Verfassungsbestimmung
§ 9.
(Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Inneres hat vor Festlegung der Quoten für ein bestimmtes Kalenderhalbjahr den Ländern Gelegenheit zu einem Vorschlag zu geben. Eine daraufhin von mindestens sieben Ländern rechtzeitig und einvernehmlich vorgeschlagene Quotenregelung ist für den Bundesminister für Inneres verbindlich, wenn die Summe der Bevölkerungszahlen der beteiligten Länder mindestens drei Viertel der Bevölkerungszahl Österreichs beträgt.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
10005762
Dokumentnummer
NOR12062944
alte Dokumentnummer
N4199110840X
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