Funktionszulage
§ 91.
(1) Militärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach § 147 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt
in der Verwendungsgruppe | in der | in der Funktionsstufe | |||
Funktions- | 1 | 2 | 3 | 4 | |
gruppe | Euro | ||||
| 1 | 57,7 | 171,1 | 319,3 | 364,4 |
M BO 1 | 2 | 284,6 | 455,7 | 1 023,8 | 1 705,3 |
und | 3 | 307,7 | 562,9 | 1 232,9 | 2 040,4 |
M ZO 1 | 4 | 327,7 | 717,2 | 1 342,0 | 2 151,6 |
| 5 | 752,8 | 1 322,1 | 2 360,5 | 3 216,3 |
| 6 | 907,3 | 1 528,9 | 2 587,3 | 3 421,2 |
| 1 | 68,3 | 79,8 | 91,3 | 102,9 |
| 2 | 79,8 | 102,9 | 124,9 | 171,1 |
M BO 2, | 3 | 194,2 | 274,0 | 398,0 | 796,0 |
M ZO 2 | 4 | 250,9 | 341,3 | 546,0 | 1 080,6 |
und | 5 | 274,0 | 364,4 | 591,2 | 1 160,4 |
M ZO 3 | 6 | 341,3 | 455,7 | 796,0 | 1 342,0 |
| 7 | 398,0 | 512,4 | 852,7 | 1 478,5 |
| 8 | 802,3 | 1 070,0 | 1 604,5 | 2 246,1 |
| 9 | 855,8 | 1 177,2 | 1 765,2 | 2 673,5 |
| 1 | 34,6 | 46,3 | 57,7 | 68,3 |
| 2 | 57,7 | 74,5 | 91,3 | 114,4 |
M BUO | 3 | 91,3 | 136,5 | 227,9 | 398,0 |
und | 4 | 124,9 | 171,1 | 284,6 | 455,7 |
M ZUO | 5 | 171,1 | 227,9 | 341,3 | 512,4 |
| 6 | 227,9 | 284,6 | 398,0 | 569,1 |
| 7 | 284,6 | 341,3 | 477,8 | 625,7 |
(2) Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt
- 1. die Funktionsstufe 4 in den Verwendungsgruppen
- a) M BO 1 und M ZO 1 nach 35 Jahren und sechs Monaten,
- b) M BO 2 und M ZO 2 nach 37 Jahren und sechs Monaten,
- c) M ZO 3 nach 40 Jahren und sechs Monaten sowie
- d) nach 41 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen;
- 2. die Funktionsstufe 3 in den Verwendungsgruppen
- a) M BO 1 und M ZO 1 nach 23 Jahren und sechs Monaten
- b) M BO 2 und M ZO 2 nach 25 Jahren und sechs Monaten,
- c) M ZO 3 nach 28 Jahren und sechs Monaten sowie
- d) nach 29 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen;
- 3. die Funktionsstufe 2 in den Verwendungsgruppen
- a) M BO 1 und M ZO 1 nach elf Jahren und sechs Monaten,
- b) M BO 2 und M ZO 2 nach 13 Jahren und sechs Monaten,
- c) M ZO 3 nach 16 Jahren und sechs Monaten sowie
- d) nach 17 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen.
- Es gebührt die jeweils höchste Funktionsstufe, zumindest aber die Funktionsstufe 1.
(3) In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 und in den Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen die Militärperson
- 1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
- 2. außerhalb des Militärischen Dienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(3a) Erfüllt eine Militärperson mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3
- 1. der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder
- 2. der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe M BO 2
- außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der nächstniedrigeren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe, so gebührt ihr anstelle ihrer Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe.
(4) Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und die Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(Anm.: Abs. 4a und 4b mit Ablauf des 31.12.2018 außer Kraft getreten.)
(5) Ist eine Militärperson einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihr die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Die gebührende Funktionsstufe bemisst sich dabei stets anhand der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR40200100
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