Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen
§ 77.
(1) Die versicherungstechnischen Rückstellungen für das gesamte auf Grund einer Konzession gemäß § 4 Abs. 1 betriebene Geschäft sind nach den folgenden Bestimmungen zu bedecken.
(2) Versicherungstechnische Rückstellungen, für die nicht gemäß § 20 Abs. 1 ein Deckungsstock zu bilden ist, sind nach Abzug der Anteile der Rückversicherer zu bedecken.
(3) Die versicherungstechnischen Rückstellungen aus der übernommenen Rückversicherung müssen nicht bedeckt werden, soweit die versicherungstechnischen Rückstellungen eines Vorversicherers mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat ohne Abzug des Rückversicherungsanteils bedeckt werden.
(4) Bei der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen ist auf Sicherheit, Rentabilität und den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung Bedacht zu nehmen.
(5) Vermögenswerte können zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur unter Abzug der Schulden, die mit dem Vermögenswert in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, herangezogen werden.
(6) Wertpapiere, die zur Wertpapierdeckung gemäß § 14 Abs. 5 und Abs. 7 Z 7 EStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden, dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nicht herangezogen werden.
(7) Darlehen und einmal ausnützbare Kredite, Guthaben und Forderungen dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur herangezogen werden, wenn der Schuldner, bei treuhändiger Verwaltung der Treuhänder, und der Bürge auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet haben. Wertpapiere dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur herangezogen werden, wenn der Verwahrer auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet hat.
(8) Für die gesonderte Abteilung des Deckungsstocks für die fondsgebundene Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 gilt folgendes:
- 1. Die Bedeckung hat in Anteilen an koordinierten Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Kapitalanlagefonds) im Sinn der Richtlinie 85/611/EWG (ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1985, S. 3) zu erfolgen.
- 2. Für Zwecke der vorübergehenden Veranlagung dürfen bis zu 10 vH des Deckungsstocks in Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten Kreditinstituten bestehen.
- 3. § 78 mit Ausnahme des Abs. 1 Z 12, § 79 und § 79a Abs. 2 sind nicht anzuwenden.
Schlagworte
Aufrechnungsbehaltungsrecht
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12085462
alte Dokumentnummer
N5199545017J
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