Bezugszeitraum: Abs. 5a ab 1.1.2002 § 129h
Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen
§ 77.
(1) Die versicherungstechnischen Rückstellungen für das gesamte auf Grund einer Konzession gemäß § 4 Abs. 1 betriebene Geschäft sind nach den folgenden Bestimmungen zu bedecken.
(2) Versicherungstechnische Rückstellungen, für die nicht gemäß § 20 Abs. 1 ein Deckungsstock zu bilden ist, sind nach Abzug der Anteile der Rückversicherer zu bedecken.
(3) Die versicherungstechnischen Rückstellungen aus der übernommenen Rückversicherung müssen nicht bedeckt werden, soweit die versicherungstechnischen Rückstellungen eines Vorversicherers mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat ohne Abzug des Rückversicherungsanteils bedeckt werden.
(4) Bei der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen ist auf Sicherheit, Rentabilität und den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung Bedacht zu nehmen.
(5) Vermögenswerte dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur nach Abzug der Schulden herangezogen werden, die
- 1. geeignet sind, das Vermögen, welches der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dient, zu vermindern, und
- 2. mit dem betreffenden Vermögenswert in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
(5a) Bei Anwendung des in § 81h Abs. 2 letzter Satz vorgesehenen Bewertungswahlrechts ist die dort genannte Voraussetzung für jede Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 bzw. die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, gesondert zu erfüllen.
(6) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dürfen nicht herangezogen werden
- 1. Vermögenswerte, die zur Wertpapierdeckung gemäß § 14 Abs. 5 und Abs. 7 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden,
- 2. eigene Aktien und eigene Partizipationsscheine,
- 3. Anteile an Unternehmen, auf die Teile des Geschäftsbetriebes durch Ausgliederung gemäß § 17a übertragen worden sind, sofern der Umfang des Geschäftsbetriebes dieser Unternehmen nicht wesentlich über den Gegenstand der Ausgliederung hinausgeht.
(7) Darlehen und einmal ausnützbare Kredite, Guthaben und Forderungen dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur herangezogen werden, wenn der Schuldner, bei treuhändiger Verwaltung der Treuhänder, und der Bürge auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet haben, soweit dem nicht § 6 Abs. 1 Z 7 oder 8 KSchG in der jeweils geltenden Fassung entgegensteht. Wertpapiere dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur herangezogen werden, wenn der Verwahrer auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet hat.
(7a) Vermögenswerte gemäß § 78 Abs. 1 Z 1 bis 3, 7 bis 13 und 15b dürfen nur dann zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass vorzeitige Tilgungen und Rücklösungen auf ein geeignetes Bankkonto im Sinn des § 78 Abs. 1 Z 16 oder 17 eingehen. Soweit es sich um Deckungsstockwerte handelt, muss das betreffende Bankkonto zu der selben Abteilung des Deckungsstocks gehören.
(8) Für die gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks für die fondsgebundene Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 gilt:
- 1. Die Bedeckung hat in Anteilen gemäß § 78 Abs. 1 Z 6 oder in Anteilen an sonstigen Kapitalanlagefonds zu erfolgen, die von Kapitalanlagegesellschaften mit Sitz in einem Vollmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ausgegeben werden, die einer staatlichen oder einer staatlich anerkannten Regulierung unterliegen.
- 2. Für Zwecke der vorübergehenden Veranlagung dürfen bis zu 10 vH des Deckungserfordernisses in Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten Kreditinstituten bestehen.
- 3. § 78 mit Ausnahme des Abs. 1 Z 12 und des Abs. 2, § 79 und § 79a sind nicht anzuwenden.
(8a) In der indexgebundenen Lebensversicherung (§ 20 Abs. 2 Z 3) hat die Bedeckung mit Vermögenswerten gemäß § 78 Abs. 1 zu erfolgen, die den Bezugswert für die Versicherungsleistung darstellen. § 79 und § 79a sind nicht anzuwenden.
(9) Derivative Finanzinstrumente (§ 74a) dürfen in Verbindung mit Vermögenswerten, die die versicherungstechnischen Rückstellungen bedecken, nur insoweit verwendet werden, als sie zu einer Verminderung des Anlagerisikos beitragen oder eine ordnungsgemäße Verwaltung des Wertpapierbestandes erleichtern. Die FMA kann durch Verordnung nähere Regelungen über eine solche Verwendung derivativer Finanzinstrumente treffen, soweit dies wegen der Sicherheit, Rentabilität und Liquidität der Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen erforderlich ist.
Schlagworte
Aufrechnungssrecht
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40026791
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