Freiberufliche Berufsausübung
§ 7a
(1) (Anm.: tritt mit 1. 7. 1996 in Kraft)
(2) (Anm.: tritt mit 1. 7. 1996 in Kraft)
(3) Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates sind auch Beschäftigungszeiten vor Zulassung zur Berufsausübung in Österreich gemäß § 6b anzurechnen, wenn diese in einem anderen EWR-Vertragsstaat befugtermaßen zurückgelegt wurden.
(4) (Anm.: tritt mit 1. 7. 1996 in Kraft)
(5) (Anm.: tritt mit 1. 7. 1996 in Kraft)
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