Anlage 2b
Anlage 2B.5.2
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SPEZIALLEHRGANG FÜR TEXTILRESTAURATOREN
STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen
Unterrichtsgegenstände)
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Wochenstunden Lehrver-
A. Pflichtgegenstände *1) pflich-
Klasse tungs-
1. 2. Summe gruppe
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KERNBEREICH
1. Religion ......................... 1 1 2 (III)
2. Museumskunde und Denkmalpflege ... 1 1 2 III
3. Kunstgeschichte und Stilkunde .... 2 1 3 III
4. Volks- und Völkerkunde ........... - 2 2 III
5. Geschichte des textilen
Kunstgewerbes und der Mode ..... 3 3 6 III
6. Technologie der
Textilrestaurierung ............ IVb
a) Kunststicken ................... 4 4 8
b) Weben und Wirken ............... 4 - 4
c) Handspitze ..................... - 4 4
d) Reinigen ....................... 4 - 4
e) Färben ......................... 2 1 3
f) Faserbestimmung ................ 2 2 4
g) Restaurierung und
Konservierung .................. 7 4 11
7. Methoden der Dokumentation ....... 2 3 5 II
8. Dokumentationsfotografie ......... 1 - 1 V
9. Restaurierpraktikum .............. - 7 7 Va
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33 33 66
ERWEITERUNGSBEREICH
Schulautonome
Pflichtgegenstände *1) ............ 2 2 4
Seminare:
Fremdsprachenseminar *2) .......... I
Allgemeinbildendes Seminar ........ III
Fachtheoretisches Seminar ......... III
Praxisseminar ..................... IV
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Pflichtgegenstände gesamt ... 35 35 70
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B. Fakultatives Praktikum
4 Wochen zwischen der 1. und 2. Klasse.
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C. Freigegenstände und unverbindliche Übungen *1)
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*1) Festlegung durch schulautonome Lherplanbestimmungen *2) In Amtsschriften ist in Klammer die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen.
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Der Speziallehrgang für Textilrestauratoren hat im Sinne des § 59 Abs. 1 lit. d und unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 in der geltenden Fassung, die Aufgabe, aufbauend auf eine abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung in einem zweijährigen Bildungsgang Textilrestauratoren auszubilden, die befähigt sind, alle für die Restaurierung und Konservierung textilen Kulturgutes erforderlichen Arbeiten sachgerecht und verantwortungsbewußt durchzuführen. Der Lehrplan enthält ein fakultatives Praktikum als Vorbereitung auf das Berufsleben.
III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN
Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen im Erweiterungsbereich Freiräume durch die Bestimmung der schulautonomen Pflichtgegenstände, der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder im Lehrgang an einem bestimmten Schulort sowie aus den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen des Schülers, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen, allgemein-kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes orientierten Konzeptes.
Im Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände können Pflichtgegenstände vertieft und erweitert und/oder Seminare geführt werden.
Folgende Varianten können vorgesehen werden:
- 1. die Erhöhung des Stundenausmaßes eines oder zweier Pflichtgegenstände um insgesamt zwei Wochenstunden je Klasse oder
- 2. ein oder zwei Seminare mit insgesamt zwei Wochenstunden je Klasse oder
- 3. ein Seminar mit einer Wochenstunde und die Erhöhung des Stundenausmaßes eines Pflichtgegenstandes um eine Wochenstunde je Klasse.
Pflichtgegenstände mit erhöhtem Stundenausmaß können in folgenden Formen geführt werden:
- 1. durch Erhöhung der Wochenstundenanzahl in jenen Klassen, in denen der Pflichtgegenstand in der Stundentafel enthalten ist und/oder
- 2. durch Fortführung des Pflichtgegenstandes in einer Klasse, in denen der Pflichtgegenstand in der Stundentafel nicht mehr aufscheint.
Für Pflichtgegenstände mit erhöhtem Stundenausmaß können zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffumschreibungen festgelegt werden. Bei Erhöhung des Stundenausmaßes laut Z 2 sind solche zusätzlichen Angaben in jedem Fall erforderlich.
Die Seminare dienen dazu, innerhalb der Lehrplanbestimmungen im Rahmen der Pflichtgegenstände ein zusätzliches Bildungsangebot in anderen, mit dem allgemeinen Bildungsziel in Einklang stehenden Fachgebieten vorzusehen. Die Auswahl der an der Schule (den einzelnen Klassen) zu führenden Seminare sowie die Festlegung ihrer Zusatzbezeichnung, ihres Inhaltes und ihres Stundenausmaßes hat durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zu erfolgen.
Soweit der Schulgemeinschaftsausschuß keine Lehrplanbestimmungen für den Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände erläßt, hat die Festlegung dieses Bereichs durch die Schulbehörde erster Instanz zu erfolgen.
Allfällige Freigegenstände und unverbindliche Übungen sind hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihres Inhaltes und des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen festzulegen, wobei die Bestimmungen über die schulautonomen Pflichtgegenstände sinngemäß anzuwenden sind.
IV. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Der Unterricht ist fächerübergreifend auszurichten und hat auf aktuelle Begebenheiten einzugehen. Die Bereitschaft zur ständigen Weiterbildung soll gefördert werden.
Dem Unterricht soll eine ständige Absprache zwischen Lehrern verwandter Unterrichtsgegenstände vorausgehen, damit das fächerübergreifende Denken und Verstehen gewährleistet wird.
Pädagogische Beratungen, schriftliche Lehrstoffverteilungspläne und sonstige geeignete Maßnahmen haben die Ausnützung aller sich bietenden Querverbindungen zwischen den Unterrichtsgegenständen sicherzustellen.
Der Lehrplan ist als Rahmen zu verstehen, der es ermöglicht, Veränderungen und Neuerungen zu berücksichtigen.
Auf den korrekten Gebrauch der deutschen Hochsprache ist in allen Unterrichtsgegenständen zu achten. Der Schüler ist auf Fehler der Aussprache, Schreibung, Grammatik und Wortwahl aufmerksam zu machen. Die sprachliche Komponente ist ein von der fachlichen Leistung untrennbarer Teil.
Der gründlichen Erarbeitung in der notwendigen Beschränkung ist der Vorzug gegenüber einer oberflächlichen Vielfalt zu geben. Aus dieser Grundhaltung heraus ist das exemplarische Lehren und Lernen besonders zu pflegen.
Der Lehrer soll daher die Methode seines Unterrichts so wählen, daß der Schüler Neues mit Interesse aufnimmt und lernt, das Wesentliche zu erkennen.
V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
siehe Anlage 1A.
VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN
UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE, AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF
DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN.
A. Pflichtgegenstände
KERNBEREICH
- 2. MUSEUMSKUNDE UND DENKMALPFLEGE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll
- Museumsstrukturen und -organisationen kennen;
- die Geschichte des Museumswesen kennen;
- die Aufgaben der Denkmalpflege kennen;
- Textilien objektgerecht präsentieren können;
- Werkstätten der Textilrestaurierung kennen.
Lehrstoff:
- 1. Klasse:
Museumswesen:
Strukturen in Österreich; Geschichte des Museumswesens und
bedeutender Museen.
Denkmalpflege:
Organisationen und Aufgaben.
- 2. Klasse:
Textile Objekte:
Deponierung; Pflege, Aufstellung und Präsentation.
Textilwerkstätten:
Einrichtung;
österreichische und internationale Textilwerkstätten.
- 3. KUNSTGESCHICHTE UND STILKUNDE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll
- Stilmerkmale einzelner Epochen kennen;
- die geistigen, politischen und gesellschaftlichen Hintergründe der Epochen kennen;
- das Kunsthandwerk der einzelnen Epochen kennen.
Lehrstoff:
- 1. Klasse:
Kunst des Altertums (griechische und römische Kunst). Kunst der frühchristlichen und byzantinischen Zeit. Kunst des Mittelalters (karolingische Zeit; Romanik; Gotik). Renaissance.
- 2. Klasse:
Kunst des Barock und Rokoko.
Kunst des 19. Jahrhunderts (Klassizismus; Romantik; Historismus;
Impressionismus).
Kunstströmungen im 20. Jahrhundert.
- 4. VOLKS- UND VÖLKERKUNDE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll
- die wissenschaftliche Arbeitsweise der Volks- und Völkerkunde kennen;
- die Rolle der Textilkultur innerhalb der Volks- und Völkerkunde erkennen;
- textiles Kulturgut nach Herkunft und verwendeter Technik einordnen können.
Lehrstoff:
- 2. Klasse:
Volks- und Völkerkunde als Wissenschaften über die Beschäftigung mit Kultur.
Textile Objekte:
Textilien als Symbol; als Wertmesser; als Gebrauchsgegenstand.
Verbreitung und Form (geographische und klimatische Hintergründe; Weltanschauungen und Religionen; historische Entwicklung).
Systematik der textilen Techniken:
Techniken der Fadenbildung; primäre stoffbildende Techniken einschließlich „Halbweben''; Techniken der Stoffverzierung.
Systematik der Gewandgrundformen.
Textilien an Objekten aus anderen Materialien.
- 5. GESCHICHTE DES TEXTILEN KUNSTGEWERBES UND DER MODE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll
- textile Objekte zeitlich und stilistisch einordnen können;
- Kriterien für die Beurteilung der Echtheit textiler Objekte kennen.
- Schnittformen und Fertigungsmethoden historischer Bekleidung kennen;
- Stilmerkmale historischer Bekleidung zuordnen können.
Lehrstoff:
- 1. Klasse:
Stickerei (Entwicklung in verschiedenen Epochen. Stickerei in der Volkskunst).
Textiles Gestalten im Kunsthandwerk außereuropäischer Völker. Entwicklung des Knüpfteppichs.
Bildwirkerei (Entwicklung in verschiedenen Epochen und Kulturkreisen).
Stilmerkmale historischer Bekleidung (Antike; Frühes Christentum und Byzanz; Mittelalter; Renaissance; Barock und Rokoko; 19. und 20. Jahrhundert.)
- 2. Klasse:
Weberei (Entwicklung in verschiedenen Epochen und Kulturkreisen).
Paramente und Ornate.
Spitze:
Echte Spitze (Ursprung, stilistische und formale Entwicklung);
Entwicklung der Maschinspitze.
- 6. TECHNOLOGIE DER TEXTILRESTAURIERUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll:
- Techniken des Kunststickens auf historischen Textilien kennen und anwenden können.
- Techniken des Webens kennen und anwenden können;
- Techniken der Spitze kennen und anwenden können;
- Reinigungstechniken kennen und anwenden können;
- Reinigungsmittel und deren Wirkungsweisen kennen;
- beurteilen können, ob der Erhaltungszustand von Objekten eine Reinigung zuläßt;
- historische und moderne Färbe- und Bemalungstechniken kennen und anwenden können;
- Faserbestimmungen an gealterten Materialien und Restauriermaterialien durchführen können;
- historisches Material zeitlich einordnen und beurteilen können;
im Rahmen von Projekten die jeweils erforderliche Restaurierungs- bzw. Konservierungstechnik richtig auswählen und einsetzen können.
a) Kunststicken
Lehrstoff:
- 1. Klasse:
Allgemeine Sticktechniken:
Studien nach historischen Vorbildern; graphische Darstellung von Stickbildern und der entsprechenden Arbeitsvorgänge.
- 2. Klasse:
Gold-, Silber- und Perlenstickerei:
Studien nach historischen Vorbildern.
Werkzeug und Materialienkunde sowie Vorarbeiten für Goldstickerei.
Rekonstruktion historischer Sticktechniken.
b) Weben und Wirken
Lehrstoff:
- 1. Klasse:
Systematik der textilen Techniken.
Webgeräte, Webstühle, Materialien aus kultureller und historischer
Sicht.
Fertigungstechnische Grundlagen (Bindungen).
Muster (Musterkomposition; Bindung; Farbe).
Bildweben (Teppiche, Tapisserien).
Knüpftechniken, Schling-, Flecht-, Wirktechniken.
Historische Webtechniken in ihrem kulturgeschichtlichen Umfeld.
Kettenstoffspitzen; Partialstoffbindung.
Teppiche aus verschiedenen Kulturen und Epochen.
Dekomposition, Rekonstruktion, Analyse alter Gewebe.
c) Handspitze
Lehrstoff:
- 2. Klasse:
Studien nach historischen Motiven (Nähspitzen; Klöppelspitzen; Sonderformen der Handspitze).
Graphische Darstellung historischer Spitzentechniken.
Herstellen von Musterbriefen.
Unterschiede zwischen Hand- und Maschinspitze.
d) Reinigen
Lehrstoff:
- 1. Klasse:
Reinigungsmethoden:
Methoden auf trockener, auf wäßriger Basis, auf Basis organischer
Lösungsmittel.
Detachur.
Wasser (Anforderungen; Härte).
Waschaktive Substanzen:
Anionaktive, nichtionogene, kationaktive waschaktive Substanzen.
Bleichen von natürlichen Textilfasern:
Oxidative und reduktive Bleiche; optische Aufheller.
Griffgebende Appretur:
Weichmacher; Steifausrüstung; Mottenechtausrüstung; Entschlichten;
erschwerte Seide.
Farbechtheitsnormen.
Allgemeine Unfallverhütungsvorschriften.
e) Färben
Lehrstoff:
- 1. Klasse:
- 2. Klasse:
Technologie des Färbens:
Färben mit natürlichen und synthetischen Färbemitteln. Färben von pflanzlichen und tierischen Fasern.
Färben von Chemiefasern auf Cellulose-Basis und aus synthetischen
Polymeren.
Technologie des Druckens:
Filmdruck (Direktdruck; Ätz- und Reservedruck).
Modeldruck.
Erkennen von Drucktechniken.
Rezepturberechnung in der Färberei.
Technische Unterlagen und Sicherheitsdatenblätter.
Musterfärbung auf Basis der Trichronometrie.
Herstellen von farbfertiger Ware.
Batik:
Knüpf-, Wachsbatik.
Abziehen von Fehlfärbungen; Fehler in der Färberei und Druckerei.
Fasererkennung auf nassem Weg.
Farbstoffanalyse auf der Faser:
Natürliche und synthetische Farbstoffgruppen.
f) Faserbestimmung
Lehrstoff:
- 1. Klasse:
Aufbau und Arten von Textilien, Fäden und Faserstoffen.
Verarbeitungs-, Gebrauchs- und Pflegeeigenschaften der Fasern, Fäden und Textilien.
Veränderungen der Eigenschaften (durch Verarbeitung, Lagerung, Gebrauch).
Qualitätsfeststellung.
Vergleichende Darstellung verschiedener Fasern.
Unterscheidungsmerkmale.
Fasermikroskopie:
Mikroskope und Mikroskopiermethoden.
Zeichnen von Längs- und Querschnitten pflanzlicher und tierischer
Fasern.
- 2. Klasse:
Bestimmung des Zustands von Textilien.
Chemische und physikalische Schäden an Textilien.
Erkennungs- und Typreaktionen für Natur- und Chemiefasern, Fasermischungen und Veredelungen.
Protokolle der Stoff- und Faserbestimmung.
- g) Restaurierung und Konservierung
Lehrstoff:
- 1. Klasse:
Restaurieren und Konservieren von Geweben und Stickereien. Abnähtechnik. Stützgewebe.
Abnehmen und Ergänzen von Mustern und Schnittformen. Anpassen neuer Werkstoffe an gealterte Materialien.
- 2. Klasse:
Konservieren von Tapisserien und Knüpftechniken.
Bestimmung von Bindungstechniken.
Analysieren von Geweben.
Angleichen von Farben und Materialien an historischen Textilien. Ausbesserungs- und Ergänzungsarbeiten an historischen Stücken.
- 7. METHODEN DER DOKUMENTATION
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll Restaurierungs- und Konservierungsvorgänge wissenschaftlich dokumentieren können.
Lehrstoff:
- 1. Klasse:
Formale Gestaltung der Dokumentation:
Schriftliche, graphische und fotografische Dokumentation. Arbeitsberichte.
Arbeitsfolgen während der Konservierungs- und Restaurierungsarbeiten.
Umgang mit Fachliteratur.
Anlegen von Musterdokumentationen.
- 2. Klasse:
Hilfsmittel der Dokumentation:
Formulare, Karteikarten; Inventar.
Zustandsprotokolle von Textilien. Schadensbilder.
Zeichnerische Ergänzung von Fragmenten:
Kompositionsschema für Rapportbildung; Darstellung der Rekonstruktion von Objekten.
Rechtsfragen im Bereich der Dokumentation.
Verträge; Kostenvoranschläge; Transport.
Schularbeiten:
- 1. Klasse: zwei zweistündige Schularbeiten.
- 2. Klasse: zwei dreistündige Schularbeiten.
- 8. DOKUMENTATIONSFOTOGRAFIE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll Restaurierungs- und Konservierungsvorgänge fotografisch dokumentieren können.
Lehrstoff:
- 2. Klasse:
Fototechnische Ausrüstung.
Aufnahmetechnik.
Aufnahmen durch das Mikroskop.
Testaufnahmen textiler Objekte.
Archivechtheit:
Haltbarkeit von Filmmaterial.
- 9. RESTAURIERPRAKTIKUM
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll:
- mit der Berufswirklichkeit vertraut werden;
- verschiedene Aufgaben und Tätigkeiten im Bereich des Restaurierens und Konservierens kennenlernen;
- Arbeiten selbständig und eigenverantwortlich planen, koordinieren und durchführen können.
Lehrstoff:
- 2. Klasse:
Textilwerkstätten:
Ausstattung; Spezialeinrichtungen; Arbeitsmethoden. Restaurierungsarbeiten an Textilien.
Auf Grund rechtlich abgesicherter Vereinbarungen kann auch dislozierter Unterricht in geeigneten betrieblichen oder sonstigen einschlägigen Einrichtungen geführt werden.
ERWEITERUNGSBEREICH
Schulautonome Pflichtgegenstände
Im Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände können Pflichtgegenstände vertieft und erweitert und/oder Seminare geführt werden.
Folgende Varianten können vorgesehen werden:
- 1. die Erhöhung des Stundenausmaßes eines oder zweier Pflichtgegenstände um insgesamt zwei Wochenstunden je Klasse oder
- 2. ein oder zwei Seminare mit insgesamt zwei Wochenstunden je Klasse oder
- 3. ein Seminar mit einer Wochenstunde und die Erhöhung des Stundenausmaßes eines Pflichtgegenstandes um eine Wochenstunde je Klasse.
PFLICHTGEGENSTÄNDE MIT ERHÖHTEM STUNDENAUSMASS
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll im jeweiligen Pflichtgegenstand vertiefte und/oder erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben.
Didaktische Grundsätze:
Pflichtgegenstände mit erhöhtem Stundenausmaß können in folgenden
Formen geführt werden:
- 1. durch Erhöhung der Wochenstundenanzahl in jenen Klassen, in denen der Pflichtgegenstand in der Stundentafel enthalten ist und/oder
- 2. durch Fortführung des Pflichtgegenstandes in einer oder mehreren Klassen, in denen der Pflichtgegenstand in der Stundentafel nicht mehr aufscheint.
Für Pflichtgegenstände mit erhöhtem Stundenausmaß können zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffumschreibungen festgelegt werden. Bei Erhöhung des Stundenausmaßes laut Z 2 sind solche zusätzlichen Angaben in jedem Fall erforderlich.
Soferne in der Bildungs- und Lehraufgabe oder im Lehrstoff Zusätze festgelegt werden, sind diese mit den entsprechenden Bestimmungen des jeweiligen Pflichtgegenstandes sorgfältig abzustimmen. Es ist darauf zu achten, daß im Lehrstoff der einzelnen Klassen auch im Hinblick auf die übrigen Pflichtgegenstände keine Überschneidungen auftreten.
Ein Pflichtgegenstand mit erhöhtem Stundenausmaß ist als Einheit auch im Sinne der Leistungsfeststellung und -beurteilung anzusehen.
SEMINARE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll sich zusätzlich zu den im Kernbereich und im Ausbildungsschwerpunkt erworbenen Haltungen, Kenntnissen und Fertigkeiten in anderen, mit dem allgemeinen Bildungsziel in Einklang stehenden Fachgebieten durch Entwicklung seines kreativen und kommunikativen Potentials kulturelle, ökologische, wirtschaftliche und soziale Kompetenzen und Einstellungen erschließen, vor allem solche, die nach Abschluß der Schule in seinem Berufs- und Lebenskreis voraussichtlich von besonderer Bedeutung sind und unmittelbar verwertet werden können.
Lehrstoff:
Inhalte, die nicht durch eine Ergänzung oder Vertiefung bereits im Lehrplan enthaltener Pflichtgegenstände vermittelt werden können.
Fremdsprachenseminar:
Eine weitere lebende Fremdsprache. Lehrstoffverteilung sinngemäß
wie im Fremdsprachenunterricht des Kernbereichs.
Allgemeinbildendes Seminar:
Inhalte, die die Allgemeinbildung erweitern, wobei nach Möglichkeit
berufsrelevante Aspekte einzubeziehen sind.
Fachtheoretisches Seminar:
Inhalte, die die berufsbezogene Bildung im Theoriebereich
erweitern; auf die Anwendungsorientiertheit ist besonders Bedacht zu
nehmen.
Praxisseminar:
Fachpraktische Inhalte in Verbindung mit fachtheoretischen Grundlagen, die in einem deutlich erkennbaren Ausmaß integriert zu vermitteln sind.
Didaktische Grundsätze:
Der durch die Stundentafel vorgegebene Rahmen soll von der Schule in ihrer pädagogischen Verantwortung und nach Maßgabe ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ressourcen im Sinne einer bestmöglichen Förderung der Schüler mit Inhalten erfüllt werden, die in den Pflichtgegenständen nicht erfaßte Fachgebiete vermitteln können. Im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe soll darauf geachtet werden, daß diese Inhalte über den ausschließlich kognitiven Aspekt deutlich hinausgehen.
Das gewählte Seminar ist in der Bildungs- und Lehraufgabe und im Lehrstoff im Rahmen der pädagogischen Autonomie zu präzisieren, wobei in formaler Hinsicht die Struktur der Pflichtgegenstandsumschreibung zugrundezulegen ist. Um das Unterrichtsprogramm auch für Schüler und Eltern deutlich erkennbar zu machen, ist eine Zusatzbezeichnung zu wählen, die den konkreten Lehrinhalt angibt.
Die Festlegung der Seminare im Rahmen der schulautonomen Pflichtgegenstände ist variabel; ein Seminar kann sich auf ein Jahr oder auf beide erstrecken; der Wechsel zwischen verschiedenen Seminaren für aufeinanderfolgende Schülerjahrgänge kann rasch erfolgen, ein Seminar kann aber auch über mehrere Klassen beibehalten werden.
Besonders in den Seminaren sollen die Schüler durch Ausnützung aller pädagogischen Möglichkeiten, insbesondere auch der Teamarbeit, in die Lage versetzt werden, die Stoffbereiche in der Kooperation mit Mitschülern und Lehrern weitestgehend selbst zu erarbeiten. Wo es das Sachgebiet zuläßt, ist auch hier Projektunterricht zu empfehlen.
In Fremdsprachenseminaren sind zwei einstündige Schularbeiten pro Lernjahr vorzusehen.
B. Fakultatives Praktikum
Bildungs- und Lehraufgabe, zeitlicher und sachlicher Rahmen
Grundsätzlich zwischen der 1. und 2. Klasse im Ausmaß von 4 Wochen in facheinschlägigen Betrieben in Akkordanz zu den vor dem Praktikum unterrichteten Sachgebieten.
In begründeten Fällen ist im Rahmen der Gesamtpraktikumsdauer auch ein Praktikum in den Ferien während des Unterrichtsjahres zulässig.
Die Praktikanten sollen von der Schule veranlaßt werden, in geeigneter Weise Aufzeichnungen über ihre Tätigkeit zu führen, die in den facheinschlägigen Unterrichtsgegenständen des folgenden Schuljahres ausgewertet werden können.
Die Schüler sind vor dem Beginn des Praktikums über ihre Rechte und Pflichten als Praktikanten und auch darüber zu informieren, welche Schritte sie bei gravierenden Problemen während des Praktikums setzen sollen.
Praktika können im Inland und auch im Ausland durchgeführt werden; bei Auslandspraktika obliegt es der Schule, die Schüler auf die damit verbundenen Besonderheiten hinzuweisen. Die Eignung von Praxisstellen im Ausland ist mit geeigneten Unterlagen glaubhaft zu machen.
Bei ausreichender Relevanz, die von der Schule zu beurteilen ist, ist ein Vermerk über die Ablegung des fakultativen Praktikums in das Reifeprüfungszeugnis aufzunehmen.
C. Freigegenstände und Unverbindliche Übungen
- a) Im schulautonomen Bereich:
Bildungs- und Lehraufgabe,
Freigegenstände und unverbindliche Übungen können bestehende Pflichtgegenstände ergänzen oder Inhalte anderer, mit dem allgemeinen Bildungsziel in Einklang stehender Fachgebiete vermitteln. Als Bezeichnung ist der Name des entsprechenden Pflichtgegenstandes im Kernbereich oder Ausbildungsschwerpunkt oder des entsprechenden Seminars zu wählen. Um das Unterrichtsprogramm auch für Schüler und Eltern deutlich erkennbar zu machen, ist gegebenenfalls eine Zusatzbezeichnung festzulegen, die den konkreten Lehrinhalt angibt. Im übrigen gelten die Bestimmungen über die schulautonomen Pflichtgegenstände sinngemäß.
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