§ 8 Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.2001

ABSCHNITT II Patentanwaltsprüfung und Eignungsprüfung

§ 8.

(1) Die Patentanwaltsprüfung (§ 2 Abs. 1 lit. f) ist beim Patentamt in deutscher Sprache abzulegen. Der Prüfungskandidat ist zur Prüfung zuzulassen, wenn die im § 2 Abs. 1 lit. a, b, d und e vorgesehenen Erfordernisse für die Eintragung in die Liste der Patentanwälte erfüllt sind. Über das Ansuchen um Zulassung zur Patentanwaltsprüfung hat der Präsident des Patentamts nach Anhörung der Patentanwaltskammer zu entscheiden.

(2) Für das Ansuchen ist als Gebühr die für die Anmeldung eines Patents zu zahlende Anmelde- und Recherchengebühr im vierfachen Ausmaß an das Patentamt zu zahlen.

Schlagworte

Anmeldegebühr

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40022646

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