Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2016
Freiberufliche Berufsausübung
§ 7a.
Die freiberufliche Berufsausübung hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen. Die freiberufliche Berufsausübung darf auch in Zusammenarbeit mit anderen gehobenen medizinisch-technischen Diensten oder sonstigen Angehörigen von Gesundheitsberufen erfolgen.
(Anm.: Abs. 2 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2016)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2016
Schlagworte
Bewerberin
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2024
Gesetzesnummer
10010701
Dokumentnummer
NOR40185269
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