Freiberufliche Berufsausübung
§ 7a.
(1) Die freiberufliche Berufsausübung hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen. Die freiberufliche Berufsausübung darf auch in Zusammenarbeit mit anderen gehobenen medizinisch-technischen Diensten oder sonstigen Angehörigen von Gesundheitsberufen erfolgen.
(2) Die beabsichtigte Aufnahme einer freiberuflichen Ausübung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste ist der auf Grund des in Aussicht genommenen Berufssitzes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, wobei folgende Unterlagen vorzulegen sind:
- 1. ein Qualifikationsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 3,
- 2. eine Strafregisterbescheinigung oder bei EWR-Staatsangehörigen ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates, die bzw. der nicht älter als drei Monate ist, und
- 3. ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung, das nicht älter als drei Monate ist.
(3) Anlässlich der Meldung gemäß Abs. 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Berufsausübung zu prüfen und die freiberufliche Berufsausübung unverzüglich, längstens binnen drei Monaten, zu untersagen, sofern eine oder mehrere Voraussetzungen nicht vorliegen. Im Falle der Untersagung der freiberuflichen Berufsausübung ist unverzüglich ein Verfahren betreffend die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß § 12 einzuleiten.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)
(5) Die freiberufliche Tätigkeit darf aufgenommen werden, sobald die Meldung gemäß Abs. 2 bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingelangt ist.
Schlagworte
Bewerberin
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017
Gesetzesnummer
10010701
Dokumentnummer
NOR40150071
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