EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004; Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007
§ 85a.
(1) Die FMA kann alle für die laufende Überwachung der Geschäftsgebarung der Versicherungsunternehmen (§ 99), für die zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen (sechstes Hauptstück) und für die Führung von Versicherungsstatistiken (§ 116 Abs. 2) erforderlichen Angaben verlangen. Diese Angaben können insbesondere die Aufgliederung von Posten des Jahresabschlusses, von Geschäftsergebnissen nach Zweigniederlassungen und Dienstleistungsverkehr sowie nach Geschäftsgebieten und Geschäftsbereichen, Angaben über die in die zusätzliche Beaufsichtigung einzubeziehenden Unternehmen, Angaben über wesentliche gruppeninterne Geschäfte, Daten zur Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung, statistische Daten über das Unternehmen und die Zuordnung des übernommenen Rückversicherungsgeschäfts zu bestimmten Bilanzabteilungen umfassen. Die FMA kann, soweit nicht § 83 anzuwenden ist, für die ihr vorzulegenden Angaben besondere Bewertungsvorschriften und Vorlagefristen festsetzen.
(2) Die FMA hat mit Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt und die Gliederung der Angaben gemäß Abs. 1 zu erlassen. Sie kann mit Verordnung auch festsetzen, dass ihr bestimmte Angaben in kürzeren Abständen als jährlich vorzulegen sind.
(3) Die Übermittlung der Angaben gemäß Abs. 1 hat auf elektronischem Weg zu erfolgen. Dabei sind die behördlich festgelegten Datenmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues zu beachten.
EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004; Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40089344
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