§ 91
(1) § 91.Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die in den §§ 90, 92 und 93 Abs. 9 Z 5 enthaltenen Zitierungen.
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