zum Bezugszeitraum vgl. § 117 Abs. 33
2. Abschnitt
Berufsberechtigung
§ 85.
(1) Zur Ausübung der Pflegeassistenz bzw. der Pflegefachassistenz sind Personen berechtigt, die
- 1. handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
- 2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 27 Abs. 2) besitzen,
- 3. über die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,
- 4. einen Qualifikationsnachweis in dem entsprechenden Pflegeassistenzberuf (§§ 86 bis 88) erbringen und
- 5. in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz eingetragen sind.
(2) Für die Dauer einer Pandemie dürfen für Tätigkeiten der Pflegeassistenzberufe auch Personen, die nicht in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, herangezogen werden, wenn diese
- 1. einen Qualifikationsnachweis gemäß § 86 erbringen oder
- 2. ihr im Ausland erworbener Qualifikationsnachweis gemäß §§ 87 ff anerkannt bzw. nostrifiziert wurde, auch wenn allfällig vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen oder Ergänzungsausbildungen noch nicht absolviert worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR40221517
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