§ 85a VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

§ 85a.

(1) Die FMA kann alle für die laufende Überwachung der Geschäftsgebarung der Versicherungsunternehmen (§ 99), für die zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen (sechstes Hauptstück) und für die Führung von Versicherungsstatistiken (§ 116 Abs. 2) erforderlichen Angaben verlangen. Diese Angaben können insbesondere die Aufgliederung von Posten des Jahresabschlusses, von Geschäftsergebnissen nach Zweigniederlassungen und Dienstleistungsverkehr sowie nach Geschäftsgebieten und Geschäftsbereichen, Angaben über die in die zusätzliche Beaufsichtigung einzubeziehenden Unternehmen, Angaben über wesentliche gruppeninterne Geschäfte, Daten zur Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung, statistische Daten über das Unternehmen und die Zuordnung des übernommenen Rückversicherungsgeschäfts zu bestimmten Bilanzabteilungen umfassen. Die FMA kann, soweit nicht § 83 anzuwenden ist, für die ihr vorzulegenden Angaben besondere Bewertungsvorschriften und Vorlagefristen festsetzen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2004)

(3) Die FMA kann für die Angaben gemäß Abs. 1 verbindliche Formblätter festlegen und Gliederungen vorgeben, die von den Versicherungsunternehmen zu beachten sind. Die FMA kann die Vorlage der Angaben auch in Form elektronisch lesbarer Datenträger oder auf elektronischem Wege verlangen; dabei sind die amtlich festgelegten Datenträgermerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues anzuwenden.

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40053511

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