§ 85a.
(1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann alle für die laufende Überwachung der Geschäftsgebarung der Versicherungsunternehmen (§ 99) und für die Führung von Versicherungsstatistiken (§ 116 Abs. 2) erforderlichen Angaben verlangen. Diese Angaben können insbesondere die Aufgliederung von Posten des Jahresabschlusses, von Geschäftsergebnissen nach Zweigniederlassungen und Dienstleistungsverkehr sowie nach Geschäftsgebieten und Geschäftsbereichen, statistische Daten über das Unternehmen und die Zuordnung des übernommenen Rückversicherungsgeschäfts zu bestimmten Bilanzabteilungen umfassen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann, soweit nicht § 83 anzuwenden ist, für die ihr vorzulegenden Angaben besondere Bewertungsvorschriften und Vorlagefristen festsetzen.
(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann für die Angaben gemäß Abs. 1 verbindliche Formblätter festlegen und Gliederungen vorgeben, die von den Versicherungsunternehmen zu beachten sind. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die Vorlage der Angaben auch in Form elektronisch lesbarer Datenträger oder auf elektronischem Wege verlangen; dabei sind die amtlich festgelegten Datenträgermerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12087944
alte Dokumentnummer
N5199657611J
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