Behörden
§ 9.
(1) Das Bundesamt ist Behörde erster Instanz.
(2) Über Beschwerden gegen die Entscheidungen der Behörde erster Instanz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(3) Hat die Behörde erster Instanz eine Entscheidung gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, getroffen, kann das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde über Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(3a)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(3b) Gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide der Behörde erster Instanz steht dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses an das Bundesamt Revision zu erheben.
(4) Zur Führung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 10 ist die örtlich zuständige Landespolizeidirektion berufen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
10005762
Dokumentnummer
NOR40149079
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