Tritt mit Beginn des Gastages 1.1.2027, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 31 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).
Ausgleichszahlungen zwischen Fernleitungsnetzbetreibern
§ 7.
(1) In Bezug auf das kapazitätsbasierte Entgelt ist die Gas Connect Austria GmbH verpflichtet, an die TAG GmbH jährlich 75 094 232 Euro netto, höchstens jedoch im Ausmaß von 45% zu bezahlen. Die Ausgleichszahlung ist grundsätzlich in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten; unterschreiten die Einnahmen der Gas Connect Austria GmbH in einem Monat die anteilige Ausgleichszahlung für diesen Monat, ist diese Differenz mit bisherigen Monatsüberhängen desselben Jahres zu begleichen und der allfällige offene Restbetrag für den nächsten Monat fortzuschreiben
(2) In Bezug auf das mengenbasierte Entgelt ist die Gas Connect Austria GmbH zusätzlich verpflichtet, monatlich an die TAG GmbH EUR 164.648,50,- netto, höchstens jedoch im Ausmaß von 5% zu bezahlen; unterschreiten die Einnahmen der Gas Connect Austria GmbH in einem Monat die Ausgleichszahlung für diesen Monat, ist diese Differenz mit bisherigen Monatsüberhängen desselben Jahres zu begleichen und der allfällige offene Restbetrag für den nächsten Monat fortzuschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Gesetzesnummer
20007992
Dokumentnummer
NOR40278290
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