Anlage 3 ADN-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 09.5.2001

Anlage 3

— III. TEIL Bauvorschriften Kapitel 1

Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs G

311 000-

311 099

311 100 Allgemeines

Die Bauvorschriften des Kapitels 1 des III. Teils gelten für

Tankschiffe des Typs G.

311 101-

311 199

311 200 Baustoffe

(1) a) Der Schiffskörper und die Ladetanks müssen aus Schiffbaustahl oder aus einem anderen mindestens gleichwertigen Metall gebaut sein. Für die Ladetanks dürfen auch andere, gleichwertige Materialien verwendet werden.

Die Gleichwertigkeit muß sich auf die mechanischen Eigenschaften sowie auf Beständigkeit gegen Temperatur- und Feuereinwirkung beziehen.

b) Alle Teile des Schiffes einschließlich Einrichtung und Ausrüstung, welche mit der Ladung in Berührung kommen können, müssen aus Baustoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden oder eine Zersetzung der Ladung verursachen noch mit ihr schädliche oder gefährliche Verbindungen eingehen können.

(2) Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen oder

Kunststoffen im Bereich der Ladung ist verboten, sofern dies nicht in Absatzoder im Gefahrgut-Zulassungszeugnis ausdrücklich zugelassen ist.

(3) a) Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen oder Kunststoffen im Bereich der Ladung ist nur zulässig für:

  1. der Ladung ist nur zulässig für:
  1. d) Alle in den Wohnräumen und im Steuerhaus verwendeten fest eingebauten Materialien, mit Ausnahme der Möbel, müssen schwer entflammbar sein. Im Brandfall dürfen sie Rauch oder giftige Gase nicht in gefährlichem Maße entwickeln.

(4) Die im Bereich der Ladung verwendete Farbe darf bei

Schlag- oder ähnlicher Beanspruchung keine Funkenbildung hervorrufen können.

(5) Die Verwendung von Kunststoffen für Beiboote ist nur

zulässig, wenn das Material schwer entflammbar ist. 311 201- 311 207

311 208 Klassifikation

(1) Das Tankschiff muß unter Aufsicht einer anerkannten

Klassifikationsgesellschaft für deren höchste Klasse gebaut und in ihre höchste Klasse eingestuft sein.

Die Klasse muß aufrechterhalten werden.

(2) Pumpenräume müssen bei jeder Erneuerung des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft kontrolliert werden. Diese Kontrolle hat mindestens zu umfassen:

  1. unterzeichnete Bescheinigungen über die Kontrolle des Pumpenraumes sind an Bord mitzuführen. Aus den Bescheinigungen müssen wenigstens die oben erwähnten Kontrollen und die dabei erzielten Resultate sowie das Datum der Kontrolle ersichtlich sein.
  1. mu ß bei jeder Erneuerung des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft geprüft werden. Eine von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft unterzeichnete Bescheinigung ist an Bord mitzuführen.
  1. 311 209
  1. 311 210 Schutz gegen das Eindringen von Gasen
  1. von Aufbauten muss mindestens 0,50 m über Deck liegen und die Höhe der Sülle von Zugangsluken zu Räumen unter Deck muss mindestens 0,50 m über Deck betragen. Dies ist nicht erforderlich, wenn die dem Bereich der Ladung zugewandte Wand der Aufbauten von Bordwand zu Bordwand durchgezogen und lediglich mit Durchgangsöffnungen versehen ist, wobei die Sülle dieser Öffnungen eine Höhe von mindestens 0,50 m über Deck haben. Die Höhe dieser Wand muss mindestens 2,00 m betragen. Die Unterkannte der Öffnungen in den Seitenwänden von Aufbauten und die Oberkante der Sülle von Zugangsluken, die sich hinter der durchgezogenen Querwand befinden, müssen in diesem Fall mindestens 0,10 m über Deck liegen. Sülle von Maschinenraumtüren und -zugangsluken müssen jedoch immer eine Höhe von mindestens 0,50 m haben.
  1. gro ßen, direkt über dem Deck angeordneten Öffnungen versehen sein.

311 211 Aufstellungsräume und Ladetanks

a) Der höchstzulässige Inhalt eines Ladetanks ist nach

folgender Tabelle zu ermitteln:

--------------------------------------------------------------

L . B . H in m3 Höchstzulässiger Inhalt eines

Ladetanks in m3

--------------------------------------------------------------

bis 600 L . B . H . 0,3

600 bis 3 759 180 + (L . B . H - 600) 0,0635

--------------------------------------------------------------

> 3 750 380

--------------------------------------------------------------

In vorstehender Tabelle ist L . B . H das Produkt aus

den Hauptabmessungen des Tankschiffes in Metern (nach

dem Eichschein). Es ist:

L = größte Länge des Schiffsrumpfes in m;

B = größte Breite des Schiffsrumpfes in m;

H = kleinster senkrechter Abstand zwischen Unterkante

Kiel und dem tiefsten Punkt des Decks an der

Seite des Schiffes (Seitenhöhe) im Bereich der

Ladung in m;

Bei Trunkdeckschiffen ist H durch H` zu ersetzen. H`

ist nach folgender Formel zu ermitteln:

H` = H + (ht . bt/B . lt/L)

ht = Höhe des Trunks (Abstand zwischen Trunkdeck und

Hauptdeck an Seite Trunk auf L/2 gemessen) in m;

bt = Breite des Trunks in m;

lt = Länge des Trunks in m.

  1. b) Verboten sind Druckbehälter mit einem Verhältnis von Länge zu Durchmesser von mehr als 7.
  2. c) Die Druckbehälter sind für eine Temperatur der Ladung von 40 ºC auszulegen.
  1. b) Ladetanks müssen gegen Aufschwimmen gesichert sein.
  2. c) Ein Pumpensumpf darf nicht mehr als 0,10 m3 Inhalt haben. Bei Drucktanks darf er jedoch einen Inhalt von 0,20 m3 haben.
  3. d) Stützen, welche tragende Teile der Schiffseitenwände mit tragenden Teilen des Längsschotts der Ladetanks verbinden, oder Stützen, welche tragende Teile des Schiffbodens mit dem Tankboden verbinden, sind nicht zulässig.
  1. b) Aufstellungsräume und Ladetanks müssen untersucht werden können.
  2. c) Alle Räume im Bereich der Ladung müssen gelüftet werden können. Es muß geprüft werden können, ob sie gasfrei sind.
  1. wasserdicht sein. Die Ladetanks und die Endschotte der Aufstellungsräume sowie die den Bereich der Ladung begrenzenden Schotte dürfen unter Deck keine Öffnungen oder Durchführungen enthalten. In den Schotten zwischen zwei Aufstellungsräumen dürfen Durchführungen vorhanden sein. Im Schott zwischen Maschinenraum und Betriebsraum im Bereich der Ladung oder zwischen Maschinenraum und Aufstellungsraum dürfen Durchführungen vorhanden sein, wenn sie den in Rn. 311 217 (5) enthaltenen Bestimmungen entsprechen.
  1. nur für Ballastaufnahme eingerichtet sein. Doppelböden dürfen nur als Brennstofftank eingerichtet werden, wenn sie die Vorschriften der Rn. 311 232 erfüllen.
  1. b) Ein solcher Betriebsraum muß mit Ausnahme der Zugangs- und Lüftungsöffnungen wasserdicht sein.
  2. c) In dem unter a) genannten Betriebsraum dürfen keine Lade- und Löschleitungen vorhanden sein.
  1. vorhanden sein, wenn der Pumpenraum den Vorschriften der Rn. 311 217 (6) vollständig entspricht.
  1. der Ladung müssen so angeordnet sein, daß sie angemessen und vollständig gereinigt und untersucht werden können. Mit Ausnahme von Wallgängen und Doppelböden, wenn sie keine gemeinsame Wand mit den Ladetanks haben, müssen Zugangsöffnungen so bemessen sein, daß eine Person mit angelegtem Atemgerät ungehindert in den Raum hinein oder aus ihm heraus gelangen kann. Mindestgröße der Öffnung: 0,36 m2 kleinste Seitenlänge: 0,50 m. Zugangsöffnungen müssen so gebaut sein, daß verletzte oder ohnmächtige Personen vom Boden des betreffenden Raumes ohne besondere Schwierigkeiten geborgen werden können, gegebenenfalls mit Hilfe von fest angebrachten Vorrichtungen. Der Abstand zwischen den Verstärkungen in obengenannten Räumen darf nicht weniger als 0,50 m betragen. Im Doppelboden darf dieser Abstand auf 0,45 m verringert werden. Ladetanks dürfen mit runden Öffnungen mit einem Mindestdurchmesser von 0,68 m versehen sein.
  1. 311 212 Lüftung
  1. vorhanden sein, deren Abmessungen und Anordnung so beschaffen sein müssen, daß die Lüftung an jeder Stelle des Aufstellungsraumes wirksam ist. Sind diese Öffnungen nicht vorhanden, muß der Aufstellungsraum inertisiert oder mit trockener Luft gefüllt werden können.
  1. nicht für Ballastzwecke eingerichtet sind, und eventuell vorhandene Kofferdämme zwischen Maschinenräumen und Pumpenräumen müssen durch Vorrichtungen gelüftet werden können.
  1. den Betriebsraumboden herangeführt sein. Die Zuluft muß durch einen Schacht von oben in den Betriebsraum eingeführt werden. Die Zuluftöffnungen müssen mindestens 2,00 m über Deck, 2,00 m von Tanköffnungen und 6,00 m von Austrittsöffnungen der Sicherheitsventile entfernt angebracht sein. Die hierzu gegebenenfalls notwendigen Verlängerungsrohre dürfen klappbar ausgeführt sein.
  1. k önnen.
  1. so ausgeführt sein daß Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Lüftergehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen ist.
  1. sein , welche die Bedingungen für das Schließen angeben. Alle Lüftungsöffnungen, die von Wohnräumen und Betriebsräumen ins Freie führen, müssen mit Feuerklappen versehen sein. Diese Lüftungsöffnungen müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt angeordnet sein.

Betriebsräumen dürfen in diesem Bereich angeordnet sein. 311 213 Stabilität (Allgemein)

(1) Eine ausreichende Stabilität einschließlich

Leckstabilität muß nachgewiesen sein.

(2) Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung -

Schiffsleergewicht und Lage des Gewichtsschwerpunktes - müssen entweder durch einen Krängungsversuch oder durch eine detaillierte Gewichtsberechnung ermittelt werden. Hierbei muß das Schiffsleergewicht durch einen Tiefgangsnachweis am Schiff kontrolliert werden, wobei die durch Gewichtsberechnung ermittelten Massen nicht mehr als +-5% von dem durch Tiefgangsablesung ermittelten Deplacement abweichen dürfen.

(3) Ausreichende Intaktstabilität muß für alle Stadien des Be- und Entladens und für den Endbeladungszustand nachgewiesen werden. Die Schwimmfähigkeit im Leckfall muß für den ungünstigsten Beladungszustand nachgewiesen werden. Hierbei muß für die kritischen Zwischenzustände und für den Endzustand der Flutung der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden. Treten in Zwischenzuständen negative Stabilitätswerte auf, können sie akzeptiert werden, wenn der weitere Verlauf der Leckhebelarmkurve ausreichende positive Stabilitätswerte aufweist.

311 214 Stabilität (Intakt)

Die sich aus der Leckrechnung ergebenden

Intaktstabilitätsforderungen dürfen nicht unterschritten

werden.

311 215 Stabilität (im Leckfall)

Für den Leckfall sind folgende Annahmen zu

berücksichtigen:

a) Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite:

Längsausdehnung: mindestens 0,10 L jedoch nicht

weniger als 5,00 m,

Querausdehnung: 0,79 m

Senkrechte Ausdehnung: von der Basis aufwärts

unbegrenzt.

b) Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden:

Längsausdehnung: mindestens 0,10 L jedoch nicht

weniger als 5,00 m,

Querausdehnung: 3,00 m

Senkrechte Ausdehnung: von der Basis 0,59 m aufwärts,

Sumpf ausgenommen.

  1. c) Alle in den Beschädigungsbereich fallenden Schotte sind als leck anzusehen, das heißt, die Schotteinteilung muß so gewählt sein, daß das Schiff auch nach dem Fluten von zwei oder mehr direkt hintereinander liegenden Abteilungen schwimmfähig bleibt.
  1. der Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel ≥ 0,05 m in Verbindung mit einer Fläche ≥ 0,0065 m . rad aufweisen. Diese Mindestwerte der Stabilität sind bis zum Eintauchen der ersten nicht wetterdicht verschlossenen Öffnung, jedoch vor einem Neigungswinkel ≤ 27 Grad einzuhalten. Tauchen nicht wetterdicht verschlossene Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.

(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)

  1. zus ätzlich fluten können, wasserdicht verschlossen werden können, müssen diese Verschlußeinrichtungen entsprechend ihren Anforderungen beschriftet sein.
  1. von Asymmetrien vorgesehen, muß der Ausgleich innerhalb von 15 Minuten erfolgen, wenn im Zwischenzustand ausreichende Leckstabilitätswerte nachgewiesen werden.
  1. 311 216 Maschinenräume
  1. 311 217 Wohnräume und Betriebsräume
  1. der Ladung hinter der hintersten senkrechten Ebene oder vor der vordersten senkrechten Ebene des unterhalb des Decks liegenden Teils des Bereichs der Ladung liegen. Fenster des Steuerhauses, welche mindestens 1,00 m über dem Steuerhausboden liegen, dürfen nach vorn geneigt sein.
  1. nicht zum Bereich der Ladung gerichtet sein. Scharniere von Türen, die nach außen öffnen und nicht in einer Nische untergebracht sind, deren Tiefe mindestens der Türbreite entspricht, müssen dem Bereich der Ladung zugewendet sein.
  1. m üssen geschlossen werden können. Folgender Hinweis muß am Zugang zu diesen Räumen angebracht sein:

Erlaubnis des Schiffsführers öffnen.

Sofort wieder schließen.

  1. b) Die Durchführung der Welle durch das Schott muß gasdicht und von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassen sein.
  2. c) Ein Anschlag muß die erforderlichen Betriebsanweisungen enthalten.
  3. d) Im Schott zwischen Maschinenraum und Betriebsraum im Bereich der Ladung und zwischen Maschinenraum und Aufstellungsraum dürfen Durchführungen für elektrische Kabel, Hydraulikleitungen und Rohrleitungen für Meß-, Regel- und Alarmeinrichtungen angebracht werden, wenn die Durchführungen gasdicht und von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassen sind. Durchführungen durch ein Schott, das mit einer Brandschutzisolierung „A-60" gemäß SOLAS II-2, Regel 3 versehen ist, müssen eine gleichwertige Brandschutzisolierung aufweisen.
  4. e) Durch das Schott zwischen Maschinenraum und Betriebsraum im Bereich der Ladung dürfen Rohrleitungen hindurch geführt werden, wenn es sich dabei um Rohrleitungen zwischen maschinellen Anlagen im Maschinenraum und im Betriebsraum handelt, welche im Betriebsraum keine Öffnungen enthalten.
  5. f) Vom Maschinenraum aus dürfen Rohrleitungen durch den Betriebsraum im Bereich der Ladung oder den Aufstellungsraum hindurch ins Freie geführt werden, wenn sie innerhalb des Betriebsraumes oder des Aufstellungsraumes in dickwandiger Ausführung verlegt sind und im Betriebsraum oder im Aufstellungsraum keine Flanschverbindungen oder Öffnungen haben.
  6. g) Wenn eine Antriebswelle von Hilfsmaschinen durch eine über Deck gelegene Wand führt, muß die Durchführung gasdicht sein.
  1. angebracht sein:
  1. ausreichenden Sauerstoffgehalt überprüfen.

Bei Alarm den Raum sofort verlassen.

  1. 311 218- 311 220
  1. 311 221 Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen
  1. a) -
  2. b) einem Niveau-Anzeigegerät;
  3. c) einem Niveau-Warngerät, das spätestens bei einer Füllung von 86% anspricht;
  4. d) einem Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung, der spätestens bei einer Füllung von 97,5% auslöst;
  5. e) einer Einrichtung zum Messen des Drucks;
  6. f) einer Einrichtung zum Messen der Temperatur der Ladung;
  7. g) einer verschließbaren Anschlussmöglichkeit für den Anschluss einer geschlossenen Probeentnahmeeinrichtung;
  8. h) -
  1. der Absperrorgane für den entsprechenden Ladetank aus abgelesen werden können.
  1. akustischen Alarm auszulösen und muß vom Niveau-Anzeigegerät unabhängig sein.
  1. optischen und akustischen Alarm auszulösen und gleichzeitig einen elektrischen Kontakt zu betätigen, der in Form eines binären Signals die von der Landanlage übergebene und gespeiste Stromschleife unterbrechen und landseitige Maßnahmen gegen ein Überlaufen beim Beladen einleiten kann.
  1. wasserdichten Gerätesteckers einer Kupplungssteckvorrichtung nach IEC-Publikation 309 für Gleichstrom 40 bis 50 V, Kennfarbe weiß, Lage der Hilfsnase 10 h, übergeben werden können.
  1. mu ß gewährleistet sein.
  1. 311 222 Öffnungen der Ladetanks
  1. versehen sein, die den Vorschriften gemäß Rn. 311 223 (1) entsprechen.
  1. gekennzeichnet ist.
  1. 311 223 Druckprüfung
  1. betragen.
  1. nach Absatz (2) beträgt elf Jahre.
  1. 311 224
  1. 311 225 Pumpen und Leitungen
  1. b) -
  2. c) Lade- und Löschleitungen müssen sich deutlich von den übrigen Rohrleitungen unterscheiden, zum Beispiel durch farbliche Kennzeichnung.
  3. d) Lade- und Löschleitungen an Deck und Gassammelleitungen, mit Ausnahme der Landanschlüsse, jedoch einschließlich der Sicherheitsventile, müssen sich mit den zugehörigen Trennschiebern und Ventilen innerhalb der längsschiffs verlaufenden außenseitigen Begrenzung der Dome und mindestens im Abstand von einem Viertel der Schiffsbreite zur Außenhaut befinden. Dies gilt nicht für die Entlastungsrohrleitungen hinter den Sicherheitsventilen. Wenn es jedoch querschiffs nur einen Tankdom gibt, müssen sich diese Leitungen mit den zugehörigen Trennschiebern und Ventilen mindestens in einem Abstand von 2,70 m von der Außenhaut befinden. Bei nebeneinander angeordneten Ladetanks sind alle Anschlüsse an die Tankdome auf der nach mittschiffs liegenden Tankdomseite anzuordnen. Dabei dürfen die äußeren Anschlüsse auf der Mittellinie, die parallel zur Mittschiffsachse durch die Tankdome führt, liegen. Die Absperrarmaturen sind möglichst dicht oder direkt am Tankdom anzuordnen. Absperrarmaturen der Lade- und Löschleitungen sind in doppelter Ausführung vorzusehen, wovon eine Armatur als fernbetätigte Schnellschlußarmatur auszuführen ist. Bei einem Innendurchmesser 50 mm darf eine der Absperrarmaturen als Rohrbruchsicherung ausgeführt werden.
  4. e) Landanschlüsse müssen mindestens 6,00 m von Zugängen und Öffnungen der Wohnräume und der außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen Betriebsräume entfernt sein.
  5. f) Alle Landanschlüsse der Gassammelleitung und der Landanschluß der Lade- und Löschleitung, über die geladen oder gelöscht wird, müssen mit einer Absperrarmatur und einem Schnellschlußventil versehen sein. Alle Landanschlüsse müssen jedoch, wenn sie nicht in Betrieb sind, mit einem Blindflansch versehen sein.
  6. g) -
  7. h) -
  1. 3 ,00 m verringert werden, wenn am Ende des Bereichs der Ladung ein Querschott gemäß Rn. 311 210 (2) vorhanden ist. Die Durchgangsöffnungen müssen in diesem Fall mit Türen angeordnet sein.
  1. elektrisch leitend mit dem Schiffskörper verbunden sein.
  1. der Eigengaslöschanlage mit Einrichtungen zum Messen des Drucks versehen sein.
  1. von mindestens 0,14 m haben.
  1. der Eigengaslöschanlage aus abgelesen werden können. Der höchstzulässige Über- oder Unterdruck muß durch eine rote Markierung kenntlich gemacht sein.
  1. benutzt werden können.
  1. 311 226
  1. 311 227 Kühlanlage
  1. a) Die Leistungsfähigkeit der Kühlanlagen muß so bemessen sein, daß bei Ausfall einer Anlage die Temperatur der Ladung gehalten werden kann, ohne daß aus den Sicherheitseinrichtungen Gas entweicht.
  2. b) Wenn die Anlagen elektrisch betrieben werden, müssen sie an voneinander unabhängige Stromkreise geschaltet sein, die von mindestens zwei verschiedenen Stromquellen gespeist werden. Außerdem muß eine Möglichkeit zum Landanschluß bestehen. Das erforderliche Verbindungskabel muß an Bord sein.
  3. c) Ladetanks, Rohrleitungen und Zubehör müssen so isoliert sein, daß beim Ausfall aller Kühlanlagen die gesamte Ladung mindestens 52 Stunden lang in einem Zustand verbleibt, bei dem die Sicherheitsventile nicht öffnen.
  1. d) Kühlanlagen müssen so angeordnet sein, daß ihre Aufgabe auch durch eine vom Schiff unabhängige Anlage übernommen werden kann.
  1. versehenen besonderen Betriebsraum aufgestellt werden.
  1. durch Berechnung nachgewiesen sein. Die Berechnung ist durch einen Kühlversuch (Wärmegleichgewichtsversuch) zu überprüfen.
  1. 311 228 Berieselungsanlage
  1. mu ß das Schiff im Bereich der Ladung an Deck mit einer Berieselungsanlage versehen sein, mit der Dämpfe aus der Ladung niedergeschlagen werden können.
  1. aus versehen sein. Die Anlage muß vom Steuerstand und von Deck aus in Betrieb gesetzt werden können. Die Kapazität der Berieselungsanlage muß mindestens so ausgelegt sein, daß bei gleichzeitiger Benutzung aller Düsen pro Stunde 50 Liter pro m2 Decksfläche im Bereich der Ladung erreicht wird.
  1. 311 229- 311 230
  1. 311 231 Maschinen
  1. mit Kraftstoff betrieben werden, der einen Flammpunkt von mehr als 55 ºC hat.
  1. sein.
  1. oder Löschens verwendet werden, sowie an deren Luft- und Abgasschächten dürfen keine Oberflächentemperaturen auftreten, die oberhalb der für die Temperaturklasse geforderten oder zugelassenen Werte liegen. Dies gilt nicht für Motoren, welche in Betriebsräumen aufgestellt sind, die den Vorschriften der Rn. 311 252 (3) b) vollständig entsprechen.
  1. auszulegen , daß bei einer Außentemperatur von 20 ºC die mittlere Temperatur des Maschinenraums einen Wert von 40 ºC nicht übersteigt.
  1. 311 232 Brennstofftanks
  1. 311 233
  1. 311 234 Abgasrohre
  1. die Bordwand ins Freie geleitet werden. Die Austrittsöffnung muß mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt sein.
  1. das Austreten von Funken versehen sein, zB Funkenfänger. 311 235 Lenz- und Ballasteinrichtung
  1. der Ladung müssen im Bereich der Ladung aufgestellt sein.
  1. dieser nicht an das Lenzsystem angeschlossen sein.
  1. 311 236- 311 239
  1. 311 240 Feuerlöscheinrichtungen
  1. sein.
  1. entsprechen :
  1. gegebenenfalls alle Räume mit für die Kühlanlage wichtigen Einrichtungen (Schalttafeln, Kompressoren usw.) mit einer festinstallierten Feuerlöscheinrichtung versehen sein, die von Deck aus in Betrieb gesetzt werden kann und den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entspricht.

Handfeuerlöscher müssen sich im Bereich der Ladung befinden. 311 241 Feuer und offenes Licht

(1) Die Mündungen der Schornsteine müssen sich mindestens

2,00 m außerhalb des Bereichs der Ladung befinden. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die das Austreten von Funken und das Eindringen von Wasser zu verhindern.

(2) Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen

Kraftstoffen, noch mit Flüssiggas oder mit festen Brennstoffen betrieben werden.

Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder in

einem besonders dafür geeigneten Raum aufgestellt sind, dürfen diese jedoch mit flüssigem Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 ºC betrieben werden.

Koch- und Kühlgeräte sind nur in den Wohnräumen zugelassen.

(3) Es sind nur elektrische Beleuchtungsgeräte zugelassen. 311 242- 311 249

311 250 Unterlagen für die elektrischen Anlagen

(1) Zusätzlich zu den nach der Schiffstechnikverordnung geforderten Unterlagen müssen an Bord vorhanden sein:

  1. a) ein Plan mit den Grenzen des Bereichs der Ladung auf dem die in diesem Bereich installierten elektrischen Betriebsmittel eingetragen sind;
  2. b) eine Liste über die unter Buchstabe a) aufgeführten elektrischen Betriebsmittel mit folgenden Angaben:
  1. c) eine Liste oder ein Übersichtsplan über die außerhalb des Bereichs der Ladung vorhandenen Betriebsmittel, die während des Ladens, Löschens und Entgasens betrieben werden dürfen. Alle anderen Betriebsmittel müssen rot gekennzeichnet sein. Siehe Rn. 311 252 (3) und (4).
  1. 311 251 Elektrische Einrichtungen
  1. selbstt ätige Isolationskontrolleinrichtung mit optischer und akustischer Warnung eingebaut sein.
  1. 311 252 Art und Aufstellungsort der elektrischen Einrichtungen
  1. b) In Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen sind nur zugelassen (vergleichbar Zone 1):
  1. c) In den Betriebsräumen unter Deck im Bereich der Ladung sind nur zugelassen (vergleichbar Zone 1):
  1. d) Die Schalt- und Schutzeinrichtungen zu den unter Buchstabe a), b) und c) genannten Einrichtungen müssen außerhalb des Bereichs der Ladung liegen, wenn sie nicht eigensicher ausgeführt sind.
  2. e) Auf Deck innerhalb des Bereichs der Ladung müssen die elektrischen Einrichtungen dem Typ „bescheinigte Sicherheit" entsprechen (vergleichbar Zone 1).
  1. untergebracht sein.
  1. b) Dies gilt nicht für:
  1. angegebenen Vorschriften nicht entsprechen, sowie ihre Schaltgeräte müssen rot gekennzeichnet sein. Das Abschalten dieser Einrichtungen muß an einer zentralen Stelle an Bord erfolgen.
  1. angegebenen Vorschriften nicht entspricht, aber durch eine Maschine ständig angetrieben wird, muß mit einem Schalter versehen sein, der den Generator entregt. Eine Hinweistafel mit den Bedienungsvorschriften muß beim Schalter angebracht sein.
  1. 311 253 Erdung
  1. unter Spannung stehenden Metallteile elektrischer Geräte sowie Metallarmierungen und Metallmäntel von Kabeln geerdet sein, sofern sie nicht durch die Art ihres Einbaues mit dem Schiffskörper metallisch leitend verbunden sind.
  1. unter 50 Volt.

(3) Ladetanks müssen geerdet sein.

311 254- 311 255

311 256 Elektrische Kabel

(1) Alle Kabel, die im Bereich der Ladung liegen, müssen

eine metallische Abschirmung haben.

(2) Kabel und Steckdosen im Bereich der Ladung müssen gegen

mechanische Beschädigung geschützt sein.

(3) Bewegliche Leitungen im Bereich der Ladung sind

verboten, ausgenommen für eigensichere Stromkreise sowie für den Anschluß von Signal- und Landstegbeleuchtung.

(4) Kabel für eigensichere Stromkreise dürfen nur für

derartige Stromkreise verwendet werden und müssen von anderen Kabeln, die nicht zu solchen Stromkreisen gehören, getrennt verlegt sein (zB nicht zusammen im gleichen Kabelbündel und nicht durch gemeinsame Kabelschellen gehaltert).

(5) Für die beweglichen Kabel zum Anschluss von Signal- und Landstegbeleuchtung dürfen nur Schlauchleitungen des Typs H07RN-F gemäß ÖVE K40 Teil 4 oder Kabel mindestens gleichwertiger Ausführung mit einem Mindestquerschnitt der Leiter von 1,5 mm2 verwendet werden.

Diese Kabel müssen möglichst kurz und so geführt sein, daß

eine Beschädigung nicht zu befürchten ist.

311 257- 311 259

311 260 Besondere Ausrüstung

Das Schiff muß mit einer Dusche und einem Augen- und Gesichtsbad an einer direkt vom Bereich der Ladung

zugänglichen Stelle ausgerüstet sein.

311 261- 311 270

311 271 Zutrift an Bord

Die Hinweistafeln mit dem Zutrittsverbot gemäß Rn. 210 371

müssen von beiden Schiffsseiten aus deutlich lesbar sein.

311 272- 311 273

311 274 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht

(1) Die Hinweistafeln mit dem Rauchverbot gemäß Rn. 210 374

müssen von beiden Schiffsseiten aus deutlich lesbar sein.

(2) In der Nähe des Zugangs zu Stellen, an denen das Rauchen

oder die Verwendung von Feuer oder offenem Licht nicht immer verboten ist, müssen Hinweisschilder die Umstände angeben, unter denen das Verbot gilt.

(3) In den Wohnräumen und im Steuerhaus muß in der Nähe

jedes Ausgangs ein Aschenbecher angebracht sein. 311 275- 311 291

311 292 Notausgang

Räume, deren Zu- oder Ausgänge im Leckfall teilweise oder

ganz eintauchen, müssen mit einem Notausgang versehen werden, der mindestens 0,10 m über der Schwimmebene liegt. Dies gilt nicht für Vor- und Achterpiek.

311 293-

320 999

Kapitel 2

Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs C

321 000-

321 099

321 100 Allgemeines

Die Bauvorschriften des Kapitels 2 des III. Teils gelten für

Tankschiffe des Typs C.

321 101-

321 199

321 200 Baustoffe

(1) a) Der Schiffskörper und die Ladetanks müssen aus Schiffsbaustahl oder aus einem anderen mindestens gleichwertigen Metall gebaut sein. Für unabhängige Ladetanks dürfen auch andere, gleichwertige Materialien verwendet werden. Die Gleichwertigkeit muß sich auf die mechanischen Eigenschaften und auf die Beständigkeit gegen Temperatur- und Feuereinwirkung beziehen.

  1. b) Alle Teile des Schiffes einschließlich Einrichtung und Ausrüstung, welche mit der Ladung in Berührung kommen können, müssen aus Baustoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden oder eine Zersetzung der Ladung verursachen noch mit ihr schädliche oder gefährliche Verbindungen eingehen können.
  2. c) Gassammel- und Gasabfuhrleitungen müssen gegen Korrosion geschützt sein.

(2) Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen oder

Kunststoffen im Bereich der Ladung ist verboten, sofern dies nicht in Absatzoder im Gefahrgut-Zulassungszeugnis ausdrücklich zugelassen ist.

(3) a) Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen oder Kunststoffen im Bereich der Ladung ist nur zulässig für:

  1. der Ladung ist nur zulässig für:
  1. d) Alle in den Wohnräumen und im Steuerhaus verwendeten fest eingebauten Materialien, mit Ausnahme der Möbel, müssen schwer entflammbar sein. Im Brandfall dürfen sie Rauch oder giftige Gase nicht in gefährlichem Maße entwickeln.

(4) Die im Bereich der Ladung verwendete Farbe darf bei

Schlag- oder ähnlicher Beanspruchung keine Funkenbildung hervorrufen können.

(5) Die Verwendung von Kunststoffen für Beiboote ist nur

zulässig, wenn das Material schwer entflammbar ist. 321 201- 321 207

321 208 Klassifikation

(1) Das Tankschiff muß unter Aufsicht einer anerkannten

Klassifikationsgesellschaft für deren höchste Klasse gebaut und in ihre höchste Klasse eingestuft sein.

Die Klasse muß aufrechterhalten werden.

(2) Pumpenräume müssen bei jeder Erneuerung des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft kontrolliert werden.

Diese Kontrolle hat mindestens zu umfassen:

  1. unterzeichnete Bescheinigungen über die Kontrolle des Pumpenraumes sind an Bord mitzuführen. Aus den Bescheinigungen müssen mindestens die oben erwähnten Kontrollen und die dabei erzielten Resultate sowie das Datum der Kontrolle ersichtlich sein.
  1. mu ß bei jeder Erneuerung des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses einmal von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft geprüft werden. Eine von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft unterzeichnete Bescheinigung ist an Bord mitzuführen.
  1. 321 209
  1. 321 210 Schutz gegen das Eindringen von Gasen
  1. von Aufbauten muss mindestens 0,50 m über Deck liegen und die Höhe der Sülle von Zugangsluken zu Räumen unter Deck muss mindestens 0,50 m über Deck betragen. Dies ist nicht erforderlich, wenn die dem Bereich der Ladung zugewandte Wand der Aufbauten von Bordwand zu Bordwand durchgezogen und lediglich mit Durchgangsöffnungen versehen ist, wobei die Sülle dieser Öffnungen eine Höhe von mindestens 0,50 m über Deck haben. Die Höhe dieser Wand muss mindestens 2,00 m betragen. Die Unterkannte der Öffnungen in den Seitenwänden von Aufbauten und die Oberkante der Sülle von Zugangsluken, die sich hinter der durchgezogenen Querwand befinden, müssen in diesem Fall mindestens 0,10 m über Deck liegen. Sülle von Maschinenraumtüren und -zugangsluken müssen jedoch immer eine Höhe von mindestens 0,50 m haben.
  1. gro ßen, direkt über dem Deck angeordneten Öffnungen versehen sein.

321 211 Aufstellungsräume und Ladetanks

a) Der höchstzulässige Inhalt eines Ladetanks ist nach

folgender Tabelle zu ermitteln:

--------------------------------------------------------------

L . B . H in m3 Höchstzulässiger Inhalt eines

Ladetanks in m3

--------------------------------------------------------------

bis 600 L . B . H . 0,3

--------------------------------------------------------------

600 bis 3 750 180 + (L . B . H - 600) 0,0635

--------------------------------------------------------------

> 3 750 380

--------------------------------------------------------------

In vorstehender Tabelle ist L . B . H das Produkt aus

den Hauptabmessungen des Tankschiffes in Metern (nach

dem Eichschein). Es ist:

L = größte Länge des Schiffsrumpfes in m;

B = größte Breite des Schiffsrumpfes in m;

H = kleinster senkrechter Abstand zwischen Unterkante

Kiel und dem tiefsten Punkt des Decks an der

Seite des Schiffes (Seitenhöhe) im Bereich der

Ladung in m.

  1. b) Die Konstruktion der Ladetanks muß so ausgelegt sein, daß die Dichte der beförderten Stoffe berücksichtigt ist. Die maximal zulässige Dichte muß im Gefahrgut-Zulassungszeugnis vermerkt sein.
  2. c) Wenn das Schiff mit Drucktanks ausgerüstet ist, müssen diese Tanks mindestens für einen Betriebsdruck von 400 kPa (4 bar) ausgelegt sein.
  3. d) Für Schiffe mit einer Länge bis 50,00 m darf die Ladetanklänge 10,00 m nicht überschreiten. Für Schiffe mit einer Länge über 50,00 m darf die Ladetanklänge 0,20 L nicht überschreiten. Diese Bestimmung gilt nicht für Schiffe mit eingesetzten, zylindrischen Ladetanks mit einem Verhältnis von Länge zu Durchmesser bis 7.
  1. b) Unabhängige Ladetanks müssen gegen Aufschwimmen gesichert sein.
  2. c) Ein Pumpensumpf darf nicht mehr als 0,10 m3 Inhalt haben.
  3. d) Stützen, welche tragende Teile der Schiffseitenwände mit tragenden Teilen des Längsschotts der Ladetanks verbinden, oder Stützen, welche tragende Teile des Schiffbodens mit dem Tankboden verbinden, sind nicht zulässig.
  1. b) Aufstellungsräume, Kofferdämme und Ladetanks müssen untersucht werden können.
  2. c) Alle Räume im Bereich der Ladung müssen gelüftet werden können. Es muß geprüft werden können, ob sie gasfrei sind.
  1. oder Betriebsraum im Bereich der Ladung oder zwischen Maschinenraum und Aufstellungsraum dürfen
  1. nur für Ballastaufnahme eingerichtet sein. Doppelböden dürfen nur als Brennstofftank benutzt werden, wenn sie die Vorschriften der Rn. 321 232 erfüllen.
  1. b) Ein solcher Betriebsraum muß mit Ausnahme der Zugangs- und Lüftungsöffnungen wasserdicht sein.
  2. c) In dem unter Buchstabe a) genannten Betriebsraum dürfen keine Lade- und Löschleitungen vorhanden sein.
  1. vorhanden sein, wenn der Pumpenraum den Vorschriften der Rn. 321 217 (6) völlig entspricht.
  1. integrierten Ladetanks muß der Abstand zwischen der Seitenwand des Schiffes und der Seitenwand der Ladetanks mindestens 1,00 m betragen. Eine Verringerung dieses Abstandes auf 0,80 m ist zulässig, wenn gegenüber den Dimensionierungsvorschriften nach der Bauvorschrift einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft folgende Verstärkungen vorgenommen sind:
  1. a) Erhöhung der Dicke der Deckstringerplatte auf das 1,25fache und
  2. b) Erhöhung der Dicke der Seitenplatten auf das 1,15fache und
  3. c) Anordnung eines Längsspantsystems an der Seite des Schiffes, wobei die Spanthöhe 0,15 m nicht unterschreiten darf und die Längsspanten einen Gurtquerschnitt von mindestens 7,00 cm2 aufweisen müssen.
  4. d) Die Stringer- oder Längsspantensysteme sind durch Rahmen, ähnlich Bodenträgern mit Erleichterungslöchern versehen, in Abständen von höchstens 1,80 m abzufangen. Diese Abstände können vergrößert werden, wenn die Konstruktion in entsprechender Weise verstärkt wird.
  1. die Höhe des Spantenausschnittes vergrößert sein.
  1. betragen , jedoch darf sie an keiner Stelle 0,60 m unterschreiten.
  1. verringert werden.
  1. unabh ängigen oder gekühlten Ladetanks, gilt für den Wallgang des Aufstellungsraums eine Mindestbreite von 0,80 m und für den Doppelboden des Aufstellungsraums eine Mindesthöhe von 0,60 m.
  1. 321 212 Lüftung
  1. nicht für Ballastzwecke eingerichtet sind, Aufstellungsräume und Kofferdämme müssen durch Vorrichtungen gelüftet werden können.
  1. den Betriebsraumboden herangeführt sein. Die Zuluft muß durch einen Schacht von oben in den Betriebsraum eingeführt werden. Die Zuluftöffnungen müssen mindestens 2,00 m über Deck, 2,00 m von Tanköffnungen und 6,00 m von Austrittsöffnungen der Sicherheitsventile entfernt angebracht sein. Die hierzu gegebenenfalls notwendigen Verlängerungsrohre dürfen klappbar ausgeführt sein.
  1. k önnen.
  1. so ausgeführt sein daß Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Lüftergehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen ist.
  1. sein , welche die Bedingungen für das Schließen angeben. Alle Lüftungsöffnungen, die von Wohnräumen und Betriebsräumen ins Freie führen, müssen mit Feuerklappen versehen sein. Diese Lüftungsöffnungen müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt angeordnet sein.
  1. 321 213 Stabilität (Alllgemein)
  1. 321 214 Stabilität (Intakt)
  1. dar überhinaus nachzuweisen, daß bei einem Winkel Von (Anm.: richtig: von) 5 Grad oder, sofern dieser kleiner ist, bei dem Neigungswinkel, bei dem eine Öffnung zu Wasser kommt, ein aufrichtender Hebel von 0,10 m vorhanden ist. Der stabilitätsmindernde Einfluß freier Oberflächen von Tanks mit einer Füllung von weniger als 95% ist hierbei zu berücksichtigen.
  1. f ür das Schiff maßgebend.

321 215 Stabilität (im Leckfall)

Für den Leckfall sind folgende Annahmen zu

berücksichtigen:

a) Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite:

Längsausdehnung: mindestens 0,10 L jedoch nicht

weniger als 5,00 m,

Querausdehnung: 0,79 m,

Senkrechte Ausdehnung: von der Basis aufwärts

unbegrenzt.

b) Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden:

Längsausdehnung: mindestens 0,10 L jedoch nicht

weniger als 5,00 m,

Querausdehnung: 3,00 m,

Senkrechte Ausdehnung: von der Basis 0,59 m aufwärts,

Sumpf ausgenommen.

  1. c) Alle in den Beschädigungsbereich fallenden Schotte sind als leck anzusehen, das heißt, die Schotteinteilung muß so gewählt sein, daß das Schiff auch nach dem Fluten von zwei oder mehr direkt hintereinander liegenden Abteilungen schwimmfähig bleibt.
  1. der Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel ≥ 0,05 m in Verbindung mit einer Fläche ≥ 0,0065 m . rad aufweisen. Diese Mindestwerte der Stabilität sind bis zum Eintauchen der ersten nicht wetterdicht verschlossenen Öffnung, jedoch vor einem Neigungswinkel ≤ 27 Grad einzuhalten. Tauchen nicht wetterdich (Anm.: richtig: wetterdicht) verschlossene Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.

(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)

  1. zus ätzlich fluten können, wasserdicht verschlossen werden können, müssen diese Verschlußeinrichtungen entsprechend ihren Anforderungen beschriftet sein.
  1. von Asymmetrien vorgesehen, muß der Ausgleich innerhalb von 15 Minuten erfolgen, wenn im Zwischenzustand ausreichende Leckstabilitätswerte nachgewiesen werden.
  1. 321 216 Maschinenräume
  1. 321 217 Wohnräume und Betriebsräume
  1. der Ladung hinter der hintersten senkrechten Ebene oder vor der vordersten senkrechten Ebene des unterhalb des Decks liegenden Teils des Bereichs der Ladung liegen. Fenster des Steuerhauses, welche mindestens 1,00 m über dem Steuerhausboden liegen, dürfen nach vorn geneigt sein.
  1. nicht zum Bereich der Ladung gerichtet sein. Scharniere von Türen, die nach außen öffnen und nicht in einer Nische untergebracht sind, deren Tiefe mindestens der Türbreite entspricht, müssen dem Bereich der Ladung zugewendet sein.
  1. m üssen geschlossen werden können. Folgender Hinweis muß am Zugang zu diesen Räumen angebracht sein:

Erlaubnis des Schiffsführers öffnen.

Sofort wieder schließen.

  1. b) Die Durchführung der Welle durch das Schott muß gasdicht und von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassen sein.
  2. c) Ein Anschlag muß die erforderlichen Betriebsanweisungen enthalten.
  3. d) Im Schott zwischen Maschinenraum und Betriebsraum im Bereich der Ladung und zwischen Maschinenraum und Aufstellungsraum dürfen Durchführungen für elektrische Kabel, Hydraulikleitungen und Rohrleitungen für Meß-, Regel- und Alarmeinrichtungen angebracht werden, wenn die Durchführungen gasdicht und von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassen sind. Durchführungen durch ein Schott, das mit einer Brandschutzisolierung „A-60" gemäß SOLAS II-2, Regel 3 versehen ist, müssen eine gleiche Brandschutzisolierung nachweisen.
  4. e) Durch das Schott zwischen Maschinenraum und Betriebsraum im Bereich der Ladung dürfen Rohrleitungen hindurch geführt werden, wenn es sich dabei um Rohrleitungen zwischen maschinellen Anlagen im Maschinenraum und im Betriebsraum handelt, welche im Betriebsraum keine Öffnungen enthalten.
  5. f) Vom Maschinenraum aus dürfen Rohrleitungen durch den Betriebsraum im Bereich der Ladung, den Kofferdamm oder den Aufstellungsraum hindurch ins Freie geführt werden, wenn sie innerhalb des Betriebsraumes, des Kofferdamms oder des Aufstellungsraumes in dickwandiger Ausführung verlegt sind und im Betriebsraum, im Kofferdamm oder im Aufstellungsraum keine Flanschverbindungen oder Öffnungen haben.
  6. g) Wenn eine Antriebswelle von Hilfsmaschinen durch eine über Deck gelegene Wand führt, muß die Durchführung gasdicht sein.
  1. angebracht sein:
  1. ausreichenden Sauerstoffgehalt überprüfen.

Bei Alarm den Raum sofort verlassen.

  1. 321 218- 321 219
  1. 321 220 Einrichtung der Kofferdämme
  1. nach Rn. 321 211(6) eingerichteten Betriebsraum verbleiben, müssen durch eine Zugangsluke zugänglich sein. Die Zugangs- und Lüftungsöffnungen müssen sich mindestens 0,50 m über Deck befinden.
  1. und gelenzt werden können. Das Füllen muß innerhalb 30 Minuten stattfinden können. Dies ist nicht erforderlich, wenn das Schott zwischen Maschinenraum und Kofferdamm mit einer Brandschutzisolierung “A-60" nach SOLAS II-2, Regel 3 versehen ist oder wenn der Kofferdamm als Betriebsraum eingerichtet ist. Kofferdämme dürfen nicht mit einem Einlaßventil ausgerüstet sein.
  1. einer anderen Rohrleitung des Schiffes, die außerhalb des Bereichs der Ladung angeordnet ist, verbunden sein.
  1. deflagrationssicheren Flammendurchschlagsicherung versehen sein.
  1. 321 221 Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen
  1. a) einer Innenmarkierung für den Füllungsgrad von 95%;
  2. b) einem Niveau-Anzeigegerät;
  3. c) einem Niveau-Warngerät, das spätestens bei einer Füllung von 90% anspricht;
  4. d) einem Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung, der spätestens bei einer Füllung von 97,5% auslöst;
  5. e) einer Einrichtung zum Messen des Drucks der Gasphase im Ladetank;
  6. f) einer Einrichtung zum Messen der Temperatur der Ladung wenn in der Stoffliste (Anhang 4) eine Heizmöglichkeit oder in Spalte 20 eine maximal zulässige Temperatur aufgeführt ist;
  7. g) einer verschließbaren Anschlussmöglichkeit für den Anschluss einer geschlossenen Probeentnahmeeinrichtung und/oder einer Probeentnahmeöffnung, mindestens je nach Anforderung in der Stoffliste (Anhang 4);
  1. der Absperrorgane für den entsprechenden Ladetank aus abgelesen werden können.
  1. akustischen Alarm auszulösen und muß vom Niveau-Anzeigegerät unabhängig sein.
  1. optischen und akustischen Alarm auszulösen und gleichzeitig einen elektrischen Kontakt zu betätigen, der in Form eines binären Signals die von der Landanlage übergebene und gespeiste Stromschleife unterbrechen und landseitige Maßnahmen gegen ein Überlaufen beim Beladen einleiten kann. Das Signal muß an die Landanlage mittels eines zweipoligen wasserdichten Gerätesteckers einer Kupplungssteckvorrichtung nach IEC-Publikation 309 für Gleichstrom 40 bis 50 V, Kennfarbe weiß, Lage der Hilfsnase 10 h, übergeben werden können.
  1. abgeschaltet werden.
  1. mu ß bei einem 1,15-fachen Überdruck des Öffnungsdrucks der Hochgeschwindigkeitsventile und bei einem 1,1-fachen Unterdruck des Einstelldrucks der Unterdruckventile den Alarm auslösen. Die maximal zulässige Temperatur ist in der Stoffliste aufgeführt. Die Geber der in diesem Absatz erwähnten Alarme dürfen an die Alarmeinrichtung des Grenzwertgebers
  1. angeschlossen sein.
  1. von Manometern stattfindet, müssen die Anzeigeskalen der Manometer einen Durchmesser von mindestens 0,14 m haben. Der höchstzulässige Über- und Unterdruck muß durch eine rote Markierung kenntlich gemacht sein. Manometer müssen jederzeit von einer Stelle aus abgelesen werden können, von der das Laden oder Löschen unterbrochen werden kann.
  1. gefordert wird, muß die Einrichtung zum Messen des Überdrucks der Gasphase im Ladetank während der Fahrt bei Überschreiten von 40 kPa einen optischen und akustischen Alarm im Steuerhaus auslösen. Wenn das Steuerhaus nicht besetzt ist, muss der Alarm zusätzlich an einer von einem Besatzungsmitglied besetzten Stelle wahrnehmbar sein. Die Ablesung der Manometer muß direkt in der Nähe der Bedienung der Berieselungsanlage geschehen.
  1. mu ß gewährleistet sein.
  1. die durch die Ladetankwandung hindurchführt muß so beschaffen sein, daß während der Probeentnahme nur eine geringe Menge gasförmige oder flüssige Ladung an der Luft freigesetzt wird. Solange sie nicht benutzt wird, muß die Einrichtung völlig geschlossen sein. Die Einrichtung muß einem von der zuständigen Behörde für den vorgesehenen Zweck zugelassenen Typ entsprechen.
  1. h öchstens 0,30 m haben. Sie müssen mit einer dauerbrandsicheren Flammensperre versehen und so beschaffen sein, dass die Öffnungsdauer möglichst kurz sein kann und die Flammensperre nicht ohne äußere Einwirkung offen bleiben kann.

(12) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 178/2001) 321 222 Öffnungen der Ladetanks

(1) a) Ladetanköffnungen müssen sich über Deck im Bereich der Ladung befinden.

b) Ladetanköffnungen mit einem Querschnitt von mehr als 0,10 m2 und Öffnungen der Sicherheitseinrichtungen, die unzulässige Überdrücke verhindern, müssen sich mindestens 0,50 m über Deck befinden.

(2) Ladetanköffnungen müssen mit gasdichten Verschlüssen

versehen sein, die dem Prüfdruck gemäß Rn. 321 223standhalten.

(3) Verschlüsse, die normalerweise während des Ladens und Löschens benutzt werden, dürfen beim Betätigen keine Funkenbildung hervorrufen können.

(4) a) Jeder Ladetank oder jede Gruppe von Ladetanks, die mit einer Gassammelleitung verbunden sind, muss versehen sein mit:

(5) a) Eine Gassammelleitung, die zwei oder mehr Ladetanks miteinander verbindet, muss, wenn nach der Stoffliste (Anhang 4) Explosionsschutz erforderlich ist, an jeder Einführung in die Ladetanks mit einer detonationssicheren Flammendurchschlagsicherung mit einer festen oder federbelasteten Flammensperre versehen sein. Die Ausführung kann sein:

  1. i) die Flammendurchschlagsicherung ist mit

einer festen Flammensperre versehen, wobei

jeder Ladetank mit einem

deflagrationssicheren Unterdruckventil und

einem dauerbrandsicheren

Hochgeschwindigkeitsventil versehen ist;

  1. ii) die Flammendurchschlagsicherung ist mit

einer federbelasteten Flammensperre

versehen, wobei jeder Ladetank mit einem

deflagrationssicheren Unterdruckventil

versehen ist;

iii) die Flammendurchschlagsicherung ist mit

einer festen oder einer federbelasteten

Flammensperre versehen;

  1. iv) die Flammendurchschlagsicherung ist mit

einer festen Flammensperre versehen. Die Einrichtung zum Messen des Drucks muss mit

einer Alarmeinrichtung nach Rn. 321 221

Abs. 7 ausgerüstet sein;

  1. v) die Flammendurchschlagsicherung ist mit

einer federbelasteten Flammensperre

versehen. Die Einrichtung zum Messen des Drucks muss mit einer Alarmeinrichtung nach

Rn. 321 221 Abs. 7 ausgerüstet sein.

Wenn im Bereich der Ladung an Deck eine fest installierte Feuerlöscheinrichtung vorhanden ist, kann auf eine Flammendurchschlagsicherung an den einzelnen Ladetanks verzichtet werden. In an eine gemeinsame Gassammelleitung angeschlossenen Ladetanks dürfen gleichzeitig nur Stoffe befördert werden, die sich untereinander nicht vermischen und miteinander nicht gefährlich reagieren.

oder:

  1. b) Eine Gassammelleitung, die zwei oder mehr Ladetanks miteinander verbindet, muss, wenn nach der Stoffliste (Anhang 4) Explosionsschutz erforderlich ist, an jeder Einführung in Ladetanks mit einem flammendurchschlagsicheren (detonations-/deflagrationssicheren) Über/Unterdruckventil versehen sein, wobei ausgestoßene Gase in die Gassammelleitung abgeführt werden. In an eine gemeinsame Gassammelleitung angeschlossenen Ladetanks dürfen gleichzeitig nur Stoffe befördert werden, die in der Gasphase nicht gefährlich miteinander reagieren.

oder:

  1. c) Jeder Ladetank hat eine eigene Gasabfuhrleitung, die, wenn nach der Stoffliste (Anhang 4) Explosionsschutz erforderlich ist, mit einem deflagrationssicheren Unterdruck- und einem dauerbrandsicheren Hochgeschwindigkeitsventil zu versehen ist. Es dürfen gleichzeitig mehrere verschiedene Stoffe befördert werden. oder:
  2. d) Eine Gassammelleitung, die zwei oder mehr Ladetanks miteinander verbindet, muss, wenn nach der Stoffliste (Anhang 4) Explosionsschutz erforderlich ist, an jeder Einführung in die Ladetanks mit einer detonationssicheren Absperrarmatur versehen sein, wobei jeder Ladetank mit einem deflagrationssicheren Unterdruckventil und einem dauerbrandsicheren Hochgeschwindigkeitsventil zu versehen ist. In an eine gemeinsame Gassammelleitung angeschlossenen Ladetanks dürfen gleichzeitig nur Stoffe befördert werden, die sich untereinander nicht vermischen und miteinander nicht gefährlich reagieren.
  1. 321 223 Druckprüfung

(1) Ladetanks, einschließlich Restetanks, Kofferdämme,

Lade- und Löschleitungen sind erstmalig vor der Inbetriebnahme und regelmäßig innerhalb vorgeschriebener Fristen zu prüfen.

Wenn in den Ladetanks ein Heizungssystem vorhanden ist,

müssen die Heizschlangen erstmalig vor der Inbetriebnahme und regelmäßig innerhalb vorgeschriebener Fristen geprüft werden.

(2) Der Prüfdruck der Ladetanks einschließlich der Restetanks muß mindestens das 1,3fache des Entwurfsdrucks betragen. Der Prüfdruck für Kofferdämme muß mindestens 10 kPa (0,10 bar) Überdruck betragen.

(3) Der Prüfdruck der Lade- und Löschleitungen muß

mindestens 1 000 kPa (10 bar) Überdruck betragen.

(4) Die maximalen Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen

betragen elf Jahre.

(5) Die Methode der Druckprüfung muß den Vorschriften

entsprechen, die von der zuständigen Behörde oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft erlassen worden sind.

321 224

321 225 Pumpen und Leitungen

(1) Pumpen und zugehörigen Lade- und Löschleitungen müssen

im Bereich der Ladung untergebracht sein. Ladepumpen an Deck müssen im Bereich der Ladung und zusätzlich von einer Stelle außerhalb dieses Bereichs abgeschaltet werden können. Ladepumpen an Deck müssen mindestens 6,00 m von Zugängen und Öffnungen der Wohnräume und der außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen Betriebsräumen entfernt sein.

(2) a) Lade- und Löschleitungen müssen von jeder anderen Rohrleitung des Schiffes unabhängig sein. Unter Deck, mit Ausnahme des Ladetankinnern und des Pumpenraums, dürfen keine Lade- und Löschleitungen vorhanden sein.

  1. b) Lade- und Löschleitungen müssen so angeordnet sein, daß nach dem Laden oder Löschen die in ihnen enthaltene Flüssigkeit gefahrlos entfernt werden und entweder in die Lade- oder in die Landtanks zurückfließen kann.
  2. c) Lade- und Löschleitungen müssen sich deutlich von den übrigen Rohrleitungen unterscheiden, zum Beispiel durch farbliche Kennzeichnung.
  3. d) Lade- und Löschleitungen an Deck, mit Ausnahme der Landanschlüsse, müssen sich mindestens im Abstand von einem Viertel der Schiffsbreite zur Außenhaut befinden.
  4. e) Landanschlüsse müssen mindestens 6,00 m von Zugängen und Öffnungen der Wohnräume und der außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen Betriebsräume entfernt sein.
  5. f) Alle Landanschlüsse der Gassammelleitung und der Landanschluß der Lade- und Löschleitung, über die geladen oder gelöscht wird, müssen mit einer Absperrarmatur versehen sein. Alle Landanschlüsse müssen jedoch, wenn sie nicht in Betrieb sind, mit einem Blindflansch versehen sein.
  1. g) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 96/1999)
  2. h) Flansche und Stopfbuchsen müssen mit einer Spritzschutzvorrichtung versehen sein.

(3) Der in Absatzunde) genannte Abstand kann auf

3,00 m verringert werden, wenn am Ende des Bereichs der Ladung ein Querschott gemäß Rn. 321 210vorhanden ist. Die Durchgangsöffnungen müssen in diesem Fall mit Türen versehen sein.

Folgender Hinweis muß auf diesen Türen angebracht sein:

Während des Ladens oder Löschens nicht ohne Erlaubnis des Schifführers öffnen.

Sofort wieder schließen.

(4) a) Alle Einzelteile der Lade- und Löschleitungen müssen elektrisch leitend mit dem Schiffskörper verbunden sein.

b) Die Ladeleitungen müssen bis an den Boden der Ladetanks herangeführt sein.

(5) Es muß erkennbar sein, ob Absperrarmaturen oder andere

Anschlußvorrichtungen der Lade- und Löschleitungen offen oder geschlossen sind.

(6) Lade- und Löschleitungen müssen die erforderliche

Elastizität, Dichtheit und Druckfestigkeit beim Prüfdruck aufweisen.

(7) Lade- und Löschleitungen müssen am Ausgang der Pumpe mit

Einrichtungen zum Messen des Drucks versehen sein.

Bei Manometern müssen die Anzeigeskalen einen Durchmesser

von mindestens 0,14 m haben.

Die gemessenen Werten müssen jederzeit vom Bedienungsstand

der Ladepumpen aus abgelesen werden können. Der höchstzulässige Über- oder Unterdruck muß durch eine rote Markierung kenntlich gemacht sein.

(8) a) Wenn über das Lade- und Löschsystem Waschwasser oder Ballastwasser in die Ladetanks geleitet werden soll, müssen sich die für das Ansaugen notwendigen Anschlüsse innerhalb des Bereichs der Ladung, jedoch außerhalb der Ladetanks befinden.

Pumpen für Tankwaschsysteme mit den zugehörigen Anschlüssen können außerhalb des Bereichs der Ladung angeordnet sein, wenn der druckseitige Teil des Systems so eingerichtet ist, daß über diese Leitungen nicht angesaugt werden kann.

Durch ein federbelastetes Rückschlagventil muß sichergestellt sein, daß Gase nicht durch das Tankwaschsystem in Bereiche außerhalb des Bereichs der Ladung gelangen können.

b) Die für das Ansaugen des Wassers bestimmte Rohrleitung muß an ihrer Verbindungsstelle mit der Ladeleitung mit einem Rückschlagventil versehen sein.

(9) Die hinsichtlich der Konstruktion der Ladetanks, Lade- und Löschleitungen, Gassammelleitung und Sicherheitseinrichtungen maximal zulässige Laderate je Tank und Schiff muß im Gefahrgut-Zulassungszeugnis eingetragen sein.

321 227

321 228 Berieselungsanlage

Wenn in der Stoffliste Berieselung gefordert ist, muß das Schiff im Bereich der Ladung an Deck mit einer Berieselungsanlage versehen sein, mit der Dämpfe aus der Ladung niedergeschlagen werden können oder mit der das Deck durch vollständige Benetzung der Ladetanks gekühlt werden kann.

Die Anlage muß mit einem Anschluß zur Versorgung von Land

aus versehen sein. Die Anlage muß vom Steuerstand und von Deck aus in Betrieb gesetzt werden können. Die Kapazität der Berieselungsanlage muß mindestens so ausgelegt sein, daß bei gleichzeitiger Benutzung aller Düsen pro Stunde 50 Liter pro m2 Decksfläche im Bereich der Ladung erreicht wird.

321 229- 321 230

321 231 Maschinen

(1) Es dürfen nur Verbrennungsmotoren eingebaut sein, die

mit Kraftstoff betrieben werden, der einen Flammpunkt von mehr als 55 ºC hat.

(2) Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen und Ansaugöffnungen von Motoren müssen, wenn die Motoren die Luft nicht direkt aus dem Maschinenraum ansaugen, mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt sein.

(3) Funkenbildung muß im Bereich der Ladung ausgeschlossen

sein.

(4) An äußeren Teilen von Motoren, die während des Ladens

oder Löschens verwendet werden, sowie an deren Luft- und Abgasschächten dürfen keine Oberflächentemperaturen auftreten, die oberhalb der für die Temperaturklasse geforderte oder zugelassenen Werte liegen. Dies gilt nicht für Motoren, welche in Betriebsräumen aufgestellt sind, die den Vorschriften der Rn. 321 252b vollständig entsprechen.

(5) Die Lüftung des geschlossenen Maschinenraums ist so

auszulegen, daß bei einer Außentemperatur von 20 ºC die mittlere Temperatur des Maschinenraums einen Wert von 40 ºC nicht übersteigt.

321 232 Brennstofftanks

(1) Wenn das Schiff mit Aufstellungsräumen versehen ist,

darf der Doppelboden in diesem Bereich als Brennstofftank eingerichtet werden, wenn ihre Höhe mindestens 0,60 m beträgt.

Brennstoffrohrleitungen und Öffnungen dieser Tanks in Aufstellungsräumen sind verboten.

(2) Lüftungsrohre aller Brennstofftanks müssen bis 0,50 m

über das freie Deck geführt sein. Ihre Öffnungen und die Öffnungen von Überlaufrohren, die auf Deck führen, müssen mit einem durch ein Gitter oder eine Lochplatte gebildeten Schutz versehen sein.

321 233

321 234 Abgasrohre

(1) Abgase müssen durch ein Abgasrohr nach oben oder durch

die Bordwand ins Freie geleitet werden. Die Austrittsöffnung muß mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt sein. Die Abgasrohre von Motoren müssen so gerichtet sein, daß die Abgase sich vom Schiff entfernen.

Abgasrohre dürfen nicht im Bereich der Ladung angeordnet

sein.

(2) Abgasrohre müssen mit einer Vorrichtung zum Schutz gegen

das Austreten von Funken versehen sein, zB Funkenfänger. 321 235 Lenz- und Ballasteinrichtung

(1) Lenz- und Ballastpumpen für Räume innerhalb des Bereichs

der Ladung müssen im Bereich der Ladung aufgestellt sein.

Dies gilt nicht für:

  1. dieser nicht an das Lenzsystem angeschlossen sein.
  1. allen anderen Einrichtungen unabhängige Einrichtung im Bereich der Ladung gelenzt werden können. Diese Lenzeinrichtung muß außerhalb des Pumpenraums aufgestellt sein.
  1. 321 236- 321 239
  1. 321 240 Feuerlöscheinrichtungen
  1. sein.
  1. entsprechen :
  1. gegebenenfalls alle Räume mit für die Kühlanlage wichtigen Einrichtungen (Schalttafeln, Kompressoren usw.) mit einer festinstallierten Feuerlöscheinrichtung versehen sein, die von Deck aus in Betrieb gesetzt werden kann und den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entspricht.

Handfeuerlöscher müssen sich im Bereich der Ladung befinden. 321 241 Feuer und offenes Licht

(1) Die Mündungen der Schornsteine müssen sich mindestens

2,00 m außerhalb des Bereichs der Ladung befinden. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die das Austreten von Funken und das Eindringen von Wasser zu verhindern.

(2) Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen

Kraftstoffen, noch mit Flüssiggas oder mit festen Brennstoffen betrieben werden.

Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder in

einem besonders dafür geeigneten Raum aufgestellt sind, dürfen diese jedoch mit flüssigem Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 ºC betrieben werden.

Koch- und Kühlgeräte sind nur in den Wohnräumen zugelassen.

(3) Es sind nur elektrische Beleuchtungsgeräte zugelassen. 321 242 Ladungsheizungsanlage

(1) Heizkessel, die der Beheizung der Ladung

dienen, müssen mit flüssigem Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 ºC betrieben werden. Sie müssen entweder im Maschinenraum oder in einem besonderen unter Deck und außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen und von Deck oder vom Maschinenraum aus zugänglichen Raum aufgestellt sein.

(2) Ladungsheizungsanlagen müssen so beschaffen sein, daß im Falle eines Lecks in den Heizschlangen keine Ladung in den Heizkessel gelangen kann. Ladungsheizungsanlagen mit künstlichem Zug müssen elektrisch gezündet werden.

(3) Einrichtungen zur Lüftung des Maschinenraumes müssen

unter Berücksichtigung des Luftbedarfs für den Heizkessel bemessen werden.

(4) Wenn die Ladungheizungsanlage beim Laden, Löschen oder

Entgasen benutzt wird muß, muß der Betriebsraum, in dem diese Anlagen aufgestellt sind, den Vorschriften des Rn. 321 252h) vollständig entsprechen. Dies gilt nicht für die Ansaugöffnungen des Lüftungssystems. Diese müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung und 6,00 m von Öffnungen der Lade- oder Restetanks, Ladepumpen an Deck, Austrittsöffnungen von Hochgeschwindigkeitsventilen oder Überdruckventilen und Landanschlüsse der Lade- und Löschleitungen entfernt und mindestens 2,00 m über Deck angeordnet sein. Beim Löschen von Stoffen mit einem Flammpunkt ≥ 61 °C, wenn die Produkttemperatur mindestens 15 K unterhalb des Flammpunktes liegt, brauchen die Vorschriften der Rn. 321 252 Abs. 3 lit. b nicht eingehalten zu werden.

321 243- 321 249

321 250 Unterlagen für die elektrischen Anlagen

(1) Zusätzlich zu den nach der Schiffstechnikverordnung geforderten Unterlagen müssen an Bord vorhanden sein:

  1. a) ein Plan mit den Grenzen des Bereichs der Ladung auf den die in diesem Bereich installierten elektrischen Betriebsmittel eingetragen sind;
  2. b) eine Liste über die unter Buchstabe a) aufgeführten elektrischen Betriebsmittel mit folgenden Angaben:
  1. c) eine Liste oder ein Übersichtsplan über die außerhalb des Bereichs der Ladung vorhandenen Betriebsmittel, die während des Ladens, Löschens und Entgasens betrieben werden dürfen. Alle anderen Betriebsmittel müssen rot gekennzeichnet sein. Siehe Rn. 321 252 (3) und (4).
  1. 321 251 Elektrische Einrichtungen
  1. selbstt ätige Isolationskontrolleinrichtung mit optischer und akustischer Warnung eingebaut sein.
  1. 321 252 Art und Aufstellungsort der elektrischen Einrichtungen
  1. b) In Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen sind nur zugelassen (vergleichbar Zone 1):
  1. c) In den Betriebsräumen unter Deck im Bereich der Ladung sind nur zugelassen (vergleichbar Zone 1):
  1. d) Die Schalt- und Schutzeinrichtungen zu den unter Buchstaben a), b) und c) genannten Einrichtungen müssen außerhalb des Bereichs der Ladung liegen, wenn sie nicht eigensicher ausgeführt sind.
  2. e) Auf Deck innerhalb des Bereichs der Ladung müssen die elektrischen Einrichtungen dem Typ „bescheinigte Sicherheit" entsprechen (vergleichbar Zone 1).
  1. untergebracht sein.
  1. b) Dies gilt nicht für:
  1. angegebenen Vorschriften nicht entsprechen sowie ihre Schaltgeräte müssen rot gekennzeichnet sein. Das Abschalten dieser Einrichtungen muß an einer zentralen Stelle an Bord erfolgen.
  1. angegebenen Vorschriften nicht entspricht, aber durch eine Maschine ständig angetrieben wird, muß mit einem Schalter versehen sein, der den Generator entregt. Eine Hinweistafel mit den Bedienungsvorschriften muß beim Schalter angebracht sein.
  1. 321 253 Erdung
  1. unter Spannung stehenden Metallteile elektrischer Geräte sowie Metallarmierungen und Metallmäntel von Kabeln geerdet sein, sofern sie nicht durch die Art ihres Einbaues mit dem Schiffskörper metallisch leitend verbunden sind.
  1. unter 50 Volt.
  1. aus Metall müssen geerdet sein.
  1. 321 254- 321 255
  1. 321 256 Elektrische Kabel
  1. eine metallische Abschirmung haben.
  1. mechanische Beschädigung geschützt sein.
  1. verboten , ausgenommen für eigensichere Stromkreise sowie für den Anschluß von Signal- und Landstegbeleuchtung.
  1. derartige Stromkreise verwendet werden und müssen von anderen Kabeln, die nicht zu solchen Stromkreisen gehören, getrennt verlegt sein (zB nicht zusammen im gleichen Kabelbündel und nicht durch gemeinsame Kabelschellen gehaltert).
  1. eine Beschädigung nicht zu befürchten ist.
  1. 321 257- 321 259
  1. 321 260 Besondere Ausrüstung
  1. zug änglichen Stelle ausgerüstet sein.
  1. 321 261- 321 270
  1. 321 271 Zutritt an Bord
  1. m üssen von beiden Schiffsseiten aus deutlich lesbar sein.
  1. 321 272- 321 273
  1. 321 274 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht
  1. m üssen von beiden Schiffsseiten aus deutlich lesbar sein.
  1. oder die Verwendung von Feuer oder offenem Licht nicht immer erlaubt ist, müssen Hinweisschilder die Umstände angeben, unter denen das Verbot gilt.
  1. jedes Ausgangs ein Aschenbecher angebracht sein. 321 275- 321 291
  1. 321 292 Notausgang
  1. ganz eintauchen, müssen mit einem Notausgang versehen werden, der mindestens 0,10 m über der Schwimmebene liegt. Dies gilt nicht für Vor- und Achterpiek.

321 293-

330 999

Kapitel 3

Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs N

331 000-

331 099

331 100 Allgemeines

Die Bauvorschriften des Kapitels 3 des III. Teils gelten für

Tankschiffe des Typs N.

331 101-

331 199

331 200 Baustoffe

  1. b) Alle Teile des Schiffes einschließlich Einrichtung und Ausrüstung, welche mit der Ladung in Berührung kommen können, müssen aus Baustoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden oder eine Zersetzung der Ladung verursachen noch mit ihr schädliche oder gefährliche Verbindungen eingehen können.
  2. c) Gassammel- und Gasabfuhrleitungen müssen gegen Korrosion geschützt sein.
  1. b) Die Verwendung von Holz oder Kunststoffen im Bereich der Ladung ist nur zulässig für:
  1. der Ladung ist nur zulässig für:
  1. d) Alle in den Wohnräumen und im Steuerhaus verwendeten fest eingebauten Materialien, mit Ausnahme der Möbel, müssen schwer entflammbar sein. Im Brandfall dürfen sie Rauch oder giftige Gase nicht in gefährlichem Maße entwickeln.
  1. zul ässig, wenn das Material schwer entflammbar ist. 331 201- 331 207
  1. 331 208 Klassifikation
  1. unterzeichnete Bescheinigungen über die Kontrolle des Pumpenraumes sind an Bord mitzuführen. Aus den Bescheinigungen müssen mindestens die oben erwähnten Kontrollen und die dabei erzielten Resultate sowie das Datum der Kontrolle ersichtlich sein.
  1. mu ß bei jeder Erneuerung des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses einmal von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft geprüft werden. Eine von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft unterzeichnete Bescheinigung ist an Bord mitzuführen.
  1. 331 209
  1. 331 210 Schutz gegen das Eindringen von Gasen
  1. von Aufbauten muss mindestens 0,50 m über Deck liegen und die Höhe der Sülle von Zugangsluken zu Räumen unter Deck muss mindestens 0,50 m über Deck betragen. Dies ist nicht erforderlich, wenn die dem Bereich der Ladung zugewandte Wand der Aufbauten von Bordwand zu Bordwand durchgezogen und lediglich mit Durchgangsöffnungen versehen ist, wobei die Sülle dieser Öffnungen eine Höhe von mindestens 0,50 m über Deck haben. Die Höhe dieser Wand muss mindestens 2,00 m betragen. Die Unterkannte der Öffnungen in den Seitenwänden von Aufbauten und die Oberkante der Sülle von Zugangsluken, die sich hinter der durchgezogenen Querwand befinden, müssen in diesem Fall mindestens 0,10 m über Deck liegen. Sülle von Maschinenraumtüren und -zugangsluken müssen jedoch immer eine Höhe von mindestens 0,50 m haben.
  1. gro ßen, direkt über dem Deck angeordneten Öffnungen versehen sein.
  1. offen.

331 211 Aufstellungsräume und Ladetanks

a) Der höchstzulässige Inhalt eines Ladetanks ist nach

folgender Tabelle zu ermitteln:

--------------------------------------------------------------

L . B . H in m3 Höchstzulässiger Inhalt eines

Ladetanks in m3

--------------------------------------------------------------

bis 600 L . B . H . 0,3

--------------------------------------------------------------

600 bis 3 750 180 + (L . B . H - 600) . 0,0635

--------------------------------------------------------------

> 3 750 380

--------------------------------------------------------------

In vorstehender Tabelle ist L . B . H das Produkt aus

den Hauptabmessungen des Tankschiffes in Metern (nach

dem Eichschein). Es ist:

L = größte Länge des Schiffsrumpfes in m;

B = größte Breite des Schiffsrumpfes in m;

H = kleinster senkrechter Abstand zwischen

Unterkante Kiel und dem tiefsten Punkt des Decks

an der Seite des Schiffes (Seitenhöhe) im

Bereich der Ladung in m;

Bei Trunkdeckschiffen ist H durch H` zu ersetzen. H`

ist nach folgender Formel zu ermitteln:

H` = H + (ht . bt/B . lt/L)

ht = Höhe des Trunks (Abstand zwischen Trunkdeck und

Hauptdeck an Seite Trunk auf L/2 gemessen) in m;

bt = Breite des Trunks in m;

lt = Länge des Trunks in m.

  1. b) Die Konstruktion der Ladetanks muß so ausgelegt sein, daß die Dichte der beförderten Stoffe berücksichtigt ist. Die maximal zulässige Dichte muß im Gefahrgut-Zulassungszeugnis vermerkt sein.
  2. c) Wenn das Schiff mit Drucktanks ausgerüstet ist, müssen diese Tanks mindestens für einen Betriebsdruck von 400 kPa (4 bar) ausgelegt sein.
  3. d) Für Schiffe mit einer Länge bis 50,00 m darf die Ladetanklänge 10,00 m nicht überschreiten. Für Schiffe mit einer Länge über 50,00 m darf die Ladetanklänge 0,20 L nicht überschreiten. Diese Bestimmung gilt nicht für Schiffe mit eingesetzten, zylindrischen Ladetanks mit einem Verhältnis von Länge zu Durchmesser bis 7.

b) Ein Pumpenssumpf (Anm.: richtig: Pumpensumpf) darf nicht mehr als 0,10 m3 Inhalt haben.

(3) a) Ladetanks müssen von den Wohnräumen, den Maschinenräumen und den Betriebsräumen unter Deck außerhalb des Bereichs der Ladung oder, wenn solche fehlen, von den Schiffsenden durch Kofferdämme mit einer Mindestbreite von 0,60 m getrennt sein. Wenn die Ladetanks in einem Aufstellungsraum aufgestellt sind, müssen sie mindestens 0,50 m von Endschotten des Aufstellungsraums entfernt sein. In diesem Fall wird ein Endschott, das mit einer Brandschutzisolierung „A-60" nach SOLAS II-2, Regel 3 versehen ist, als einem Kofferdamm gleichwertig angesehen. Der Abstand von 0,50 m darf bei Drucktanks auf 0,20 m verringert werden.

  1. b) Aufstellungsräume, Kofferdämme und Ladetanks müssen untersucht werden können.
  2. c) Alle Räume im Bereich der Ladung müssen gelüftet werden können. Es muß geprüft werden können, ob sie gasfrei sind.
  1. d ürfen Durchführungen vorhanden sein. Im Schott zwischen Maschinenraum und Kofferdamm oder Betriebsraum im Bereich der Ladung oder zwischen Maschinenraum und Aufstellungsraum dürfen Durchführungen vorhanden sein, wenn sie den in Rn. 331 217 (5) enthaltenen
  1. nur für Ballastaufnahme eingerichtet sein. Doppelböden dürfen nur als Brennstofftank benutzt werden, wenn sie die Vorschriften der Rn. 331 232 erfüllen.
  1. b) Ein solcher Betriebsraum muß mit Ausnahme der Zugangs- und Lüftungsöffnungen wasserdicht sein.
  2. c) In dem unter Buchstabe a) genannten Betriebsraum dürfen keine Lade- und Löschleitungen vorhanden sein. Im Pumpenraum unter Deck dürfen Lade- und Löschleitungen nur vorhanden sein, wenn der Pumpenraum den Vorschriften der Rn. 331 217 (6) völlig entspricht.

(11) Absatz 6 lit. c gilt nicht für Typ N offen. 331 212 Lüftung

(1) Wallgänge und Doppelböden im Bereich der Ladung, welche

nicht für Ballastzwecke eingerichtet sind, Aufstellungsräume und Kofferdämme müssen durch Vorrichtungen gelüftet werden können.

(2) Ein im Bereich der Ladung unter Deck angeordneter

Betriebsraum muß mit einer künstlichen Lüftung versehen sein. Die Kapazität dieser Ventilatoren muß so ausgelegt sein, daß das Volumen des Betriebsraums mindestens zwanzig mal je Stunde vollständig erneuert werden kann. Der Ventilator muß so ausgeführt sein, daß Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Lüftergehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen ist.

Die Absaugeschächte müssen bis zu einem Abstand von 50 mm an

den Betriebsraumboden herangeführt sein. Die Zuluft muß durch einen Schacht von oben in den Betriebsraum eingeführt werden. Die Zuluftöffnungen müssen mindestens 2,00 m über Deck, 2,00 m von Tanköffnungen und 6,00 m von Austriltsöffnungen der Sicherheitsventile entfernt angebracht sein. Die hierzu gegebenenfalls notwendigen Verlängerungsrohre dürfen klappbar ausgeführt sein. An Bord des Typs N offen genügt Lüftung mittels Vorrichtungen.

(3) Wohnräume und Betricbsräume müssen gelüftet werden

können.

(4) Ventilatoren, mit denen die Ladetanks entgast werden,

müssen so ausgeführt sein daß Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Lüftergehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen ist.

(5) Bei Lüftungsöffnungen müssen Hinweisschilder angebracht

sein, welche die Bedingungen für das Schließen angeben. Alle Lüftungsöffnungen, die von Wohnräumen und Betriebsräumen ins Freie führen, müssen mit Feuerklappen versehen sein. Diese Lüftungsöffnungen müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt angeordnet sein.

Lüftungsöffnungen von im Bereich der Ladung gelegenen

Betriebsräumen dürfen in diesem Bereich angeordnet sein.

(6) Flammendurchschlagsicherungen nach Rn. 331 220,

Rn. 331 221, Rn. 331 222undund Rn. 331 226 Abs. 3 müssen von einem von der zuständigen Behörde für den vorgesehenen Zweck zugelassenen Typ sein.

(7) Die Absätze,undgelten nicht für

Typ N offen.

331 213 Stabilität (Allgemein)

(1) Eine ausreichende Stabilität muß nachgewiesen sein. Für

Schiffe mit Tankbreiten kleiner oder gleich 0,70 . B ist dieser Nachweis nicht erforderlich.

(2) Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung -

Schiffsleergewicht und Lage des Gewichtsschwerpunktes - müssen entweder durch einen Krängungsversuch oder durch eine detaillierte Gewichtsberechnung ermittelt werden. Hierbei muß das Schiffsleergewicht durch einen Tiefgangsnachweis am Schiff kontrolliert werden, wobei die durch Gewichtsberechnung ermittelten Massen nicht mehr als +-5% von dem durch Tiefgangsablesung ermittelten Deplacement abweichen dürfen.

(3) Ausreichende Intaktstabilität muß für alle Stadien des Be- und Entladens und für den Endbeladungszustand nachgewiesen werden.

331 214 Stabilität (Intakt)

Für Schiffe mit Tankbreiten von mehr als 0,70 . B ist

nachzuweisen, daß bei einem Winkel von 5 Grad oder, sofern dieser kleiner ist, bei dem Neigungswinkel, bei dem eine Öffnung zu Wasser kommt, ein aufrichtender Hebel von 0,10 m vorhanden ist. Der stabilitätsmindernde Einfluß freier Oberflächen von Tanks mit einer Füllung von weniger als 95% ist hierbei zu berücksichtigen.

331 215

331 216 Maschinenräume

(1) Verbrennungsmotoren für den Schiffsantrieb sowie

Verbrennungsmotoren von Hilfsmaschinen müssen außerhalb des Bereichs der Ladung angeordnet sein. Zugänge und andere Öffnungen von Maschinenräumen müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt sein.

(2) Maschinenräume müssen von Deck aus zugänglich sein.

Zugänge dürfen nicht zum Bereich der Ladung gerichtet sein. Wenn die Türe nicht in einer Nische untergebracht sind, deren Tiefe mindestens der Türbreite entspricht, müssen die Scharniere dem Bereich der Ladung zugewendet sein.

(3) Absatz, letzter Satz gilt nicht für

Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.

331 217 Wohnräume und Betriebsräume

(1) Wohnräume und Steuerhaus müssen außerhalb des Bereichs

der Ladung hinter der hintersten oder vor der vordersten senkrechten Ebene des unterhalb des Decks liegenden Teils des Bereichs der Ladung liegen. Fenster des Steuerhauses, welche mindestens 1,00 m über dem Steuerhausboden liegen, dürfen nach vorn geneigt sein.

(2) Zugänge von Räumen und Öffnungen in den Aufbauten dürfen

nicht zum Bereich der Ladung gerichtet sein. Scharniere von Türen, die nach außen öffnen und nicht in einer Nische untergebracht sind, deren Tiefe mindestens der Türbreite entspricht, müssen dem Bereich der Ladung zugewendet sein.

(3) Zugänge von Deck aus und Öffnungen von Räumen ins Freie

müssen geschlossen werden können. Folgender Hinweis muß am Zugang zu diesen Räumen angebracht sein:

Während des Ladens, Löschens und Entgasens nicht ohne

Erlaubnis des Schiffsführers öffnen.

Sofort wieder schließen.

(4) Eingänge und zu öffnende Fenster von Aufbauten und Wohnräumen sowie andere Öffnungen zu diesen Räumen müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt sein. Steuerhaustüren und -fenster dürfen innerhalb dieser 2,00 m nur angeordnet sein, wenn keine direkte Verbindung vom Steuerhaus zur Wohnung besteht.

(5) a) Antriebswellen der Lenz- und Ballastpumpen im Bereich der Ladung dürfen durch das Schott zwischen Betriebsraum und Maschinenraum hindurchgeführt werden, wenn die Betriebsraumanordnung der Rn. 331 211entspricht.

  1. b) Die Durchführung der Welle durch das Schott muß gasdicht und von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassen sein.
  2. c) Ein Anschlag muß die erforderlichen Betriebsanweisungen enthalten.
  3. d) Im Schott zwischen Maschinenraum und Betriebsraum im Bereich der Ladung und zwischen Maschinenraum und Aufstellungsraum dürfen Durchführungen für elektrische Kabel, Hydraulikleitungen und Rohrleitungen für Meß-, Regel- und Alarmeinrichtungen angebracht werden, wenn die Durchführungen gasdicht und von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassen sind. Durchführungen durch ein Schott, das mit einer Brandschutzisolierung „A-60" gemäß SOLAS II-2, Regel 3 versehen ist, müssen eine gleichwertige Brandschutzisolierung aufweisen.
  4. e) Durch das Schott zwischen Maschinenraum und Betriebsraum im Bereich der Ladung dürfen Rohrleitungen hindurch geführt werden, wenn es sich dabei um Rohrleitungen zwischen maschinellen Anlagen im Maschinenraum und im Betriebsraum handelt, welche im Betriebsraum keine Öffnungen enthalten.
  5. f) Vom Maschinenraum aus dürfen Rohrleitungen durch den Betriebsraum im Bereich der Ladung, den Kofferdamm oder den Aufstellungsraum hindurch ins Freie geführt werden, wenn sie innerhalb des Betriebsraumes, des Kofferdamms oder des Aufstellungsraumes in dickwandiger Ausführung verlegt sind und im Betriebsraum oder im Kofferdamm keine Flanschverbindungen oder Öffnungen haben.
  6. g) Wenn eine Antriebswelle von Hilfsmaschinen durch eine über Deck gelegene Wand führt, muß die Durchführung gasdicht sein.

(6) Ein im Bereich der Ladung unter Deck angeordneter

Betriebsraum ist als Pumpenraum für die Aufstellung einer Lade- und Löschanlage nur zulässig, wenn:

  1. angebracht sein:
  1. ausreichenden Sauerstoffgehalt überprüfen.

Bei Alarm den Raum sofort verlassen.

  1. f ür Typ N offen.

(4) gelten nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.

331 218- 331 219

331 220 Einrichtung der Kofferdämme

(1) Kofferdämme oder Kofferdammabteilungen, die neben einem

nach Rn. 331 211eingerichteten Betriebsraum verbleiben, müssen durch eine Zugangsluke zugänglich sein. Die Zugangs- und Lüftungsöffnungen müssen sich mindestens 0,50 m über Deck befinden.

(2) Kofferdämme müssen durch eine Pumpe mit Wasser gefüllt

und gelenzt werden können.

Das Füllen muß innerhalb 30 Minuten stattfinden können.

Kofferdämme dürfen nicht mit einem Einlaßventil ausgerüstet sein.

Dies ist nicht erforderlich, wenn das Schott zwischen

Maschinenraum und Kofferdamm mit einer Brandschutzisolierung “A-60" nach SOLAS II-2, Regel 3 versehen ist oder wenn der Kofferdamm als Betriebsraum eingerichtet ist.

(3) Kofferdämme dürfen nicht über eine feste Rohrleitung mit

einer anderen Rohrleitung des Schiffes, die außerhalb des Bereichs der Ladung angeordnet ist, verbunden sein.

(4) Lüftungsöffnungen der Kofferdämme müssen mit einer

deflagrationssicheren Flammendurchschlagsicherung versehen sein.

(5) Absatzgilt nicht für Typ N offen.

Absatzgilt nicht für Bunker- und Bilgenentölungsboote.

331 221 Sicherheits (Anm.: richtig: Sicherheits-) und Kontrolleinrichtungen

(1) Jeder Ladetank muß versehen sein mit:

  1. a) einer Innenmarkierung für den Füllungsgrad von 97%;
  2. b) einem Niveau-Anzeigegerät;
  3. c) einem Niveau-Warngerät, das spätestens bei einer Füllung von 90% anspricht;
  4. d) einem Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung, der spätestens bei einer Füllung von 97,5% auslöst;
  5. e) einer Einrichtung zum Messen des Drucks der Gasphase im Ladetank;
  6. f) einer Einrichtung zum Messen der Temperatur der Ladung wenn in der Stoffliste (Anhang 4) eine Heizungsmöglichkeit oder in Spalte 20 eine maximal zulässige Temperatur aufgeführt ist;
  7. g) einer verschließbaren Anschlussmöglichkeit für den Anschluss einer geschlossenen oder teilweise geschlossenen Probeentnahmeeinrichtung und/oder einer Probeentnahmeöffnung, mindestens je nach Anforderung in der Stoffliste (Anhang 4);
  8. h) einer Peilöffnung.
  1. der Absperrorgane für den entsprechenden Ladetank aus abgelesen werden können.
  1. akustischen Alarm auszulösen und muß vom Niveau-Anzeigegerät unabhängig sein.
  1. elektrischen Kontakt zu betätigen, der in Form eines binären Signals die von der Landanlage übergebene und gespeiste
  1. b) An Bord von Bilgenentölungsbooten muß der Grenzwertgeber gemäß Absatz (1) d) an Bord einen optischen und akustischen Alarm auslösen und die Pumpe, die zur Absaugung des Bilgenwassers verwendet wird,
  1. abschalten.
  1. c) Bunkerboote oder andere Schiffe, die Schiffsbetriebsstoffe übergeben können, müssen mit einem Anschlussstutzen entsprechend der europäischen Norm EN 12 827 versehen sein und über eine Schnellschlusseinrichtung, durch die das Bunkern unterbrochen werden kann, verfügen. Diese Einrichtung muss mit Hilfe einer Steuerungseinrichtung durch das binäre Signal des bunkerseitigen Teils der Überfüllsicherung geschlossen werden. Die Schnellschlusseinrichtung muss unabhängig vom binären Signal geschlossen werden können. Die Steuerungseinrichtung muss das binäre Signal in ein Signal zum Schließen der Schnellschlusseinrichtung umsetzen. Stromkreise für die Steuerung der Schnellschlusseinrichtung sind im Ruhestromprinzip oder mit anderen geeigneten Maßnahmen zur Fehlerüberwachung abzusichern. Stromkreise, die nicht nach dem Ruhestromprinzip geschaltet werden können, müssen hinsichtlich ihrer Funktionsfähigkeit leicht überprüfbar sein. Das binäre Signal muss an die Steuerungseinrichtung über einen eigensicheren Stromkreis mit Steckdose einer Kupplungssteckvorrichtung nach IEC-Publikation 309 für Gleichstrom 40 bis 50 V, Kennfarbe weiß, Lage der Hilfsnase 10 h, übergeben werden können. Die Schnellschlusseinrichtung hat an Bord einen optischen und akustischen Alarm auszulösen.
  1. abgeschaltet werden.
  1. mu ß bei einem 1,15fachen Überdruck des Öffnungsdrucks der Hochgeschwindigkeitsventile und bei einem 1,1fachen Unterdruck des Einstelldrucks der Unterdruckventile den Alarm auslösen. Die maximal zulässige Temperatur ist in der Stoffliste aufgeführt. Die Geber der in diesem Absatz erwähnten Alarme dürfen an die Alarmeinrichtung des Grenzwertgebers angeschlossen sein.
  1. von Manometern stattfindet, müssen die Anzeigeskalen der Manometer einen Durchmesser von mindestens 0,14 m haben. Der höchstzulässige Über- und Unterdruck muß durch eine rote Markierung kenntlich gemacht sein. Manometer müssen jederzeit von einer Stelle aus abgelesen werden können, von der das Laden oder Löschen unterbrochen werden kann.
  1. gefordert wird, muß die Einrichtung zum Messen des Überdrucks der Gasphase im Ladetank während der Fahrt bei Überschreiten von 40 kPa einen optischen und akustischen Alarm im Steuerhaus, im Wohnungsbereich und an Deck auslösen. Die Ablesung der Manometer muß direkt in der Nähe der Bedienung der Berieselungsanlage geschehen.
  1. mu ß gewährleistet sein.
  1. die durch die Ladetankwandung hindurchführt muß so beschaffen sein, daß während der Probeentnahme nur eine geringe Menge gasförmige oder flüssige Ladung an der Luft freigesetzt wird. Solange sie nicht benutzt wird, muß die Einrichtung völlig geschlossen sein. Die Einrichtung muß einem von der zuständigen Behörde für den vorgesehenen Zweck zugelassenen Typ entsprechen.
  1. h öchstens 0,30 m haben. Sie müssen mit einer dauerbrandsicheren Flammensperre versehen und so beschaffen sein, dass die Öffnungsdauer möglichst kurz sein kann und die Flammensperre nicht ohne äußere Einwirkung offen bleiben kann. Auf Tankschiffen des Typs N offen sind die Flammensperren nicht erforderlich.
  1. geschlossen.

(9) undgelten nicht für Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung und Typ N offen.

Die Absätzeh) undgelten nicht für Typ N

offen.

Die Absätzeb) c) und g),,und

gelten nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.

Die Absätzef) undgelten nicht für

Bunkerboote.

Absatza) gilt nicht für Bilgenentölungsboote. 331 222 Öffnungen der Ladetanks

(1) a) Ladetanköffnungen müssen sich über Deck im Bereich der Ladung befinden.

b) Ladetanköffnungen mit einem Querschnitt von mehr als 0,10 mFD und Öffnungen der Sicherheitseinrichtungen, die unzulässige Überdrücke verhindern, müssen sich mindestens 0,50 m über Deck befinden.

(2) Ladetanköffnungen müssen mit gasdichten Verschlüssen

versehen sein, die dem Prüfdruck gemäß Rn. 331 223standhalten.

(3) Verschlüsse, die normalerweise während des Ladens und Löschens benutzt werden, dürfen beim Betätigen keine Funkenbildung hervorrufen können.

(4) a) Jeder Ladetank oder jede Gruppe von Ladetanks, die mit einer Gassammelleitung verbunden sind, muss versehen sein mit Sicherheitseinrichtungen, die unzulässige Über- und Unterdrücke verhindern. Diese Sicherheitseinrichtungen sind für:

Typ N offen:

(5) a) Eine Gassammelleitung, die zwei oder mehr Ladetanks miteinander verbindet, muss, wenn nach der Stoffliste (Anhang 4) Explosionsschutz erforderlich ist, an jeder Einführung in Ladetanks mit einer detonationssicheren Flammendurchschlagsicherung mit einer festen oder federbelasteten Flammensperre versehen sein. Die Ausführung kann sein:

  1. i) die Flammendurchschlagsicherung ist mit einer festen Flammensperre versehen, wobei jeder Ladetank mit einem deflagrationssicheren Unterdruckventil und einem dauerbrandsicheren Hochgeschwindigkeitsventil versehen ist;
  2. ii) die Flammendurchschlagsicherung ist mit einer federbelasteten Flammensperre versehen, wobei jeder Ladetank mit einem deflagrationssicheren Unterdruckventil versehen ist;

iii) die Flammendurchschlagsicherung ist mit einer festen oder einer federbelasteten Flammensperre versehen;

  1. iv) die Flammendurchschlagsicherung ist mit einer festen Flammensperre versehen. Die Einrichtung zum Messen des Drucks muss mit einer Alarmeinrichtung nach Rn. 331 221 Abs. 7 ausgerüstet sein;
  1. v) die Flammendurchschlagsicherung ist mit einer federbelasteten Flammensperre versehen. Die Einrichtung zum Messen des Drucks muss mit einer Alarmeinrichtung nach Rn. 331 221 Abs. 7 ausgerüstet sein.
  1. oder :
  1. b) Eine Gassammelleitung, die zwei oder mehr Ladetanks miteinander verbindet, muss, wenn nach der Stoffliste (Anhang 4) Explosionsschutz erforderlich ist, an jeder Einführung in Ladetanks mit einem flammendurchschlagsicheren (detonations-/deflagrationssicheren) Über/Unterdruckventil versehen sein, wobei ausgestossene Gase in die Gassammelleitung abgeführt werden. In an eine gemeinsame Gassammelleitung angeschlossenen Ladetanks dürfen gleichzeitig nur Stoffe befördert werden, die in der Gasphase nicht gefährlich miteinander reagieren.
  1. oder :
  1. c) Jeder Ladetank hat eine eigene Gasabfuhrleitung, die, wenn nach der Stoffliste (Anhang 4) Explosionsschutz erforderlich ist, mit einem deflagrationssicheren Unterdruck- und einem dauerbrandsicheren Hochgeschwindigkeitsventil zu versehen ist. Es dürfen gleichzeitig mehrere verschiedene Stoffe befördert werden. oder:
  2. d) Eine Gassammelleitung, die zwei oder mehr Ladetanks miteinander verbindet, muss, wenn nach der Stoffliste (Anhang 4) Explosionsschutz erforderlich ist, an jeder Einführung in die Ladetanks mit einer detonationssicheren Absperrarmatur versehen sein, wobei jeder Ladetank mit einem deflagrationssicheren Unterdruckventil und einem dauerbrandsicheren Hochgeschwindigkeitsventil zu versehen ist. In an eine gemeinsame Gassammelleitung angeschlossenen Ladetanks dürfen gleichzeitig nur Stoffe befördert werden, die sich untereinander nicht vermischen und miteinander nicht gefährlich reagieren.

(6) Die Absätze,b) undgelten nicht

für Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung und Typ N offen.

Absatzgilt nicht für Typ N offen.

331 223 Druckprüfung

(1) Ladetanks, einschließlich Restetanks, Kofferdämme, Lade- und Löschleitungen sind erstmalig vor der Inbetriebnahme und regelmäßig innerhalb vorgeschriebener Fristen zu prüfen.

Wenn in den Ladetanks ein Heizungssystem vorhanden ist,

müssen die Heizschlangen erstmalig vor der Inbetriebnahme und regelmäßig innerhalb vorgeschriebener Fristen geprüft werden.

(2) Der Prüfdruck der Ladetanks einschließlich der Restetanks muß mindestens das 1,3fache des Entwurfsdrucks betragen. Der Prüfdruck für Kofferdämme und offene Ladetanks muß mindestens 10 kPa (0,10 bar) Überdruck betragen.

(3) Der Prüfdruck der Lade- und Löschleitungen muß

mindestens 1 000 kPa (10 bar) Überdruck betragen.

(4) Die maximalen Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen

betragen elf Jahre.

(5) Die Methode der Druckprüfung muß den Vorschriften

entsprechen, die von der Zuständigen Behörde oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft erlassen worden sind.

331 224

331 225 Pumpen und Leitungen

(1) a) Pumpen und zugehörige Lade- und Löschleitungen müssen im Bereich der Ladung untergebracht sein.

  1. b) Ladepumpen müssen im Bereich der Ladung und zusätzlich von einer Stelle außerhalb dieses Bereichs abgeschaltet werden können.
  2. c) Ladepumpen an Deck müssen mindestens 6,00 m von Zugängen und Öffnungen der Wohnräume und der außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen Betriebsräumen entfernt sein.

(2) a) Lade- und Löschleitungen müssen von jeder anderen Rohrleitung des Schiffes unabhängig sein. Unter Deck, mit Ausnahme des Ladetankinnern und des Pumpenraums, dürfen keine Lade- und Löschleitungen vorhanden sein.

  1. b) Lade- und Löschleitungen müssen so angeordnet sein, daß nach dem Laden oder Löschen, die in ihnen enthaltene Flüssigkeit gefahrlos entfernt werden und entweder in die Lade- oder in die Landtanks zurückfließen kann.
  2. c) Lade- und Löschleitungen müssen sich deutlich von den übrigen Rohrleitungen unterscheiden, zum Beispiel durch farbliche Kennzeichnung.
  3. d) -
  4. e) Landanschlüsse müssen mindestens 6,00 m von Zugängen und Öffnungen der Wohnräume und der außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen Betriebsräume entfernt sein.
  5. f) Alle Landanschlüsse der Gassammelleitung und der Landanschluß der Lade- und Löschleitung, über den geladen oder gelöscht wird, müssen mit einer Absperrarmatur versehen sein. Alle Landanschlüsse müssen jedoch, wenn sie nicht in Betrieb sind, mit einem Blindflansch versehen sein.
  1. g) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 96/1999)
  2. h) Flansche und Stopfbuchsen müssen mit einer Spritzschutzvorrichtung versehen sein. Diese Vorrichtung ist nur erforderlich bei der Beförderung von Stoffen mit ätzenden Eigenschaften (Gefahr 8).

(3) Der in Absatza) und c) unde) genannte

Abstand kann auf 3,00 m verringert werden, wenn am Ende des Bereichs der Ladung ein Querschott gemäß

Rn. 331 210vorhanden ist. Die Durchgangsöffnungen müssen in diesem Fall mit Türen versehen sein.

Folgender Hinweis muß auf diesen Türen angebracht sein:

Während des Ladens oder Löschens nicht ohne Erlaubnis des Schiffsführers öffnen.

Sofort wieder schließen.

(4) a) Alle Einzelteile der Lade- und Löschleitungen müssen elektrisch leitend mit dem Schiffskörper verbunden sein.

b) Die Ladeleitungen müssen bis an den Boden der Ladetanks herangeführt sein.

(5) Es muß erkennbar sein, ob Absperrarmaturen oder andere

Anschlußvorrichtungen der Lade- und Löschleitungen offen oder geschlossen sind.

(6) Lade- und Löschleitungen müssen die erforderliche

Elastizität, Dichtheit und Druckfestigkeit beim Prüfdruck aufweisen.

(7) Lade- und Löschleitungen müssen am Ausgang der Pumpen mit

Einrichtungen zum Messen des Drucks versehen sein.

Bei Manometern müssen die Anzeigeskalen einen Durchmesser

von nicht weniger als 0,14 haben.

Die gemessenen Werten müssen jederzeit vom Bedienungsstand

der Ladepumpen aus abgelesen werden können. Der höchstzulässige Über- oder Unterdruck muß durch eine rote Markierung kenntlich gemacht sein.

(8) a) Wenn über das Lade- und Löschsystem Waschwasser oder Ballastwasser in die Ladetanks geleitet werden soll, müssen sich die für das Ansaugen notwendigen Anschlüsse innerhalb des Bereichs der Ladung, jedoch außerhalb der Ladetanks befinden.

Pumpen für Tankwaschsysteme mit den zugehörigen Anschlüssen können außerhalb des Bereichs der Ladung angeordnet sein, wenn der druckseitige Teil des Systems so eingerichtet ist, daß über diese Leitungen nicht angesaugt werden kann.

Durch ein federbelastetes Rückschlagventil muß sichergestellt sein, daß Gase nicht durch das Tankwaschsystem in Bereiche außerhalb des Bereichs der Ladung gelangen können.

b) Die für das Ansaugen des Wassers bestimmte Rohrleitung muß an ihrer Verbindungsstelle mit der Ladeleitung mit einem Rückschlagventil versehen sein.

(9) Die hinsichtlich der Konstruktion der Ladetanks, Lade- und Löschleitungen, Gassammelleitung und Sicherheitseinrichtungen maximal zulässige Laderate je Tank und Schiff muß im Gefahrgut-Zulassungszeugnis eingetragen sein.

(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 96/1999)

(11) Die Absätze 1 a) und c), 2 e) und 3 gelten nicht

für Typ N offen, mit Ausnahme für Typ N offen, welche Stoffe mit ätzenden Eigenschaften (Gefahr 8) befördern. Absatz 4 b) gilt nicht für Typ N offen. Die Absätze 2 f), letzter Satz, 2 g), 8 a), letzter Satz, und 10 gelten nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote. Abs. 9 gilt nicht für Bilgenentölungsboote. Abs. 2 h) gilt nicht für Bunkerboote.

331 227

331 228 Berieselungsanlage

Wenn in der Stoffliste Berieselung gefordert ist, muß das Schiff im Bereich der Ladung an Deck mit einer Berieselungsanlage versehen sein, mit der Dämpfe aus der Ladung niedergeschlagen werden können oder mit der das Deck durch vollständige Benetzung der Ladetanks gekühlt werden kann. Die Anlage muß mit einem Anschluß zur Versorgung von Land aus versehen sein. Die Anlage muß vom Steuerstand und von Deck aus in Betrieb gesetzt werden können.

Die Kapazität der Berieselungsanlage muß mindestens so

ausgelegt sein, daß bei gleichzeitiger Benutzung aller Düsen pro Stunde 50 Liter pro m2 Decksfläche im Bereich der Ladung erreicht wird.

331 229- 331 230

331 231 Maschinen

(1) Es dürfen nur Verbrennungsmotoren eingebaut sein, die

mit Kraftstoff betrieben werden, der einen Flammpunkt von mehr als 55 ºC hat.

(2) Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen und Ansaugöffnungen von Motoren müssen, wenn die Motoren die Luft nicht direkt aus dem Maschinenraum ansaugen, mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt sein.

(3) Funkenbildung muß im Bereich der Ladung ausgeschlossen

sein.

(4) An äußeren Teilen von Motoren, die während des Ladens

oder Löschens verwendet werden, sowie an deren Luft- und Abgasschächten dürfen keine Oberflächentemperaturen auftreten, die oberhalb der für die Temperaturklasse geforderten oder zugelassenen Werte liegen. Dies gilt nicht für Motoren, welche in Betriebsräumen aufgestellt sind, die den Vorschriften der Rn. 331 252b vollständig entsprechen.

(5) Die Lüftung des geschlossen Maschinenraums ist so

auszulegen, daß bei einer Außentemperatur von 20 ºC die mittlere Temperatur des Maschinenraums einen Wert von 40 ºC nicht übersteigt.

(6) Absatzgilt nicht für Bilgenentölungsboote

und Bunkerboote.

331 232 Brennstofftanks

(1) Wenn das Schiff mit Aufstellungsräumen versehen ist,

darf der Doppelboden in diesem Bereich als Brennstofftank eingerichtet werden, wenn ihre Höhe mindestens 0,60 m beträgt.

Brennstoffrohrleitungen und Öffnungen dieser Tanks in Aufstellungsräumen sind verboten.

(2) Lüftungsrohre aller Brennstofftanks müssen bis 0,50 m

über das freie Deck geführt sein. Ihre Öffnungen und die Öffnungen von Überlaufrohren, die auf Deck führen, müssen mit einem durch ein Gitter oder eine Lochplatte gebildeten Schutz versehen sein.

331 233

331 234 Abgasrohre

(1) Abgase müssen durch ein Abgasrohr nach oben oder durch

die Bordwand ins Freie geleitet werden. Die Austrittsöffnung muß mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt sein.

Die Abgasrohre von Motoren müssen so gerichtet sein, daß die Abgase sich vom Schiff entfernen. Abgasrohre dürfen nicht im Bereich der Ladung angeordnet sein.

(2) Abgasrohre müssen mit einer Vorrichtung zum Schutz gegen

das Austreten von Funken versehen sein, zB Funkenfänger.

(3) Der in Absatzvorgeschriebene Abstand gilt

nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote. 331 235 Lenz- und Ballasteinrichtung

(1) Lenz- und Ballastpumpen für Räume innerhalb des Bereichs

der Ladung müssen im Bereich der Ladung aufgestellt sein.

Dies gilt nicht für:

  1. dieser nicht an das Lenzsystem angeschlossen sein.
  1. allen anderen Einrichtungen unabhängige Einrichtung im Bereich der Ladung gelenzt werden können. Diese Lenzeinrichtung muß außerhalb des Pumpenraums aufgestellt sein.
  1. 331 236- 331 239
  1. 331 240 Feuerlöscheinrichtungen
  1. sein.
  1. entsprechen :
  1. gegebenenfalls alle Räume mit für die Kühlanlage wichtigen Einrichtungen (Schalttafeln, Kompressoren usw.) mit einer festinstallierten Feuerlöscheinrichtung versehen sein, die von Deck aus in Betrieb gesetzt werden kann und den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entspricht.

Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.

331 241 Feuer und offenes Licht

(1) Die Mündungen der Schornsteine müssen sich mindestens

2,00 m außerhalb des Bereichs der Ladung befinden. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, um das Austreten von Funken und das Eindringen von Wasser zu verhindern.

(2) Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen

Kraftstoffen, noch mit Flüssiggas oder mit festen Brennstoffen betrieben werden.

Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder in

einem besonders dafür geeigneten Raum aufgestellt sind, dürfen diese jedoch mit flüssigem Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 ºC betrieben werden.

Koch- und Kühlgeräte sind nur in den Wohnräumen zugelassen.

(3) Es sind nur elektrische Beleuchtungsgeräte zugelassen. 331 242 Ladungsheizungsanlage

(1) Heizkessel, die der Beheizung der Ladung

dienen, müssen mit flüssigem Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 ºC betrieben werden. Sie müssen entweder im Maschinenraum oder in einem besonderen unter Deck und außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen und von Deck oder vom Maschinenraum aus zugänglichen Raum aufgestellt sein.

(2) Ladungsheizungsanlagen müssen so beschaffen sein, daß im Falle eines Lecks in den Heizschlangen keine Ladung in den Heizkessel gelangen kann. Ladungsheizungsanlagen mit künstlichem Zug müssen elektrisch gezündet werden.

(3) Einrichtungen zur Lüftung des Maschinenraumes müssen

unter Berücksichtigung des Luftbedarfs für den Heizkessel bemessen werden.

(4) Wenn die Ladungheizungsanlage beim Laden, Löschen oder

Entgasen benutzt werden muß, muß der Betriebsraum, in dem diese Anlage aufgestellt ist, den Vorschriften des Rn. 331 252b) vollständig entsprechen. Dies gilt nicht für die Ansaugöffnung des Lüftungssystems. Diese müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung und 6,00 m von Öffnungen der Lade- oder Restetanks, Ladepumpen an Deck, Austrittsöffnungen von Hochgeschwindigkeitsventilen oder Überdruckventilen und Landanschlüsse der Lade- und Löschleitunen entfernt und mindestens 2,00 m über Deck angeordnet sein. Beim Löschen von Stoffen mit einem Flammpunkt ≥ 61 °C, wenn die Produkttemperatur mindestens 15 K unterhalb des Flammpunktes liegt, brauchen die Vorschriften der Rn. 331 252 Abs. 3 lit. b nicht eingehalten zu werden.

331 243- 331 249

331 250 Unterlagen für die elektrischen Anlagen

(1) Zusätzlich zu den nach der Schiffstechnikverordnung

geforderten Unterlagen müssen an Bord vorhanden sein:

  1. a) ein Plan mit den Grenzen des Bereichs der Ladung auf dem die in diesem Bereich installierten elektrischen Betriebsmittel eingetragen sind;
  2. b) eine Liste über die unter Buchstabe a) aufgeführten elektrischen Betriebsmittel mit folgenden Angaben:
  1. c) eine Liste oder ein Übersichtsplan über die außerhalb des Bereichs der Ladung vorhandenen Betriebsmittel, die während des Ladens, Löschens und Entgasens betrieben werden dürfen.
  1. 331 251 Elektrische Einrichtungen
  1. selbstt ätige Isolationskontrolleinrichtung mit optischer und akustischer Warnung eingebaut sein.
  1. 331 252 Art und Aufstellungsort der elektrischen Einrichtungen
  1. b) In Kofferdämmen, Aufstellungsräumen und wenn vorhanden Wallgängen und Doppelböden sind nur zugelassen (vergleichbar Zone 1):
  1. c) In den Betriebsräumen unter Deck im Bereich der Ladung sind nur zugelassen (vergleichbar Zone 1):
  1. d) Die Schalt- und Schutzeinrichtungen zu den unter Buchstaben a), b) und c) genannten Einrichtungen müssen außerhalb des Bereichs der Ladung liegen, wenn sie nicht eigensicher ausgeführt sind.
  2. e) Auf Deck innerhalb des Bereichs der Ladung müssen die elektrischen Einrichtungen dem Typ „bescheinigte Sicherheit" entsprechen (vergleichbar Zone 1).
  1. untergebracht sein.
  1. b) Dies gilt nicht für:
  1. angegebenen Vorschriften nicht entsprechen sowie ihre Schaltgeräte müssen rot gekennzeichnet sein. Das Abschalten dieser Einrichtungen muß an einer zentralen Stelle an Bord erfolgen.
  1. angegebenen Vorschriften nicht entspricht, aber durch eine Maschine ständig angetrieben wird, muß mit einem Schalter versehen sein, der den Generator entregt. Eine Hinweistafel mit den Bedienungsvorschriften muß beim Schalter angebracht sein.
  1. 331 253 Erdung
  1. unter Spannung stehenden Metallteile elektrischer Geräte sowie Metallarmierungen und Metallmäntel von Kabeln geerdet sein, sofern sie nicht durch die Art ihres Einbaues mit dem Schiffskörper metallisch leitend verbunden sind.
  1. unter 50 Volt.
  1. aus Metall müssen geerdet sein.
  1. 331 254- 331 255
  1. 331 256 Elektrische Kabel
  1. eine metallische Abschirmung haben.
  1. mechanische Beschädigung geschützt sein.
  1. verboten , ausgenommen für eigensichere Stromkreise sowie für den Anschluß von Signal- und Landstegbeleuchtung und Tauchpumpen von Bilgenentölungsbooten.
  1. derartige Stromkreise verwendet werden und müssen von anderen Kabeln, die nicht zu solchen Stromkreisen gehören, getrennt verlegt sein (zB nicht zusammen im gleichen Kabelbündel und nicht durch gemeinsame Kabelschellen gehaltert).
  1. sein , daß eine Beschädigung nicht zu befürchten ist. 331 257- 331 259
  1. 331 260 Besondere Ausrüstung
  1. 331 261- 331 270
  1. 331 271 Zutritt an Bord
  1. m üssen von beiden Schiffsseiten aus deutlich lesbar sein.
  1. 331 272- 331 273
  1. 331 274 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht
  1. m üssen von beiden Schiffsseiten aus deutlich lesbar sein.
  1. oder die Verwendung von Feuer oder offenem Licht nicht immer verboten ist, müssen Hinweisschilder die Umstände angeben, unter denen das Verbot gilt.
  1. jedes Ausgangs ein Aschenbecher angebracht sein. 331 275- 331 999

---------------------------------------------------------------------

*1) Eine andere Bauausführung des Schiffskörpers im Bereich der Ladung setzt den rechnerischen Nachweis voraus, daß bei einer Queranfahrung durch ein anderes Schiff mit gerader Bugform eine Energie von 22 Millionen Nm aufgenommen werden kann, ohne daß die Ladetanks leckschlagen oder die zu den Ladetanks führenden Rohrleitungen abreißen.

Tabellen nicht direkt darstellbar, es wird auf die gedruckte

Form des BGBl. verwiesen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10012727

Dokumentnummer

NOR40018449

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)