UNTERABSCHNITT C
Gemeinsame Bestimmungen Funktionszulage
§ 91
(1) § 91.Militärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach § 147 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt
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in der Funktionsstufe
in der in der ----------------------------------------------
Verwen- Funktions- 1 2 3 4
dungsgruppe gruppe ----------------------------------------------
Schilling
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1 533 1 599 2 985 3 411
2 2 665 4 264 9 595 15 991
M BO 1 3 2 879 5 276 11 557 19 126
und 4 3 069 6 716 12 576 20 172
M ZO 1 5 7 503 13 181 23 533 32 061
6 9 041 15 232 25 789 34 112
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1a 533 640 747 853
1b 640 747 853 960
2 747 960 1 172 1 599
M BO 2 3 1 812 2 559 3 731 7 463
und 4 2 345 3 199 5 117 10 127
M ZO 2 5 2 559 3 411 5 543 10 873
6 3 199 4 264 7 463 12 579
7 3 731 4 797 7 995 13 859
8 7 995 10 660 15 991 22 387
9 8 528 11 727 17 589 26 651
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1 320 427 533 640
2 533 693 853 1 067
M BUO 1 3 853 1 279 2 132 3 731
und 4 1 172 1 599 2 665 4 264
M ZUO 1 5 1 599 2 132 3 199 4 797
6 2 132 2 665 3 731 5 331
7 2 665 3 199 4 477 5 863
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M BUO 2 1 320 427 533 640
und 2 853 1 279 1 693 2 510
M ZUO 2
- 1. die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
- 2. die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
- 3. die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (6. Jahr),
- 4. die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (7. Jahr).
(3) In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 und in den Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen die Militärperson
- 1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
- 2. außerhalb des Militärischen Dienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die in einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(4) Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und die Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 35% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Ist eine Militärperson einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihr die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.
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