§ 9 GVG-B

Alte FassungIn Kraft seit 28.7.1991

Verfassungsbestimmung

§ 9.

(Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Inneres hat vor Festlegung der Quoten für ein bestimmtes Kalenderhalbjahr den Ländern Gelegenheit zu einem Vorschlag zu geben. Eine daraufhin von mindestens sieben Ländern rechtzeitig und einvernehmlich vorgeschlagene Quotenregelung ist für den Bundesminister für Inneres verbindlich, wenn die Summe der Bevölkerungszahlen der beteiligten Länder mindestens drei Viertel der Bevölkerungszahl Österreichs beträgt.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10005762

Dokumentnummer

NOR12062944

alte Dokumentnummer

N4199110840X

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