§ 89a RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Ärztliche Untersuchung und Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand

§ 89a.

(1) Bei der Versetzung in den zeitlichen oder in den dauernden Ruhestand ist – soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen – von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter Befund und Gutachten zu erstatten.

(2) Die Versetzung in den zeitlichen oder in den dauernden Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid oder das Erkenntnis rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.

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