Behörden
§ 9.
(1) Das Bundesasylamt ist Behörde erster Instanz.
(2) Über Berufungen gegen die Entscheidungen der Behörde erster Instanz entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.
(3) Hat die Behörde erster Instanz eine Entscheidung gemäß §§ 57 oder 64 Abs. 2 AVG getroffen, können die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern der Berufung über Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4) Zur Führung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 10 ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde berufen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
10005762
Dokumentnummer
NOR40051276
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