§ 91
— UNTERABSCHNITT C
Gemeinsame Bestimmungen Funktionszulage
(1) § 91.Militärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige
Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut
sind, der nach § 147 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten
Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt
--------------------------------------------------------------------
in der Funktionsstufe
---------------------------------------------------------
in der in der
Verwendungs- Funktions- 1 2 3 4
gruppe gruppe -----------------------------------------
Schilling
--------------------------------------------------------------------
1 562 1 686 3 148 3 597
M BO 1 2 2 810 4 496 10 117 16 861
und 3 3 036 5 563 12 186 20 167
M ZO 1 4 3 236 7 082 13 260 21 270
5 7 440 13 071 23 337 31 794
6 8 966 15 105 25 575 33 828
--------------------------------------------------------------------
1a 562 674 787 899
1b 674 787 899 1 013
2 787 1 013 1 236 1 686
M BO 2 3 1 911 2 698 3 934 7 869
und 4 2 472 3 373 5 396 10 678
M ZO 2 5 2 698 3 597 5 845 11 465
6 3 373 4 496 7 869 13 264
7 3 934 5 058 8 430 14 613
8 7 928 10 572 15 858 22 202
9 8 457 11 630 17 442 26 430
--------------------------------------------------------------------
1 337 450 562 674
M BUO 1 2 562 731 899 1 125
und 3 899 1 349 2 248 3 934
M ZUO 1 4 1 236 1 686 2 810 4 496
5 1 686 2 248 3 373 5 058
6 2 248 2 810 3 934 5 621
7 2 810 3 373 4 720 6 182
--------------------------------------------------------------------
M BUO 2 1 337 450 562 674
und 2 899 1 349 1 786 2 647
M ZUO 2
- 1. die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
- 2. die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
- 3. die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (6. Jahr),
- 4. die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (7. Jahr).
(3) In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 und in den Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen die Militärperson
- 1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
- 2. außerhalb des Militärischen Dienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die in einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(3a) Erfüllt eine Militärperson mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3
1. der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 oder 2. der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der nächstniedrigeren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe.
(4) Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und die Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Ist eine Militärperson einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihr die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)