Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 453/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 456/2006
§/Artikel/Anlage
Anl. 3/2
Inkrafttretensdatum
25.11.2006
Anlage 3/2
LERNFELD IV | Kompetenzen | Stunden | Leistungs-feststellung |
Lehren und Lernen (Teil II) Die Kenntnisse der Auswahl und des sachlogischen Aufbaus der Ausbildungsinhalte sollen den/die Teilnehmer/Teilnehmerin befähigen, den Aufbau von Unterrichtsinhalten der Gesundheits- und Krankenpflege, die Schwerpunktsetzung und die logische Abfolge zu sichern sowie den Unterricht praxisnah, nachvollziehbar und überprüfbar zu machen. Schwerpunkte des Lernfeldes: Planung, Durchführung und Evaluierung des Unterrichts und des angeleiteten Praktikums nach fachdidaktischen Prinzipien. | – Wissenschaftliche Erkenntnisse (insbesondere Forschungsergebnisse) für den Pflegeunterricht nutzbar und umsetzbar machen; – zielgruppenorientiert für die Pflegetätigkeit relevante Aufgaben und Problemstellungen identifizieren; – Lehrinhalte und Zieldimensionen vor dem Anforderungsprofil „Pflege“ auswählen, aktualisieren, reduzieren und für den Unterricht in Theorie und Praxis legitimieren; – im Unterrichtsgegenstand aufeinander aufbauende inhaltliche Schwerpunkte setzen und diese laufend adaptieren; – Praxisaufgaben und Problemstellungen relevanten Anwendungskonzepten zuführen; – für die Berufspraxis relevante Fertigkeiten lehren und trainieren; – Unterricht planen, durchführen und reflektieren. | 150 | Kommissionelle Prüfung |
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