Ärztliche Untersuchung und Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand
§ 89a.
(1) Bei der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist – soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen – von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter Befund und Gutachten zu erstatten.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid oder das Erkenntnis rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2018
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR40145671
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