2. Abschnitt
Berufsberechtigung
§ 85.
(1) Zur Ausübung der Pflegehilfe sind Personen berechtigt, die
- 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- 2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 27 Abs. 2) besitzen,
- 3. einen Qualifikationsnachweis (§§ 86 bis 88) erbringen und
- 4. über die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
(2) Zur Ausübung der Pflegehilfe sind auch Personen berechtigt, die zur Ausübung eines gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind.
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