§ 85a VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Zum Bezugszeitraum vgl. § 119 Abs. 5

§ 85a.

(1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann alle für die laufende Überwachung der Geschäftsgebarung der Versicherungsunternehmen (§ 99) und für die Führung von Versicherungsstatistiken (§ 116 Abs. 2) erforderlichen Angaben verlangen. Diese Angaben können insbesondere die Aufgliederung von Posten des Jahresabschlusses, von Geschäftsergebnissen nach Zweigniederlassungen und Dienstleistungsverkehr sowie nach Geschäftsgebieten und Geschäftsbereichen, statistische Daten über das Unternehmen, den gesonderten Ausweis von Versicherungsverhältnissen gemäß § 85 Abs. 2 Z 4 und die Zuordnung des übernommenen Rückversicherungsgeschäfts zu bestimmten Bilanzabteilungen umfassen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann, soweit nicht § 83 anzuwenden ist, für die ihr vorzulegenden Angaben besondere Bewertungsvorschriften und Vorlagefristen festsetzen.

(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann für die Angaben gemäß Abs. 1 verbindliche Formblätter festlegen und Gliederungen vorgeben, die von den Versicherungsunternehmen zu beachten sind. Sie kann die Vorlage in Form maschinell lesbarer Datenträger verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072238

alte Dokumentnummer

N5197821001L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)