§ 85 GuKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2016

2. Abschnitt

Berufsberechtigung

§ 85.

Zur Ausübung der Pflegeassistenz bzw. der Pflegefachassistenz sind Personen berechtigt, die

  1. 1. eigenberechtigt sind,
  2. 2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 27 Abs. 2) besitzen,
  3. 3. über die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und
  4. 4. einen Qualifikationsnachweis in dem entsprechenden Pflegeassistenzberuf (§§ 86 bis 88) erbringen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2017

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40185581

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