Wenn für ein Schiff in der Stoffliste gemäß Anhang 4 mehrere ADN-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.1999

Anlage B.2 Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter in Tankschiffen

Inhalt

I. Teil

Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften für die

Beförderung gefährlicher Güter aller Klassen

Randnummer(n)

Aufbau der Anlage B.2 ............................ 210 000

Anwendbarkeit anderer Vorschriften ............... 210 001

Anwendungsbereich der Anlage B.2 ................. 210 003

Begriffsbestimmungen ............................. 210 014

Abschnitt 1. Beförderungsart

Beförderung in Ladetanks .......... 210 121

Abschnitt 2. Anforderungen an die Schiffe

Bau ............................... 210 200

Schiffstypen ...................... 210 204

Gebrauchsanweisungen für Geräte und

Einrichtungen ..................... 210 205

Gasspüranlagen .................... 210 206

Klassifikation .................... 210 208

Schubverbände und gekuppelte

Fahrzeuge ......................... 210 219

Feuerlöscheinrichtungen ........... 210 240

Elektrische Einrichtungen ......... 210 251

Besondere Ausrüstung .............. 210 260

Prüfung und Untersuchung der

Ausrüstung ........................ 210 280

Gefahrgut-Zulassungszeugnis ....... 210 282

Ladungsbuch ....................... 210 284

Abweichungen Typ N ................ 210 287

Abschnitt 3. Allgemeine Betriebsvorschriften

Zugang zu Ladetanks, Restetanks,

Pumpenräumen unter Deck,

Kofferdämmen, Wallgängen,

Doppelböden und Aufstellungsräumen;

Kontrollen ........................ 210 301

Gasspüranlagen .................... 210 306

Entgasen leerer Ladetanks ......... 210 307

Reparatur- und Wartungsarbeiten ... 210 308

Lüftung ........................... 210 312

Ausbildung ........................ 210 315

Kenntnisse über Gase .............. 210 317

Kenntnisse über Chemikalien ....... 210 318

Ballastwasser ..................... 210 320

Öffnen von Aufstellungsräumen,

Pumpenräumen unter Deck,

Kofferdämmen, Ladetanks,

Restetanks; Abschlußvorrichtungen . 210 322

Verbindung zwischen Rohrleitungen . 210 325

Beförderung von Personen .......... 210 327

Beiboote .......................... 210 329

Maschinen ......................... 210 331

Brennstofftanks ................... 210 332

Feuerlöscheinrichtungen ........... 210 340

Feuer und offenes Licht ........... 210 341

Ladungsheizungsanlage ............. 210 342

Reinigungsarbeiten ................ 210 343

Elektrische Einrichtungen ......... 210 351

Tragbare Lampen ................... 210 354

Besondere Ausrüstung .............. 210 360

Zutritt an Bord ................... 210 371

Rauchverbot, Verbot von Feuer und

offenem Licht ..................... 210 374

Gefahr der Funkenbildung .......... 210 375

Prüfung der Ausrüstung ............ 210 380

Urkunden .......................... 210 381

Schriftliche Weisungen ............ 210 385

Abschnitt 4. Zusätzliche Vorschriften für das

Laden, Befördern, Löschen und

sonstige Handhaben der Ladung

Begrenzung der beförderten Mengen . 210 401

Lade- und Löschstellen ............ 210 407

Umladen ........................... 210 409

Prüfliste ......................... 210 410

Ladungsbuch, Stauplan ............. 210 411

Maßnahmen vor dem Laden ........... 210 413

Handhaben und Stauen der Ladung ... 210 414

Maßnahmen nach dem Löschen ........ 210 415

Maßnahmen während des Ladens,

Beförderns, Löschens und Handhabens

der Ladung ........................ 210 416

Verschluß der Fenster und Türen ... 210 417

Füllen von Ladetanks .............. 210 421

Öffnen von Öffnungen .............. 210 422

Gleichzeitiges Laden und Löschen .. 210 424

Lade- und Löschleitungen .......... 210 425

Feuerlöscheinrichtungen ........... 210 440

Feuer und offenes Licht ........... 210 441

Elektrische Einrichtungen ......... 210 451

Beleuchtung ....................... 210 453

Besondere Ausrüstung .............. 210 460

Rauchverbot, Verbot von Feuer und

offenem Licht ..................... 210 474

Gefahr der Funkenbildung .......... 210 475

Kunststofftrossen ................. 210 476

Abschnitt 5. Zusätzliche Vorschriften für den

Verkehr der Schiffe

Bezeichnung ....................... 210 500

Beförderungsart ................... 210 501

Festmachen ........................ 210 503

Stilliegen ........................ 210 504

Meldungen ......................... 210 508

II. Teil

Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter der

Klassen 2, 3, 4.1, 6.1, 8 und 9, durch die die Vorschriften

des I. Teils ergänzt oder geändert werden

Klasse 2. Gase .............................. 221 000 ff.

Klasse 3. Entzündbare flüssige Stoffe ....... 231 000 ff.

Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe .......... 241 000 ff.

Klasse 6.1. Giftige Stoffe .................... 261 000 ff.

Klasse 8. Ätzende Stoffe .................... 281 000 ff.

Klasse 9. Verschiedene gefährliche Stoffe und

Gegenstände ....................... 291 000 ff.

III. Teil

Bauvorschriften

Kapitel 1 Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs G

Allgemeines ....................... 311 100

Baustoffe ......................... 311 200

Klassifikation .................... 311 208

Schutz gegen das Eindringen von

Gasen ............................. 311 210

Aufstellungsräume und Ladetanks ... 311 211

Lüftung ........................... 311 212

Stabilität (Allgemein) ............ 311 213

Stabilität (Intakt) ............... 311 214

Stabilität (im Leckfall) .......... 311 215

Maschinenräume .................... 311 216

Wohnräume und Betriebsräume ....... 311 217

Sicherheits- und

Kontrolleinrichtungen ............. 311 221

Öffnungen der Ladetanks ........... 311 222

Druckprüfung ...................... 311 223

Pumpen und Leitungen .............. 311 225

Kühlanlage ........................ 311 227

Berieselungsanlage ................ 311 228

Maschinen ......................... 311 231

Brennstofftanks ................... 311 232

Abgasrohre ........................ 311 234

Lenz- und Ballasteinrichtung ...... 311 235

Feuerlöscheinrichtungen ........... 311 240

Feuer und offenes Licht ........... 311 241

Unterlagen für die elektrischen

Anlagen ........................... 311 250

Elektrische Einrichtungen ......... 311 251

Art und Aufstellungsort der

elektrischen Einrichtungen ........ 311 252

Erdung ............................ 311 253

Elektrische Kabel ................. 311 256

Besondere Ausrüstung .............. 311 260

Zutritt an Bord ................... 311 271

Rauchverbot, Verbot von Feuer und

offenem Licht ..................... 311 274

Notausgang ........................ 311 292

Kapitel 2 Bauvorschriften für Tankschiffe des

Typs C

Allgemeines ....................... 321 100

Baustoffe ......................... 321 200

Klassifikation .................... 321 208

Schutz gegen das Eindringen von

Gasen ............................. 321 210

Aufstellungsräume und Ladetanks ... 321 211

Lüftung ........................... 321 212

Stabilität (Allgemein) ............ 321 213

Stabilität (Intakt) ............... 321 214

Stabilität (im Leckfall) .......... 321 215

Maschinenräume .................... 321 216

Wohnräume und Betriebsräume ....... 321 217

Einrichtung der Kofferdämme ....... 321 220

Sicherheits- und

Kontrolleinrichtungen ............. 321 221

Öffnungen der Ladetanks ........... 321 222

Druckprüfung ...................... 321 223

Pumpen und Leitungen .............. 321 225

Restetanks und Slopbehälter ....... 321 226

Berieselungsanlage ................ 321 228

Maschinen ......................... 321 231

Brennstofftanks ................... 321 232

Abgasrohre ........................ 321 234

Lenz- und Ballasteinrichtung ...... 321 235

Feuerlöscheinrichtungen ........... 321 240

Feuer und offenes Licht ........... 321 241

Ladungsheizungsanlage ............. 321 242

Unterlagen für die elektrischen

Anlagen ........................... 321 250

Elektrische Einrichtungen ......... 321 251

Art und Aufstellungsort der

elektrischen Einrichtungen ........ 321 252

Erdung ............................ 321 253

Elektrische Kabel ................. 321 256

Besondere Ausrüstung .............. 321 260

Zutritt an Bord ................... 321 271

Rauchverbot, Verbot von Feuer und

offenem Licht ..................... 321 274

Notausgang ........................ 321 292

Kapitel 3 Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs N

Allgemeines ....................... 331 100

Baustoffe ......................... 331 200

Klassifikation .................... 331 208

Schutz gegen das Eindringen von

Gasen ............................. 331 210

Aufstellungsräume und Ladetanks ... 331 211

Lüftung ........................... 331 212

Stabilität (Allgemein) ............ 331 213

Stabilität (Intakt) ............... 331 214

Maschinenräume .................... 331 216

Wohnräume und Betriebsräume ....... 331 217

Einrichtung der Kofferdämme ....... 331 220

Sicherheits und (Anm.: richtig:

Sicherheits- und)

Kontrolleinrichtungen ............. 331 221

Öffnungen der Ladetanks ........... 331 222

Druckprüfung ...................... 331 223

Pumpen und Leitungen .............. 331 225

Restetanks und Slopbehälter ....... 331 226

Berieselungsanlage ................ 331 228

Maschinen ......................... 331 231

Brennstofftanks ................... 331 232

Abgasrohre ........................ 331 234

Lenz- und Ballasteinrichtung ...... 331 235

Feuerlöscheinrichtungen ........... 331 240

Feuer und offenes Licht ........... 331 241

Ladungsheizungsanlage ............. 331 242

Unterlagen für die elektrischen

Anlagen ........................... 331 250

Elektrische Einrichtungen ......... 331 251

Art und Aufstellungsort der

elektrischen Einrichtungen ........ 331 252

Erdung ............................ 331 253

Elektrische Kabel ................. 331 256

Besondere Ausrüstung .............. 331 260

Zutritt an Bord ................... 331 271

Rauchverbot, Verbot von Feuer und

offenem Licht ..................... 331 274

ANHÄNGE

ANHANG 1

Muster des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses

Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN gemäß

Rn. 10 315, Rn. 210 315, 210 317 oder 210 318

ANHANG 2

Prüfliste ADN

ANHANG 3

Vorrichtung zur Abgabe von Restmengen

Prüfung des Nachlenzsystems

Nachweis über die Prüfung des Nachlenzsystems

ANHANG 4

Stoffliste

ANHANG 5

Übergangsvorschriften Anlage B.2

ANHANG 6

Ausbildung und Prüfung von Sachkundigen

I. TEIL

Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften für die

Beförderung gefährlicher Güter aller Klassen

210 000 Aufbau der Anlage B.2

Diese Anlage umfaßt die Vorschriften für die Beförderung

gefährlicher Güter in Tankschiffen.

Die Vorschriften der Anlage B.2 sind wie folgt

gegliedert:

I. Teil Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften

für die Beförderung gefährlicher Güter aller

Klassen

II. Teil Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher

Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 6.1, 8 und 9, durch

die die Vorschriften des I. Teils ergänzt oder

geändert werden

III. Teil Bauvorschriften

210 001 Anwendbarkeit anderer Vorschriften

(1)

Die Vorschriften der Schiffstechnikverordnung, BGBl. Nr. 450/1993 idF BGBl. Nr. 1058/1994, werden hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter durch die anwendbaren Bauvorschriften des III. Teils ergänzt.

Die Vorschriften der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 265/1993, werden hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter durch die anwendbaren Vorschriften des I. oder II. Teils ergänzt.

(2)

Falls Vorschriften des II. und III. Teils jenen des I. Teils oder der Schiffstechnikverordnung widersprechen, gelten die Vorschriften des I. Teils oder der Schiffstechnikverordnung nicht.

Die Vorschriften der Rn. 210 003 und Rn. 210 121 gehen

jedoch denjenigen des II. oder III. Teils vor.

(3)

Die Sondervorschriften für die verschiedenen Klassen im II. Teil ergänzen die allgemeinen Vorschriften im I. Teil. 210 002

210 003 Anwendungsbereich der Anlage B.2

Die Vorschriften dieser Anlage gelten auch für die leeren

oder entladenen Schiffe, solange die Ladetanks oder die an Bord zugelassenen Behälter nicht frei von gefährlichen Gütern oder Gasen sind.

210 004- 210 013

210 014 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Anlage bedeutet:

Elektrisch

Elektrische Einrichtung vom Typ „begrenzte

Explosionsgefahr“:

Explosionsgefahr“ fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung;

explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel ständig oder langzeitig vorhanden sind;

Zone 1 umfaßt Bereiche, in denen damit zu rechnen ist daß

gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase,

Dämpfe oder Nebel gelegentlich auftreten;

Zone 2 umfaßt Bereiche, in denen damit zu rechnen ist daß

gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase,

Dämpfe oder Nebel nur selten und dann auch nur

kurzzeitig auftreten;

Zündschutzarten: (siehe IEC-Publikation 79 und ÖVE

EX/EN 50 014)

EEx (d): druckfeste Kapselung (ÖVE

EX/EN 50 018);

EEx (e): erhöhte Sicherheit (ÖVE

EX/EN 50 019);

EEx (ia) und EEx (ib): eigensicherer Stromkreis (ÖVE

EX/EN 50 020);

EEx (m): Vergußkapselung (ÖVE EX/EN 50 028);

EEx (p): Überdruckkapselung (ÖVE

EX/EN 50 016);

EEx (q): Sandkapselung (ÖVE EX/EN 50 017);

Bereich der Ladung

(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)

Tankschiffe

(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)

und Fahrzeuge, dem Betrieb ihrer besonderen Einrichtungen, für Haushaltszwecke oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit dienen und an Bord in den üblichen Behältern mitgeführt werden, sind nach Rn. 6002 Absatzder Anlage A von den Vorschriften des ADN freigestellt;

entladen: leer, aber noch Restladung vorhanden

leer: trocken, aber nicht gasfrei

gasfrei: keine nachweisbare Konzentration von

gefährlichen Gasen oder Dämpfen vorhanden;

Typ G ...: Ein Tankschiff, das für die Beförderung von

Gasen unter Druck oder in gekühltem Zustand

bestimmt ist.

Typ C ...: Ein Tankschiff, das für die Beförderung von

Flüssigkeiten bestimmt ist.

Das Schiff muß als Glattdeck-Doppelhüllenschiff

mit Wallgängen, Doppelboden und ohne Trunk

ausgeführt sein, wobei die Ladetanks vom

Schiffskörper gebildet werden oder als

unabhängige Ladetanks in den Aufstellungsräumen

angeordnet sein können.

Typ N ...: Ein Tankschiff, das für die Beförderung von

Flüssigkeiten bestimmt ist.

(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)

(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)

(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)

ABSCHNNITT 1

Beförderungsart

210 121 Beförderung in Ladetanks

(6)

Die öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle

dürfen nur in feuerbeständigen Behältern mit Deckel oder in Ladetanks befördert werden.

210 122- 210 199

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Schiffe

210 200 Bau

Tankschiffe, die gefährliche Güter befördern, müssen den

anwendbaren Vorschriften dieses Teils und den anwendbaren Bauvorschriften des II. und III. Teils entsprechen.

210 201- 210 203

210 204 Schiffstypen

Es werden folgende Schiffstypen unterschieden:

Typ G, Typ C und Typ N.

Der Öffnungsdruck der Sicherheitsventile oder

Hochgeschwindigkeitsventile muß im Gefahrgut-Zulassungszeugnis vermerkt werden.

Der Entwurfsdruck und der Prüfdruck der Ladetanks müssen im

nach Rn. 210 208 geforderten Zeugnis der Klassifikationsgesellschaft vermerkt werden.

Wenn ein Schiff Ladetanks mit verschiedenen Öffnungsdrücken

der Ventile hat, muß der Öffnungsdruck des Ventiles eines jeden Tanks im Gefahrgut-Zulassungszeugnis und der Entwurfsdruck und Prüfdruck eines jeden Ladetanks im Zeugnis der Klassifikationsgesellschaft vermerkt werden.

Dies gilt auch für die Öffnungsdrücke der zugehörigen

Ventile.

210 205 Gebrauchsanweisungen für Geräte und Einrichtungen

Wenn für die Benutzung irgendeines Gerätes oder irgendeiner

Einrichtung besondere Sicherheitsvorschriften erforderlich sind, muß die Gebrauchsanweisung des Gerätes oder der Einrichtung in der üblicherweise an Bord gesprochenen Sprache und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch, Französisch oder Niederländisch ist, außerdem in einer dieser Sprachen an geeigneter Stelle an Bord ausgelegt sein und eingesehen werden können.

210 206 Gasspüranlagen

Die Sensoren einer Gasspüranlage müssen eine Ansprechschwelle von höchstens 20% der unteren Explosionsgrenze der zur Beförderung im Schiff zugelassenen Stoffe haben.

Die Anlagen müssen von der zuständigen Behörde oder von

einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassen worden sein.

210 207

210 208 Klassifikation

(1)

Tankschiffe, die dazu bestimmt sind, gefährliche Güter

zu befördern, müssen unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für deren höchste Klasse gebaut und in ihre höchste Klasse eingestuft sein.

Dies muß durch ein Zeugnis der Klassifikationsgesellschaft

bestätigt sein.

(2)

Die Klasse muß aufrechterhalten werden. 210 209- 210 218

210 219 Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge

(1)

Wenn in einem Schubverband oder bei gekuppelten

Fahrzeugen mindestens ein Schiff mit einem Gefahrgut-Zulassungszeugnis nach Rn. 210 282 versehen sein muß, müssen alle Schiffe dieser Schiffszusammenstellung mit einem auf sie ausgestellten Gefahrgut-Zulassungszeugnis versehen sein.

Schiffe, die keine gefährlichen Güter befördern, müssen den Vorschriften der Anlage B.1 Rn. 10 219 entsprechen.

(2)

Hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften des I. und II. Teils wird der ganze Schubverband oder werden die gekuppelten Fahrzeuge als ein einziges Schiff angesehen.

(3)

Schiffe, die für die Fortbewegung verwendet

werden, müssen den nachstehend aufgeführten Randnummern dieser Anlage entsprechen:

Rn. 210 205, 210 240, 210 251, 210 260und

(2)

, 210 280und, 210 282bis, 331 200,d) und, 331 210und, 331 212und, 331 216und, 331 217bis, 331 231bis, 331 232, 331 234und, 331 240und, 331 241bis, 331 250c) und, 331 251bis,

331 252a) und b),bis, 331 256, 331 271 und 331 274bis.

Für Rn. 331 240gilt jedoch, daß nur eine Feuerlösch- oder

Ballastpumpe genügt.

210 220- 210 239

210 240 Feuerlöscheinrichtungen

(1)

Jedes Schiff muß, zusätzlich zu den nach der Schiffstechnikverordnung vorgeschriebenen Feuerlöschgeräten, mit mindestens zwei weiteren Handfeuerlöschern gleicher Kapazität ausgerüstet sein. Das Löschmittel in diesen zusätzlichen Handfeuerlöschern muß für das Bekämpfen von Bränden der beförderten gefährlichen Güter geeignet sein.

(2)

Löschmittel und Löschmittelmenge fest eingebauter

Feuerlöscheinrichtungen müssen für das Bekämpfen von Bränden geeignet und ausreichend sein.

210 241- 210 250

210 251 Elektrische Einrichtungen

Die Isolationswiderstände der elektrischen Einrichtungen,

die Erdung und die explosionsgeschützten elektrischen Einrichtungen müssen bei jeder Erneuerung des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses von einer hierfür von der zuständigen Behörde zugelassenen Person geprüft werden. Eine Bescheinigung über diese Prüfung muß sich an Bord befinden.

210 252- 210 259

210 260 Besondere Ausrüstung

(1)

Sofern dies im II. Teil gefordert wird, muß an Bord die

nachstehende Ausrüstung mitgeführt werden:

210 280 Prüfung und Untersuchung der Ausrüstung

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

210 303-

210 305

210 306 Gasspüranlagen

Gasspüranlagen müssen entsprechend den Vorschriften des

Herstellers gewartet und kalibriert werden.

210 307 Entgasen leerer Ladetanks

Deck, Kofferdämmen, Ladetanks, Restetanks;

Abschlußvorrichtungen

210 325 Verbindung zwischen Rohrleitungen

210 327 Beförderung von Personen

Absatzb) genannten Personen nur kurzfristig aufhalten. 210 328

210 329 Beiboote

(1)

Das in der Schiffstechnikverordnung vorgeschriebene

Beiboot muß außerhalb des Bereichs der Ladung aufgestellt werden. Es darf jedoch im Bereich der Ladung aufgestellt werden, wenn sich im Bereich der Wohnung ein leicht erreichbares Sammelrettungsmittel gemäß (Anm.: §) 103 Abs. 1 der Schiffstechnikverordnung befindet.

(2)

Abs. 1 gilt nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.

210 330

210 331 Maschinen

(1)

Es ist verboten, Motoren zu verwenden, die mit

Kraftstoff mit einem Flammpunkt von weniger als 55 ºC betrieben werden (zB Benzinmotoren). Beiboote dürfen mit benzinbetriebenen Außenbordmotoren ausgerüstet sein.

(2)

Es ist verboten, motorisierte Fahrzeuge wie

Personenkraftwagen und Motorboote im Bereich der Ladung mitzuführen.

210 332 Brennstofftanks

Doppelböden mit einer Höhe von mindestens 0,60 m dürfen als

Brennstofftanks benutzt werden, wenn diese nach den Vorschriften des III. Teils gebaut worden sind.

210 333-

210 339

210 340 Feuerlöscheinrichtungen

Die Besatzung muß mit der Bedienung der

Feuerlöscheinrichtungen und der Feuerlöschgeräte vertraut

sein.

210 341 Feuer und offenes Licht

(1)

Die Verwendung von Feuer oder offenem Licht ist

verboten. Dies gilt nicht in Wohnräumen und im Steuerhaus.

(2)

Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen

Kraftstoffen, noch mit Flüssiggas oder mit festen Brennstoffen betrieben werden, Koch- und Kühlgeräte dürfen nur in Wohnräumen und im Steuerhaus verwendet werden.

(3)

Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder in

einem besonders dafür geeigneten Raum aufgestellt sind, dürfen diese jedoch mit flüssigem Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 ºC betrieben werden.

210 342 Ladungsheizungsanlage

(1)

Heizen der Ladung ist nur zugelassen, wenn

Erstarrungsgefahr für die Ladung besteht oder wenn wegen der Viskosität der Ladung ein normales Löschen nicht möglich ist. Im allgemeinen darf eine Flüssigkeit nicht über ihren Flammpunkt erhitzt werden. Sonderbestimmungen sind in der Stoffliste enthalten.

(2)

Die Ladetanks müssen bei der Beförderung von Stoffen,

die geheizt befördert werden, mit einer Einrichtung zum Messen der Temperatur der Ladung versehen sein.

(3)

Während des Löschens darf die Ladungsheizungsanlage

benutzt werden, wenn der Raum, in dem die Anlage aufgestellt ist, den Anforderungen der Rn. 321 252b) oder Rn. 331 252b) vollständig entspricht.

(4)

Die Forderungen des Abs.brauchen nicht erfüllt zu

sein, wenn die Ladungsheizungsanlage von Land aus mit Dampf versorgt wird und nur die Umwälzpumpe in Betrieb ist, sowie bei dem Löschen von Stoffen mit einem Flammpunkt von nicht weniger als 61 ºC.

210 343

210 344 Reinigungsarbeiten

Reinigungsarbeiten mit Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt

von weniger als 55 ºC dürfen nur im Bereich der Ladung

durchgeführt werden.

210 345- 210 350

210 351 Elektrische Einrichtungen

(1)

Elektrische Einrichtungen müssen in einwandfreiem

Zustand erhalten werden.

(2)

Es ist verboten, im Bereich der Ladung

bewegliche elektrische Leitungen zu verwenden.

Dies gilt nicht für:

210 354 Tragbare Lampen

210 360 Besondere Ausrüstung

210 371 Zutritt an Bord

210 374 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht

210 375 Gefahr der Funkenbildung

210 376-

210 379

210 380 Prüfung der Ausrüstung

Die in dieser Anlage vorgeschriebenen Meßgeräte müssen vor

jedem Gebrauch entsprechend ihrer Betriebsanweisung vom

Benutzer geprüft werden.

210 381 Urkunden

Absatzc) gilt nicht für Bilgenentölungsboote. 210 382- 210 384

210 385 Schriftliche Weisungen

(1)

Für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen sind

dem Schiffsführer vom Absender schriftliche Weisungen mitzugeben, die in knapper Form angeben:

Bilgenentölungsboote.

210 386- 210 399

ABSCHNITT 4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,

Löschen und sonstige Handbaben der Ladung

210 400

210 401 Begrenzung der beförderten Mengen

(1)

Es ist verboten, im Bereich der Ladung Versandstücke zu

befördern, ausgenommen

Schiffsbetriebsabfällen und Übergabe von

Schiffsbetriebsstoffen

210 408

210 409 Umladen

Es ist verboten, ohne Genehmigung der örtlich zuständigen

Behörde die Ladung vollständig oder teilweise außerhalb einer

dafür zugelassenen Umschlagstelle umzuladen.

210 410 Prüfliste

210 412

210 413 Maßnahmen vor dem Laden

210 414 Handhaben und Stauen der Ladung

(1)

f) oder Rn. 331 221e) und1) erwähnten Einrichtungen.

Wenn ein Pumpenraum unter Deck angeordnet ist, müssen die

vorgeschriebenen Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen im Pumpenraum ständig eingeschaltet sein.

Ein Ausfall der Gasspüranlage muß sofort optisch und

akustisch im Steuerhaus und an Deck gemeldet werden.

(3)

Absperrarmaturen der Lade- und Löschleitungen sowie der Rohrleitungen der Nachlenzsysteme müssen, ausgenommen während des Ladens, Löschens, Nachlenzens, Reinigens oder Entgasens geschlossen sein.

(4)

Wenn das Schiff mit einem Querschott gemäß

Rn. 311 225, Rn. 321 225oder Rn. 331 225versehen ist, müssen die Türen in diesem Schott während des Ladens oder Löschens geschlossen sein.

(5)

Unter den für das Laden oder Löschen benutzten

Landanschlüssen müssen Mittel angebracht sein, um eventuelle Leckflüssigkeiten aufnehmen zu können. Dies gilt nicht für Stoffe der Klasse 2.

(6)

Bei Rückführung des Gas/Luftgemisches vom Land in das Schiff darf der Druck an der Übergabestelle den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigskeitsventils nicht übersteigen.

(7)

Personen, welche während des Ladens und Löschens im Bereich der Ladung Unterdecksräume betreten, müssen die in Rn. 210 260a) genannte Schutzausrüstung, sofern sie im Teil II gefordert wird, tragen.

Personen, welche die Lade-, Lösch- oder Gassammelleitungen an- und abflanschen oder eine Probeentnahme durchführen, müssen die in Rn. 210 260a) genannte Schutzausrüstung, sofern sie im Teil II gefordert wird, tragen.

210 417 Verschluß der Fenster und Türen

(1)

Während des Ladens, Löschens und Entgasens müssen alle

Zugänge von Deck aus und alle Öffnungen von Räumen ins Freie geschlossen sein.

Dies gilt nicht für:

zulässiger Füllungsgrad = (a / b) . 100%

a = Dichte laut Gefahrgut-Zulassungszeugnis

b = Dichte des Stoffes

210 423

210 424 Gleichzeitiges Laden und Löschen

Während des Ladens oder Löschens von Ladetanks darf nichts

anderes geladen oder gelöscht werden. Die zuständige Behörde

kann während des Löschens Ausnahmen zulassen.

210 425 Lade- und Löschleitungen

210 426-

210 439

210 440 Feuerlöscheinrichtungen

Während des Ladens oder Löschens müssen auf Deck im Bereich

der Ladung die Feuerlöscheinrichtungen und die Schläuche und

Sprühstrahlrohre in Bereitschaft gehalten werden.

210 451 Feuer und offenes Licht

210 461-

210 473

210 474 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht

Das Rauchverbot gilt nicht in Wohnräumen und Steuerhäusern,

welche den Bedingungen der Rn. 311 252 (3) b),

Rn. 321 252 (3) b) oder Rn. 331 252 (3) b) entsprechen.

210 475 Gefahr der Funkenbildung

Elektrisch leitende Verbindungen zwischen Schiff und Land

müssen so beschaffen sein, daß sie keine Zündquelle

darstellen.

210 476 Kunststofftrossen

Während des Ladens und Löschens darf das Schiff nur dann mit

Kunststofftrossen festgemacht werden, wenn das Abtreiben des

Schiffes durch Stahltrossen verhindert ist. Jedoch dürfen

Bilgenentölungsboote während der Übernahme von

Schiffsbetriebsabfällen und Bunkerboote während der

Abgabe von Schiffsbetriebsstoffen mit Kunststofftrossen

festgemacht werden.

210 477-

210 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

210 500 Bezeichnung

Wenn für ein Schiff in der Stoffliste gemäß Anhang 4 mehrere

Kennziffern angegeben sind, gilt die höchste zutreffende

Kennziffer.

210 501 Beförderungsart

  1. 23 0 m und eine Breite von 23 m nicht überschreiten und nicht mehr als vier für die Beförderung von Gütern bestimmte Schiffe enthalten. Im Bereich zwischen Strom-km 1 921,000 und der slowakischen Staatsgrenze dürfen talfahrende Verbände, die Tankschiffe enthalten, eine Breite von 34,5 m nicht überschreiten und nicht mehr als drei für die Beförderung von Gütern bestimmte Schiffe enthalten; die Güterschiffe sind in einer Querreihe zu führen.
  1. 21 0 502
  1. 21 0 503 Festmachen
  1. elektrische Leitungen und biegsame Rohrleitungen keinen Zugbeanspruchungen ausgesetzt sind und daß sie bei Gefahr rasch losgemacht werden können.
  1. 21 0 504 Stilliegen
  1. in geringerer Entfernung von anderen Schiffen stilliegen als in der Wasserstraßen-Verkehrsordnung vorgeschrieben.
  1. ein Sachkundiger nach Rn. 10 315 oder gegebenenfalls nach Rn. 210 317 oder Rn. 210 318 aufhalten. Dies gilt nicht für Schiffe, die in einem Hafenbecken oder einer gekennzeichneten Lände, an der eine Beaufsichtigung durch einen Sachkundigen gemäß Rn. 10 315 oder gegebenenfalls nach Rn. 210 317 oder Rn. 210 318 sichergestellt ist, stilliegen.
  1. besonders angegebenen Liegeplätze darf beim Stilliegen der nachstehende Abstand nicht unterschritten werden:
  1. zul ässig, andere Abstände einzuhalten. In diesen Fällen gilt jedoch einen Mindestabstand von 100 m.
  1. 21 0 505- 210 507

210 508 Meldungen

  1. im Inland beginnt, andernfalls spätestens bei der Einreise des Fahrzeugs, dem nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan zu melden:
  1. a) Art des Fahrzeugs,
  2. b) Name des Fahrzeugs,
  3. c) Nationalität und amtliches Kennzeichen,
  4. d) Fahrtrichtung (zu Berg oder zu Tal),
  5. e) Tragfähigkeit,
  6. f) Länge, Breite,
  7. g) bei Verbänden die Länge und Breite des Verbandes,
  8. h) Tiefgang,
  9. i) Fahrtroute,
  10. j) Beladehafen,
  11. k) Entladehafen,
  12. l) Art der Ladung (Bezeichnung des Gutes und beförderte Menge laut Beförderungspapier)
  13. m) Kennziffer gemäß Rn. 10 500,
  14. n) Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
  1. mitgeteilt werden und sind schriftlich, mit Telekopie oder im on-line-Verkehr zu übermitteln.
  1. a) Name des Fahrzeugs,
  2. b) Nationalität und amtliches Kennzeichen.
  1. erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan unverzüglich zu melden. 210 509- 220 999

II. TEIL

Klasse 2

Gase

  1. 221 000- 221 099

ABSCHNITT 1

Beförderungsart

  1. 221 100- 221 199

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Schiffe

  1. 221 200- 221 220
  1. 221 221 Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen
  1. dem Schiff (vorne und hinten) und an zwei Stellen an Land (direkt am Zugang zum Schiff und in ausreichender Entfernung) durch einen Schalter der Lade-/Löschvorgang unterbrochen werden können, dh. das Schnellschlußventil direkt an der beweglichen Verbindungsleitung zwischen Schiff und Land muß geschlossen werden können.
  1. 221 222- 221 259
  1. 221 260 Besondere Ausrüstung
  1. bef ördert, muß die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.
  1. bef ördert, müssen die in Rn. 210 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.
  1. hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260 (1) c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.
  1. bef ördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) f) geforderte Gerät an Bord sein.
  1. bef ördert, für die in der Stoffliste ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) g) geforderte Gerät an Bord sein.
  1. 221 261- 221 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

  1. 221 300
  1. 221 301 Zugang zu Ladetanks, Pumpenräumen unter Deck,

Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Ausstellungsräumen; Kontrollen

  1. a) wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2 befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 221 260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein, daß die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt. In Pumpenräumen unter Deck darf dies mit Hilfe der fest eingebauten Gasspüranlage festgestellt werden;
  2. b) wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2 befördert, für die in der Stoffliste ein Toximeter gefordert ,wird, mit Hilfe des in Rn. 221 260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, daß in diesen Ladetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen Gasen enthalten ist.
  1. werden.

221 302 Pumpenräume unter Deck

  1. 221 303- 221 399

ABSCHNITT 4

und sonstige Handhaben der Ladung

  1. 221 400- 221 413

221 414 Handhaben der Ladung

  1. gefordert wird, muß das Laden oder Löschen unter der Aufsicht einer hierfür vom Absender oder Empfänger bevollmächtigten, Person, die nicht zur Besatzung gehört, vorgenommen werden.
  1. 221 415- 221 424

221 425 Lade- und Löschleitungen

  1. nachgedr ückt worden sind.
  1. 221 426- 221 427

221 428 Berieselungsanlage

  1. wird , muß diese beim Laden und Löschen von Gütern der Klasse 2
  1. betriebsbereit sein.

221 429-

221 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

221 500-

230 999

Klasse 3

Entzündbare flüssige Stoffe

231 000-

231 099

ABSCHNITT 1

Beförderungsart

231 100-

231 199

ABSCHNITT 2

231 200- Anforderungen an die Schiffe

231 221

231 222 Öffnungen der Ladetanks

  1. 231 223- 231 259
  1. 231 260 Besondere Ausrüstung
  1. bef ördert, muß die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung mit Ausnahme der Vollmaske mit geeignetem Atemfilter bei der Beförderung von Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ N offen gefordert wird, an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.
  1. bef ördert, müssen die in Rn. 210 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden, mit Ausnahme bei der Beförderung von Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ N offen gefordert wird.
  1. hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260 (1) c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.
  1. bef ördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) f) geforderte Gerät an Bord sein.
  1. bef ördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) g) geforderte Gerät an Bord sein.
  1. 231 261- 231 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

  1. 231 300
  1. 231 301 Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter

Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen

  1. a) wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3 befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 231 260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein, daß die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt. In Pumpenräumen unter Deck darf dies mit Hilfe der fest eingebauten Gasspüranlage festgestellt werden;
  2. b) wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3 befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 231 260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, daß in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen Gasen enthalten ist.
  1. werden.
  1. unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:
  1. 231 302 Pumpenräume unter Deck
  1. werden. Die Bilge und die Auffangwannen müssen in sauberem und produktfreiem Zustand gehalten werden.
  1. 231 303- 231 399

ABSCHNITT 4

und sonstige Handhaben der Ladung

  1. 231 400- 231 427

231 428 Berieselungsanlage

  1. 231 429- 231 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

231 500- 240 999

Klasse 4.1

Entzündbare feste Stoffe

241 000 Allgemein

Diese Vorschriften gelten nur für die Beförderung von

Schwefel, geschmolzen, UN-Nr. 2448 in Tankschiffen.

241 001- 241 099

ABSCHNITT 1

Beförderungsart

241 100- 241 199

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Schiffe

241 200- 241 210

241 211 Aufstellungsräume und Ladetanks

Die Ladetanks müssen außen mit einer schwer entflammbaren

Isolierung versehen sein. Diese Isolierung muß ausreichend widerstandsfähig gegen Stöße und Erschütterungen sein. Über Deck muß die Isolierung durch eine Abdeckung geschützt sein.

Die Temperatur darf an der Außenseite der Isolierung

70 ºC nicht überschreiten.

241 212 Lüftung

(1) Die Aufstellungsräume müssen an den Lüftungsöffnungen

mit Anschlüsse für eine Zwangsbelüftung versehen sein.

(2) Die Ladetanks müssen mit einer Zwangsbelüftungseinrichtung versehen sein, die während aller Beförderungsbedingungen die Konzentration von Schwefelwasserstoff oberhalb des Flüssigkeitsspiegels unter 1,85 Vol-% hält.

(3) Die Einrichtungen zum Lüften müssen so beschaffen sein,

daß eine Ablagerung von den zu beförderenden (Anm.: richtig: befördernden) Stoffen verhindert wird.

(4) Die Entlüftungsleitung muß so angeordnet sein, daß eine Gefährdung von Personen verhindert wird.

241 213-

241 220

241 221 Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen

Die Ladetanks und die Aufstellungsräume müssen mit Öffnungen

und Leitungen zur Entnahme von Gasproben versehen sein.

241 222 Öffnungen der Ladetanks

(1) Die Öffnungen der Ladetanks müssen bei der Beförderung

von Schwefel in geschmolzenem Zustand so hoch angeordnet sein, daß bei einem Trimm des Schiffes von 2 Grad und einer Krängung von 10 Grad Schwefel nicht ausfließen kann.

(2) Für jede Öffnung der Ladetanks muß eine Verschlußeinrichtung vorhanden sein, die in dauerhafter Weise befestigt ist.

Eine dieser Verschlußeinrichtung muß sich bei geringem

Überdruck im Ladetank öffnen.

241 223-

241 224

241 225 Pumpen und Leitungen

Die Lade- und Löschleitungen müssen ausreichend isoliert

werden. Sie müssen beheizt werden können.

241 226-

241 241

241 242 Ladungsheizungsanlage

Das Wärmeübertragungsmittel muß bei der Beförderung von

Schwefel in geschmolzenem Zustand so beschaffen sein, daß bei dessen Auslaufen in einen Ladetank eine gefährliche Reaktion mit dem Schwefel nicht zu erwarten ist.

Die Temperatur der Flüssigkeit muß wirksam geregelt werden

können.

241 243- 241 259

241 260 Besondere Ausrüstung

(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1

befördert, muß die in Rn. 210 260a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.

(2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1

befördert, müssen die in Rn. 210 260b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.

(3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1

befördert hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.

(4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1

befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260f) geforderte Gerät an Bord sein.

(5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1

befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260g) geforderte Gerät an Bord sein.

(6) Während des Ladens, Löschens und der Beförderung muß

jedes Besatzungsmitglied im Bereich der Ladung mit einem kontinuierlich messenden Schwefelwasserstoffmeßgerät ausgerüstet sein, welches bei Erreichen des MAK-Wertes (10 ppm = 0,001 Vol-%) alarmiert.

241 261- 241 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

241 300

241 301 Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter

Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen

(1) Bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter

Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume betreten, muß:

  1. a) wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1 befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 241 260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein, daß die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt. In Pumpenräumen unter Deck darf dies mit Hilfe der fest eingebauten Gasspüranlage festgestellt werden;
  2. b) wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1 befördert, für die in der Stoffliste ein Toximeter gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 241 260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, daß in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen Gasen enthalten ist.
  1. werden.
  1. unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:
  1. zus ätzliche Person.

241 302 Pumpenräume unter Deck

  1. 241 303- 241 399

ABSCHNITT 4

Löschen und sonstige Handhaben der Ladung

  1. 241 400- 241 411
  1. 241 412 Lüftung
  1. geschmolzenem Zustand die Konzentration von Schwefelwasserstoff im freien Raum der Ladetanks und die Konzentration von Schwefeldioxid und Schwefelwasserstoff in den Aufstellungsräumen fesgestellt (Anm.: richtig: festgestellt) werden.
  1. 241 413- 241 441
  1. 241 442 Ladungsheizungsanlage
  1. werden.
  1. 241 443- 241 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

241 500- 260 999

Klasse 6.1

Giftige Stoffe

261 000- 261 099

ABSCHNITT 1

Beförderungsart

261 100- 261 199

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Schiffe

261 200- 261 221

261 222 Öffnungen der Ladetanks

Bei der Beförderung von Gütern der Klasse 6.1 müssen die Hochgeschwindigkeitsventile so eingestellt sein, daß sie während der Reise normalerweise nicht ansprechen.

261 223- 261 259

261 260 Besondere Ausrüstung

(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1

befördert, muß die in Rn. 210 260a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.

(2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1

befördert, müssen die in Rn. 210 260b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.

(3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1

befördert hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.

(4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1

befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260f) geforderte Gerät an Bord sein.

(5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1

befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260g) geforderte Gerät an Bord sein.

261 261- 261 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

261 300

261 301 Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen,

Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen

(1) Bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämme,

Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume betreten, muß:

  1. a) wenn das Schiff Stoffe der Klasse 6.1 befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 261 260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein, daß die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt;
  2. b) wenn das Schiff Stoffe der Klasse 6.1 befördert, für die in der Stoffliste ein Toximeter gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 261 260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, daß in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen Gasen enthalten ist. Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten werden.
  1. unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:

Person.

261 302 Pumpenräume unter Deck

Beim Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder

Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.

261 303- 261 399

ABSCHNITT 4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,

Löschen und sonstige Handhaben der Ladung

261 400- 261 413

261 414 Handhaben der Ladung

Wenn bei Gütern der Klasse 6.1 in der Stoffliste eine Aufsicht gefordert ,wird, muß das Laden und Löschen unter der Aufsicht einer hierfür vom Absender oder Empfänger bevollmächtigten Person, die nicht zur Besatzung gehört, vorgenommen werden.

261 415- 261 427

261 428 Berieselungsanlage

(1) Wenn in der Stoffliste (Anhang 4) eine Berieselungsanlage gefordert wird, muß diese beim Laden und Löschen und während der Fahrt betriebsbereit sein.

(2) Wenn bei Gütern der Klasse 6.1 in der Stoffliste

Berieselung gefordert wird, muß der Schiffsführer, wenn der Tankinnenüberdruck 70% des Öffnungsdrucks des Hochgeschwindigkeitsventils zu erreichen droht, alle mit der Sicherheit zu vereinbarenden erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, daß dieser Tankinnenüberdruck erreicht wird. Er muß insbesondere die Berieselungsanlage in Betrieb nehmen.

(3) Wenn bei Stoffen in der Stoffliste (Anhang 4)

Berieselung gefordert wird und in der Spalte 20 die Position 23 eingetragen ist, muß bei Erreichen eines Tankinnenüberdrucks von 40 kPa die Einrichtung zum Messen des Drucks den Alarm auslösen. Die Berieselungsanlage muß sofort in Betrieb genommen werden und solange in Betrieb bleiben, bis der Tankinnenüberdruck auf unter 30 kPa gefallen ist.

261 429- 261 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

261 500- 280 999

Klasse 8

Ätzende Stoffe

281 000- 281 099

ABSCHNITT 1

Beförderungsart

281 100- 281 199

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Schiffe

281 200- 281 221

281 222 Öffnungen der Ladetanks

Wenn bei der Beförderung von Gütern der Klasse 8 in der Stoffliste ein Typ C-Schiff gefordert wird, müssen die Hochgeschwindigkeitsventile so eingestellt sein, daß sie während der Reise normalerweise nicht ansprechen.

281 223- 281 259

281 260 Besondere Ausrüstung

(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8

befördert, muß die in Rn. 210 260a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.

(2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8

befördert, müssen die in Rn. 210 260b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden, mit Ausnahme bei der Beförderung von Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ N offen gefordert wird.

(3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8 befördert

hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.

(4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8

befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260f) geforderte Gerät an Bord sein.

(5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8

befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260g) geforderte Gerät an Bord sein.

281 261- 281 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

281 300

281 301 Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck,

Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen

(1) Bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter

Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräumen betreten, muß:

  1. a) wenn das Schiff Stoffe der Klasse 8 befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 281 260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein daß die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt. In Pumpenräumen unter Deck darf dies mit Hilfe der fest eingebaute Gasspüranlage festgestellt werden;
  2. b) wenn das Schiff Stoffe der Klasse 8 befördert, für die in der Stoffliste ein Toximeter gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 281 260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, daß in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen oder ätzenden Gasen enthalten ist.
  1. werden.
  1. unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:

281 302 Pumpenräume unter Deck

  1. werden. Die Bilge und die Auffangwannen müssen in sauberem und produktfreiem Zustand gehalten werden.
  1. 281 303- 281 399

ABSCHNITT 4

Löschen und sonstige Handhaben der Ladung

  1. 281 400- 281 427

281 428 Berieselungsanlage

  1. 281 429- 281 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

281 500- 290 999

Klasse 9

Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

291 000- 291 099

ABSCHNITT 1

Beförderungsart

291 100- 291 199

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Schiffe

291 200- 291 221

291 222 Öffnungen der Ladetanks

Wenn bei der Beförderung von Gütern der Klasse 9 in der Stoffliste ein Typ C-Schiff gefordert wird, müssen die Hochgeschwindigkeitsventile so eingestellt sein, daß sie während der Reise normalerweise nicht ansprechen.

291 223- 291 259

291 260 Besondere Ausrüstung

(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9

befördert, muß die in Rn. 210 260a) genannte Schutzausrüstung mit Ausnahme der Vollmaske mit geeignetem Atemfilter bei der Beförderung von Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ N offen gefordert wird, an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.

(2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9

befördert, müssen die in Rn. 210 260b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden, mit Ausnahme bei der Beförderung von Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ N offen gefordert wird.

(3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9 befördert

hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.

(4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9

befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260f) geforderte Gerät an Bord sein.

(5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9

befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260g) geforderte Gerät an Bord sein.

291 261- 291 299

ABSCHNITT 3

291 300 Allgemeine Betriebsvorschriften

291 301 Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck,

Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen

(1) Bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter

Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume betreten, muß:

  1. a) wenn das Schiff Stoffe der Klasse 9 befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 291 260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein daß die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt. In Pumpenräumen unter Deck darf dies mit Hilfe der fest eingebaute Gasspüranlage festgestellt werden;
  2. b) wenn das Schiff Stoffe der Klasse 9 befördert, für die in der Stoffliste ein Toximeter gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 291 260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, daß in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen oder ätzenden Gasen enthalten ist.
  1. werden.
  1. unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:

Person.

291 302 Pumpenräume unter Deck

(1) Beim Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder

Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.

(2) Pumpenräume müssen täglich einmal auf Leckagen geprüft

werden. Die Bilge und die Auffangwannen müssen in sauberem und produktfreiem Zustand gehalten werden.

291 303- 291 399

ABSCHNITT 4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,

Löschen und sonstige Handhaben der Ladung

291 400- 291 427

291 428 Berieselungsanlage

(1) Wenn in der Stoffliste (Anhang 4) eine Berieselungsanlage gefordert wird, muß diese beim Laden und Löschen und während der Fahrt betriebsbereit sein.

(2) Wenn bei Gütern der Klasse 9 in der Stoffliste

Berieselung gefordert wird, muß der Schiffsführer, wenn der Tankinnenüberdruck 70% des Öffnungsdrucks des Hochgeschwindigkeitsventils zu erreichen droht, alle mit der Sicherheit zu vereinbarenden erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, daß dieser Tankinnenüberdruck erreicht wird. Er muß insbesondere die Berieselungsanlage in Betrieb nehmen.

(3) Wenn bei Stoffen in der Stoffliste (Anhang 4)

Berieselung gefordert wird und in der Spalte 20 die Position 23 eingetragen ist, muß bei Erreichen eines Tankinnenüberdrucks von 40 kPa die Einrichtung zum Messen des Drucks den Alarm auslösen. Die Berieselungsanlage muß sofort in Betrieb genommen werden und solange in Betrieb bleiben, bis der Tankinnenüberdruck auf unter 30 kPa gefallen ist.

291 429- 291 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

291 500- 310 999

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10012727

Dokumentnummer

NOR12159591

alte Dokumentnummer

N9199957678L

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