§ 8 Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 23.3.1983

Übergangsbestimmung: § 80 Abs. 3

ABSCHNITT II Patentanwaltsprüfung

§ 8.

(1) Die Patentanwaltsprüfung (§ 2 lit. f) ist beim Patentamt abzulegen. Der Patentanwaltsanwärter ist zur Prüfung zuzulassen, wenn alle übrigen, im § 2 vorgesehenen Erfordernisse für die Eintragung in die Liste der Patentanwälte erfüllt sind. Über das Ansuchen um Zulassung zur Patentanwaltsprüfung hat der Präsident des Patentamtes nach Anhörung der Patentanwaltskammer zu entscheiden.

(2) Für das Ansuchen ist eine Gebühr im vierfachen Ausmaß der Anmeldegebühr gemäß § 166 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung an das Patentamt zu entrichten.

Übergangsbestimmung: § 80 Abs. 3

Schlagworte

BGBl. Nr. 259/1970

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12027629

alte Dokumentnummer

N2196714644T

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