Anlage2c Lehrpläne - technische, gewerbliche u. kunstgewerbliche Fachschulen

Alte FassungIn Kraft seit

Anlage 2C.1.1

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LEHRPLAN DES VORBEREITUNGSLEHRGANGES FÜR KUNSTHANDWERK I. STUNDENTAFEL

Anlage2c

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

__________________________________________________________________

Wochenstunden *3) Lehrver-

Pflichtgegenstände *2) Semester Summe pflich-

1. tungs-

gruppe

__________________________________________________________________

1 Religion ........................... 2 (III)

2 Deutsch ............................ 6 (I)

3 Lebende Fremdsprache (Englisch) .... 2 (I)

4 Mathematik und angewandte Mathematik 4 (I)

5 Chemie, angewandte Chemie

und Umwelttechnik .................. 4 II

6 Stilkunde .......................... 4 III

7 Technologie ........................ 3 I

8 Technisches Zeichnen und

Darstellende Geometrie ............. 4 II

9 Design ............................. 6 III

10 Entwurf ............................ 5 II

_________________________________________________________________

Gesamtwochenstundenzahl ..... 40

_________________________________________________________________

Förderunterricht *2)

_________________________________________________________________

Deutsch ................................ *1) I

Lebende Fremdsprache (Englisch) ........ *1) I

Mathematik und angewandte Mathematik ... *1) I

Fachlich-theoretische Pflichtgegenstände *1) (wie der

entsprechende

Pflichtgegen-

stand)

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*1) Bei Bedarf in jeder Klasse ein oder zwei Kurse zu jeweils

höchstens 8 Unterrichtsstunden innerhalb möglichst kurzer Zeit (bis zu 3 Unterrichtsstunden pro Woche).

*2) Siehe Anlage 1C, Abschnitt Ia.

*3) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen bzw. durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen der Schulbehörde erster Instanz sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Stundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Art. I § 2 Abs. 2 der Lehrplanverordnung sowie Anlage 1A, Abschnitt I, Unterabschnitt Ia.

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der Vorbereitungslehrgang hat im Sinne des § 59 Abs. 1 Z 2 lit. a und b unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes in einem ein Semester umfassenden Bildungsgang der Vorbereitung zum Eintritt ohne Aufnahmsprüfung in berufsbildende höhere Schulen entsprechender Fachrichtung zu dienen.

Die Absolventen des Vorbereitungslehrganges sollen daher befähigt sein, unter Bedachtnahme auf die allenfalls erforderlichen Voraussetzungen die Ausbildung in einem Aufbaulehrgang entsprechender Fachrichtung fortzusetzen.

III. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Zur Erreichung des allgemeinen Bildungszieles ist es erforderlich, von der Vorbildung der Schüler auszugehen und den Lehrstoff nach den Kriterien und den Anforderungen der Praxis und des für den Fachbereich Typischen auszuwählen. Der gründlichen Arbeit in der notwendigen Beschränkung gebührt der Vorzug vor einer oberflächlichen Vielheit.

Damit die Motivation der Schüler, Problemlösungen anzustreben, erhöht wird, ist es zweckmäßig, daß der Schüler zu Beginn eines Unterrichtsabschnittes ein gestelltes Problem als lösenswert erkennt und es am Ende des Unterrichtsabschnittes lösen kann.

Damit der Schüler seine Kenntnisse in verschiedenen Zusammenhängen anwenden kann, ist eine problemorientierte, Zusammenhänge (auch mit anderen Unterrichtsgegenständen) ausleuchtende Aufbereitung des Lehrstoffes erforderlich, die sich geeigneter, erforderlichenfalls vom Lehrer selbst angefertigter Unterrichtsmittel und Verständnishilfen bedient. Dem praxisbezogenen Bildungsziel entsprechend, kommt der Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel größte Bedeutung zu.

Die vom allgemeinen Bildungsziel der berufsbildenden höheren Schulen geforderte Einarbeitung und Umsetzung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts erfordert, daß der Lehrer die Entwicklungen, die sein Fachgebiet und dessen Umfeld einschließlich ökologischer Aspekte betreffen, ständig beobachtet und aufnimmt und den Lehrstoff und die Unterrichtsmethoden dem zeitgemäßen Stand anpaßt. Dem Lehrplanabschnitt „Lehrstoff" kann daher nur die Bedeutung eines richtungsweisenden Rahmens zukommen.

Das Erreichen des Bildungszieles verlangt die Absprache aller Lehrer verwandter Unterrichtsgegenstände und die Erstellung von Stoffverteilungsplänen zwecks rechtzeitiger Vorbereitung der Schüler auf den erforderlichen Wissensstand sowie zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten. Hiebei ist zu beachten, daß bedingt durch den bisherigen Bildungsweg nicht alle Schüler das gesamte Angebot an Pflichtgegenständen besuchen müssen.

Die Abfolge des Lehrstoffes in den einzelnen Schulstufen wird von dieser Abstimmung der Unterrichtsgegenstände, von der Berücksichtigung aktueller Ereignisse und von didaktischen Erwägungen des Lehrers abhängen.

Die Bearbeitung von Projekten in Gruppenarbeit erweist sich als besonders nützliche Vorbereitung auf die berufliche Situation, zu der auch die Kommunikationsfähigkeit gehört. Die Kritik der Mitschüler bei der Problemlösung und die Selbstdiagnose sind für den Lernfortschritt wichtig.

Verschiedene Themenbereiche eines Unterrichtsgegenstandes können durch mehrere Lehrer entsprechend ihrer Vorbildung und ihres Fachwissens unterrichtet werden.

Aus pädagogischen und 0rganisatorischen Gründen können zur Konzentration des Unterrichtes einzelne einander ergänzende Pflichtgegenstände in Form eines zusammenfassenden Unterrichtes dargeboten werden.

Ebenso kann das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt werden, wobei eine Wochenstunde etwa zwanzig Unterrichtsstunden pro Semester entspricht.

IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 1A.

V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER EINZELNEN

UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE, AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE

EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

2. DEUTSCH

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Verkehrssprache für Alltagsanlässe mündlich und schriftlich beherrschen. Er soll um die Bedeutung des Zusammenhanges von Kommunikationszweck und Darstellungsform wissen.

Der Schüler soll die für schriftliche Darstellungen erforderlichen Arbeitstechniken beherrschen.

Lehrstoff (6 Wochenstunden):

Sprachnormen:

Aussprache. Rechtschreibung, Wortlehre (wiederholender Überblick und Behebung von Unzulänglichkeiten beim Sprechen und Schreiben). Satzlehre (wiederholender Überblick und Behebung von Unzulänglichkeiten beim Sprechen und Schreiben). Zeichensetzung (wiederholender Überblick und Behebung von Unzulänglichkeiten).

Sprachgestaltung:

Wiedergabe gelesener und gehörter einfacher Sachverhalte und Abläufe in freier Rede (vorbereitet und unvorbereitet) und in schriftlichen Formen. Sachliche und emotionale Darstellungsform. Strukturierung einfacher Sachverhalte (Ober- und Unterbegriffe, Definition).

Arbeitstechniken:

Benützung von Nachschlagwerken. Stoffsammlung und Exzerpieren des Wesentlichen in bezug auf ein vorgegebenes Kriterium. Lerntechnik.

Auseinandersetzung mit Texten:

Sach- und Gebrauchstexte. Vergleich desselben Sachverhaltes in verschiedenen Darstellungsformen.

Didaktische Grundsätze:

Die Bereitschaft zur Vervollkommnung in der Verkehrssprache wird durch die Erkenntnis erhöht, daß Umgangssprache, Mundart und Jargon in bestimmten Sprechsituationen durchaus ihren Platz haben, darüber hinaus jedoch für die Bewältigung beruflicher Aufgaben zusätzlich die Beherrschung der Verkehrssprache notwendig ist.

Um die Beherrschung der Verkehrssprache zu erreichen, bedarf es

Die Bereitschaft zum Verständnis der Hochsprache wird durch die Erkenntnis erhöht, daß komplexe Denk- und Gefühlsmitteilungen eine differenzierte Sprachleistung erfordern und umgekehrt Denkleistungen in einem direkten Zusammenhang mit der sprachlichen Kompetenz stehen.

Grammatik, Rechtschreibung, Zeichensetzung und Stilistik sind im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe nur Mittel zur Erreichung der Sprachkompetenz, die durch das Setzen handlungs- und berufsbezogener Schwerpunkte sowie durch die Einbindung in einen kommunikativen Zusammenhang unterstützt werden. Dementsprechend kann auf die Behandlung von Erscheinungen, die weder für den Alltag noch für die berufliche Kommunikation von Bedeutung sind, verzichtet werden.

Kriterien für die Auswahl nichtliterarischer Texte für Sprachübungen ergeben sich aus der angestrebten Sprachkompetenz (inhaltliche Verständlichkeit, Schülerinteresse, Aktualität, Anwendbarkeit im Alltag oder im Beruf).

Die von der Bildungs- und Lehraufgabe geforderten Fertigkeiten können nur durch Üben erreicht werden; daher benötigt der Schüler zahlreiche Sprech- und Schreibanlässe im Unterricht. Kriterien für die Auswahl sind die Vielseitigkeit in Form und Inhalt und der Beitrag zur sozialen Handlungskompetenz auf allen Gebieten der Lebenswirklichkeit, insbesondere im Beruf.

Zwei Schularbeiten.

  1. 3. LEBENDE FREMDSPRACHE

(ENGLISCH)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll sich in der Fremdsprache mündlich und schriftlich über einfache Sachverhalte verständigen können.

Lehrstoff (2 Wochenstunden):

Alltag:

Routinesituationen. Isolierte Sachverhalte.

Wirtschafts- und Arbeitswelt:

Industriezweige, Berufe.

Technik und Hilfswissenschaften:

Werkzeuge, Geräte und Maschinen (Grobaufbau, Verwendungszweck).

Symbole, Größen; Maße und Gewichte.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit im Alltag.

Zur Verbesserung der Chancen von Schülern, die keine Vorbildung in der Fremdsprache besitzen, tritt anfangs bei der Vermittlung des Lehrstoffes die Leistungsbeurteilung in den Hintergrund. Das Schwergewicht des Unterrichtes für diese Schüler liegt auf der Vermittlung der sprachlichen Grundfertigkeiten. Je nach den Vorkenntnissen der Schüler kann auch die Vermittlung von Strukturregeln anläßlich festgestellter Lücken für die kommunikativen Fertigkeiten von Nutzen sein.

Im Englischunterricht wird zweckmäßigerweise entweder das britische oder das amerikanische Englisch gepflegt, - was auch den Hinweis auf Unterschiede erfordert. Gute Vorkenntnisse eines Schülers in einer dieser Sprachformen bedingen seine Förderung in dieser Form.

Eine Schularbeit.

  1. 4. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die für die Berufspraxis des Fachgebietes notwendige Sicherheit im Rechnen mit Zahlen, Variablen und Funktionen besitzen.

Lehrstoff (4 Wochenstunden):

Algebra:

Potenzen mit reellen Exponenten, quadratische Gleichungen, lineare Gleichungssysteme bis zu 2 Variablen, Potenz- und Wurzelfunktionen, Kreisfunktionen, graphische Darstellung von Funktionen.

Geometrie:

Trigonometrie des rechtwinkeligen Dreiecks.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zur Rechensicherheit bei der Anwendung auf Aufgaben des Fachgebietes. Dementsprechend werden daher die Rechenbeispiele zu wählen sein. Die Absprache mit den Lehrern der fachtheoretischen Pflichtgegenstände ist erforderlich, um die rechtzeitige Bereitstellung mathematischer Kenntnisse zu sichern.

Zwei Schularbeiten.

  1. 5. CHEMIE, ANGEWANDTE CHEMIE UND UMWELTTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll für den Ausbildungszweig bedeutsame Begriffe und Gesetze der Chemie beherrschen.

Der Schüler soll Strukturen im Aufbau der anorganischen Werk- und Hilfsstoffe beschreiben können sowie deren Auswirkung auf die Umwelt kennen.

Lehrstoff (4 Wochenstunden):

Chemische Grundgesetze:

Element, Reinstoff, Trennverfahren; Elementverteilung; Symbolik der Elemente, der Verbindungen und einer Reaktionsgleichung; Atomaufbau und Periodensystem; chemische Bindung; Oxidationszahl; pH-Wert; Redoxreaktionen, Säuren, Basen und Salze.

Anorganische Werk- und Hilfsstoffe:

Metalle, Nichtmetalle.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit im Ausbildungszweig. Dies bedingt auch Hinweise auf Umweltschädigungen.

6. STILKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Wechselwirkung von sozialer, wirtschaftlicher, politischer und schöpferischer Situation im Verlauf der europäischen Geschichte interpretieren können. Er soll die Wesenszüge der Stilepochen im Kunstgewerbe im Zusammenhang mit der bildenden Kunst, die Entstehung der Produkte und Techniken im Fachgebiet sowie das kunsthistorische Fachvokabular kennen und auf Aufgaben der Praxis anwenden können. Er soll typische Formelemente erfassen und zeichnerisch darstellen können.

Lehrstoff (4 Wochenstunden):

Theorie der Kunst:

Einteilung, Begriffe. Sonderstellung des Kunstgewerbes.

Gestaltungsprinzipien, Techniken und Produkte:

Altertum, Mittelalter, Neuzeit. Wechselbeziehung zur bildenden Kunst und zur Sozialgeschichte.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zum Verständnis der Entwicklungszusammenhänge sowie die Zusammenhänge zwischen den Kunstformen untereinander und mit den historischen Rahmenbedingungen; ferner die Bedeutung für Kunst und Kunstgewerbe im heutigen Österreich, insbesondere in den Belangen des Ausbildungszweiges.

Bildliche Darstellungen sowie Modelle sind für die Erfassung des Lehrstoffes unerläßlich. Das Verständnis der handwerklichen und stilistischen Entwicklung wird durch vom Schüler angefertigte Zeichnungen erhöht. Das durch die Bildungs- und Lehraufgabe geforderte Ziel einer Gesamtschau erfordert die intensive Zusammenarbeit mit den Lehrern des Pflichtgegenstandes „Geschichte" sowie der angewandten künstlerischen Unterrichtsgegenstände.

Die Bildungs- und Lehraufgabe erfordert die Ausgewogenheit zwischen allgemein-kulturellen Tendenzen und fachspezifischen Ausprägungen.

7. TECHNOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Ausbildungszweig gebräuchlichsten Werk- und Hilfsstoffe, Anstrichträger und Verfahren sowie die einschlägigen Normen gründlich kennen.

Lehrstoff (3 Wochenstunden):

Glasschmelze:

Physikalische und chemische Vorgänge. Temperatur; Temperaturmessung, Ausdehnung. Wärme. Wärmemessung, theoretischer und praktischer Wärmebedarf. Brennstoff (Gas, Öl, Strom). Regenerativ- und Rekuperativfeuerung. Gemengeherstellung und Einbringung.

Mechanik:

Statik und Dynamik des festen Körpers.

Optik:

Interferenz, Beugung, Reflexion, Brechung, Polarisation,

Geometrische Optik.

Gläser für den technischen Bedarf:

Gläser für den technischen Glasapparate- und -anlagenbau. Einschmelzgläser, Glas-Metall-Einschmelzungen; Gläser für Elektronik und Elektrotechnik; Lötgläser, Sintergläser, optische Gläser, Glasfaser, Glaskeramik.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Bedeutung für die Bearbeitungsverfahren im Fachgebiet. Wirtschaftlichkeitsvergleiche sind für Auswahlverfahren von besonderer Bedeutung. Hinweise auf die Schädlichkeit der Rohstoffe, auf Gefahren bei der Verarbeitung und auf einschlägige Sicherheitsvorschriften werden zweckmäßigerweise in alle Themenbereiche eingebracht.

Für den Technologieunterricht sind Rückgriffe auf Vorkenntnisse aus dem Pflichtgegenstand „Chemie, angewandte Chemie und Umwelttechnik" sowie auf gewonnene praktische Erfahrungen erforderlich. Die Abstimmung zwischen den Lehrern des genannten Pflichtgegenstandes ist daher von größter Bedeutung.

  1. 8. TECHNISCHES ZEICHNEN UND DARSTELLENDE GEOMETRIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll räumliche Zusammenhänge klar erfassen. Er soll einfache Körper und ihre räumlichen Zusammenhänge und Schatten genau, sauber und übersichtlich in Parallelrissen darstellen und Aufgaben über räumliche Beziehungen in der Projektion lösen können.

Der Schüler soll Skizzen, Werkzeichnungen, Schaubilder und Pläne der gebräuchlichsten Objekte der Fachrichtung lesen und sach- und normgerecht anfertigen können.

Lehrstoff (4 Wochenstunden):

Elemente des technischen Zeichnens:

Handhabung der Zeichengeräte, Normschrift, Zeichnen mit Bleistift und Tusche, Zeichnungsnormen, Maßeintragung, Stückliste. Passungen und Toleranzen.

Parallelrisse:

Räumliches Achsenkreuz, Koordinatensystem. Grund-, Auf- und Seitenriß, Strecken, Gerade, ebene Figuren und Ebenen in projizierenden Lagen und in Hauptlagen. Wahre Gestalt ebener Figuren, wahre Länge von Strecken. Einfache geometrische und technische Körper (anschauliche Darstellung, Durchdringungen, Schatten).

Drehflächen:

Ebene Schnitte, Durchdringungen, Abwicklungen, Schatten.

Schraubfläche. Technische Anwendungen.

Perspektive:

Durchschnittsverfahren, Aufbauverfahren, axonometrische

Zentralprojektion.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zum konstruktiven Denken bei der Lösung von Aufgaben des Fachgebietes unter Berücksichtigung von Funktion, Wirtschaftlichkeit, Fertigungstechnik und Normen. Dieser Beitrag erscheint umso stärker gewährleistet, je enger die Zusammenarbeit mit dem Pflichtgegenstand „Design" ist und je mehr die Theorie mit Anwendungsbeispielen aus dem Fachgebiet erläutert wird.

Die in der Bildungs- und Lehraufgabe geforderten Zeichenfertigkeiten erfordern zur Einübung auch häusliche Arbeit. Zur Absicherung einwandfreier Lösungen erscheint es besonders wichtig, die Schüler mit geeigneten Methoden der Selbstkontrolle vertraut zu machen.

Normblätter sind wichtige Unterrichtsmittel. Im Themenbereich „Technische Anwendungen" kommen dazu Modelle, Bildtafeln, Skizzenblätter und Handbücher.

9. DESIGN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll bei der Gestaltung von Produkten technische, funktionale und künstlerische Aspekte integrieren können.

Lehrstoff (6 Wochenstunden):

Formelemente:

Geometrische Flächen und Körper. Relationen und Proportionen.

Analyse und Synthese:

Naturform und Kunstform. Farbe; Stil.

Werkstoffbedingte Designprinzipien:

Holz, Metall, Keramik, Kunststoff, Glas und Verbindungsstoffe.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zum schöpferisch-integrativen Denken unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und soziologischer Faktoren. Besonders wertvoll sind Aufgabenstellungen, die den Lehrstoff mehrerer Themenbereiche oder Unterrichtsgegenstände anwenden.

10. ENTWURF

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die für ausführungsreife Entwürfe notwendigen zeichnerischen Grundlagen und Techniken beherrschen.

Lehrstoff (5 Wochenstunden):

Techniken:

Bleistift-, Feder-, Pinseltechnik (Tusche, Pinseldruck, Lasuren); Kohle-, Kreide-, Pastelltechnik. Aquarell, Gouache, Öltechnik, Mischtechnik. Fotografische Gestaltungsverfahren, Reproduktionstechnik, Videotechnik.

Gestaltung:

Raum und Form (Proportion, Perspektive, Entfernung). Licht und Schatten (Schraffur). Farbe (Wiedergabe).

Objekte:

Geometrische Körper. Architektur. Pflanzen, Tiere, menschliche

Figur.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die Anwendbarkeit auf praktische Aufgaben des Fachgebietes sowie die Vielfalt der dargestellten Objekte und der verwendeten Techniken. Entsprechend den Erfordernissen der Praxis kommt der Präzision und Sauberkeit der Ausführung unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Notwendigkeiten besonderes Gewicht zu.

Für das Entwickeln und Ausformen von Schriften ist die Erziehung zum rhythmischen Gefühl besonders wichtig; sie wird durch Schreibübungen, die von Schriftelementen ausgehen, begünstigt.

Zur Unterstützung der zeichnerischen Übungen, die auch im Freien stattfinden können, dienen Anschauungsmaterial sowie der Besuch von Ausstellungen. 1m Themenbereich „Raum und Form" stellt die Rechnerunterstützung eine wichtige praxisnahe Arbeitsform dar.

FÖRDERUNTERRICHT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der vorübergehend von einem Leistungsabfall betroffene, grundsätzlich geeignete und leistungswillige Schüler soll jene Kenntnisse und Fertigkeiten aufweisen, die ihm die Erfüllung der Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Pflichtgegenstandes ermöglichen.

Lehrstoff:

Wie im entsprechenden Pflichtgegenstand unter Beschränkung auf jene Lehrinhalte, bei denen Wiederholungen und Übungen erforderlich sind.

Der Förderunterricht darf nicht zur Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefung des Unterrichtes in dem betreffenden Pflichtgegenstand verwendet werden.

Didaktische Grundsätze:

Die Bildungs- und Lehraufgabe erfordert Wiederholung und verstärkte Einübung des Lehrstoffes des betreffenden Pflichtgegenstandes ohne jede Ausweitung in der Breite oder Tiefe. Da die Schwächen der Schüler im allgemeinen in verschiedenen Bereichen liegen, kommt der Gruppenarbeit besondere Bedeutung zu.

Ständige Kontaktnahme mit dem Lehrer des betreffenden Pflichtgegenstandes ist eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg des Förderunterrichtes.

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