UNTERABSCHNITT C
Gemeinsame Bestimmungen Funktionszulage
§ 91
(1) § 91.Militärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach § 147 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt
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in der Funktionsstufe
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der in der
Ver- Funktions- 1 2 3 4
wendungs- gruppe
gruppe ------------------------------------------------
Schilling
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1 400 1 484 3 071 3 300
M BO 1 2 768 1 650 4 630 5 600
und 3 877 3 200 8 000 12 500
M ZO 1 4 1 206 3 600 10 200 17 214
5 6 000 9 200 19 000 26 500
6 8 000 11 300 23 200 29 550
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1a 400 548 650 800
1b 658 768 877 988
2 768 988 1 206 1 450
M BO 2 3 877 1 645 2 300 4 000
und 4 1 206 1 800 2 741 4 800
M ZO 2 5 1 645 2 300 4 200 6 000
6 2 193 2 741 4 800 7 000
7 2 741 3 500 5 800 9 000
8 5 400 7 100 10 500 17 200
9 5 800 7 700 12 000 21 500
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1 329 439 548 658
2 548 713 877 1 098
M BUO 1 3 877 1 316 2 193 3 838
und 4 1 206 1 645 2 741 4 386
M ZUO 1 5 1 645 2 193 3 291 4 935
6 2 193 2 741 3 838 5 484
7 2 741 3 291 4 605 6 031
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M BUO 2 1 329 439 548 658
und 2 877 1 316 1 742 2 582
M ZUO 2
- 1. die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
- 2. die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
- 3. die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (6. Jahr),
- 4. die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (7. Jahr).
(3) In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 und in den Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen die Militärperson
- 1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
- 2. außerhalb des Militärischen Dienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die in einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(4) Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und die Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 35% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Ist eine Militärperson einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihr die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.
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