Anlage B.2 Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter in Tankschiffen
Inhalt
I. Teil
Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften für die
Beförderung gefährlicher Güter aller Klassen
Randnummer(n)
Aufbau der Anlage B.2 ............................ 210 000
Anwendbarkeit anderer Vorschriften ............... 210 001
Anwendungsbereich der Anlage B.2 ................. 210 003
Begriffsbestimmungen ............................. 210 014
Abschnitt 1. Beförderungsart
Beförderung in Ladetanks .......... 210 121
Abschnitt 2. Anforderungen an die Schiffe
Bau ............................... 210 200
Schiffstypen ...................... 210 204
Gebrauchsanweisungen für Geräte und
Einrichtungen ..................... 210 205
Gasspüranlagen .................... 210 206
Klassifikation .................... 210 208
Schubverbände und gekuppelte
Fahrzeuge ......................... 210 219
Feuerlöscheinrichtungen ........... 210 240
Elektrische Einrichtungen ......... 210 251
Besondere Ausrüstung .............. 210 260
Prüfung und Untersuchung der
Ausrüstung ........................ 210 280
Gefahrgut-Zulassungszeugnis ....... 210 282
Ladungsbuch ....................... 210 284
Abweichungen Typ N ................ 210 287
Abschnitt 3. Allgemeine Betriebsvorschriften
Zugang zu Ladetanks, Restetanks,
Pumpenräumen unter Deck,
Kofferdämmen, Wallgängen,
Doppelböden und Aufstellungsräumen;
Kontrollen ........................ 210 301
Gasspüranlagen .................... 210 306
Entgasen leerer Ladetanks ......... 210 307
Reparatur- und Wartungsarbeiten ... 210 308
Lüftung ........................... 210 312
Ausbildung ........................ 210 315
Kenntnisse über Gase .............. 210 317
Kenntnisse über Chemikalien ....... 210 318
Ballastwasser ..................... 210 320
Öffnen von Aufstellungsräumen,
Pumpenräumen unter Deck,
Kofferdämmen, Ladetanks,
Restetanks; Abschlußvorrichtungen . 210 322
Verbindung zwischen Rohrleitungen . 210 325
Beförderung von Personen .......... 210 327
Beiboote .......................... 210 329
Maschinen ......................... 210 331
Brennstofftanks ................... 210 332
Feuerlöscheinrichtungen ........... 210 340
Feuer und offenes Licht ........... 210 341
Ladungsheizungsanlage ............. 210 342
Reinigungsarbeiten ................ 210 343
Elektrische Einrichtungen ......... 210 351
Tragbare Lampen ................... 210 354
Besondere Ausrüstung .............. 210 360
Zutritt an Bord ................... 210 371
Rauchverbot, Verbot von Feuer und
offenem Licht ..................... 210 374
Gefahr der Funkenbildung .......... 210 375
Prüfung der Ausrüstung ............ 210 380
Urkunden .......................... 210 381
Schriftliche Weisungen ............ 210 385
Abschnitt 4. Zusätzliche Vorschriften für das
Laden, Befördern, Löschen und
sonstige Handhaben der Ladung
Begrenzung der beförderten Mengen . 210 401
Lade- und Löschstellen ............ 210 407
Umladen ........................... 210 409
Prüfliste ......................... 210 410
Ladungsbuch, Stauplan ............. 210 411
Maßnahmen vor dem Laden ........... 210 413
Handhaben und Stauen der Ladung ... 210 414
Maßnahmen nach dem Löschen ........ 210 415
Maßnahmen während des Ladens,
Beförderns, Löschens und Handhabens
der Ladung ........................ 210 416
Verschluß der Fenster und Türen ... 210 417
Füllen von Ladetanks .............. 210 421
Öffnen von Öffnungen .............. 210 422
Gleichzeitiges Laden und Löschen .. 210 424
Lade- und Löschleitungen .......... 210 425
Feuerlöscheinrichtungen ........... 210 440
Feuer und offenes Licht ........... 210 441
Elektrische Einrichtungen ......... 210 451
Beleuchtung ....................... 210 453
Besondere Ausrüstung .............. 210 460
Rauchverbot, Verbot von Feuer und
offenem Licht ..................... 210 474
Gefahr der Funkenbildung .......... 210 475
Kunststofftrossen ................. 210 476
Abschnitt 5. Zusätzliche Vorschriften für den
Verkehr der Schiffe
Bezeichnung ....................... 210 500
Beförderungsart ................... 210 501
Festmachen ........................ 210 503
Stilliegen ........................ 210 504
Meldungen ......................... 210 508
II. Teil
Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter der
Klassen 2, 3, 4.1, 6.1, 8 und 9, durch die die Vorschriften
des I. Teils ergänzt oder geändert werden
Klasse 2. Gase .............................. 221 000 ff.
Klasse 3. Entzündbare flüssige Stoffe ....... 231 000 ff.
Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe .......... 241 000 ff.
Klasse 6.1. Giftige Stoffe .................... 261 000 ff.
Klasse 8. Ätzende Stoffe .................... 281 000 ff.
Klasse 9. Verschiedene gefährliche Stoffe und
Gegenstände ....................... 291 000 ff.
III. Teil
Bauvorschriften
Kapitel 1 Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs G
Allgemeines ....................... 311 100
Baustoffe ......................... 311 200
Klassifikation .................... 311 208
Schutz gegen das Eindringen von
Gasen ............................. 311 210
Aufstellungsräume und Ladetanks ... 311 211
Lüftung ........................... 311 212
Stabilität (Allgemein) ............ 311 213
Stabilität (Intakt) ............... 311 214
Stabilität (im Leckfall) .......... 311 215
Maschinenräume .................... 311 216
Wohnräume und Betriebsräume ....... 311 217
Sicherheits- und
Kontrolleinrichtungen ............. 311 221
Öffnungen der Ladetanks ........... 311 222
Druckprüfung ...................... 311 223
Pumpen und Leitungen .............. 311 225
Kühlanlage ........................ 311 227
Berieselungsanlage ................ 311 228
Maschinen ......................... 311 231
Brennstofftanks ................... 311 232
Abgasrohre ........................ 311 234
Lenz- und Ballasteinrichtung ...... 311 235
Feuerlöscheinrichtungen ........... 311 240
Feuer und offenes Licht ........... 311 241
Unterlagen für die elektrischen
Anlagen ........................... 311 250
Elektrische Einrichtungen ......... 311 251
Art und Aufstellungsort der
elektrischen Einrichtungen ........ 311 252
Erdung ............................ 311 253
Elektrische Kabel ................. 311 256
Besondere Ausrüstung .............. 311 260
Zutritt an Bord ................... 311 271
Rauchverbot, Verbot von Feuer und
offenem Licht ..................... 311 274
Notausgang ........................ 311 292
Kapitel 2 Bauvorschriften für Tankschiffe des
Typs C
Allgemeines ....................... 321 100
Baustoffe ......................... 321 200
Klassifikation .................... 321 208
Schutz gegen das Eindringen von
Gasen ............................. 321 210
Aufstellungsräume und Ladetanks ... 321 211
Lüftung ........................... 321 212
Stabilität (Allgemein) ............ 321 213
Stabilität (Intakt) ............... 321 214
Stabilität (im Leckfall) .......... 321 215
Maschinenräume .................... 321 216
Wohnräume und Betriebsräume ....... 321 217
Einrichtung der Kofferdämme ....... 321 220
Sicherheits- und
Kontrolleinrichtungen ............. 321 221
Öffnungen der Ladetanks ........... 321 222
Druckprüfung ...................... 321 223
Pumpen und Leitungen .............. 321 225
Restetanks und Slopbehälter ....... 321 226
Berieselungsanlage ................ 321 228
Maschinen ......................... 321 231
Brennstofftanks ................... 321 232
Abgasrohre ........................ 321 234
Lenz- und Ballasteinrichtung ...... 321 235
Feuerlöscheinrichtungen ........... 321 240
Feuer und offenes Licht ........... 321 241
Ladungsheizungsanlage ............. 321 242
Unterlagen für die elektrischen
Anlagen ........................... 321 250
Elektrische Einrichtungen ......... 321 251
Art und Aufstellungsort der
elektrischen Einrichtungen ........ 321 252
Erdung ............................ 321 253
Elektrische Kabel ................. 321 256
Besondere Ausrüstung .............. 321 260
Zutritt an Bord ................... 321 271
Rauchverbot, Verbot von Feuer und
offenem Licht ..................... 321 274
Notausgang ........................ 321 292
Kapitel 3 Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs N
Allgemeines ....................... 331 100
Baustoffe ......................... 331 200
Klassifikation .................... 331 208
Schutz gegen das Eindringen von
Gasen ............................. 331 210
Aufstellungsräume und Ladetanks ... 331 211
Lüftung ........................... 331 212
Stabilität (Allgemein) ............ 331 213
Stabilität (Intakt) ............... 331 214
Maschinenräume .................... 331 216
Wohnräume und Betriebsräume ....... 331 217
Einrichtung der Kofferdämme ....... 331 220
Sicherheits und (Anm.: richtig:
Sicherheits- und)
Kontrolleinrichtungen ............. 331 221
Öffnungen der Ladetanks ........... 331 222
Druckprüfung ...................... 331 223
Pumpen und Leitungen .............. 331 225
Restetanks und Slopbehälter ....... 331 226
Berieselungsanlage ................ 331 228
Maschinen ......................... 331 231
Brennstofftanks ................... 331 232
Abgasrohre ........................ 331 234
Lenz- und Ballasteinrichtung ...... 331 235
Feuerlöscheinrichtungen ........... 331 240
Feuer und offenes Licht ........... 331 241
Ladungsheizungsanlage ............. 331 242
Unterlagen für die elektrischen
Anlagen ........................... 331 250
Elektrische Einrichtungen ......... 331 251
Art und Aufstellungsort der
elektrischen Einrichtungen ........ 331 252
Erdung ............................ 331 253
Elektrische Kabel ................. 331 256
Besondere Ausrüstung .............. 331 260
Zutritt an Bord ................... 331 271
Rauchverbot, Verbot von Feuer und
offenem Licht ..................... 331 274
ANHÄNGE
ANHANG 1
Muster des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses
Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN gemäß
Rn. 10 315, Rn. 210 315, 210 317 oder 210 318
ANHANG 2
Prüfliste ADN
ANHANG 3
Vorrichtung zur Abgabe von Restmengen
Prüfung des Nachlenzsystems
Nachweis über die Prüfung des Nachlenzsystems
ANHANG 4
Stoffliste
ANHANG 5
Übergangsvorschriften Anlage B.2
ANHANG 6
Ausbildung und Prüfung von Sachkundigen
I. TEIL
Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften für die
Beförderung gefährlicher Güter aller Klassen
210 000 Aufbau der Anlage B.2
Diese Anlage umfaßt die Vorschriften für die Beförderung
gefährlicher Güter in Tankschiffen.
Die Vorschriften der Anlage B.2 sind wie folgt
gegliedert:
I. Teil Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften
für die Beförderung gefährlicher Güter aller
Klassen
II. Teil Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher
Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 6.1, 8 und 9, durch
die die Vorschriften des I. Teils ergänzt oder
geändert werden
III. Teil Bauvorschriften
210 001 Anwendbarkeit anderer Vorschriften
(1)
Die Vorschriften der Schiffstechnikverordnung, BGBl. Nr. 450/1993 idF BGBl. Nr. 1058/1994, werden hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter durch die anwendbaren Bauvorschriften des III. Teils ergänzt.
Die Vorschriften der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 265/1993, werden hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter durch die anwendbaren Vorschriften des I. oder II. Teils ergänzt.
(2)
Falls Vorschriften des II. und III. Teils jenen des I. Teils oder der Schiffstechnikverordnung widersprechen, gelten die Vorschriften des I. Teils oder der Schiffstechnikverordnung nicht.
Die Vorschriften der Rn. 210 003 und Rn. 210 121 gehen
jedoch denjenigen des II. oder III. Teils vor.
(3)
Die Sondervorschriften für die verschiedenen Klassen im II. Teil ergänzen die allgemeinen Vorschriften im I. Teil. 210 002
210 003 Anwendungsbereich der Anlage B.2
Die Vorschriften dieser Anlage gelten auch für die leeren
oder entladenen Schiffe, solange die Ladetanks oder die an Bord zugelassenen Behälter nicht frei von gefährlichen Gütern oder Gasen sind.
210 004- 210 013
210 014 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage bedeutet:
Elektrisch
Elektrische Einrichtung vom Typ „begrenzte
Explosionsgefahr“:
Explosionsgefahr“ fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung;
explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel ständig oder langzeitig vorhanden sind;
Zone 1 umfaßt Bereiche, in denen damit zu rechnen ist daß
gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase,
Dämpfe oder Nebel gelegentlich auftreten;
Zone 2 umfaßt Bereiche, in denen damit zu rechnen ist daß
gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase,
Dämpfe oder Nebel nur selten und dann auch nur
kurzzeitig auftreten;
Zündschutzarten: (siehe IEC-Publikation 79 und ÖVE
EX/EN 50 014)
EEx (d): druckfeste Kapselung (ÖVE
EX/EN 50 018);
EEx (e): erhöhte Sicherheit (ÖVE
EX/EN 50 019);
EEx (ia) und EEx (ib): eigensicherer Stromkreis (ÖVE
EX/EN 50 020);
EEx (m): Vergußkapselung (ÖVE EX/EN 50 028);
EEx (p): Überdruckkapselung (ÖVE
EX/EN 50 016);
EEx (q): Sandkapselung (ÖVE EX/EN 50 017);
Bereich der Ladung
(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)
Tankschiffe
(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)
und Fahrzeuge, dem Betrieb ihrer besonderen Einrichtungen, für Haushaltszwecke oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit dienen und an Bord in den üblichen Behältern mitgeführt werden, sind nach Rn. 6002 Absatzder Anlage A von den Vorschriften des ADN freigestellt;
entladen: leer, aber noch Restladung vorhanden
leer: trocken, aber nicht gasfrei
gasfrei: keine nachweisbare Konzentration von
gefährlichen Gasen oder Dämpfen vorhanden;
Typ G ...: Ein Tankschiff, das für die Beförderung von
Gasen unter Druck oder in gekühltem Zustand
bestimmt ist.
Typ C ...: Ein Tankschiff, das für die Beförderung von
Flüssigkeiten bestimmt ist.
Das Schiff muß als Glattdeck-Doppelhüllenschiff
mit Wallgängen, Doppelboden und ohne Trunk
ausgeführt sein, wobei die Ladetanks vom
Schiffskörper gebildet werden oder als
unabhängige Ladetanks in den Aufstellungsräumen
angeordnet sein können.
Typ N ...: Ein Tankschiff, das für die Beförderung von
Flüssigkeiten bestimmt ist.
(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)
(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)
(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)
ABSCHNNITT 1
Beförderungsart
210 121 Beförderung in Ladetanks
(6)
Die öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle
dürfen nur in feuerbeständigen Behältern mit Deckel oder in Ladetanks befördert werden.
210 122- 210 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
210 200 Bau
Tankschiffe, die gefährliche Güter befördern, müssen den
anwendbaren Vorschriften dieses Teils und den anwendbaren Bauvorschriften des II. und III. Teils entsprechen.
210 201- 210 203
210 204 Schiffstypen
Es werden folgende Schiffstypen unterschieden:
Typ G, Typ C und Typ N.
Der Öffnungsdruck der Sicherheitsventile oder
Hochgeschwindigkeitsventile muß im Gefahrgut-Zulassungszeugnis vermerkt werden.
Der Entwurfsdruck und der Prüfdruck der Ladetanks müssen im
nach Rn. 210 208 geforderten Zeugnis der Klassifikationsgesellschaft vermerkt werden.
Wenn ein Schiff Ladetanks mit verschiedenen Öffnungsdrücken
der Ventile hat, muß der Öffnungsdruck des Ventiles eines jeden Tanks im Gefahrgut-Zulassungszeugnis und der Entwurfsdruck und Prüfdruck eines jeden Ladetanks im Zeugnis der Klassifikationsgesellschaft vermerkt werden.
Dies gilt auch für die Öffnungsdrücke der zugehörigen
Ventile.
210 205 Gebrauchsanweisungen für Geräte und Einrichtungen
Wenn für die Benutzung irgendeines Gerätes oder irgendeiner
Einrichtung besondere Sicherheitsvorschriften erforderlich sind, muß die Gebrauchsanweisung des Gerätes oder der Einrichtung in der üblicherweise an Bord gesprochenen Sprache und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch, Französisch oder Niederländisch ist, außerdem in einer dieser Sprachen an geeigneter Stelle an Bord ausgelegt sein und eingesehen werden können.
210 206 Gasspüranlagen
Die Sensoren einer Gasspüranlage müssen eine Ansprechschwelle von höchstens 20% der unteren Explosionsgrenze der zur Beförderung im Schiff zugelassenen Stoffe haben.
Die Anlagen müssen von der zuständigen Behörde oder von
einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassen worden sein.
210 207
210 208 Klassifikation
(1)
Tankschiffe, die dazu bestimmt sind, gefährliche Güter
zu befördern, müssen unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für deren höchste Klasse gebaut und in ihre höchste Klasse eingestuft sein.
Dies muß durch ein Zeugnis der Klassifikationsgesellschaft
bestätigt sein.
(2)
Die Klasse muß aufrechterhalten werden. 210 209- 210 218
210 219 Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge
(1)
Wenn in einem Schubverband oder bei gekuppelten
Fahrzeugen mindestens ein Schiff mit einem Gefahrgut-Zulassungszeugnis nach Rn. 210 282 versehen sein muß, müssen alle Schiffe dieser Schiffszusammenstellung mit einem auf sie ausgestellten Gefahrgut-Zulassungszeugnis versehen sein.
Schiffe, die keine gefährlichen Güter befördern, müssen den Vorschriften der Anlage B.1 Rn. 10 219 entsprechen.
(2)
Hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften des I. und II. Teils wird der ganze Schubverband oder werden die gekuppelten Fahrzeuge als ein einziges Schiff angesehen.
(3)
Schiffe, die für die Fortbewegung verwendet
werden, müssen den nachstehend aufgeführten Randnummern dieser Anlage entsprechen:
Rn. 210 205, 210 240, 210 251, 210 260und
(2)
, 210 280und, 210 282bis, 331 200,d) und, 331 210und, 331 212und, 331 216und, 331 217bis, 331 231bis, 331 232, 331 234und, 331 240und, 331 241bis, 331 250c) und, 331 251bis,
331 252a) und b),bis, 331 256, 331 271 und 331 274bis.
Für Rn. 331 240gilt jedoch, daß nur eine Feuerlösch- oder
Ballastpumpe genügt.
210 220- 210 239
210 240 Feuerlöscheinrichtungen
(1)
Jedes Schiff muß, zusätzlich zu den nach der Schiffstechnikverordnung vorgeschriebenen Feuerlöschgeräten, mit mindestens zwei weiteren Handfeuerlöschern gleicher Kapazität ausgerüstet sein. Das Löschmittel in diesen zusätzlichen Handfeuerlöschern muß für das Bekämpfen von Bränden der beförderten gefährlichen Güter geeignet sein.
(2)
Löschmittel und Löschmittelmenge fest eingebauter
Feuerlöscheinrichtungen müssen für das Bekämpfen von Bränden geeignet und ausreichend sein.
210 241- 210 250
210 251 Elektrische Einrichtungen
Die Isolationswiderstände der elektrischen Einrichtungen,
die Erdung und die explosionsgeschützten elektrischen Einrichtungen müssen bei jeder Erneuerung des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses von einer hierfür von der zuständigen Behörde zugelassenen Person geprüft werden. Eine Bescheinigung über diese Prüfung muß sich an Bord befinden.
210 252- 210 259
210 260 Besondere Ausrüstung
(1)
Sofern dies im II. Teil gefordert wird, muß an Bord die
nachstehende Ausrüstung mitgeführt werden:
210 280 Prüfung und Untersuchung der Ausrüstung
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
210 303-
210 305
210 306 Gasspüranlagen
Gasspüranlagen müssen entsprechend den Vorschriften des
Herstellers gewartet und kalibriert werden.
210 307 Entgasen leerer Ladetanks
Deck, Kofferdämmen, Ladetanks, Restetanks;
Abschlußvorrichtungen
210 325 Verbindung zwischen Rohrleitungen
210 327 Beförderung von Personen
Absatzb) genannten Personen nur kurzfristig aufhalten. 210 328
210 329 Beiboote
(1)
Das in der Schiffstechnikverordnung vorgeschriebene
Beiboot muß außerhalb des Bereichs der Ladung aufgestellt werden. Es darf jedoch im Bereich der Ladung aufgestellt werden, wenn sich im Bereich der Wohnung ein leicht erreichbares Sammelrettungsmittel gemäß (Anm.: §) 103 Abs. 1 der Schiffstechnikverordnung befindet.
(2)
Abs. 1 gilt nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.
210 330
210 331 Maschinen
(1)
Es ist verboten, Motoren zu verwenden, die mit
Kraftstoff mit einem Flammpunkt von weniger als 55 ºC betrieben werden (zB Benzinmotoren). Beiboote dürfen mit benzinbetriebenen Außenbordmotoren ausgerüstet sein.
(2)
Es ist verboten, motorisierte Fahrzeuge wie
Personenkraftwagen und Motorboote im Bereich der Ladung mitzuführen.
210 332 Brennstofftanks
Doppelböden mit einer Höhe von mindestens 0,60 m dürfen als
Brennstofftanks benutzt werden, wenn diese nach den Vorschriften des III. Teils gebaut worden sind.
210 333-
210 339
210 340 Feuerlöscheinrichtungen
Die Besatzung muß mit der Bedienung der
Feuerlöscheinrichtungen und der Feuerlöschgeräte vertraut
sein.
210 341 Feuer und offenes Licht
(1)
Die Verwendung von Feuer oder offenem Licht ist
verboten. Dies gilt nicht in Wohnräumen und im Steuerhaus.
(2)
Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen
Kraftstoffen, noch mit Flüssiggas oder mit festen Brennstoffen betrieben werden, Koch- und Kühlgeräte dürfen nur in Wohnräumen und im Steuerhaus verwendet werden.
(3)
Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder in
einem besonders dafür geeigneten Raum aufgestellt sind, dürfen diese jedoch mit flüssigem Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 ºC betrieben werden.
210 342 Ladungsheizungsanlage
(1)
Heizen der Ladung ist nur zugelassen, wenn
Erstarrungsgefahr für die Ladung besteht oder wenn wegen der Viskosität der Ladung ein normales Löschen nicht möglich ist. Im allgemeinen darf eine Flüssigkeit nicht über ihren Flammpunkt erhitzt werden. Sonderbestimmungen sind in der Stoffliste enthalten.
(2)
Die Ladetanks müssen bei der Beförderung von Stoffen,
die geheizt befördert werden, mit einer Einrichtung zum Messen der Temperatur der Ladung versehen sein.
(3)
Während des Löschens darf die Ladungsheizungsanlage
benutzt werden, wenn der Raum, in dem die Anlage aufgestellt ist, den Anforderungen der Rn. 321 252b) oder Rn. 331 252b) vollständig entspricht.
(4)
Die Forderungen des Abs.brauchen nicht erfüllt zu
sein, wenn die Ladungsheizungsanlage von Land aus mit Dampf versorgt wird und nur die Umwälzpumpe in Betrieb ist, sowie bei dem Löschen von Stoffen mit einem Flammpunkt von nicht weniger als 61 ºC.
210 343
210 344 Reinigungsarbeiten
Reinigungsarbeiten mit Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt
von weniger als 55 ºC dürfen nur im Bereich der Ladung
durchgeführt werden.
210 345- 210 350
210 351 Elektrische Einrichtungen
(1)
Elektrische Einrichtungen müssen in einwandfreiem
Zustand erhalten werden.
(2)
Es ist verboten, im Bereich der Ladung
bewegliche elektrische Leitungen zu verwenden.
Dies gilt nicht für:
210 354 Tragbare Lampen
210 360 Besondere Ausrüstung
210 371 Zutritt an Bord
210 374 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht
210 375 Gefahr der Funkenbildung
210 376-
210 379
210 380 Prüfung der Ausrüstung
Die in dieser Anlage vorgeschriebenen Meßgeräte müssen vor
jedem Gebrauch entsprechend ihrer Betriebsanweisung vom
Benutzer geprüft werden.
210 381 Urkunden
Absatzc) gilt nicht für Bilgenentölungsboote. 210 382- 210 384
210 385 Schriftliche Weisungen
(1)
Für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen sind
dem Schiffsführer vom Absender schriftliche Weisungen mitzugeben, die in knapper Form angeben:
Bilgenentölungsboote.
210 386- 210 399
ABSCHNITT 4
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,
Löschen und sonstige Handbaben der Ladung
210 400
210 401 Begrenzung der beförderten Mengen
(1)
Es ist verboten, im Bereich der Ladung Versandstücke zu
befördern, ausgenommen
Schiffsbetriebsabfällen und Übergabe von
Schiffsbetriebsstoffen
210 408
210 409 Umladen
Es ist verboten, ohne Genehmigung der örtlich zuständigen
Behörde die Ladung vollständig oder teilweise außerhalb einer
dafür zugelassenen Umschlagstelle umzuladen.
210 410 Prüfliste
210 412
210 413 Maßnahmen vor dem Laden
210 414 Handhaben und Stauen der Ladung
(1)
f) oder Rn. 331 221e) und1) erwähnten Einrichtungen.
Wenn ein Pumpenraum unter Deck angeordnet ist, müssen die
vorgeschriebenen Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen im Pumpenraum ständig eingeschaltet sein.
Ein Ausfall der Gasspüranlage muß sofort optisch und
akustisch im Steuerhaus und an Deck gemeldet werden.
(3)
Absperrarmaturen der Lade- und Löschleitungen sowie der Rohrleitungen der Nachlenzsysteme müssen, ausgenommen während des Ladens, Löschens, Nachlenzens, Reinigens oder Entgasens geschlossen sein.
(4)
Wenn das Schiff mit einem Querschott gemäß
Rn. 311 225, Rn. 321 225oder Rn. 331 225versehen ist, müssen die Türen in diesem Schott während des Ladens oder Löschens geschlossen sein.
(5)
Unter den für das Laden oder Löschen benutzten
Landanschlüssen müssen Mittel angebracht sein, um eventuelle Leckflüssigkeiten aufnehmen zu können. Dies gilt nicht für Stoffe der Klasse 2.
(6)
Bei Rückführung des Gas/Luftgemisches vom Land in das Schiff darf der Druck an der Übergabestelle den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigskeitsventils nicht übersteigen.
(7)
Personen, welche während des Ladens und Löschens im Bereich der Ladung Unterdecksräume betreten, müssen die in Rn. 210 260a) genannte Schutzausrüstung, sofern sie im Teil II gefordert wird, tragen.
Personen, welche die Lade-, Lösch- oder Gassammelleitungen an- und abflanschen oder eine Probeentnahme durchführen, müssen die in Rn. 210 260a) genannte Schutzausrüstung, sofern sie im Teil II gefordert wird, tragen.
210 417 Verschluß der Fenster und Türen
(1)
Während des Ladens, Löschens und Entgasens müssen alle
Zugänge von Deck aus und alle Öffnungen von Räumen ins Freie geschlossen sein.
Dies gilt nicht für:
zulässiger Füllungsgrad = (a / b) . 100%
a = Dichte laut Gefahrgut-Zulassungszeugnis
b = Dichte des Stoffes
210 423
210 424 Gleichzeitiges Laden und Löschen
Während des Ladens oder Löschens von Ladetanks darf nichts
anderes geladen oder gelöscht werden. Die zuständige Behörde
kann während des Löschens Ausnahmen zulassen.
210 425 Lade- und Löschleitungen
210 426-
210 439
210 440 Feuerlöscheinrichtungen
Während des Ladens oder Löschens müssen auf Deck im Bereich
der Ladung die Feuerlöscheinrichtungen und die Schläuche und
Sprühstrahlrohre in Bereitschaft gehalten werden.
210 451 Feuer und offenes Licht
210 461-
210 473
210 474 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht
Das Rauchverbot gilt nicht in Wohnräumen und Steuerhäusern,
welche den Bedingungen der Rn. 311 252 (3) b),
Rn. 321 252 (3) b) oder Rn. 331 252 (3) b) entsprechen.
210 475 Gefahr der Funkenbildung
Elektrisch leitende Verbindungen zwischen Schiff und Land
müssen so beschaffen sein, daß sie keine Zündquelle
darstellen.
210 476 Kunststofftrossen
Während des Ladens und Löschens darf das Schiff nur dann mit
Kunststofftrossen festgemacht werden, wenn das Abtreiben des
Schiffes durch Stahltrossen verhindert ist. Jedoch dürfen
Bilgenentölungsboote während der Übernahme von
Schiffsbetriebsabfällen und Bunkerboote während der
Abgabe von Schiffsbetriebsstoffen mit Kunststofftrossen
festgemacht werden.
210 477-
210 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
210 500 Bezeichnung
Wenn für ein Schiff in der Stoffliste gemäß Anhang 4 mehrere
Kennziffern angegeben sind, gilt die höchste zutreffende
Kennziffer.
210 501 Beförderungsart
- Verbände, die Tankschiffe enthalten, dürfen eine Länge von
- 23 0 m und eine Breite von 23 m nicht überschreiten und nicht mehr als vier für die Beförderung von Gütern bestimmte Schiffe enthalten. Im Bereich zwischen Strom-km 1 921,000 und der slowakischen Staatsgrenze dürfen talfahrende Verbände, die Tankschiffe enthalten, eine Breite von 34,5 m nicht überschreiten und nicht mehr als drei für die Beförderung von Gütern bestimmte Schiffe enthalten; die Güterschiffe sind in einer Querreihe zu führen.
- 21 0 502
- 21 0 503 Festmachen
- Schiffe müssen sicher, jedoch so festgemacht sein, daß
- elektrische Leitungen und biegsame Rohrleitungen keinen Zugbeanspruchungen ausgesetzt sind und daß sie bei Gefahr rasch losgemacht werden können.
- 21 0 504 Stilliegen
- (1) Schiffe, die gefährliche Güter befördern, dürfen nicht
- in geringerer Entfernung von anderen Schiffen stilliegen als in der Wasserstraßen-Verkehrsordnung vorgeschrieben.
- (2) An Bord stilliegender Schiffe muß sich ständig
- ein Sachkundiger nach Rn. 10 315 oder gegebenenfalls nach Rn. 210 317 oder Rn. 210 318 aufhalten. Dies gilt nicht für Schiffe, die in einem Hafenbecken oder einer gekennzeichneten Lände, an der eine Beaufsichtigung durch einen Sachkundigen gemäß Rn. 10 315 oder gegebenenfalls nach Rn. 210 317 oder Rn. 210 318 sichergestellt ist, stilliegen.
- (3) Außerhalb der von der örtlich zuständigen Behörde
- besonders angegebenen Liegeplätze darf beim Stilliegen der nachstehende Abstand nicht unterschritten werden:
- -100 m von geschlossenen Wohngebieten, Kunstbauten und Tanklagern, wenn für das Schiff nach Rn. 210 500 die Kennziffer 1 gilt;
- -100 m von Kunstbauten und Tanklagern und
- -300 m von geschlossenen Wohngebieten, wenn für das Schiff nach Rn. 210 500 die Kennziffer 2 gilt.
- Während des Wartens vor Schleusen oder Brücken ist es
- zul ässig, andere Abstände einzuhalten. In diesen Fällen gilt jedoch einen Mindestabstand von 100 m.
- (4) Die örtlich zuständige Behörde kann unter
- Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse andere Abstände vorschreiben als die in Absatz (3) genannten.
- 21 0 505- 210 507
210 508 Meldungen
- (1) Der Schiffsführer hat vor Antritt der Reise, wenn diese
- im Inland beginnt, andernfalls spätestens bei der Einreise des Fahrzeugs, dem nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan zu melden:
- a) Art des Fahrzeugs,
- b) Name des Fahrzeugs,
- c) Nationalität und amtliches Kennzeichen,
- d) Fahrtrichtung (zu Berg oder zu Tal),
- e) Tragfähigkeit,
- f) Länge, Breite,
- g) bei Verbänden die Länge und Breite des Verbandes,
- h) Tiefgang,
- i) Fahrtroute,
- j) Beladehafen,
- k) Entladehafen,
- l) Art der Ladung (Bezeichnung des Gutes und beförderte Menge laut Beförderungspapier)
- m) Kennziffer gemäß Rn. 10 500,
- n) Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
- (2) Die Angaben gemäß Z 1 können auch von anderen Personen
- mitgeteilt werden und sind schriftlich, mit Telekopie oder im on-line-Verkehr zu übermitteln.
- (3) Bei der Abfahrt, der Ein- und Ausreise, der Passage von
- Kontrollpunkten und dem Beginn und Ende von mehr als einstündigen Fahrtunterbrechungen hat der Schiffsführer zu melden:
- a) Name des Fahrzeugs,
- b) Nationalität und amtliches Kennzeichen.
- (4) Die Meldung gemäß Z 3 kann über Funk, fernmündlich, mit
- Telekopie oder sofern verfügbar im on-line-Verkehr erstattet werden.
- (5) Änderungen der Meldung gemäß Z 1 sind dem nächsten
- erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan unverzüglich zu melden. 210 509- 220 999
II. TEIL
- Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher
- Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 6.1, 8 und 9, durch die die Vorschriften des I. Teils ergänzt oder geändert werden
Klasse 2
Gase
- 221 000- 221 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
- 221 100- 221 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
- 221 200- 221 220
- 221 221 Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen
- Beim Laden oder Löschen der Ladung muß an zwei Stellen auf
- dem Schiff (vorne und hinten) und an zwei Stellen an Land (direkt am Zugang zum Schiff und in ausreichender Entfernung) durch einen Schalter der Lade-/Löschvorgang unterbrochen werden können, dh. das Schnellschlußventil direkt an der beweglichen Verbindungsleitung zwischen Schiff und Land muß geschlossen werden können.
- Die Abschaltung muß im Ruhestromprinzip ausgeführt sein.
- 221 222- 221 259
- 221 260 Besondere Ausrüstung
- (1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2
- bef ördert, muß die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.
- (2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2
- bef ördert, müssen die in Rn. 210 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.
- (3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2 befördert
- hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260 (1) c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.
- (4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2
- bef ördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) f) geforderte Gerät an Bord sein.
- (5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2
- bef ördert, für die in der Stoffliste ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) g) geforderte Gerät an Bord sein.
- 221 261- 221 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
- 221 300
- 221 301 Zugang zu Ladetanks, Pumpenräumen unter Deck,
Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Ausstellungsräumen; Kontrollen
- (1) Bevor Personen Ladetanks, Pumpenräume unter Deck,
- Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume betreten, muß:
- a) wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2 befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 221 260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein, daß die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt. In Pumpenräumen unter Deck darf dies mit Hilfe der fest eingebauten Gasspüranlage festgestellt werden;
- b) wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2 befördert, für die in der Stoffliste ein Toximeter gefordert ,wird, mit Hilfe des in Rn. 221 260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, daß in diesen Ladetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen Gasen enthalten ist.
- Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten
- werden.
- (2) Das Betreten leerer Ladetanks, Pumpenräume unter Deck,
- Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:
- -kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
- -die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person erfolgen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
- Falls ein Bergegerät bereitsteht, genügt eine zusätzliche
- Person.
221 302 Pumpenräume unter Deck
- Beim Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder
- Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.
- 221 303- 221 399
ABSCHNITT 4
- Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen
und sonstige Handhaben der Ladung
- 221 400- 221 413
221 414 Handhaben der Ladung
- Wenn bei Gütern der Klasse 2 in der Stoffliste eine Aufsicht
- gefordert wird, muß das Laden oder Löschen unter der Aufsicht einer hierfür vom Absender oder Empfänger bevollmächtigten, Person, die nicht zur Besatzung gehört, vorgenommen werden.
- 221 415- 221 424
221 425 Lade- und Löschleitungen
- Die Bedingung der Rn. 210 425 (4) gilt als erfüllt, wenn die Lade- oder Löschleitungen mit Eigengas oder Stickstoff
- nachgedr ückt worden sind.
- 221 426- 221 427
221 428 Berieselungsanlage
- Wenn in der Stoffliste eine Berieselungsanlage gefordert
- wird , muß diese beim Laden und Löschen von Gütern der Klasse 2
- betriebsbereit sein.
221 429-
221 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
221 500-
230 999
Klasse 3
Entzündbare flüssige Stoffe
231 000-
231 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
231 100-
231 199
ABSCHNITT 2
231 200- Anforderungen an die Schiffe
231 221
231 222 Öffnungen der Ladetanks
- Wenn bei der Beförderung von Gütern der Klasse 3 in der Stoffliste ein Typ C-Schiff gefordert wird, müssen die Hochgeschwindigkeitsventile so eingestellt sein, daß sie während der Reise normalerweise nicht ansprechen.
- 231 223- 231 259
- 231 260 Besondere Ausrüstung
- (1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3
- bef ördert, muß die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung mit Ausnahme der Vollmaske mit geeignetem Atemfilter bei der Beförderung von Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ N offen gefordert wird, an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.
- (2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3
- bef ördert, müssen die in Rn. 210 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden, mit Ausnahme bei der Beförderung von Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ N offen gefordert wird.
- (3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3 befördert
- hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260 (1) c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.
- (4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3
- bef ördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) f) geforderte Gerät an Bord sein.
- (5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3
- bef ördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) g) geforderte Gerät an Bord sein.
- 231 261- 231 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
- 231 300
- 231 301 Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter
Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen
- (1) Bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter
- Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume betreten, muß:
- a) wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3 befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 231 260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein, daß die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt. In Pumpenräumen unter Deck darf dies mit Hilfe der fest eingebauten Gasspüranlage festgestellt werden;
- b) wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3 befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 231 260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, daß in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen Gasen enthalten ist.
- Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten
- werden.
- (2) Das Betreten leerer Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume
- unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:
- -kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
- -die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person erfolgen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schilf befinden.
- Falls ein Bergegerät bereitsteht, genügt eine zusätzliche
- Person.
- 231 302 Pumpenräume unter Deck
- (1) Bei Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder
- Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.
- (2) Pumpenräume müssen täglich einmal auf Leckagen geprüft
- werden. Die Bilge und die Auffangwannen müssen in sauberem und produktfreiem Zustand gehalten werden.
- 231 303- 231 399
ABSCHNITT 4
- Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen
und sonstige Handhaben der Ladung
- 231 400- 231 427
231 428 Berieselungsanlage
- (1) Wenn in der Stoffliste (Anhang 4) eine Berieselungsanlage gefordert wird, muß diese beim Laden und Löschen und während der Fahrt betriebsbereit sein.
- (2) Wenn bei Gütern der Klasse 3 in der Stoffliste
- (Anhang 4) Berieselung gefordert wird, muß der Schiffsführer, wenn der Tankinnenüberdruck 70% des Öffnungsdrucks des Hochgeschwindigkeitsventils zu erreichen droht, alle mit der Sicherheit zu vereinbarenden erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, daß dieser Tankinnenüberdruck erreicht wird. Er muß insbesondere die Berieselungsanlage in Betrieb nehmen.
- (3) Wenn bei Stoffen in der Stoffliste (Anhang 4)
- Berieselung gefordert wird und in der Spalte 20 die Position 23 eingetragen ist, muß bei Erreichen eines Tankinnenüberdrucks von 40 kPa die Einrichtung zum Messen des Drucks den Alarm auslösen. Die Berieselungsanlage muß sofort in Betrieb genommen werden und solange in Betrieb bleiben, bis der Tankinnenüberdruck auf unter 30 kPa gefallen ist.
- 231 429- 231 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
231 500- 240 999
Klasse 4.1
Entzündbare feste Stoffe
241 000 Allgemein
Diese Vorschriften gelten nur für die Beförderung von
Schwefel, geschmolzen, UN-Nr. 2448 in Tankschiffen.
241 001- 241 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
241 100- 241 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
241 200- 241 210
241 211 Aufstellungsräume und Ladetanks
Die Ladetanks müssen außen mit einer schwer entflammbaren
Isolierung versehen sein. Diese Isolierung muß ausreichend widerstandsfähig gegen Stöße und Erschütterungen sein. Über Deck muß die Isolierung durch eine Abdeckung geschützt sein.
Die Temperatur darf an der Außenseite der Isolierung
70 ºC nicht überschreiten.
241 212 Lüftung
(1) Die Aufstellungsräume müssen an den Lüftungsöffnungen
mit Anschlüsse für eine Zwangsbelüftung versehen sein.
(2) Die Ladetanks müssen mit einer Zwangsbelüftungseinrichtung versehen sein, die während aller Beförderungsbedingungen die Konzentration von Schwefelwasserstoff oberhalb des Flüssigkeitsspiegels unter 1,85 Vol-% hält.
(3) Die Einrichtungen zum Lüften müssen so beschaffen sein,
daß eine Ablagerung von den zu beförderenden (Anm.: richtig: befördernden) Stoffen verhindert wird.
(4) Die Entlüftungsleitung muß so angeordnet sein, daß eine Gefährdung von Personen verhindert wird.
241 213-
241 220
241 221 Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen
Die Ladetanks und die Aufstellungsräume müssen mit Öffnungen
und Leitungen zur Entnahme von Gasproben versehen sein.
241 222 Öffnungen der Ladetanks
(1) Die Öffnungen der Ladetanks müssen bei der Beförderung
von Schwefel in geschmolzenem Zustand so hoch angeordnet sein, daß bei einem Trimm des Schiffes von 2 Grad und einer Krängung von 10 Grad Schwefel nicht ausfließen kann.
(2) Für jede Öffnung der Ladetanks muß eine Verschlußeinrichtung vorhanden sein, die in dauerhafter Weise befestigt ist.
Eine dieser Verschlußeinrichtung muß sich bei geringem
Überdruck im Ladetank öffnen.
241 223-
241 224
241 225 Pumpen und Leitungen
Die Lade- und Löschleitungen müssen ausreichend isoliert
werden. Sie müssen beheizt werden können.
241 226-
241 241
241 242 Ladungsheizungsanlage
Das Wärmeübertragungsmittel muß bei der Beförderung von
Schwefel in geschmolzenem Zustand so beschaffen sein, daß bei dessen Auslaufen in einen Ladetank eine gefährliche Reaktion mit dem Schwefel nicht zu erwarten ist.
Die Temperatur der Flüssigkeit muß wirksam geregelt werden
können.
241 243- 241 259
241 260 Besondere Ausrüstung
(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1
befördert, muß die in Rn. 210 260a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.
(2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1
befördert, müssen die in Rn. 210 260b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.
(3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1
befördert hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.
(4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1
befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260f) geforderte Gerät an Bord sein.
(5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1
befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260g) geforderte Gerät an Bord sein.
(6) Während des Ladens, Löschens und der Beförderung muß
jedes Besatzungsmitglied im Bereich der Ladung mit einem kontinuierlich messenden Schwefelwasserstoffmeßgerät ausgerüstet sein, welches bei Erreichen des MAK-Wertes (10 ppm = 0,001 Vol-%) alarmiert.
241 261- 241 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
241 300
241 301 Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter
Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen
(1) Bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter
Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume betreten, muß:
- a) wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1 befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 241 260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein, daß die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt. In Pumpenräumen unter Deck darf dies mit Hilfe der fest eingebauten Gasspüranlage festgestellt werden;
- b) wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1 befördert, für die in der Stoffliste ein Toximeter gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 241 260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, daß in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen Gasen enthalten ist.
- Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten
- werden.
- (2) Das Betreten leerer Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume
- unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:
- -kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
- -die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person erfolgen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
- Falls ein Bergegerät bereitsteht, genügt schon eine
- zus ätzliche Person.
241 302 Pumpenräume unter Deck
- Bei Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder
- Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.
- 241 303- 241 399
ABSCHNITT 4
- Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,
Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
- 241 400- 241 411
- 241 412 Lüftung
- (1) Bei der Beförderung von Schwefel in geschmolzenem
- Zustand muß die Zwangsbelüftung spätestens bei einer Schwefelwasserstoffkonzentration von 1,0 Vol-% in Betrieb genommen werden.
- (2) Wenn bei der Beförderung von Schwefel in geschmolzenem
- Zustand die Konzentration von Schwefelwasserstoff in den Ladetanks über 1,85% ansteigt, muß der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde unterrichten.
- Wenn ein bedeutsamer Anstieg der Konzentration von
- Schwefelwasserstoff in einem Aufstellungsraum ein Entweichen von Schwefel vermuten läßt, müssen die Ladetanks innerhalb kürzester Frist gelöscht werden. Neue Ladung darf erst nach erneuter Untersuchung durch die Behörde, die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis ausgestellt hat, an Bord genommen werden.
- (3) Durch Messung muß bei der Beförderung von Schwefel in
- geschmolzenem Zustand die Konzentration von Schwefelwasserstoff im freien Raum der Ladetanks und die Konzentration von Schwefeldioxid und Schwefelwasserstoff in den Aufstellungsräumen fesgestellt (Anm.: richtig: festgestellt) werden.
- (4) Die in Absatz (3) geforderte Messung ist alle acht
- Stunden einmal durchzuführen. Diese Meßergebnisse müssen schriftlich fesgehalten (Anm.: richtig: festgehalten) werden.
- 241 413- 241 441
- 241 442 Ladungsheizungsanlage
- Die in der Stoffliste angegebene höchstzulässige
- Beförderungstemperatur der Ladung darf nicht überschritten
- werden.
- 241 443- 241 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
241 500- 260 999
Klasse 6.1
Giftige Stoffe
261 000- 261 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
261 100- 261 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
261 200- 261 221
261 222 Öffnungen der Ladetanks
Bei der Beförderung von Gütern der Klasse 6.1 müssen die Hochgeschwindigkeitsventile so eingestellt sein, daß sie während der Reise normalerweise nicht ansprechen.
261 223- 261 259
261 260 Besondere Ausrüstung
(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1
befördert, muß die in Rn. 210 260a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.
(2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1
befördert, müssen die in Rn. 210 260b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.
(3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1
befördert hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.
(4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1
befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260f) geforderte Gerät an Bord sein.
(5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1
befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260g) geforderte Gerät an Bord sein.
261 261- 261 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
261 300
261 301 Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen,
Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen
(1) Bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämme,
Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume betreten, muß:
- a) wenn das Schiff Stoffe der Klasse 6.1 befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 261 260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein, daß die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt;
- b) wenn das Schiff Stoffe der Klasse 6.1 befördert, für die in der Stoffliste ein Toximeter gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 261 260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, daß in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen Gasen enthalten ist. Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten werden.
- (2) Das Betreten leerer Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume
- unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:
- -kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
- -die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person erfolgen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
- Falls ein Bergegerät bereitsteht, genügt eine zusätzliche
Person.
261 302 Pumpenräume unter Deck
Beim Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder
Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.
261 303- 261 399
ABSCHNITT 4
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,
Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
261 400- 261 413
261 414 Handhaben der Ladung
Wenn bei Gütern der Klasse 6.1 in der Stoffliste eine Aufsicht gefordert ,wird, muß das Laden und Löschen unter der Aufsicht einer hierfür vom Absender oder Empfänger bevollmächtigten Person, die nicht zur Besatzung gehört, vorgenommen werden.
261 415- 261 427
261 428 Berieselungsanlage
(1) Wenn in der Stoffliste (Anhang 4) eine Berieselungsanlage gefordert wird, muß diese beim Laden und Löschen und während der Fahrt betriebsbereit sein.
(2) Wenn bei Gütern der Klasse 6.1 in der Stoffliste
Berieselung gefordert wird, muß der Schiffsführer, wenn der Tankinnenüberdruck 70% des Öffnungsdrucks des Hochgeschwindigkeitsventils zu erreichen droht, alle mit der Sicherheit zu vereinbarenden erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, daß dieser Tankinnenüberdruck erreicht wird. Er muß insbesondere die Berieselungsanlage in Betrieb nehmen.
(3) Wenn bei Stoffen in der Stoffliste (Anhang 4)
Berieselung gefordert wird und in der Spalte 20 die Position 23 eingetragen ist, muß bei Erreichen eines Tankinnenüberdrucks von 40 kPa die Einrichtung zum Messen des Drucks den Alarm auslösen. Die Berieselungsanlage muß sofort in Betrieb genommen werden und solange in Betrieb bleiben, bis der Tankinnenüberdruck auf unter 30 kPa gefallen ist.
261 429- 261 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
261 500- 280 999
Klasse 8
Ätzende Stoffe
281 000- 281 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
281 100- 281 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
281 200- 281 221
281 222 Öffnungen der Ladetanks
Wenn bei der Beförderung von Gütern der Klasse 8 in der Stoffliste ein Typ C-Schiff gefordert wird, müssen die Hochgeschwindigkeitsventile so eingestellt sein, daß sie während der Reise normalerweise nicht ansprechen.
281 223- 281 259
281 260 Besondere Ausrüstung
(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8
befördert, muß die in Rn. 210 260a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.
(2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8
befördert, müssen die in Rn. 210 260b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden, mit Ausnahme bei der Beförderung von Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ N offen gefordert wird.
(3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8 befördert
hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.
(4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8
befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260f) geforderte Gerät an Bord sein.
(5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8
befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260g) geforderte Gerät an Bord sein.
281 261- 281 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
281 300
281 301 Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck,
Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen
(1) Bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter
Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräumen betreten, muß:
- a) wenn das Schiff Stoffe der Klasse 8 befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 281 260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein daß die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt. In Pumpenräumen unter Deck darf dies mit Hilfe der fest eingebaute Gasspüranlage festgestellt werden;
- b) wenn das Schiff Stoffe der Klasse 8 befördert, für die in der Stoffliste ein Toximeter gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 281 260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, daß in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen oder ätzenden Gasen enthalten ist.
- Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten
- werden.
- (2) Das Betreten leerer Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume
- unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:
- -kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
- -die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person erfolgen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
- Falls ein Bergegerät bereitsteht, genügt eine zusätzliche
- Person.
281 302 Pumpenräume unter Deck
- (1) Beim Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder
- Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.
- (2) Pumpenräume müssen täglich einmal auf Leckagen geprüft
- werden. Die Bilge und die Auffangwannen müssen in sauberem und produktfreiem Zustand gehalten werden.
- 281 303- 281 399
ABSCHNITT 4
- Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,
Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
- 281 400- 281 427
281 428 Berieselungsanlage
- (1) Wenn in der Stoffliste (Anhang 4) eine Berieselungsanlage gefordert wird, muß diese beim Laden und Löschen und während der Fahrt betriebsbereit sein.
- (2) Wenn bei Gütern der Klasse 8 in der Stoffliste
- Berieselung gefordert wird, muß der Schiffsführer, wenn der Tankinnenüberdruck 70% des Öffnungsdrucks des Hochgeschwindigkeitsventils zu erreichen droht, alle mit der Sicherheit zu vereinbarenden erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, daß dieser Tankinnenüberdruck erreicht wird. Er muß insbesondere die Berieselungsanlage in Betrieb nehmen.
- (3) Wenn bei Stoffen in der Stoffliste (Anhang 4)
- Berieselung gefordert wird und in der Spalte 20 die Position 23 eingetragen ist, muß bei Erreichen eines Tankinnenüberdrucks von 40 kPa die Einrichtung zum Messen des Drucks den Alarm auslösen. Die Berieselungsanlage muß sofort in Betrieb genommen werden und solange in Betrieb bleiben, bis der Tankinnenüberdruck auf unter 30 kPa gefallen ist.
- 281 429- 281 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
281 500- 290 999
Klasse 9
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
291 000- 291 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
291 100- 291 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
291 200- 291 221
291 222 Öffnungen der Ladetanks
Wenn bei der Beförderung von Gütern der Klasse 9 in der Stoffliste ein Typ C-Schiff gefordert wird, müssen die Hochgeschwindigkeitsventile so eingestellt sein, daß sie während der Reise normalerweise nicht ansprechen.
291 223- 291 259
291 260 Besondere Ausrüstung
(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9
befördert, muß die in Rn. 210 260a) genannte Schutzausrüstung mit Ausnahme der Vollmaske mit geeignetem Atemfilter bei der Beförderung von Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ N offen gefordert wird, an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.
(2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9
befördert, müssen die in Rn. 210 260b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden, mit Ausnahme bei der Beförderung von Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ N offen gefordert wird.
(3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9 befördert
hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.
(4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9
befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260f) geforderte Gerät an Bord sein.
(5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9
befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260g) geforderte Gerät an Bord sein.
291 261- 291 299
ABSCHNITT 3
291 300 Allgemeine Betriebsvorschriften
291 301 Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck,
Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen
(1) Bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter
Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume betreten, muß:
- a) wenn das Schiff Stoffe der Klasse 9 befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 291 260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein daß die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt. In Pumpenräumen unter Deck darf dies mit Hilfe der fest eingebaute Gasspüranlage festgestellt werden;
- b) wenn das Schiff Stoffe der Klasse 9 befördert, für die in der Stoffliste ein Toximeter gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 291 260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, daß in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen oder ätzenden Gasen enthalten ist.
- Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten
- werden.
- (2) Das Betreten leerer Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume
- unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:
- -kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
- -die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person erfolgen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
- Falls ein Bergegerät bereitsteht, genügt eine zusätzliche
Person.
291 302 Pumpenräume unter Deck
(1) Beim Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder
Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.
(2) Pumpenräume müssen täglich einmal auf Leckagen geprüft
werden. Die Bilge und die Auffangwannen müssen in sauberem und produktfreiem Zustand gehalten werden.
291 303- 291 399
ABSCHNITT 4
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,
Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
291 400- 291 427
291 428 Berieselungsanlage
(1) Wenn in der Stoffliste (Anhang 4) eine Berieselungsanlage gefordert wird, muß diese beim Laden und Löschen und während der Fahrt betriebsbereit sein.
(2) Wenn bei Gütern der Klasse 9 in der Stoffliste
Berieselung gefordert wird, muß der Schiffsführer, wenn der Tankinnenüberdruck 70% des Öffnungsdrucks des Hochgeschwindigkeitsventils zu erreichen droht, alle mit der Sicherheit zu vereinbarenden erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, daß dieser Tankinnenüberdruck erreicht wird. Er muß insbesondere die Berieselungsanlage in Betrieb nehmen.
(3) Wenn bei Stoffen in der Stoffliste (Anhang 4)
Berieselung gefordert wird und in der Spalte 20 die Position 23 eingetragen ist, muß bei Erreichen eines Tankinnenüberdrucks von 40 kPa die Einrichtung zum Messen des Drucks den Alarm auslösen. Die Berieselungsanlage muß sofort in Betrieb genommen werden und solange in Betrieb bleiben, bis der Tankinnenüberdruck auf unter 30 kPa gefallen ist.
291 429- 291 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
291 500- 310 999
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
10012727
Dokumentnummer
NOR12159591
alte Dokumentnummer
N9199957678L
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