§ 8 Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.1967

Übergangsbestimmung: § 80 Abs. 3

ABSCHNITT II Patentanwaltsprüfung

§ 8.

Die Patentanwaltsprüfung (§ 2 lit. f) ist beim Patentamt abzulegen. Der Patentanwaltsanwärter ist zur Prüfung zuzulassen, wenn alle übrigen, im § 2 vorgesehenen Erfordernisse für die Eintragung in die Liste der Patentanwälte erfüllt sind. Über das Ansuchen um Zulassung zur Patentanwaltsprüfung hat der Präsident des Patentamtes nach Anhörung der Patentanwaltskammer zu entscheiden.

Übergangsbestimmung: § 80 Abs. 3

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40255653

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