§ 91 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1988

§ 91

(1) § 91.Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die im Abschnitt X enthaltenen Zitierungen, soweit sie nicht im § 85d enthalten sind.

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