§ 89a RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1998

Ärztliche Untersuchung und Wirksamkeit der Versetzung in den

Ruhestand

§ 89a

(1) § 89a.Bei der Versetzung in den zeitlichen oder in den dauernden Ruhestand ist - soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen - vom Bundespensionsamt Befund und Gutachten zu erstatten.

(2) Die Versetzung in den zeitlichen oder in den dauernden Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid oder das Erkenntnis rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.

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