Übergangsbestimmung: § 80 Abs. 3
ABSCHNITT II Patentanwaltsprüfung und Eignungsprüfung
§ 8.
(1) Die Patentanwaltsprüfung (§ 2 Abs. 1 lit. f) ist beim Patentamt in deutscher Sprache abzulegen. Der Patentanwaltsanwärter ist zur Prüfung zuzulassen, wenn die im § 2 Abs. 1 lit. a, b, d und e vorgesehenen Erfordernisse für die Eintragung in die Liste der Patentanwälte erfüllt sind. Über das Ansuchen um Zulassung zur Patentanwaltsprüfung hat der Präsident des Patentamts nach Anhörung der Patentanwaltskammer zu entscheiden.
(2) Für das Ansuchen ist eine Gebühr im vierfachen Ausmaß der Anmeldegebühr gemäß § 166 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, an das Patentamt zu zahlen.
Übergangsbestimmung: § 80 Abs. 3
Schlagworte
BGBl. Nr. 259/1970
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR12036256
alte Dokumentnummer
N2199225486J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)