Anlage7 Lehrpläne - Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

Alte FassungIn Kraft seit

Anlage 7.9

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AUFBAULEHRGANG FÜR MODE UND BEKLEIDUNGSTECHNIK FÜR HÖRBEHINDERTE I. STUNDENTAFEL (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

Anlage7

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Lehr-

Wochenstunden ver-

A. Pflichtgegenstände Summe pflich-

Jahrgang tungs-

gruppe

I. II. III.

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KERNBEREICH

1. Religion ................... 2 2 2 6 (III)

2. Deutsch .................... 3 3 3 9 (I)

3. Englisch ................... 3 3 3 9 (I)

4. Geschichte und Kultur ...... - 2 - 2 III

5. Wirtschaftsgeographie ...... 2 - - 2 III

6. Mathematik und angewandte

Mathematik ................. 3 2 3 8 (I)

7. Physik ..................... - 2 - 2 (III)

8. Chemie ..................... 2 - - 2 (III)

9. Kommunikation und Marketing - - 2 2 III

10. Betriebswirtschaft ......... - - 2 2 II

11. Rechnungswesen *1) ......... 2 2 2 6 I

12. Fertigungsplanung und

Arbeitsorganisation *1) .... - 2 - 2 II

13. Textiltechnologie .......... 1 1 1 3 III

14. Schnittkonstruktion,

Gradieren und

Modellgestaltung mit CAD ... 2 2 2 6 II

15. Werkstätte und

Fertigungstechnik .......... 6 - - 6 V

16. Leibesübungen .............. 2 2 2 6 (IVa)

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28 23 22 73

ERWEITERUNGSBEREICH

a) Ausbildungsschwerpunkte *2)

Bekleidungstechnik

Projektmanagement ......... 2 2 2 6 II

Projektwerkstätte ......... - 5 5 10 V

Modedesign

Projektmanagement ......... 2 2 2 6 II

Projektwerkstätte ......... - 5 5 10 V

Modemarketing

Wirtschaftssprache ........ - 2 2 4 I

Projektmanagement ......... 2 2 2 6 II

Projektwerkstätte ......... - 3 3 6 V

b) Schulautonome

Pflichtgegenstände *2) ...... 2 2 2 6

Pflichtgegenstände mit

erhöhtem Stundenausmaß ...... I-V *3)

Seminare:

Fremdsprachenseminar *4) .. I

Allgemeinbildendes Seminar III

Fachtheoretisches Seminar . III

Praxisseminar ............. IV

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Gesamtwochenstundenzahl ... 32 32 31 95

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B. Freigegenstände und Unverbindliche Übungen *2)

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C. Fakultatives Praktikum

Vier Wochen Betriebspraxis vor Eintritt in den III. Jahrgang.

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D. Förderunterricht *3)

Soweit dafür keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:

Deutsch ........................ (2) (2) (-) (4) (I)

Englisch ....................... (2) (2) (-) (4) (I)

Mathematik und angewandte

Mathematik ..................... (2) (2) (-) (4) (I)

Rechnungswesen und

Controlling *1) ................ (2) (2) (-) (4) I

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der Aufbaulehrgang für Mode- und Bekleidungstechnik für Hörbehinderte hat im Sinne der §§ 65 und 73 Abs. 1 lit. b unter Bedachtnahme auf die §§ 2 und 72 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, in einem dreijährigen Bildungsgang Personen, die die dreijährige Fachschule für Mode- und Bekleidungstechnik für Hörbehinderte erfolgreich abgeschlossen haben, zum Bildungsziel der fünfjährigen Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik zu führen.

Absolventen der vierjährigen Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik für Hörbehinderte sind berechtigt, unmittelbar in den II. Jahrgang des Aufbaulehrganges einzutreten, wobei bei Bedarf im Rahmen der Schulautonomie unterstützende Maßnahmen zu setzen sind.

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

siehe Anlage 7.8

IV. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Der Unterricht ist fächerübergreifend auszurichten und hat auf regionale Besonderheiten und aktuelle Begebenheiten einzugehen. Ebenso sind die unterschiedlichen Vorkenntnisse der Schüler zu berücksichtigen. Die Bereitschaft zur ständigen Weiterbildung soll gefördert werden.

Dem Unterricht soll eine ständige Absprache zwischen Lehrern verwandter Unterrichtsgegenstände vorausgehen, damit das fächerübergreifende Denken und Verstehen gewährleistet wird. In den allgemeinbildenden und kaufmännischen Unterrichtsgegenständen ist dort, wo es die Unterrichtsinhalte zulassen, der Bezug zur Bekleidungswirtschaft herzustellen.

Pädagogische Beratungen, schriftliche Lehrstoffverteilungspläne und sonstige geeignete Maßnahmen haben die Ausnützung aller sich bietenden Querverbindungen zwischen den Unterrichtsgegenständen sicherzustellen.

Der Lehrplan ist als Rahmen zu verstehen, der es ermöglicht, Veränderungen und Neuerungen in Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur zu berücksichtigen.

Besondere Bedeutung haben in allen hiezu geeigneten Unterrichtsgegenständen die politische Bildung, die Gesundheitserziehung, die Medienerziehung und die Erziehung zu Umweltbewußtsein.

Der gründlichen Erarbeitung in der notwendigen Beschränkung ist der Vorzug gegenüber einer oberflächlichen Vielfalt zu geben. Aus dieser Grundhaltung heraus ist das exemplarische Lehren und Lernen besonders zu pflegen.

Der Lehrer soll daher die Methode seines Unterrichts so wählen, daß der Schüler Neues mit Interesse aufnimmt und lernt, das Wesentliche zu erkennen.

In die Unterrichtsgestaltung, insbesondere in den fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen, sind nach Möglichkeit die neuesten technischen Entwicklungen (zB CAD) einzubeziehen.

Der Unterricht ist nach den individuellen Möglichkeiten der Schüler und auf weitgehende individuelle Förderung auszurichten. Wegen der gradmäßig verschieden schweren Hörschädigung und der sich daraus ergebenden Sprach- und Sprechmängel sind analoge Lehr-, Lern- und Prüfungsvorgänge wie bei Hörenden nur beschränkt übertragbar. Es sind daher behinderungsspezifische methodisch-didaktische Überlegungen anzustellen, die dem Erreichen des Bildungsziels dienen sollen.

V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

siehe Anlage 7.8

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE

A. Pflichtgegenstände

KERNBEREICH

2. DEUTSCH

Bildungs- und Lehraufgabe:

siehe Anlage 7.8

Lehrstoff:

I. Jahrgang:

II. Jahrgang:

III. Jahrgang:

siehe Anlage 7.8

3. ENGLISCH

Bildungs- und Lehraufgabe:

siehe Anlage 7.8

Lehrstoff:

I. Jahrgang:

II. Jahrgang:

III. Jahrgang:

siehe Anlage 7.8

  1. 4. GESCHICHTE UND KULTUR

Bildungs- und Lehraufgabe:

siehe Anlage 7.8

Lehrstoff:

II. Jahrgang:

siehe Anlage 7.8

  1. 5. WIRTSCHAFTSGEOGRAPHIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

siehe Anlage 7.8

Lehrstoff:

I. Jahrgang:

siehe Anlage 7.8

  1. 6. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

siehe Anlage 7.8

Lehrstoff:

I. Jahrgang:

II. Jahrgang:

III. Jahrgang:

siehe Anlage 7.8

7. PHYSIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

siehe Anlage 7.8

Lehrstoff:

II. Jahrgang:

siehe Anlage 7.8

8. CHEMIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

siehe Anlage 7.8

Lehrstoff:

I. Jahrgang:

siehe Anlage 7.8

  1. 9. KOMMUNIKATION UND MARKETING

Bildungs- und Lehraufgabe:

siehe Anlage 7.8

Lehrstoff:

V. Jahrgang:

siehe Anlage 7.8

10. BETRIEBSWIRTSCHAFT

Bildungs- und Lehraufgabe:

siehe Anlage 7.8

Lehrstoff:

III. Jahrgang:

siehe Anlage 7.8

11. RECHNUNGSWESEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

siehe Anlage 7.8

Lehrstoff:

I. Jahrgang:

II. Jahrgang:

III. Jahrgang:

siehe Anlage 7.8

  1. 12. FERTIGUNGSPLANUNG UND ARBEITSORGANISATION

Bildungs- und Lehraufgabe:

siehe Anlage 7.8

Lehrstoff:

II. Jahrgang:

siehe Anlage 7.8

13. TEXTILTECHNOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

siehe Anlage 7.8

Lehrstoff:

I. Jahrgang:

II. Jahrgang:

III. Jahrgang:

siehe Anlage 7.8

  1. 14. SCHNITTKONSTRUKTION, GRADIEREN UND MODELLGESTALTUNG MIT CAD

Bildungs- und Lehraufgabe:

siehe Anlage 7.8

Lehrstoff:

I. Jahrgang:

II. Jahrgang:

III. Jahrgang:

siehe Anlage 7.8

  1. 15. WERKSTÄTTE UND FERTIGUNGSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

siehe Anlage 7.8

Lehrstoff:

I. Jahrgang:

siehe Anlage 7.8

16. LEIBESÜBUNGEN

Siehe Verordnung BGBl. Nr. 37/1989.

ERWEITERUNGSBEREICH

a) Ausbildungsschwerpunkte

BEKLEIDUNGSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

siehe Anlage 7.8

Lehrstoff:

I. Jahrgang:

II. Jahrgang:

III. Jahrgang:

siehe Anlage 7.8

MODEDESIGN

Bildungs- und Lehraufgabe:

siehe Anlage 7.8

Lehrstoff:

I. Jahrgang:

II. Jahrgang:

III. Jahrgang:

siehe Anlage 7.8

MODEMARKETING

Bildungs- und Lehraufgabe:

siehe Anlage 7.8

Lehrstoff:

I. Jahrgang:

II. Jahrgang:

III. Jahrgang:

siehe Anlage 7.8

  1. b) Schulautonome Pflichtgegenstände

PFLICHTGEGENSTÄNDE MIT ERHÖHTEM STUNDENAUSMASS

SEMINARE

siehe Anlage 7.8

B. Freigegenstände und Unverbindliche Übungen

siehe Anlage 7.8

C. Fakultatives Praktikum

siehe Anlage 7.8

D. Förderunterricht

siehe Anlage 7.8

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*1) Mit Computerunterstützung.

*2) Festlegung durch schulautonome Lehrplanbestimmungen (siehe Abschnitt III).

*3) Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.

*4) In Amtsschriften ist in Klammer die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen.

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