§ 77 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Deckungsstock

§ 77.

(1) Dem Deckungsstock dürfen, vorbehaltlich der Abs. 2 bis 6, nur gewidmet werden

  1. 1. an einem anerkannten Wertpapiermarkt zum Handel zugelassene oder gehandelte Schuldverschreibungen,
  2. 2. Pfand- und Kommunalbriefe (Kommunalschuldverschreibungen), Kassenobligationen und Namensschuldverschreibungen von zum Bankgeschäft im Inland berechtigten Kreditinstituten sowie sonstige Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund oder ein Bundesland haftet,
  3. 3. Darlehen an eine inländische Gebietskörperschaft oder an einen vom Bund oder einem Bundesland errichteten Fonds, an Gemeinden jedoch nur, sofern Bundesabgabenertragsanteile oder bundesgesetzlich geregelte Gemeindeabgaben verpfändet werden, und an Fonds nur, sofern sie durch die Abtretung von Ansprüchen gesichert werden, die dem Darlehensnehmer gegen Dritte zustehen,
  4. 4. Darlehen und sonstige Forderungen, für deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund oder ein Bundesland haftet, sowie Darlehen, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein zum Bankgeschäft im Inland berechtigtes Kreditinstitut haftet,
  5. 5. Hypothekardarlehen auf inländischen Liegenschaften bis zu einer Belastung von 50 vH des Verkehrswertes der Liegenschaft, sofern dieser Verkehrswert durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft während der Laufzeit des Darlehens ausreichend feuerversichert ist,
  6. 6. an einem anerkannten Wertpapiermarkt zum Handel zugelassene oder gehandelte
  1. a) Aktien,
  2. b) verbriefte Genußrechte von Kapitalgesellschaften,
  3. c) Wertpapiere über Partizipations- oder Ergänzungskapital gemäß § 12 Abs. 7 und 8 des Kreditwesengesetzes oder gemäß § 73c dieses Bundesgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,
  1. 7. Investmentzertifikate
  1. a) inländischer Kapitalanlagegesellschaften,
  2. b) ausländischer Kapitalanlagegesellschaften, die an einem anerkannten Wertpapiermarkt zum Handel zugelassen sind oder gehandelt werden,
  1. von Fonds, die nach den Fondsbestimmungen mindestens zur Hälfte nicht festverzinsliche Wertpapiere enthalten dürfen,
  1. 8. Investmentzertifikate
  1. a) inländischer Kapitalanlagegesellschaften,
  2. b) ausländischer Kapitalanlagegesellschaften, die an einem anerkannten Wertpapiermarkt zum Handel zugelassen sind oder gehandelt werden,
  1. von Fonds, die nach den Fondsbestimmungen mindestens zur Hälfte festverzinsliche Wertpapiere enthalten müssen,
  1. 9. inländische Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte, die einen ständigen Ertrag abwerfen und zur Gänze oder überwiegend Wohn- oder Geschäftszwecken dienen oder die zur Gänze oder überwiegend für den eigenen Geschäftsbetrieb bestimmt sind,
  2. 10. inländische Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland berechtigten Kreditinstituten.

(2) Ein anerkannter Wertpapiermarkt ist eine Wertpapierbörse oder ein Wertpapiermarkt in einem OECD-Mitgliedstaat einschließlich ein von einer Vereinigung von Wertpapierhändlern organisierter Handel im Freiverkehr, der in dem Land, in dem er organisiert ist, amtlich anerkannt ist, an dem die Öffentlichkeit kaufen und verkaufen kann und an dem der Handel nach festgelegten Regeln stattfindet. Werden Wertpapiere gemäß § 77 Abs. 1 Z 1, Z 6, Z 7 lit. b und Z 8 lit. b innerhalb eines Jahres seit Beginn ihrer Ausgabe erworben, so genügt es, wenn ihre Zulassung oder ihr Handel an einem anerkannten Wertpapiermarkt in ihren Ausgabebedingungen vorgesehen ist.

(3) Auf das Deckungserfordernis sind anrechenbar

  1. 1. Anlagen gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 bis insgesamt höchstens 20 vH,
  2. 2. Anlagen gemäß Abs. 1 Z 8 bis höchstens 25 vH,
  3. 3. Anlagen gemäß Abs. 1 Z 9 bis höchstens 30 vH,
  4. 4. Anlagen gemäß Abs. 1 Z 10 bis höchstens 10 vH
  1. des Deckungserfordernisses. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann im Einzelfall aus berücksichtigungswürdigen Gründen eine Überschreitung dieser Grenzen gestatten. Von einem einzigen Emittenten ausgegebene Wertpapiere gemäß Abs. 1 Z 6 sind auf das Deckungserfordernis bis insgesamt höchstens 3 vH des Deckungserfordernisses anrechenbar.

(4) Die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte müssen, soweit sich aus Abs. 5 zweiter Satz nicht anderes ergibt, im Inland belegen sein. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann weitere Ausnahmen von der Belegenheit im Inland zulassen, wenn hiefür berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

(5) Dem Deckungsstock dürfen nach Maßgabe der in Anlage E zu diesem Bundesgesetz enthaltenen Grundsätze nur Vermögenswerte gewidmet werden, die auf die gleiche Währung lauten, in der die Versicherungsverträge zu erfüllen sind. Bei Verträgen, die in ausländischer Währung zu erfüllen sind, tritt neben das Inland das Land der betreffenden Währung, in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 6 bis 8 neben die dort angeführten Wertpapiermärkte eine entsprechende Einrichtung dieses Landes. Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte sowie Wertpapiere, die nicht auf eine Währung lauten, gelten als Wert in der Währung des Landes, in dem die Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte belegen sind oder der Aussteller der Wertpapiere seinen Sitz hat.

(6) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die Deckungsstockwidmung anderer Werte genehmigen, wenn deren Sicherheit und der zu erwartende Ertrag jenen der in Abs. 1 angeführten Anlagen annähernd gleichkommen oder sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Anlagen gleicher Art wie die in Abs. 1 Z 6 bis 10 angeführten, deren Deckungsstockwidmung genehmigt wurde, fallen unter die Grenzen gemäß Abs. 3. Die Genehmigung kann auflösend bedingt oder unter Auflagen erteilt werden. Mit der Genehmigung kann festgesetzt werden, daß Werte nur zum Teil auf das Deckungserfordernis angerechnet werden dürfen.

(7) Die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte sind mit dem Bilanzwert auf das Deckungserfordernis anzurechnen. Anteilige Zinsen können den Anlagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 und den festverzinslichen Wertpapieren und Darlehen, deren Deckungsstockwidmung gemäß Abs. 6 genehmigt wurde, hinzugerechnet werden, sofern vertraglich vereinbart ist, daß die Zinsen auf ein dem Deckungsstock gewidmetes Konto überwiesen werden; die im voraus verrechneten Zinsen sind abzuziehen. Sind Liegenschaften mit hypothekarisch gesicherten Forderungen belastet, so sind die zum Bilanzstichtag aushaftenden Forderungen abzuziehen.

(7a) Für die fondsgebundene Lebensversicherung (§ 20 Abs. 2) hat im Rahmen der für Kapitalanlagefonds geltenden Veranlagungsvorschriften der Geschäftsplan zu regeln, welche Werte in welchem Umfang dem Deckungsstock gewidmet werden dürfen und wie sie für den Deckungsstock zu bewerten sind. Abs. 1 bis 7 ist nicht anzuwenden.

(7b) Inländische laufende Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland berechtigten Kreditinstituten können unter Einbeziehung in die Grenze gemäß Abs. 3 Z 4 auf die Bedeckung des Deckungserfordernisses angerechnet werden.

(8) Die Versicherungsunternehmen haben ein Verzeichnis der dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte fortlaufend zu führen. Sie sind verpflichtet, eine Aufstellung aller zum Ende des Geschäftsjahres dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Geschäftsjahres der Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann im Interesse der laufenden Überwachung des Deckungsstocks anordnen, daß ihr in kürzeren Abständen Meldungen über Änderungen im Deckungserfordernis und in der Anlage des Deckungsstockvermögens vorzulegen sind. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat mit Verordnung näher zu bestimmen, wie die Deckungsstockwerte zu erfassen und zu verzeichnen sind. Hiebei ist auf die Bedürfnisse der Sicherheit und der Überwachung des Deckungsstocks Bedacht zu nehmen.

(9) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann aus Gründen der Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit Änderungen des Ortes und der Art der Verwahrung der Deckungsstockwerte anordnen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072212

alte Dokumentnummer

N5197820975L

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