkurs, einen Aufbaukurs oder um eine Wiederholungs- und Fortbildungsschulung handelt.
- Will der Lehrgangsveranstalter nach Anerkennung einer Schulung Veränderungen hinsichtlich solcher Umstände vornehmen, die für die Anerkennung von Bedeutung waren, hat er vorher die Zustimmung der zuständigen Behörde einzuholen. Dies gilt insbesondere für Veränderungen der eingesetzten Lehrkräfte sowie der Kurspläne.
Durchführung der Schulungen
- Die Schulungen müssen dem aktuellen Stand der Entwicklungen in den jeweiligen Schuilungsbereichen (Anm.: richtig: Schulungsbereichen) Rechnung tragen. Der Lehrgangsveranstalter trägt die Verantwortung dafür, daß die Entwicklungen in den Schulungsbereichen von den eingesetzten Lehrkräften beachtet und beherrscht werden.
- Die Durchführung der Schulungen soll so praxisnah wie möglich erfolgen.
Prüfungen
- Grundkurs
- Nach erstmaliger Schulung, einschließlich praktischer Übung, ist eine Fachprüfung ADN durchzuführen. Diese kann entweder unmittelbar nach der Schulung oder innerhalb von drei Monaten nach Schulungsende durchgeführt werden.
- Hierzu ist der von der zuständigen Behörde erstellte Fragenkatalog zu verwenden.
- Den Bewerbern sind jeweils 30 Fragen zu stellen. Die Dauer dieser Prüfung beträgt 60 Minuten. Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens 25 der 30 Fragen richtig beantwortet hat. Bei dieser Prüfung sind die Texte der Gefahrgutverordnungen als Hilsmittel (Anm.: richtig: Hilfsmittel) erlaubt.
- Jede zuständige Behörde bestimmt die Modalitäten der Fachprüfung ADN auf der Grundlage des Programms gemäß Rn. 10 315 (3) der Anlage B.1 oder Rn. 210 315 (3) der Anlage B.2.
- Aufbaukurs „Gase" und „Chemikalien"
- Nach dem Bestehen der Fachprüfung ADN für den Grundkurs wird auf Antrag eine Prüfung nach Besuch des erstmaligen Aufbaukurses „Gase" und/oder „Chemikalien" durchgeführt.
- Jede zuständige Behörde bestimmt die Modalitäten dieser Prüfung auf der Grundlage des Programms gemäß Rn. 210 317 (3) oder Rn. 210 318 (3) der Anlage B.2.
- Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN
- Die Erteilung und Erneuerung der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN gemäß dem Muster 3 des Anhangs 1 der Anlage B.1 oder dem Muster 3 des Anhangs 1 der Anlage B.2 erfolgt durch die zuständigen Behörden.
- Die Bescheinigung wird erteilt
- -nach erfolgter Schulung in einem Grundkurs, wenn der Bewerber die Fachprüfung ADN mit erfolg (Anm.: richtig: Erfolg) abgelegt hat,
- -gegebenenfalls nach erfolgter Schulung in einem Aufbaukurs Gase oder Chemikalien, wenn der Bewerber eine Prüfung Gase bzw (Anm.: richtig: bzw.) Chemikalien bestanden hat,
- -wenn der Bewerber den Nachweis erbringt, daß er an einer Wiederholungs- und Fortbildungsschulung gemäß Rn. 10 315 (5) der Anlage B.1 oder gemäß Rn. 210 315 (5) in Verbindung mit Rn. 210 317 (5) oder 210 318 (5) der Anlage B.2 regelmäßig teilgenommen hat.
- Die Zusatzbescheinigungen Gase und Chemikalien können nach Besuch des Wiederholungs-Grundkurses auch erteilt werden, wenn gemäß Rn. 210 317 (5) oder Rn. 210 318 (5) der Anlage B.2 der Bewerber innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens ein Jahr an Bord eines Typ G-Schiffes oder gegebenenfalls eines Typ C-Schiffes gearbeitet hat. Der Bewerber muß dies gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen können.
- Ist die Schulung nicht in vollem Umfang vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung erfolgt, wird eine neue Bescheinigung erteilt, für die die erneute erstmalige Schulung und Ablegung einer Fachprüfung ADN oder einer Prüfung Gase bzw. Chemikalien erforderlich ist.
ANLAGE C
--------------------------------------------------------------------
Randnummer Aufgabe Zuständige Behörde
--------------------------------------------------------------------
10 014 Feststellung, ob elektrische BMWV
Einrichtungen geprüft und
zugelassen sind
--------------------------------------------------------------------
10 251 Anerkennung von Personen für BMWV, Oberste
die Prüfung der Schiffahrtsbehörde
elektrischen Einrichtungen
--------------------------------------------------------------------
10 280 Zulassung der Personen für BMwA
Nachprüfung und Untersuchung
der
- Feuerlöschgeräte
- Feuerlöschschläuche
- besondere Ausrüstung
--------------------------------------------------------------------
10 282 (3) Ausstellung eines BMWV, Oberste
Zulassungszeugnisses Schiffahrtsbehörde
--------------------------------------------------------------------
10 282 (4) Verlängerung BMWV, Oberste
Zulassungszeugnis Schiffahrtsbehörde
--------------------------------------------------------------------
10 282 (7) Einziehung des BMWV, Oberste
Zulassungszeugnisses Schiffahrtsbehörde
Zurückhaltung des
Zulassungszeugnisses
--------------------------------------------------------------------
10 308 Genehmigung von BMWV, Oberste
Instandsetzungen Schiffahrtsbehörde
mit elektrischem Strom oder
Feuer
--------------------------------------------------------------------
10 308 Anerkennung von BMWV, Oberste
Sachverständigen für Schiffahrtsbehörde
die Ausstellung von
Gasfreiheitsbescheinigungen
--------------------------------------------------------------------
10 315 (2) Bescheinigung für BMWV, Oberste
Sachkundige Schiffahrtsbehörde
--------------------------------------------------------------------
10 315 (3) Festlegung des Ablaufs und BMWV, Oberste
und (5) Inhalts von Fachprüfungen Schiffahrtsbehörde
und Anerkennung von
Lehrgängen
--------------------------------------------------------------------
10 407 Zulassung von Landeshauptmann
Umschlagstellen
--------------------------------------------------------------------
10 416 Genehmigung zum Füllen und Schiffahrtspolizei
Entleeren von Behältern
(Containern),
Tankfahrzeugen,
Großpackmitteln (IBC) und
Tankcontainern auf dem
Schiff
--------------------------------------------------------------------
10 504 (2) Befreiung von der Pflicht, Schiffahrtspolizei
beim Stilliegen in
Hafenbecken einen
Sachkundigen an Bord zu
haben
--------------------------------------------------------------------
10 504 (3) Bezeichnung von Liegeplätzen Schiffahrtspolizei
--------------------------------------------------------------------
10 504 (4) Festlegung von anderen Schiffahrtspolizei
Abständen beim Stilliegen
--------------------------------------------------------------------
11 407 Zulassung von Landeshauptmann
Umschlagstellen
--------------------------------------------------------------------
11 408 Genehmigung von Lade- und Schiffahrtspolizei
Löscharbeiten
--------------------------------------------------------------------
11 414 (7) Genehmigung von Ausnahmen Schiffahrtspolizei
bei Lade- und Löscharbeiten
--------------------------------------------------------------------
11 505 Entgegennahme der Mitteilung Schiffahrtspolizei
über das Anhalten aus
Sicherheitsgründen
--------------------------------------------------------------------
41 505 Entgegennahme der Mitteilung Schiffahrtspolizei
über das Anhalten aus
Sicherheitsgründen
--------------------------------------------------------------------
52 407 Zulassung von Landeshauptmann
Umschlagstellen
--------------------------------------------------------------------
52 408 Genehmigung von Lade- und Schiffahrtspolizei
Löscharbeiten
--------------------------------------------------------------------
52 505 Entgegennahme der Schiffahrtspolizei
Mitteilung über das Anhalten
aus Sicherheitsgründen
--------------------------------------------------------------------
71 002 in Entgegennahme einer BMWV
Verbindung Benachrichtigung
mit 6002
und
mit Rn. 2716
ADR
--------------------------------------------------------------------
71 112 Festlegung von Maßnahmen BMWV
bei Beförderung nach
Sondervereinbarung
--------------------------------------------------------------------
71 381 Entgegennahme einer BMWV
Benachrichtigung
--------------------------------------------------------------------
71 414 Unterschreitung des BMWV
(1) a) Stauabstandes
--------------------------------------------------------------------
71 415 in Festlegung von Vorschriften Schiffahrtspolizei
Verbindung zum Schutz der menschlichen
mit 6002 Gesundheit bei beschädigten
und mit oder undichten
Rn. 2716 Versandstücken
ADR
--------------------------------------------------------------------
71 418 Entgegennahme der Mitteilung Schiffahrtspolizei
über unzustellbare Sendung
sowie Erteilung von
Weisungen
--------------------------------------------------------------------
71 429 Zulassung von Versandstücken BMWV, Abteilung II/A/5
in Verbindung mit Rn. 3752
bis 3754 ADR
--------------------------------------------------------------------
120 294 (4) Prüfung der BMWV
Stabilitätsunterlagen von
Seeschiffen
--------------------------------------------------------------------
210 014 Feststellung, ob elektrische BMWV
Einrichtungen geprüft und
zugelassen sind
--------------------------------------------------------------------
210 206 Zulassung von Gasspüranlagen BMWV, Oberste
Schiffahrtsbehörde
--------------------------------------------------------------------
210 251 Zulassung von Personen zur BMWV, Oberste
Prüfung der elektrischen Schiffahrtsbehörde
Einrichtung
--------------------------------------------------------------------
210 280 Zulassung von Personen zur BMWV, Oberste
Prüfung der Schiffahrtsbehörde
- Lade- und Löschschläuche
- Feuerlöschgeräte
- Feuerlöschschläuche
- besonderen Ausrüstung
--------------------------------------------------------------------
210 282 (3) Ausstellung eines BMWV, Oberste
Zulassungszeugnisses Schiffahrtsbehörde
--------------------------------------------------------------------
210 282 (4) Verlängerung BMWV, Oberste
Zulassungszeugnis Schiffahrtsbehörde
--------------------------------------------------------------------
210 282 (7) Einziehung des BMWV, Oberste
Zulassungszeugnisses Schiffahrtsbehörde
Zurückhaltung des
Zulassungszeugnisses
--------------------------------------------------------------------
210 284 Ausstellung von BMWV, Oberste
Ladungsbüchern Schiffahrtsbehörde
--------------------------------------------------------------------
210 307 Zulassung von Landeshauptmann
Entgasungsplätzen
--------------------------------------------------------------------
210 308 Genehmigung von BMWV, Oberste
Instandsetzungen mit Schiffahrtsbehörde
elektrischem Strom oder
Feuer
--------------------------------------------------------------------
210 308 Anerkennung von BMWV, Oberste
Sachverständigen für die Schiffahrtsbehörde
Ausstellung von
Gasfreiheitsbescheinigungen
--------------------------------------------------------------------
210 315 (2) Bescheinigung für BMWV, Oberste
Sachkundige auf Tankschiffen Schiffahrtsbehörde
--------------------------------------------------------------------
210 315 (3) Festlegung des Ablaufs und BMWV, Oberste
und (5) Inhalts von Fachprüfungen Schiffahrtsbehörde
und Anerkennung von
Lehrgängen für Sachkundige
auf Tankschiffen
--------------------------------------------------------------------
210 317 (2) Bescheinigung für BMWV, Oberste
Sachkundige auf Schiffahrtsbehörde
Typ G-Schiffen
--------------------------------------------------------------------
210 317 (3) Festlegung des Ablaufs und BMWV, Oberste
und (5) Inhalts von Fachprüfungen Schiffahrtsbehörde
und Anerkennung von
Lehrgängen für Sachkundige
auf Typ G-Schiffen
--------------------------------------------------------------------
210 318 (2) Ein Jahr Arbeit an Bis zum 1. Jänner 2003
Bord eines Typ gilt auch die Person
C-Schiffs als Sachkundiger, die
nach erfolgreichem
Abschluß der C-Prüfung
mit einer durch die
zuständige Behörde
abgegebenen
Bescheinigung
nachweisen kann, daß
sie Erfahrung an Bord
eines Tankschiffes vom
Typ N geschlossen mit
Inox-Tanks oder
Coating versehenen
Tanks hat.
--------------------------------------------------------------------
210 318 (3) Festlegung des Ablaufs und BMWV, Oberste
und (5) Inhalts von Fachprüfungen Schiffahrtsbehörde
und Anerkennung von
Lehrgängen für Sachkundige
auf Typ C-Schiffen
--------------------------------------------------------------------
210 407 Zulassung von Landeshauptmann
Umschlagstellen
--------------------------------------------------------------------
210 409 Genehmigung von Lade- und Schiffahrtspolizei
Löscharbeiten
--------------------------------------------------------------------
210 415 (2) Zulassung von sachkundigen BMwA
Personen oder Firmen zur
Reinigung von Tankschiffen
Zulassung von Stellen zur
Reinigung von Tankschiffen
--------------------------------------------------------------------
210 424 Festlegung von Ausnahmen für Schiffahrtspolizei
das Löschen
--------------------------------------------------------------------
210 504 (2) Befreiung von der Pflicht, Schiffahrtspolizei
beim Stilliegen in
Hafenbecken einen
Sachkundigen an Bord zu
haben
--------------------------------------------------------------------
210 504 (3) Bezeichnung von Liegeplätzen Schiffahrtspolizei
--------------------------------------------------------------------
210 504 (4) Festlegung von anderen Schiffahrtspolizei
Abständen beim Stilliegen
--------------------------------------------------------------------
241 411 Entgegennahme der Mitteilung
über Schiffahrtspolizei
erhöhte Schwefelwasserstoff-
konzentration
--------------------------------------------------------------------
311 221 (9) Zulassung von BMWV, Oberste
Probeentnahmeeinrichtungen Schiffahrtsbehörde
--------------------------------------------------------------------
311 223 (1) Erlaß von Vorschriften für BMwA
Druckbehälter
--------------------------------------------------------------------
311 250 (2) Sichtvermerk auf Unterlagen BMWV
für die elektrischen Anlagen
--------------------------------------------------------------------
321 212 (6) Zulassung von Flammendurch- BMWV, Oberste
schlagsicherungen Schiffahrtsbehörde
--------------------------------------------------------------------
321 221 (9) Zulassung von BMWV, Oberste
und (10) Probeentnahmeeinrichtungen Schiffahrtsbehörde
--------------------------------------------------------------------
321 223 (5) Erlaß von Vorschriften für BMwA
Druckbehälter
--------------------------------------------------------------------
321 250 (2) Sichtvermerk auf Unterlagen BMWV
für die elektrischen Anlagen
--------------------------------------------------------------------
331 212 (6) Zulassung von Flammendurch- BMWV, Oberste
schlagsicherungen Schiffahrtsbehörde
--------------------------------------------------------------------
331 221 (9) Zulassung von BMWV, Oberste
und (10) Probeentnahmeeinrichtungen Schiffahrtsbehörde
--------------------------------------------------------------------
331 223 (5) Erlaß von Vorschriften für BMwA
Druckbehälter
--------------------------------------------------------------------
331 250 (2) Sichtvermerk auf Unterlagen BMWV
für die elektrischen Anlagen
--------------------------------------------------------------------
*1) Nichtzutreffendes streichen
*2) Falls kein einheitlicher Typ der Ladetanks: siehe Seite 3 *3) Nur bei Beladung auszufüllen
Anhang nicht direkt darstellbar, es wird auf die gedruckte Form
des BGBl. verwiesen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
10012727
Dokumentnummer
NOR12159593
alte Dokumentnummer
N9199957680L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)