Anlage 2e Lehrpläne - technische, gewerbliche u. kunstgewerbliche Fachschulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1995

Anlage 2e

Anlage 2E

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VORBEREITUNGSLEHRGANG FÜR TOURISMUS

I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

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A. Pflichtgegenstände Wochenstunden Lehrver-

pflichtungs-

gruppe

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KERNBEREICH

1. Religion ........................... 1 (III)

2. Deutsch ............................ 3 (I)

3. Englisch ........................... 5 (I)

4. Zweite lebende Fremdsprache *1) .... 4 (I)

5. Geschichte und Kultur .............. 2 III

6. Geographie ......................... 2 III

7. Betriebswirtschaft und

gastgewerbliche Betriebslehre ...... 2 II

8. Rechnungswesen ..................... 6 I

9. Wirtschaftsinformatik .............. 1 I

10. Textverarbeitung *2) ............... 6 III

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ERWEITERUNGSBEREICH

Schulautonome Pflichtgegenstände *3) ... 2

Pflichtgegenstände

mit erhöhtem Stundenausmaß ............. *4)

Seminare:

Fremdsprachenseminar *1) ............. I

Allgemeinbildendes Seminar ........... III

Fachtheoretisches Seminar ............ III

Praxisseminar ........................ IV

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Pflichtgegenstände gesamt ... 34

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B. Förderunterricht *3)

Soweit dafür keine schulautonomen

Lehrplanbestimmungen bestehen:

Deutsch ................................ (2) (I)

Englisch ............................... (2) (I)

Zweite lebende Fremdsprache ............ (2) (I)

Rechnungswesen ......................... (2) I

Textverarbeitung *2) ................... (2) III

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*1) In Amtsschriften ist in Klammern die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen.

*2) Mit Computerunterstützung.

*3) Festlegung der schulautonomen Lehrplanbestimmungen (siehe Abschnitt III).

*4) Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der Vorbereitungslehrgang für Tourismus hat im Sinne der §§ 65 und 59 (1) unter Bedachtnahme auf die §§ 2 und 72 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, in einem einsemestrigen Bildungsgang Personen, die einen Lehrberuf als Koch, Kellner, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Konditor oder eine kaufmännische Lehre erfolgreich abgeschlossen haben und eine Lehrabschlußprüfung in einem dieser Lehrberufe erfolgreich abgelegt haben, zum Eintritt in den Aufbaulehrgang für Tourismus vorzubereiten.

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen im Erweiterungsbereich Freiräume durch die Bestimmung der schulautonomen Pflichtgegenstände sowie des Förderunterrichts. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder im Lehrgang an einem bestimmten Schulort sowie aus den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen des Schülers, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen, allgemein-kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Im Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände können Pflichtgegenstände vertieft und erweitert und/oder Seminare geführt werden.

Folgende Varianten können vorgesehen werden:

  1. 1. die Erhöhung des Stundenausmaßes eines oder zweier Pflichtgegenstände um insgesamt zwei Wochenstunden je Klasse oder
  2. 2. ein oder zwei Seminare mit insgesamt zwei Wochenstunden je Klasse oder
  3. 3. ein Seminar mit einer Wochenstunde und die Erhöhung des Stundenausmaßes eines Pflichtgegenstandes um eine Wochenstunde je Klasse.

    Pflichtgegenstände mit erhöhtem Stundenausmaß können in folgenden Formen geführt werden:

  1. 1. durch Erhöhung der Wochenstundenanzahl in jenen Klassen, in denen der Pflichtgegenstand in der Stundentafel enthalten ist und/oder
  2. 2. durch Fortführung des Pflichtgegenstandes in einer oder mehreren Klassen, in denen der Pflichtgegenstand in der Stundentafel nicht mehr aufscheint.

    Für Pflichtgegenstände mit erhöhtem Stundenausmaß können zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoffumschreibungen und didaktische Grundsätze festgelegt werden. Bei Erhöhung des Stundenausmaßes laut Z 2 sind solche zusätzlichen Angaben in jedem Fall erforderlich.

    Die Seminare dienen dazu, innerhalb der Lehrplanbestimmungen im Rahmen der Pflichtgegenstände ein zusätzliches Bildungsangebot in anderen, mit dem allgemeinen Bildungsziel in Einklang stehenden Fachgebieten vorzusehen. Die Auswahl der an der Schule (den einzelnen Klassen) zu führenden Seminare sowie die Festlegung ihrer Zusatzbezeichnung, ihres Inhaltes und ihres Stundenausmaßes hat durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zu erfolgen.

    Soweit der Schulgemeinschaftsausschuß keine Lehrplanbestimmungen für den Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände erläßt, hat die Festlegung dieses Bereichs durch die Schulbehörde erster Instanz zu erfolgen.

    Der Förderunterricht ist hinsichtlich seiner Bezeichnung, seines Inhaltes und des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen festzulegen, wobei die Bestimmungen über die schulautonomen Pflichtgegenstände sinngemäß anzuwenden sind.

IV. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Der Unterricht ist fächerübergreifend auszurichten und hat auf regionale Besonderheiten und aktuelle Begebenheiten einzugehen. Die Bereitschaft zur ständigen Weiterbildung soll gefördert werden.

Dem Unterricht soll eine ständige Absprache zwischen Lehrern verwandter Unterrichtsgegenstände vorausgehen, damit das fächerübergreifende Denken und Verstehen gewährleistet wird.

Pädagogische Beratungen, schriftliche Lehrstoffverteilungspläne und sonstige geeignete Maßnahmen haben die Ausnützung aller sich bietenden Querverbindungen zwischen den Unterrichtsgegenständen sicherzustellen.

Der Lehrplan ist als Rahmen zu verstehen, der es ermöglicht, Veränderungen und Neuerungen in Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur zu berücksichtigen.

Auf den korrekten Gebrauch der deutschen Hochsprache ist in allen Unterrichtsgegenständen zu achten. Der Schüler ist auf Fehler der Aussprache, Schreibung, Grammatik und Wortwahl aufmerksam zu machen. Die sprachliche Komponente ist ein von der fachlichen Leistung untrennbarer Teil.

Besondere Bedeutung haben in allen hiezu geeigneten Unterrichtsgegenständen die politische Bildung, die Gesundheitserziehung, die Medienerziehung und die Erziehung zu Umweltbewußtsein.

Der gründlichen Erarbeitung in der notwendigen Beschränkung ist der Vorzug gegenüber einer oberflächlichen Vielfalt zu geben. Aus dieser Grundhaltung heraus ist das exemplarische Lehren und Lernen besonders zu pflegen.

Der Lehrer soll daher die Methode seines Unterrichts so wählen, daß der Schüler Neues mit Interesse aufnimmt und lernt, das Wesentliche zu erkennen.

V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

  1. a) Katholischer Religionsunterricht

    Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 157/1987.

  1. b) Evangelischer Religionsunterricht

    Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 515/1991.

  1. c) Altkatholischer Religionsunterricht

    Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 279/1965.

  1. d) Islamischer Religionsunterricht

    Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 421/1983.

  1. e) Israelitischer Religionsunterricht

Die Bekanntmachung BGBl. Nr. 88/1985 in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.

  1. f) Neuapostolischer Religionsunterricht

    Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 269/1986.

  1. g) Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der

    letzten Tage

    Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 239/1988.

  1. h) Syrisch-orthodoxer Religionsunterricht

    Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 467/1988.

  1. i) Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 441/1991.
  1. j) Buddhistischer Religionsunterricht

    Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 255/1992.

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN

DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN,

DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

A. Pflichtgegenstände

KERNBEREICH

2. DEUTSCH

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

Lehrstoff:

Normative Sprachrichtigkeit:

Anwendung der Rechtschreib- und Zeichensetzungsregeln.

Schreibung und Bedeutung häufiger Fremdwörter und fachsprachlicher Ausdrücke.

Grammatische Grundstrukturen (Wörter, Satzglieder, Sätze).

Mündliche Kommunikation:

Darstellung von Sachverhalten (Erlebtem, Gehörtem, Gesehenem, Gelesenem) in Standardsprache.

Telefonat.

Lesen und Vortragen von Texten.

Schriftliche Kommunikation:

Formen des Erzählens; praxisnahe Textformen (Bericht,

Inhaltsangabe, Kurzfassung, Protokoll, Exzerpt, Lebenslauf,

Charakteristik, Beschreibung).

Kreatives Schreiben.

Literarische Texte und kulturelle Bezüge:

Behandlung von Themenkreisen aus dem Erlebnisbereich des Schülers

(Motive, Themen, formale Aspekte von Texten).

Literarische Gattungen anhand ausgewählter Beispiele der Gegenwartsliteratur.

Medien:

Massenmedien (Arten und Funktionen der Printmedien).

Werbung und Konsumverhalten.

Gestalten von und mit Medien.

Schularbeit: eine einstündige Schularbeit.

3. ENGLISCH

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

Lehrstoff:

Integration der Vorkenntnisse in den Bereichen Alltag und persönliches Umfeld.

Elementare Sachverhalte in den verschiedenen Betriebsformen und Bereichen der Hotellerie und Gastronomie.

Themen mit vorwiegendem Bezug auf Österreich als

Fremdenverkehrsland.

Sprachstrukturen:

Die für die kommunikative Kompetenz erforderlichen Strukturen.

Schularbeit: eine zweistündige Schularbeit.

  1. 4. ZWEITE LEBENDE FREMDSPRACHE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

Lehrstoff:

Mündliche Kommunikation:

Einfache Situationen aus dem Alltag und aus dem Beruf.

Sachverhalte aus dem Leben in der Gemeinschaft sowie aus dem beruflichen Umfeld.

Aktuelle Themen.

Tourismus einschließlich Abwicklung von Geschäftsfällen.

Österreichspezifische politische, wirtschaftliche, ökologische,

soziale und kulturelle Themen. Arbeitswelt.

Sprachstrukturen:

Die für die kommunikative Kompetenz erforderlichen Strukturen.

Fachsprache (Wort- und Phrasenschatz).

Schularbeit: eine zweistündige Schularbeit.

  1. 5. GESCHICHTE UND KULTUR

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

Lehrstoff:

Stellenwert der Geschichte (Aufgaben, Themen, Methoden).

Bedeutende soziale, kulturelle, politische und ökonomische Faktoren für die Entwicklung der modernen Gesellschaft von den Anfängen bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts.

Ausgewählte Themen des 20. Jahrhunderts und aktuelle zeitgeschichtliche Themen.

6. GEOGRAPHIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

Lehrstoff:

Orientierung auf der Erde.

Geofaktoren:

Landschaftsgürtel der Erde, Wechselwirkungen zwischen Ökosystemen

und dem wirtschaftenden Menschen.

Österreich:

Natur- und kulturgeographische Gliederung.

Stellung Österreichs im europäischen Tourismus; Einfluß des Tourismus auf die österreichische Volks- und Regionalwirtschaft.

Tourismusgebiete (natürliche und kulturelle Attraktivitätsfaktoren, Verkehrswege, Strukturveränderungen, touristische Grunddaten).

  1. 7. BETRIEBSWIRTSCHAFT UND GASTGEWERBLICHE BETRIEBSLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

Lehrstoff:

Gastgewerbliche Betriebe:

Einteilung nach betrieblicher Leistung, Standort, Offenhaltezeit, Rechtsbeziehungen; Hilfsbetriebe. Personeller Aufbau; Entlohnung.

Räumliche Gliederung; Ausstattung der einzelnen Abteilungen (Klassifizierung; Mindestausstattung).

Personalbereich:

Rechte und Pflichten des Mitarbeiters; Schriftverkehr (Bewerbung, Lebenslauf, Arbeitsvertrag, Kündigung; Arbeitszeugnis).

Außenbeziehungen des gastgewerblichen Betriebes:

Leistungen der Zulieferbetriebe, der Geldinstitute und Versicherungen, der Kammern und Behörden.

Beherbergungsabteilung:

Arbeitsaufgaben und -abläufe. Österreichische Hotelvertragsbedingungen; Gästebuchführung; Meldegesetz und Fremdenverkehrsstatistikverordnung. Brandschutz; Versicherungsschutz.

Verpflegungsabteilung:

Arbeitsaufgaben und -abläufe; Kontroll- und Abrechnungssysteme.

Küchenorganisation. Lagerorganisation und Lagerbuchführung; Verwahrungsvertrag.

8. RECHNUNGSWESEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

Lehrstoff:

Wirtschaftliches Rechnen:

Prozentrechnung; Währungen und Kurse; gastgewerbliche Kalkulation;

Zinsenrechnung.

Grundlagen des Rechnungswesens:

Begriff, Aufgaben und rechtliche Grundlagen; Buchführungssysteme

(Überblick).

System der doppelten Buchführung:

Begriff und Merkmale; Konto; Konteneröffnung, Verbuchung von

Geschäftsfällen, Kontenabschluß; Kontenarten, Kontenrahmen und Kontenplan; Bilanz und Erfolgsrechnung.

Umsatzsteuer:

System und gesetzliche Bestimmungen; Erfassung von Umsatzsteuer und Vorsteuer.

Beleg und Belegwesen.

Verbuchung von Geschäftsfällen:

Kontierung und Verbuchung einfacher laufender Geschäftsfälle;

Summen- und Saldenbilanz; Kontierung von Belegen.

Organisation:

Buchführungsvorschriften; Bücher der doppelten Buchführung

(Journal, Hauptbuch, Hilfs- und Nebenbücher).

Verbuchung von Geschäftsfällen:

Waren- und Leistungsverrechnung und Zahlungsverkehr in Hotel- und Gastgewerbebetrieben sowie in Reisebüros mit besonderer Berücksichtigung der Grundaufzeichnungen (Kassa- und Wareneingangsbuch).

Einnahmenverbuchung im Gastgewerbe:

Einnahmenarten; Einnahmenerfassung; Verbuchung von Zahlungen,

Schecks, Hotelgutscheinen, Kreditkarten und Ausgangsrechnungen;

Verbuchung von Fremdwährungseinnahmen.

Steuern, Abgaben und Beiträge im Gastgewerbe.

Erlösverbuchung im Gastgewerbe:

Erlösarten; Erlöserfassung und Erlösverbuchung;

Personalverpflegung; Eigenverbrauch.

Schularbeit: eine zweistündige Schularbeit.

  1. 9. WIRTSCHAFTSINFORMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

Lehrstoff:

Informationsverarbeitungssysteme:

Aufbau, Funktion, Zusammenwirken der Komponenten. Betriebssysteme.

Bedienung.

Standardsoftware:

Tabellenkalkulation, Grafik, Datenbanken.

Auswirkungen der Informationsverarbeitung:

Individuum, Gesellschaft.

Datensicherheit, Datenschutz, Schutz geistigen Eigentums.

Schularbeit: eine einstündige Schularbeit.

  1. 10. TEXTVERARBEITUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

Lehrstoff:

Zehnfinger-Tastschreiben aller Zeichen der Schreibmaschinen- und Computertastatur.

Textgestaltung, einfache genormte und ungenormte Schriftstücke aus dem Bereich der beruflichen Praxis und aus dem persönlichen Bereich.

Grund- und Erweiterungsfunktionen mindestens eines Textverarbeitungsprogrammes.

Rationelles Gestalten und Bearbeiten von Schriftstücken mit Hilfe eines Textverarbeitungsprogrammes: Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag; Schriftverkehr mit Behörden; innerbetrieblicher Schriftverkehr.

Schwierige Schriftstücke und Fallbeispiele aus der beruflichen Praxis unter Einsatz der bisher erlernten Arbeitstechniken

Facheinschlägige Werbetexte (Direct Mailing).

Serienbrieffunktion mit Selektionen.

Grundbegriffe der Typographie und des Layouts anhand entsprechender

Software (Desktop Publishing).

Verknüpfung von Textverarbeitungsprogrammen mit anderer Software (Verwendung von Datenbanken, Einbindung von Grafiken, Bildern, Tabellenkalkulationen, uä.).

Erstellung druckreifer Vorlagen unter Einbeziehung aller aktuellen technischen Möglichkeiten.

Grundlagen der Verkehrsschrift unter Einbeziehung der wichtigsten praxisgemäßen Kürzel und Kürzungen der Eilschrift.

Einsatz der Kurzschrift für die Erstellung praxisgemäßer

Schriftstücke.

Büroorganisation:

Ablage, Kopieren, Postbearbeitung.

Grundlagen und Einrichtungen der Telekommunikation.

Entwicklungstendenzen im Bereich der Büroorganisation und

-kommunikation.

Arbeiten mit dem Diktiergerät.

Schreibfertigkeit von etwa 180 Bruttoanschlägen in der Minute.

Schularbeit: eine einstündige Schularbeit.

ERWEITERUNGSBEREICH

Schulautonome Pflichtgegenstände

PFLICHTGEGENSTÄNDE MIT ERHÖHTEM STUNDENAUSMASS

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll im jeweiligen Pflichtgegenstand vertiefte und/oder erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben.

Didaktische Grundsätze:

Pflichtgegenstände mit erhöhtem Stundenausmaß können in folgenden

Formen geführt werden:

  1. 1. Erhöhung der Wochenstundenanzahl in jenen Klassen, in denen der Pflichtgegenstand in der Stundentafel enthalten ist und/oder
  2. 2. durch Fortführung des Pflichtgegenstandes in einem oder mehreren Klassen, in denen der Pflichtgegenstand in der Stundentafel nicht mehr aufscheint.

    Für Pflichtgegenstände mit erhöhtem Stundenausmaß können zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoffumschreibungen und didaktische Grundsätze festgelegt werden. Bei Erhöhung des Stundenausmaßes laut Z 2 sind solche zusätzlichen Angaben in jedem Fall erforderlich.

    Soferne in der Bildungs- und Lehraufgabe; im Lehrstoff oder in den didaktischen Grundsätzen Zusätze festgelegt werden, sind diese mit den entsprechenden Bestimmungen des jeweiligen Pflichtgegenstandes sorgfältig abzustimmen. Es ist darauf zu achten, daß im Lehrstoff der einzelnen Klassen auch im Hinblick auf die übrigen Pflichtgegenstände keine Überschneidungen auftreten.

    Ein Pflichtgegenstand mit erhöhtem Stundenausmaß ist als Einheit auch im Sinne der Leistungsfeststellung und -beurteilung anzusehen.

SEMINARE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll sich zusätzlich zu den im Kernbereich erworbenen Haltungen, Kenntnissen und Fertigkeiten in anderen, mit dem allgemeinen Bildungsziel in Einklang stehenden Fachgebieten durch Entwicklung seines kreativen und kommunikativen Potentials kulturelle, ökologische, wirtschaftliche und soziale Kompetenzen und Einstellungen erschließen, vor allem solche, die nach Abschluß der Schule in seinem Berufs- und Lebenskreis voraussichtlich von besonderer Bedeutung sind und unmittelbar verwertet werden können.

Lehrstoff:

Inhalte, die nicht durch eine Ergänzung oder Vertiefung bereits im Lehrplan enthaltener Pflichtgegenstände vermittelt werden können.

Fremdsprachenseminar:

Eine weitere lebende Fremdsprache. Lehrstoffverteilung sinngemäß

wie im Fremdsprachenunterricht des Kernbereichs.

Allgemeinbildendes Seminar:

Inhalte; die die Allgemeinbildung erweitern, wobei nach Möglichkeit

berufsrelevante Aspekte einzubeziehen sind.

Fachtheoretisches Seminar:

Inhalte, die die berufsbezogene Bildung im Theoriebereich

erweitern; auf die Anwendungsorientiertheit ist besonders Bedacht zu

nehmen.

Praxisseminar:

Fachpraktische Inhalte in Verbindung mit fachtheoretischen Grundlagen, die in einem deutlich erkennbaren Ausmaß integriert zu vermitteln sind.

Didaktische Grundsätze:

Der durch die Stundentafel vorgegebene Rahmen soll von der Schule in ihrer pädagogischen Verantwortung und nach Maßgabe ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ressourcen im Sinne einer bestmöglichen Förderung der Schüler mit Inhalten erfüllt werden, die in den Pflichtgegenständen nicht erfaßte Fachgebiete vermitteln können: Im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe soll darauf geachtet werden, daß diese Inhalte über den ausschließlich kognitiven Aspekt deutlich hinausgehen.

Das gewählte Seminar ist in der Bildungs- und Lehraufgabe, im Lehrstoff und in den didaktischen Grundsätzen im Rahmen der pädagogischen Autonomie zu präzisieren, wobei in formaler Hinsicht die Struktur der Pflichtgegenstandsumschreibung zugrundezulegen ist. Um das Unterrichtsprogramm auch für Schüler und Eltern deutlich erkennbar zu machen, ist eine Zusatzbezeichnung zu wählen, die den konkreten Lehrinhalt angibt.

Die Festlegung der Seminare im Rahmen der schulautonomen Pflichtgegenstände ist variabel; ein Seminar kann sich auf ein Jahr oder auf mehrere erstrecken; der Wechsel zwischen verschiedenen Seminaren für aufeinanderfolgende Schülerjahrgänge kann rasch erfolgen, ein Seminar kann aber auch über mehrere Klassen beibehalten werden.

Besonders in den Seminaren sollen die Schüler durch Ausnützung aller pädagogischen Möglichkeiten, insbesondere auch der Teamarbeit, in die Lage versetzt werden, die Stoffbereiche in der Kooperation mit Mitschülern und Lehrern weitestgehend selbst zu erarbeiten. Wo es das Sachgebiet zuläßt, ist auch hier Projektunterricht zu empfehlen.

In Fremdsprachenseminaren sind zwei einstündige Schularbeiten pro Lernjahr vorzusehen.

B. Förderunterricht

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der vorübergehend von einem Leistungsabfall betroffene, grundsätzlich geeignete und leistungswillige Schüler soll jene Kenntnisse und Fertigkeiten aufweisen, die ihm die Erfüllung der Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Pflichtgegenstandes ermöglichen.

Lehrstoff:

Wie im entsprechenden Pflichtgegenstand unter Beschränkung auf jene Lehrinhalte, bei denen Wiederholungen und Übungen erforderlich sind.

Didaktische Grundsätze:

Die Bildungs- und Lehraufgabe erfordert Wiederholung und verstärkte Einübung des Lehrstoffes des betreffenden Pflichtgegenstandes. Da die Schwächen der Schüler im allgemeinen in verschiedenen Bereichen liegen, kommt der Gruppenarbeit besondere Bedeutung zu.

Ständige Kontaktnahme mit dem Lehrer des betreffenden Pflichtgegenstandes ist eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg des Förderunterrichtes.

Der Förderunterricht darf grundsätzlich nicht zur Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefung des Unterrichtes in dem betreffenden Pflichtgegenstand verwendet werden.

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