§ 91 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

UNTERABSCHNITT C

Gemeinsame Bestimmungen Funktionszulage

§ 91.

(1) Militärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach § 147 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt

in der Ver-

in der

in der Funktionsstufe

wendungs-

Funktions-

1

2

3

4

gruppe

gruppe

Euro

 

 1

 53,3

 159,6

 297,9

 340,5

M BO 1

 2

 265,9

 425,5

 957,5

1 595,7

und

 3

 287,4

 526,5

1 153,3

1 908,6

M ZO 1

 4

 306,4

 670,2

1 254,9

2 012,9

 

 5

 703,9

1 237,0

2 208,3

3 009,0

 

 6

 848,3

1 429,7

2 420,3

3 201,3

 

 1

 63,7

 74,5

 85,0

 95,9

 

 2

 74,5

 95,9

 116,9

 159,6

 

 3

 180,9

 255,5

 372,2

 744,8

M BO 2

 4

 234,1

 319,2

 510,6

1 010,7

und

 5

 255,5

 340,5

 553,2

1 085,1

M ZO 2

 6

 319,2

 425,5

 744,8

1 255,3

 

 7

 372,2

 478,7

 797,6

1 382,8

 

 8

 750,2

1 000,4

1 500,9

2 101,2

 

 9

 800,2

1 100,7

1 650,8

2 501,2

 

 1

 31,9

 42,7

 53,3

 63,7

 

 2

 53,3

 69,2

 85,0

 106,4

M BUO 1

 3

 85,0

 127,7

 212,7

 372,2

und

 4

 116,9

 159,6

 265,9

 425,5

M ZUO 1

 5

 159,6

 212,7

 319,2

 478,7

 

 6

 212,7

 265,9

 372,2

 531,8

 

 7

 265,9

 319,2

 446,6

 585,1

M BUO 2

 1

 31,9

 42,7

 53,3

 63,7

und M ZUO 2

 2

 85,0

 127,7

 168,9

 250,5

      

(2) Es gebühren:

  1. 1. in den Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1
  1. a) die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 6 (2. Jahr 6. Monat),
  2. b) die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 6 (2. Jahr 7. Monat) bis 12 (2. Jahr 6. Monat),
  3. c) die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 12 (2. Jahr 7. Monat) bis 16 (5. Jahr 6. Monat),
  4. d) die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 16 (5. Jahr 7. Monat),
  1. 2. in den Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2
  1. a) die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9 (6. Monat),
  2. b) die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 9 (7. Monat) bis 15 (6. Monat),
  3. c) die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 15 (7. Monat) bis 19 (5. Jahr 6. Monat),
  4. d) die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (5. Jahr 7. Monat),
  1. 3. in den übrigen Verwendungsgruppen
  1. a) die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9 (1. Jahr),
  2. b) die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 9 (2. Jahr) bis 15 (1. Jahr),
  3. c) die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 15 (2. Jahr) bis 19 (5. Jahr),
  4. d) die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (6. Jahr).

(3) In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 und in den Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen die Militärperson

  1. 1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
  2. 2. außerhalb des Militärischen Dienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.

(3a) Erfüllt eine Militärperson mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3

  1. 1. der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 oder
  2. 2. der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2

    außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der nächstniedrigeren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe, so gebührt ihr anstelle ihrer Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe.

(4) Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und die Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(4a) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.)

(4b) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.)

(5) Ist eine Militärperson einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihr die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.

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