Behörden
§ 9.
(1) Behörde nach diesem Bundesgesetz ist das Bundesamt.
(2) Über Beschwerden gegen die Entscheidungen der Behörde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(3) Hat die Behörde eine Entscheidung gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, getroffen, kann das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde über Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(3a)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(3b) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide der Behörde steht dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses an das Bundesamt Revision zu erheben.
(4) Zur Führung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 10 ist die örtlich zuständige Landespolizeidirektion berufen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
10005762
Dokumentnummer
NOR40171216
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