§ 85 GuKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2018

2. Abschnitt

Berufsberechtigung

§ 85.

Zur Ausübung der Pflegeassistenz bzw. der Pflegefachassistenz sind Personen berechtigt, die

  1. 1. handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
  2. 2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 27 Abs. 2) besitzen,
  3. 3. über die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,
  4. 4. einen Qualifikationsnachweis in dem entsprechenden Pflegeassistenzberuf (§§ 86 bis 88) erbringen und
  5. 5. in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz eingetragen sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2020

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40204890

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