§ 91 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2000

§ 91

— UNTERABSCHNITT C

Gemeinsame Bestimmungen Funktionszulage

(1) § 91.Militärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige

Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut

sind, der nach § 147 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten

Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt

____________________________________________________________________

in der Funktionsstufe

in der in der ____________________________________________

Verwendungs- Funktions- 1 2 3 4

gruppe gruppe ____________________________________________

Schilling

____________________________________________________________________

1 570 1 711 3 195 3 651

M BO 1 2 2 852 4 563 10 269 17 114

und 3 3 082 5 646 12 369 20 470

M ZO 1 4 3 285 7 188 13 459 21 589

5 7 552 13 267 23 687 32 271

6 9 100 15 332 25 959 34 335

____________________________________________________________________

1 684 799 912 1 028

2 799 1 028 1 255 1 711

M BO 2 3 1 940 2 738 3 993 7 987

und 4 2 509 3 424 5 477 10 838

M ZO 2 5 2 738 3 651 5 933 11 637

6 3 424 4 563 7 987 13 463

7 3 993 5 134 8 556 14 832

8 8 047 10 731 16 096 22 535

9 8 584 11 804 17 704 26 826

____________________________________________________________________

1 342 457 570 684

2 570 742 912 1 142

M BUO 1 3 912 1 369 2 282 3 993

und 4 1 255 1 711 2 852 4 563

M ZUO 1 5 1 711 2 282 3 424 5 134

6 2 282 2 852 3 993 5 705

7 2 852 3 424 4 791 6 275

____________________________________________________________________

M BUO 2 1 342 457 570 684

und 2 912 1 369 1 813 2 687

M ZUO 2

(2) Es gebühren:

  1. 1. die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
  2. 2. die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
  3. 3. die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (6. Jahr),
  4. 4. die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (7. Jahr).

(3) In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 und in den Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen die Militärperson

  1. 1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
  2. 2. außerhalb des Militärischen Dienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die in einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.

(3a) Erfüllt eine Militärperson mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3

1. der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 oder 2. der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der nächstniedrigeren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe.

(4) Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und die Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(5) Ist eine Militärperson einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihr die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.

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