Anlage 2b Lehrpläne - technische, gewerbliche u. kunstgewerbliche Fachschulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1995

Anlage 2b

Anlage 2B.5.3

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SPEZIALLEHRGANG FÜR BÜHNENKOSTÜM

STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

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Lehrver-

A. Pflichtgegenstände Wochenstunden pflichtungs-

gruppe

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KERNBEREICH

1. Religion ........................... 1 (III)

2. Kostümentwurf ...................... 3 IVa

3. Kostümschnitt mit CAD .............. 8 II

4. Geschichte des Theaters und des

Bühnenkostüms .................... 2 III

5. Geschichte der Mode ................ 2 III

6. Werkstofflehre für

Kostümmaterialien ................ 3 III

7. Werkstätte für Bühnenkostüm und

Fertigungstechnik ................ 15 V

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34

ERWEITERUNGSBEREICH

Schulautonome Pflichtgegenstände *2) .. 2

Seminare

Fremdsprachenseminar *1) ............ I

Allgemeinbildendes Seminar .......... III

Fachtheoretisches Seminar ........... III

Praxisseminar ....................... IV

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Pflichtgegenstände gesamt ... 36

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B. Freigegenstände und unverbindliche

Übungen *2) 2

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*1) In Amtsschriften ist in Klammern die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen.

*2) Festlegung durch schulautonome Lehrplanbestimmungen.

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der Speziallehrgang für Bühnenkostüm hat im Sinne des § 59 Abs. 1 lit. d und unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1963 in der geltenden Fassung, die Aufgabe, in einem einjährigen Bildungsgang Personen mit abgeschlossener, facheinschlägiger Berufsausbildung jenes Wissen und Können zu vermitteln, das zum Entwurf und zur Anfertigung von bühnengerechten Kostümen auf gesicherten fachtheoretischen Grundlagen befähigt.

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen im Erweiterungsbereich Freiräume durch die Bestimmung der schulautonomen Pflichtgegenstände, der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder im Lehrgang an einem bestimmten Schulort sowie aus den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen des Schülers, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen, allgemein-kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Im Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände können Pflichtgegenstände vertieft und erweitert und/oder Seminare geführt werden.

Folgende Varianten können vorgesehen werden:

  1. 1. die Erhöhung des Stundenausmaßes eines oder zweier Pflichtgegenstände um insgesamt zwei Wochenstunden oder
  2. 2. ein oder zwei Seminare mit insgesamt zwei Wochenstunden oder
  3. 3. ein Seminar mit einer Wochenstunde und die Erhöhung des Stundenausmaßes eines Pflichtgegenstandes um eine Wochenstunde.

    Für Pflichtgegenstände mit erhöhtem Stundenausmaß können zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffumschreibungen festgelegt werden.

    Die Seminare dienen dazu, innerhalb der Lehrplanbestimmungen im Rahmen der Pflichtgegenstände ein zusätzliches Bildungsangebot in anderen, mit dem allgemeinen Bildungsziel in Einklang stehenden Fachgebieten vorzusehen. Die Auswahl der im Lehrgang zu führenden Seminare sowie die Festlegung ihrer Zusatzbezeichnung, ihres Inhaltes und ihres Stundenausmaßes hat durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zu erfolgen.

    Soweit der Schulgemeinschaftsausschuß keine Lehrplanbestimmungen für den Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände erläßt, hat die Festlegung dieses Bereichs durch die Schulbehörde erster Instanz zu erfolgen.

    Allfällige Freigegenstände und unverbindliche Übungen sind hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihres Inhaltes und des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen festzulegen, wobei die Bestimmungen über die schulautonomen Pflichtgegenstände sinngemäß anzuwenden sind.

IV. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Der Unterricht ist fächerübergreifend auszurichten und hat auf aktuelle Begebenheiten einzugehen. Die Bereitschaft zur ständigen Weiterbildung soll gefördert werden.

Dem Unterricht soll eine ständige Absprache zwischen Lehrern verwandter Unterrichtsgegenstände vorausgehen, damit das fächerübergreifende Denken und Verstehen gewährleistet wird.

Pädagogische Beratungen, schriftliche Lehrstoffverteilungspläne und sonstige geeignete Maßnahmen haben die Ausnützung aller sich bietenden Querverbindungen zwischen den Unterrichtsgegenständen sicherzustellen.

Der Lehrplan ist als Rahmen zu verstehen, der es ermöglicht, Veränderungen und Neuerungen zu berücksichtigen.

Auf den korrekten Gebrauch der deutschen Hochsprache ist in allen Unterrichtsgegenständen zu achten. Der Schüler ist auf Fehler der Aussprache, Schreibung, Grammatik und Wortwahl aufmerksam zu machen. Die sprachliche Komponente ist ein von der fachlichen Leistung untrennbarer Teil.

Der gründlichen Erarbeitung in der notwendigen Beschränkung ist der Vorzug gegenüber einer oberflächlichen Vielfalt zu geben. Aus dieser Grundhaltung heraus ist das exemplarische Lehren und Lernen besonders zu pflegen.

Der Lehrer soll daher die Methode seines Unterrichts so wählen, daß der Schüler Neues mit Interesse aufnimmt und lernt, das Wesentliche zu erkennen.

In die Unterrichtsgestaltung sind nach Möglichkeit auch die neuesten technischen Entwicklungen (zB CAD) einzubeziehen.

V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

siehe Anlage 1A.

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE SOWIE LEHRSTOFF DER

EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

A. Pflichtgegenstände

KERNBEREICH

2. KOSTÜMENTWURF

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

Lehrstoff:

Proportionsstudien und anatomische Detailstudien; Aktzeichnen. Entwurfskizzen in verschiedenen Techniken.

Bühnenkostüme nach historischen Modevorbildern.

Werkzeichnungen mit Materialdarstellungen und Materialangaben.

Lesen von Figurinen.

Auswahl von Farb- und Stoffmustern.

  1. 3. KOSTÜMSCHNITT MIT CAD

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

Lehrstoff::

Kostümschnitterstellung:

Integration der Vorkenntnisse (Grundschnitte für Damen und Herrenbekleidung);

Konstruktion und Entwicklung fertigungsgerechter Kostümschnitte aus verschiedenen Epochen und Kulturkreisen.

Erstellung von Arbeitsunterlagen für den Zuschnitt von

Einlagematerial und Oberstoff.

Ermittlung des Materialverbrauches.

Haltungs- und körperformbedingte Schnittabwandlungen für Kostüme in Einzelfertigung.

Kostümgestaltung:

Entwickeln von Schnittlösungen nach vorgegebenen Figurinen oder

nach eigenem Entwurf.

Stecken von historischen Gewändern an der Puppe.

Schnittkonstruktion mit CAD-Unterstützung:

Erstellung einfacher Schnitte; Abwandeln in verschiedene Größen und Körperformen.

Zwei vierstündige Schularbeiten.

  1. 4. GESCHICHTE DES THEATERS UND DES BÜHNENKOSTÜMS

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

Lehrstoff:

Geschichte des Theaters, insbesondere des Bühnenkostüms:

Antikes griechisches und römisches Theater;

Theaterformen im Mittelalter; Commedia dell'arte;

Barocktheater und europäische Barockbühnen;

elisabethanisches Theater;

klassisches französisches Theater;

vom höfischen zum bürgerlichen Theater;

Wanderbühnen;

österreichisches Volkstheater und die Entwicklung der Wiener

Bühnen;

Illusionsbühnen;

Stilbühnen;

politisches Theater des 20. Jahrhunderts;

Experimentiertheater;

Organisation und Aufbau des modernen Theaters.

  1. 5. GESCHICHTE DER MODE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

Lehrstoff:

Stilmerkmale historischer Bekleidung:

Altertum (ägyptische, griechische und römische Mode);

frühes Christentum und byzantinisches Mode;

Mittelalter (Romanik und Gotik);

Renaissance;

Barock;

Rokoko und Spätrokoko;

Mode der Zeit um 1800;

19. Jahrhundert;

Jahrhundertwende;

20. Jahrhundert.

  1. 6. WERKSTOFFLEHRE FÜR KOSTÜMMATERIALIEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

Lehrstoff:

Angewandte Chemie:

Organische und anorganische Stoffe, die zur Kostümerzeugung

verwendet werden.

Wechselwirkung zwischen diesen Stoffen.

Behandlung, Lagerung und Entsorgung dieser Stoffe.

Rohstoffe für die Fertigung von Bühnenkostümen:

Textile Materialien, Leder, Pelze, deren Ersatzstoffe;

Einlagematerialien, Versteifungsstoffe, Zubehör.

Aufputz und Accessoires:

Spitzen, Stickereien, Posamentrie, Effektfäden, Bänder, Borten,

Knöpfe, Verschlüsse aller Art. Schmuckelemente, Federn.

Materialien für Hutformen und Kunstblumen.

Experimentelle Techniken:

Anlegen einer Sammlung spezifischer Materialien für Kostüme unter

verarbeitungstechnischen Aspekten.

  1. 7. WERKSTÄTTE FÜR BÜHNENKOSTÜM UND FERTIGUNGSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

Lehrstoff:

Fertigungstechnik:

Verarbeitungstechniken der Werkstücke, technische Details.

Material-, Zuschnitt- und Arbeitsablaufplanung für die anzufertigenden Werkstücke.

Arbeitsunterlagen zur Materialplanung, für den Zuschnitt und für die Anfertigung von Kostümen.

Zuschnitt von Einlage- und Trägermaterialien sowie des Oberstoffes unter Berücksichtigung materialspezifischer Komponenten. Anprobe unter Bedachtnahme auf die spezifischen Bühnenerfordernisse (ungewohnte Proportionen unter Berücksichtigung der Distanz zum Zuschauerraum; Bühnengröße; Regieanweisungen; Bühnenbild und Bühnenwirksamkeit der Kostüme).

Werkstücke:

Wäsche, Miederoberteile mit Fischbeinstützung, Unterröcke für den Aufbau der Silhouette; Damen- und Herrenkostüme.

Spezielle Detailanfertigungen (Hüftrüsche, Stuartkragen, ua.) Kostümbearbeitung:

Techniken und Technologien der Kostümbearbeitung. Applikation.

Modellieren (Techniken zur Erzielung plastischer Effekte bzw. Formen).

Herstellung von Schmuck (Herstellungstechnik; Selbstanfertigung).

Herstellung von Kopfbedeckungen:

Malen und Drucken; Umgang mit Farben.

Methoden der künstlichen Alterung und anderer Effekte.

ERWEITERUNGSBEREICH

SCHULAUTONOME PFLICHTGEGENSTÄNDE

Im Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände können Pflichtgegenstände vertieft und erweitert und/oder Seminare geführt werden.

Folgende Varianten können vorgesehen werden:

  1. 1. die Erhöhung des Stundenausmaßes eines oder zweier Pflichtgegenstände um insgesamt zwei Wochenstunden oder
  2. 2. ein oder zwei Seminare mit insgesamt zwei Wochenstunden oder
  3. 3. ein Seminar mit einer Wochenstunde und die Erhöhung des Stundenausmaßes eines Pflichtgegenstandes um eine Wochenstunde.

PFLICHTGEGENSTÄNDE MIT ERHÖHTEM STUNDENAUSMASS

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll im jeweiligen Pflichtgegenstand vertiefte und/oder erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben.

Didaktische Grundsätze:

Für Pflichtgegenstände mit erhöhtem Stundenausmaß können zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffumschreibungen festgelegt werden.

Soferne in der Bildungs- und Lehraufgabe oder im Lehrstoff Zusätze festgelegt werden, sind diese mit den entsprechenden Bestimmungen des jeweiligen Pflichtgegenstandes sorgfältig abzustimmen. Es ist darauf zu achten, daß im Lehrstoff auch im Hinblick auf die übrigen Pflichtgegenstände keine Überschneidungen auftreten.

Ein Pflichtgegenstand mit erhöhtem Stundenausmaß ist als Einheit auch im Sinne der Leistungsfeststellung und -beurteilung anzusehen.

SEMINARE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll sich zusätzlich zu den im Kernbereich und im Ausbildungsschwerpunkt erworbenen Haltungen, Kenntnissen und Fertigkeiten in anderen, mit dem allgemeinen Bildungsziel in Einklang stehenden Fachgebieten durch Entwicklung seines kreativen und kommunikativen Potentials kulturelle, ökologische, wirtschaftliche und soziale Kompetenzen und Einstellungen erschließen, vor allem solche, die nach Abschluß der Schule in seinem Berufs- und Lebenskreis voraussichtlich von besonderer Bedeutung sind und unmittelbar verwertet werden können.

Lehrstoff:

Inhalte, die nicht durch eine Ergänzung oder Vertiefung bereits im Lehrplan enthaltener Pflichtgegenstände vermittelt werden können.

Fremdsprachenseminar:

Eine lebende Fremdsprache; nach den für berufsbildende Schulen geltenden Grundsätzen unter Anpassung auf das Bildungsziel des Lehrganges.

Allgemeinbildendes Seminar:

Inhalte, die die Allgemeinbildung erweitern, wobei nach Möglichkeit

berufsrelevante Aspekte einzubeziehen sind.

Fachtheoretisches Seminar:

Inhalte, die die berufsbezogene Bildung im Theoriebereich

erweitern; auf die Anwendungsorientiertheit ist besonders Bedacht zu

nehmen.

Praxisseminar:

Fachpraktische Inhalte in Verbindung mit fachtheoretischen Grundlagen, die in einem deutlich erkennbaren Ausmaß integriert zu vermitteln sind.

Didaktische Grundsätze:

Der durch die Stundentafel vorgegebene Rahmen soll von der Schule in ihrer pädagogischen Verantwortung und nach Maßgabe ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ressourcen im Sinne einer bestmöglichen Förderung der Schüler mit Inhalten erfüllt werden, die in den Pflichtgegenständen nicht erfaßte Fachgebiete vermitteln können. Im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe soll darauf geachtet werden, daß diese Inhalte über den ausschließlich kognitiven Aspekt deutlich hinausgehen.

Das gewählte Seminar ist in der Bildungs- und Lehraufgabe und im Lehrstoff im Rahmen der pädagogischen Autonomie zu präzisieren, wobei in formaler Hinsicht die Struktur der Pflichtgegenstandsumschreibung zugrundezulegen ist. Um das Unterrichtsprogramm auch für die Schüler deutlich erkennbar zu machen, ist eine Zusatzbezeichnung zu wählen, die den konkreten Lehrinhalt angibt.

Besonders in den Seminaren sollen die Schüler durch Ausnützung aller pädagogischen Möglichkeiten, insbesondere auch der Teamarbeit, in die Lage versetzt werden, die Stoffbereiche in der Kooperation mit Mitschülern und Lehrern weitestgehend selbst zu erarbeiten. Wo es das Sachgebiet zuläßt, ist auch hier Projektunterricht zu empfehlen.

In Fremdsprachenseminaren sind zwei einstündige Schularbeiten vorzusehen.

C. Freigegenstände und Unverbindliche Übungen

Bildungs- und Lehraufgabe,

Freigegenstände und unverbindliche Übungen können bestehende Pflichtgegenstände ergänzen oder Inhalte anderer, mit dem allgemeinen Bildungsziel in Einklang stehender Fachgebiete vermitteln. Als Bezeichnung ist der Name des entsprechenden Pflichtgegenstandes im Kernbereich oder des entsprechenden Seminars zu wählen. Um das Unterrichtsprogramm auch für Schüler und Eltern deutlich erkennbar zu machen, ist gegebenenfalls eine Zusatzbezeichnung festzulegen, die den konkreten Lehrinhalt angibt. Eine Blockung in bestimmten Teilen des Unterrichtsjahres ist möglich. Im übrigen gelten die Bestimmungen über die schulautonomen Pflichtgegenstände sinngemäß.

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