Anlage 2b
Anlage 2B.5.1
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SPEZIALLEHRGANG FÜR DIREKTRICEN
STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen
Unterrichtsgegenstände)
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A. Pflichtgegenstände Wochenstunden Lehrverpflich-
tungsgruppe
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KERNBEREICH
1. Religion ......................... 1 (III)
2. Kostenrechnung und
Unternehmensführung .............. 2 II
3. Modegraphik ...................... 4 IVa
4. Schnittkonstruktion, Gradieren
und Modellgestaltung mit CAD ..... 8 II
5. Technologie der
Bekleidungsmaschinen .............. 1 II
6. Auftragsbearbeitung *1) ........... 2 I
7. Modemarketing und -präsentation ... 2 II
8. Werkstätte und Fertigungstechnik .. 13 V
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33
ERWEITERUNGSBEREICH
Schulautonome Pflichtgegenstände *2) .. 2
Seminare
Fremdsprachenseminar *3) ............ I
Allgemeinbildendes Seminar .......... III
Fachtheoretisches Seminar ........... III
Praxisseminar ....................... IV
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Pflichtgegenstände gesamt 35
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B. Freigegenstände und unverbindliche Übungen *2)
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*1) Mit Computerunterstützung.
*2) Festlegung durch schulautonomen Lehrplanbestimmungen. *3) In Amtsschriften ist in Klammern die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen.
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Der Speziallehrgang für Direktricen hat im Sinne des § 59 Abs. 1 lit. d und unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 in der geltenden Fassung, die Aufgabe, in einem einjährigen Bildungsgang facheinschlägig ausgebildete Personen zu Direktricen für die Bekleidungswirtschaft auszubilden und sie insbesondere zur Erstellung von Kollektionen zu befähigen.
III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN
Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen im Erweiterungsbereich Freiräume durch die Bestimmung der schulautonomen Pflichtgegenstände, der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder im Lehrgang an einem bestimmten Schulort sowie aus den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen des Schülers, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen, allgemein-kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes orientierten Konzeptes.
Im Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände können Pflichtgegenstände vertieft und erweitert und/oder Seminare geführt werden.
Folgende Varianten können vorgesehen werden:
- 1. die Erhöhung des Stundenausmaßes eines oder zweier Pflichtgegenstände um insgesamt zwei Wochenstunden oder
- 2. ein oder zwei Seminare mit insgesamt zwei Wochenstunden oder
- 3. ein Seminar mit einer Wochenstunde und die Erhöhung des Stundenausmaßes eines Pflichtgegenstandes um eine Wochenstunde.
Für Pflichtgegenstände mit erhöhtem Stundenausmaß können zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffumschreibungen festgelegt werden.
Die Seminare dienen dazu, innerhalb der Lehrplanbestimmungen im Rahmen der Pflichtgegenstände ein zusätzliches Bildungsangebot in anderen, mit dem allgemeinen Bildungsziel in Einklang stehenden Fachgebieten vorzusehen. Die Auswahl der im Lehrgang zu führenden Seminare sowie die Festlegung ihrer Zusatzbezeichnung, ihres Inhaltes und ihres Stundenausmaßes hat durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zu erfolgen.
Soweit der Schulgemeinschaftsausschuß keine Lehrplanbestimmungen für den Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände erläßt, hat die Festlegung dieses Bereichs durch die Schulbehörde erster Instanz zu erfolgen.
Allfällige Freigegenstände und unverbindliche Übungen sind hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihres Inhaltes und des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen festzulegen, wobei die Bestimmungen über die schulautonomen Pflichtgegenstände sinngemäß anzuwenden sind.
IV. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Der Unterricht ist fächerübergreifend auszurichten und hat auf aktuelle Begebenheiten einzugehen. Die Bereitschaft zur ständigen Weiterbildung soll gefördert werden.
Dem Unterricht soll eine ständige Absprache zwischen Lehrern verwandter Unterrichtsgegenstände vorausgehen, damit das fächerübergreifende Denken und Verstehen gewährleistet wird.
Pädagogische Beratungen, schriftliche Lehrstoffverteilungspläne und sonstige geeignete Maßnahmen haben die Ausnützung aller sich bietenden Querverbindungen zwischen den Unterrichtsgegenständen sicherzustellen.
Der Lehrplan ist als Rahmen zu verstehen, der es ermöglicht, Veränderungen und Neuerungen zu berücksichtigen.
Wichtigstes Kriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Abstimmung der Inhalte auf die Erfordernisse der Bekleidungswirtschaft.
Auf den korrekten Gebrauch der deutschen Hochsprache ist in allen Unterrichtsgegenständen zu achten. Der Schüler ist auf Fehler der Aussprache, Schreibung, Grammatik und Wortwahl aufmerksam zu machen. Die sprachliche Komponente ist ein von der fachlichen Leistung untrennbarer Teil.
Der gründlichen Erarbeitung in der notwendigen Beschränkung ist der Vorzug gegenüber einer oberflächlichen Vielfalt zu geben. Aus dieser Grundhaltung heraus ist das exemplarische Lehren und Lernen besonders zu pflegen.
Der Lehrer soll daher die Methode seines Unterrichts so wählen, daß der Schüler Neues mit Interesse aufnimmt und lernt, das Wesentliche zu erkennen.
Bei der Unterrichtsgestaltung, insbesondere in den fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen, sind nach Möglichkeit auch die neuesten technischen Entwicklungen (zB CAD) einzubeziehen.
V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
siehe Anlage 1A
VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE SOWIE LEHRSTOFF
DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
A. Pflichtgegenstände
KERNBEREICH
- 2. KOSTENRECHNUNG UND UNTERNEHMENSFÜHRUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll
- selbständig betriebswirtschaftliche Probleme der Bekleidungbranche lösen können;
- alle in der Bekleidungswirtschaft gebräuchlichen Berechnungen durchführen können;
- Aufgaben des mittleren Managements erfüllen können.
Lehrstoff:
Unternehmensführung:
Funktionen von Betrieb und Unternehmung (Unternehmensformen;
Struktur von Betrieben der Gütererzeugung; Moderne Betriebsorganisation). Unternehmensgründung. Finanzierung (Kapitalbedarfsrechnung; Beschaffung von Fremdkapital;
Förderungsaktionen; Finanzplan). Führung und Organisation (Führungsstile; Mitarbeiterauswahl; Motivation).
Kostenrechnung:
Begriffe; Kostenrechnungssysteme im Überblick; Aufgaben und Stellung im Rechnungswesen.
Voll- und Teilkostenrechnung (Kostenarten-, Kostenstellen-, Kostenträgerrechnung).
Deckungsbeitragsrechnung mit unternehmerischer Entscheidung. Kalkulation in Handels- und Produktionsbetrieben.
3. MODEGRAPHIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll
- bei der Erstellung von Kollektionen der Bekleidungswirtschaft produktionsreife Modelle ausführen können;
- selbst entworfene Kollektionen ideengetreu realisieren können;
- Material, Farben und Produktionsmittel auswählen und aufeinander abstimmen können.
Lehrstoff:
Gestaltungsentwurf in verschiedenen Techniken (Bleistift; Kreide; Filzstift; Wasserfarben; ua.).
Entwickeln und Darstellen von Looks und Tendenz-Tafeln.
Naturgetreue Dokumentationsstudien aus der Mode und Kostümkunde, fortlaufendes Diagramm der Silhouetten und Erkennen von Detaillinien.
Entwerfen von Modellkollektionen für Bekleidungsgewerbe und -industrie.
Studien über die verschiedenen Techniken und Ausdrucksmöglichkeiten
der Farben.
Präsentation eines Dossiers.
- 4. SCHNITTKONSTRUKTION, GRADIEREN UND MODELLGESTALTUNG MIT CAD
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll
- Schnitte konstruieren, modifizieren, gradieren und auswerten können;
- Entwürfe und Modebilder von Couture-Modellen in Modellschnitte umsetzen können;
- bandfertige Schnittschablonen herstellen und gradieren können.
Lehrstoff:
Erstellen von Modellschnitten für Kollektionen.
Lösung schnittechnisch nicht erfaßbarer Modelle durch Modellgestaltung an der Puppe und Umsetzen in einen zuschneidefertigen Schnitt.
Umsetzen von Modebildern bzw. Werkskizzen in Schnitte bzw. Schnittschablonen für DOB und HAKA unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Industrie.
Gradieren von Oberstoff-, Futter- und Einlageschablonen. Mehrfachgrößenbilder und Schnittbildoptimierung.
Schnittkonstruktion und Gradieren mit CAD-Unterstützung.
- 5. TECHNOLOGIE DER BEKLEIDUNGSMASCHINEN
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll
- Maschinen und Betriebseinrichtungen in Bekleidungsindustrie und -gewerbe kennen;
- den mechanisch-technischen Aufbau von Maschinen und Betriebsmitteln kennen;
- sich über den neuesten Stand der Maschintechnologie informieren können.
Lehrstoff:
Maschinen und Geräte:
Kriterien für die Anschaffung; Einsatzmöglichkeiten in der Bekleidungswirtschaft.
Technologie der Nähmaschinen, der Zuschneidemaschinen und der Bügelmaschinen.
Bedienung, Wartung, Einsatz.
Arbeitssicherheit und Unfallverhütung.
- 6. AUFTRAGSBEARBEITUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll:
- Aufbau und Zusammenwirken von Betriebsabteilungen kennen;
- Aufgaben der technischen Arbeitsvorbereitung, Auftragsbearbeitung, Produktionsplanung und Produktionssteuerung kennen und lösen können;
- EDV einsetzen können.
- technisch und wirtschaftlich denken können.
Lehrstoff:
Organisatorischer Aufbau der Betriebsabteilungen und deren Zusammenwirken. Technische Arbeitsvorbereitung für Zuschnitt und Fertigung.
Auftragsbearbeitung, produktionsplanung und -steuerung mit EDV:
Organisation der Stammdaten; Erstellen von Produktionsunterlagen für Arbeitsplanung und -steuerung sowie für die Materialdisposition.
Produktionsplanung und Logistik.
Lagerverwaltung.
Kundenauftragsbearbeitung.
- 7. MODEMARKETING UND -PRÄSENTATION
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll:
- die Funktion von Logistik und Marketing und deren Aufgaben und Ziele in Betrieben der Bekleidungsbranche kennen;
- die Präsentation einer Kollektion organisieren können;
- verschiedene Marketingstrategien kennen und anwenden können.
Lehrstoff:
Marketing:
Ablauf marktwirtschaftlicher Vorgänge.
Marketing-Instrumentarium (Marktforschung; Produktgestaltung;
Preis-, Absatzpolitik; Werbung).
Absatzpolitik der Bekleidungsbranche:
Marktforschung und Analyse von Modetrends. Produktentwicklung;
Kollektionserstellung. Absatzwege. Neue Wege des Marketing (Franchising). Umgang mit Kunden, Verkaufsgespräch.
Modepräsentation:
Organisation von Veranstaltungen;
Moderation;
Präsentation von Produkten;
Präsentationstechniken.
Projekte:
Organisationsplan für die Präsentation einer Kollektion, Durchführung von Veranstaltungen aus dem Bereich Modepräsentation.
- 8. WERKSTÄTTE UND FERTIGUNGSTECHNIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll
- Werkstücke sowohl in Einzel- als auch in industrieller Fertigung herstellen können;
- Neue Fragestellungen (neue Materialien; neue Modelinien) bei der Fertigung von Couture-Modellen und Kollektionen lösen können;
- Serienfertigungsabläufe planen und durchführen können;
- den Materialbedarf für die Werkstücke ermitteln können.
Lehrstoff:
Einzelanfertigung:
Anfertigung von Molinomodellen.
Einzelanfertigung ausgerichtet auf die aktuellen Aufgabenstellungen
an die Haute Couture und auf neue Fragestellungen.
Modetechnische Gestaltung und Ergänzung von Modellen; Accessoires.
Anfertigung von Kollektionen.
Industrielle Fertigung:
Werkstücke und/oder Kollektionen in industrieller Fertigung unter Anwendung zeitgemäßer Arbeitsmethoden und bekleidungs- und maschinentechnischer Grundlagen.
- b) Schulautonome Pflichtgegenstände
Im Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände können Pflichtgegenstände vertieft und erweitert und/oder Seminare geführt werden.
Folgende Varianten können vorgesehen werden:
- 1. die Erhöhung des Stundenausmaßes eines oder zweier Pflichtgegenstände um insgesamt zwei Wochenstunden oder
- 2. ein oder zwei Seminare mit insgesamt zwei Wochenstunden oder
- 3. ein Seminar mit einer Wochenstunde und die Erhöhung des Stundenausmaßes eines Pflichtgegenstandes um eine Wochenstunde.
PFLICHTGEGENSTÄNDE MIT ERHÖHTEM STUNDENAUSMASS
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll im jeweiligen Pflichtgegenstand vertiefte und/oder erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben.
Didaktische Grundsätze:
Für Pflichtgegenstände mit erhöhtem Stundenausmaß können zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffumschreibungen festgelegt werden.
Soferne in der Bildungs- und Lehraufgabe oder im Lehrstoff Zusätze festgelegt werden, sind diese mit den entsprechenden Bestimmungen des jeweiligen Pflichtgegenstandes sorgfältig abzustimmen. Es ist darauf zu achten, daß im Lehrstoff auch im Hinblick auf die übrigen Pflichtgegenstände keine Überschneidungen auftreten.
Ein Pflichtgegenstand mit erhöhtem Stundenausmaß ist als Einheit auch im Sinne der Leistungsfeststellung und -beurteilung anzusehen.
SEMINARE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll sich zusätzlich zu den im Kernbereich und im Ausbildungsschwerpunkt erworbenen Haltungen, Kenntnissen und Fertigkeiten in anderen, mit dem allgemeinen Bildungsziel in Einklang stehenden Fachgebieten durch Entwicklung seines kreativen und kommunikativen Potentials kulturelle, ökologische, wirtschaftliche und soziale Kompetenzen und Einstellungen erschließen, vor allem solche, die nach Abschluß der Schule in seinem Berufs- und Lebenskreis voraussichtlich von besonderer Bedeutung sind und unmittelbar verwertet werden können.
Lehrstoff:
Inhalte, die nicht durch eine Ergänzung oder Vertiefung bereits im Lehrplan enthaltener Pflichtgegenstände vermittelt werden können.
Fremdsprachenseminar:
Eine lebende Fremdsprache; nach den für berufsbildende Schulen geltenden Grundsätzen unter Anpassung auf das Bildungsziel des Lehrganges.
Allgemeinbildendes Seminar:
Inhalte, die die Allgemeinbildung erweitern, wobei nach Möglichkeit
berufsrelevante Aspekte einzubeziehen sind.
Fachtheoretisches Seminar:
Inhalte, die die berufsbezogene Bildung im Theoriebereich
erweitern; auf die Anwendungsorientiertheit ist besonders Bedacht zu
nehmen.
Praxisseminar:
Fachpraktische Inhalte in Verbindung mit fachtheoretischen Grundlagen, die in einem deutlich erkennbaren Ausmaß integriert zu vermitteln sind.
Didaktische Grundsätze:
Der durch die Stundentafel vorgegebene Rahmen soll von der Schule in ihrer pädagogischen Verantwortung und nach Maßgabe ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ressourcen im Sinne einer bestmöglichen Förderung der Schüler mit Inhalten erfüllt werden, die in den Pflichtgegenständen nicht erfaßte Fachgebiete vermitteln können. Im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe soll darauf geachtet werden, daß diese Inhalte über den ausschließlich kognitiven Aspekt deutlich hinausgehen.
Das gewählte Seminar ist in der Bildungs- und Lehraufgabe und im Lehrstoff im Rahmen der pädagogischen Autonomie zu präzisieren, wobei in formaler Hinsicht die Struktur der Pflichtgegenstandsumschreibung zugrundezulegen ist. Um das Unterrichtsprogramm auch für die Schüler deutlich erkennbar zu machen, ist eine Zusatzbezeichnung zu wählen, die den konkreten Lehrinhalt angibt.
Besonders in den Seminaren sollen die Schüler durch Ausnützung aller pädagogischen Möglichkeiten, insbesondere auch der Teamarbeit, in die Lage versetzt werden, die Stoffbereiche in der Kooperation mit Mitschülern und Lehrern weitestgehend selbst zu erarbeiten. Wo es das Sachgebiet zuläßt, ist auch hier Projektunterricht zu empfehlen.
In Fremdsprachenseminaren sind zwei einstündige Schularbeiten vorzusehen.
C. Freigegenstände und Unverbindliche Übungen
Bildungs- und Lehraufgabe,
Freigegenstände und unverbindliche Übungen können bestehende Pflichtgegenstände ergänzen oder Inhalte anderer, mit dem allgemeinen Bildungsziel in Einklang stehender Fachgebiete vermitteln. Als Bezeichnung ist der Name des entsprechenden Pflichtgegenstandes im Kernbereich oder des entsprechenden Seminars zu wählen. Um das Unterrichtsprogramm auch für Schüler und Eltern deutlich erkennbar zu machen, ist gegebenenfalls eine Zusatzbezeichnung festzulegen, die den konkreten Lehrinhalt angibt. Eine Blockung in bestimmten Teilen des Unterrichtsjahres ist möglich. Im übrigen gelten die Bestimmungen über die schulautonomen Pflichtgegenstände sinngemäß.
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