Freiberufliche Berufsausübung
§ 7a
- 1. der physiotherapeutische Dienst,
- 2. der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst,
- 3. der ergotherapeutische Dienst und
- 4. der logopädisch-phoniatrisch-audiologische Dienst ausgeübt werden.
(2) Die freiberufliche Ausübung der in Abs. 1 genannten gehobenen medizinisch-technischen Dienste bedarf einer Bewilligung des auf Grund des Berufssitzes zuständigen Landeshauptmannes. Diese ist zu erteilen, wenn der (die) Bewerber(in) innerhalb der letzten zehn Jahre den Beruf befugtermaßen durch drei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung in einem Dienstverhältnis gemäß § 7 Abs. 1 ausgeübt hat.
(3) Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates sind auch Beschäftigungszeiten vor Zulassung zur Berufsausübung in Österreich gemäß § 6b anzurechnen, wenn diese in einem anderen EWR-Vertragsstaat befugtermaßen zurückgelegt wurden.
(4) Die freiberufliche Berufsausübung hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen.
(5) Die Berechtigung zur freiberuflichen Berufsausübung ist vom Landeshauptmann zurückzunehmen, wenn die Berechtigung zur Berufsausübung gemäß § 12 entzogen wird oder wenn ein grober Verstoß gegen die Berufspflichten (§§ 11 bis 11c) vorliegt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)