§ 85 GuKG

Alte FassungIn Kraft seit 24.6.2006

2. Abschnitt

Berufsberechtigung

§ 85.

(1) Zur Ausübung der Pflegehilfe sind Personen berechtigt, die

  1. 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. 2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 27 Abs. 2) besitzen,
  3. 3. einen Qualifikationsnachweis (§§ 86 bis 88) erbringen und
  4. 4. über die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

(2) Zur Ausübung der Pflegehilfe sind auch Personen berechtigt, die zur Ausübung eines gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind.

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