§ 83 EStG

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2007

Steuerschuldner

§ 83.

(1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner.

(2) Der Arbeitnehmer wird unmittelbar in Anspruch genommen, wenn

  1. 1. die Voraussetzungen des §41 Abs.1 vorliegen,
  2. 2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl.I Nr.99/2007)
  3. 3. die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gemäß §18 Abs.4 vorliegen,
  4. 4. eine Veranlagung auf Antrag (§41 Abs.2) durchgeführt wird,
  5. 5. eine ausländische Einrichtung im Sinne des §5 Z4 des Pensionskassengesetzes die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (§47) nicht erhoben hat.

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