§ 7a MTD-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Freiberufliche Berufsausübung

§ 7a

(1) (Anm.: tritt mit 1. 7. 1996 in Kraft)

(2) (Anm.: tritt mit 1. 7. 1996 in Kraft)

(3) Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates sind auch Beschäftigungszeiten vor Zulassung zur Berufsausübung in Österreich gemäß § 6b anzurechnen, wenn diese in einem anderen EWR-Vertragsstaat befugtermaßen zurückgelegt wurden.

(4) (Anm.: tritt mit 1. 7. 1996 in Kraft)

(5) (Anm.: tritt mit 1. 7. 1996 in Kraft)

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