Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen
§ 77.
(1) Die versicherungstechnischen Rückstellungen für das gesamte auf Grund einer Konzession gemäß § 4 Abs. 1 betriebene Geschäft sind nach den folgenden Bestimmungen zu bedecken.
(2) Versicherungstechnische Rückstellungen, für die nicht gemäß § 20 Abs. 1 ein Deckungsstock zu bilden ist, sind nach Abzug der Anteile der Rückversicherer zu bedecken.
(3) Die versicherungstechnischen Rückstellungen aus der übernommenen Rückversicherung müssen nicht bedeckt werden, soweit die versicherungstechnischen Rückstellungen eines Vorversicherers mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat ohne Abzug des Rückversicherungsanteils bedeckt werden.
(4) Bei der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen ist auf Sicherheit, Rentabilität und den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung Bedacht zu nehmen.
(5) Vermögenswerte dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur nach Abzug der Schulden herangezogen werden, die
- 1. geeignet sind, das Vermögen, welches der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dient, zu vermindern, und
- 2. mit dem betreffenden Vermögenswert in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
(6) Wertpapiere, die zur Wertpapierdeckung gemäß § 14 Abs. 5 und Abs. 7 Z 7 EStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden, dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nicht herangezogen werden.
(7) Darlehen und einmal ausnützbare Kredite, Guthaben und Forderungen dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur herangezogen werden, wenn der Schuldner, bei treuhändiger Verwaltung der Treuhänder, und der Bürge auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet haben, soweit dem nicht § 6 Abs. 1 Z 7 oder 8 KSchG in der jeweils geltenden Fassung entgegensteht. Wertpapiere dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur herangezogen werden, wenn der Verwahrer auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet hat.
(8) Für die gesonderte Abteilung des Deckungsstocks für die fondsgebundene Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 gilt folgendes:
- 1. Die Bedeckung hat in Anteilen gemäß § 78 Abs. 1 Z 6 oder an sonstigen Kapitalanlagefonds zu erfolgen, die von Kapitanlagegesellschaften mit Sitz in einem Vollmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Enwicklung (OECD) ausgegeben werden und für die gesetzliche Vorschriften gelten, die den Vorschriften für koordinierte Organismen gleichwertig sind.
- 2. Für Zwecke der vorübergehenden Veranlagung dürfen bis zu 10 vH des Deckungserfordernisses in Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten Kreditinstituten bestehen.
- 3. § 78 mit Ausnahme des Abs. 1 Z 12 und des Abs. 2, § 79 und § 79a Abs. 2 sind nicht anzuwenden.
(9) Derivative Finanzinstrumente (§ 74a) dürfen in Verbindung mit Vermögenswerten, die die versicherungstechnischen Rückstellungen bedecken, nur insoweit verwendet werden, als sie zu einer Verminderung des Anlagerisikos beitragen oder eine ordnungsgemäße Verwaltung des Wertpapierbestandes erleichtern. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann durch Verordnung nähere Regelungen über eine solche Verwendung derivativer Finanzinstrumente treffen, soweit dies wegen der Sicherheit, Rentabilität und Liquidität der Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen erforderlich ist.
Schlagworte
Aufrechnungssrecht
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12090240
alte Dokumentnummer
N5199812969U
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