§ 7a MTD-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2002

Freiberufliche Berufsausübung

§ 7a

(1) Freiberuflich dürfen

  1. 1. der physiotherapeutische Dienst,
  2. 2. der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst,
  3. 3. der ergotherapeutische Dienst und
  4. 4. der logopädisch-phoniatrisch-audiologische Dienst ausgeübt werden.

(2) Die beabsichtigte Aufnahme einer freiberuflichen Ausübung der in Abs. 1 genannten gehobenen medizinisch-technischen Dienste ist der auf Grund des in Aussicht genommenen Berufssitzes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, wobei folgende Unterlagen vorzulegen sind:

  1. 1. ein Qualifikationsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 3,
  2. 2. eine Strafregisterbescheinigung oder bei EWR-Staatsangehörigen ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates, die bzw. der nicht älter als drei Monate ist, und
  3. 3. ein ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung, das nicht älter als drei Monate ist.

(3) Anlässlich der Meldung gemäß Abs. 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Berufsausübung zu prüfen und die freiberufliche Berufsausübung unverzüglich, längstens binnen drei Monaten, zu untersagen, sofern eine oder mehrere Voraussetzungen nicht vorliegen. Im Falle der Untersagung der freiberuflichen Berufsausübung ist unverzüglich ein Verfahren betreffend die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß § 12 einzuleiten.

(4) Die freiberufliche Berufsausübung hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen.

(5) Gegen eine Untersagung gemäß Abs. 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.

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