§ 89a RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1996

Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen oder in den

dauernden Ruhestand

§ 89a

§ 89a. Die Versetzung in den zeitlichen oder in den dauernden Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid oder das Erkenntnis rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.

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